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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.09.1989, Az.: VIII ZR 57/89

Personenbeförderung; Taxi; Verbot; Verbotsgesetz; Übertragung von Rechten und Pflichten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.09.1989
Aktenzeichen
VIII ZR 57/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13709
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 108, 364 - 372
  • DVBl 1990, 39-41 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1990, 247-249 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1990, 235-236 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1990, 1345-1355 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1990, 1354-1355
  • WM 1990, 246-248 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1990, 45-48

Amtlicher Leitsatz

§ 2 III PBefG, wonach im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden dürfen, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden, ist ein Verbotsgesetz i. S. des § 134 BGB.

Tatbestand:

1

Der Beklagte, Inhaber einer Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit Kraftdroschken (Taxen), schloß mit dem Kläger am 4. März 1986 einen Vertrag, in welchem er die Genehmigung an den Kläger zum Preis von 11 400 DM einschließlich Mehrwertsteuer mit Wirkung vom 26. Juni 1986 verkaufte; Voraussetzung der Fälligkeit der für den 26. Juni 1986 vereinbarten Kaufpreiszahlung war die Erteilung der Genehmigung durch die Stadt W. Der Oberstadtdirektor der Stadt W. - Ordnungsamt - hat die Übertragung bisher nicht genehmigt, weil der Beklagte auf die ihm erteilte Genehmigung nicht verzichtet, vielmehr gegenüber dem Ordnungsamt erklärt hatte, daß er die Genehmigung wieder selbst nutzen wolle.

2

Mit seiner Klage begehrt der Kläger, der aufgrund der vom Finanzamt W. am 11. Juni 1987 gegen den Beklagten ausgebrachten Pfändung den Kaufpreis an das Finanzamt gezahlt hat, vom Beklagten gegenüber dem Ordnungsamt der Stadt W. die Abgabe der Erklärungen, daß er auf die ihm erteilte Taxengenehmigung Nr. 23 zugunsten des Klägers mit Wirkung vom 26. Juni 1986 verzichte und seine im Antrag an das Ordnungsamt W. vom 23. März 1987 erfolgte Mitteilung, die Taxengenehmigung Nr. 23 »nicht veräußern, sondern diese wieder selbst nutzen zu wollen«, widerrufe.

3

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen.

4

Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe

5

I. Das Berufungsgericht hält die Klage für unbegründet. Es hat ausgeführt, der Kläger könne von dem Beklagten Mitwirkung bei der Übertragung der Rechte und Pflichten aus der Taxikonzession nicht verlangen, weil der Vertrag vom 4. März 1986 wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig sei (§ 134 BGB). Eine isolierte Übertragung der Rechte und Pflichten aus der Taxikonzession, die der Vertrag allein zum Gegenstand gehabt habe, sei nach § 2 Abs. 3 PBefG n. F. verboten; diese Vorschrift enthalte ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB, wie sich aus ihrem Wortlaut und dem Sinn und Zweck ergebe, nach welchem der sogenannte echte Konzessionshandel nicht mehr gestattet sei. Das Verbot betreffe nicht nur das Erfüllungs-, sondern auch das Verpflichtungsgeschäft, da andernfalls bei einer gegen § 2 Abs. 3 PBefG n. F. verstoßenden Genehmigung immer noch die Möglichkeit bestünde, das vom Gesetzgeber mißbilligte Geschäft durchzuführen. In dieser Auslegung verstoße § 2 Abs. 3 PBefG n. F. nicht gegen Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG.

6

II. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

7

1. Mit dem Vertrag vom 4. März 1986, nach welchem der Beklagte die ihm erteilte Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit Kraftdroschken an den Kläger verkaufte, sollte nach dem Willen der Parteien die privatrechtliche Voraussetzung geschaffen werden, die für die Genehmigung der Übertragung der Rechte und Pflichten aus der dem Beklagten erteilten Konzession gemäß § 2 Abs. 3 PBefG nach ihrer Ansicht erforderlich und der Genehmigungsbehörde vorzulegen war (Bidinger, Personenbeförderungsrecht 2. Aufl. B § 2 Anm. 8 b und 12 d).

8

2. Wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt, besteht eine Verpflichtung des Beklagten zur Mitwirkung bei der Übertragung der Rechte und Pflichten aus der Taxikonzession nicht, weil der Vertrag vom 4. März 1986 gegen § 2 Abs. 3 PBefG verstößt und nach § 134 BGB nichtig ist.

9

a) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen war der Vertrag vom 4. März 1986 auf die isolierte Übertragung der aus der Taxikonzession des Beklagten erwachsenden Rechte und Pflichten gerichtet, ohne daß gleichzeitig ein Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Unternehmensteile mit zu übertragen waren. Ein zum Betrieb als Taxi bestimmtes Kraftfahrzeug hatte der Beklagte nicht. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers bestand das »Beförderungsunternehmen« des Beklagten, der zunächst selbst Taxiunternehmer gewesen war, dann aber eine Kraftfahrzeugwerkstatt betrieb, allein aus der ihm erteilten Konzession. Dann aber lag zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entgegen der Ansicht der Revision kein eingerichteter und ausgeübter Taxibetrieb des Beklagten mehr vor, der von dem Erwerber von einem Tag auf den anderen ordnungsgemäß hätte fortgeführt werden können. Da nach der Zielsetzung des 5. Änderungsgesetzes vom 25. Februar 1983 der (isolierte) Konzessionshandel gerade ausgeschlossen werden sollte, ist eine Genehmigung nach § 2 Abs. 3 PBefG auch dann ausgeschlossen, wenn das ganze Unternehmen nur in der Genehmigungsurkunde besteht. Dementsprechend bestimmen die Allgemeinen Grundsätze zur Durchführung und Neuregelung des Taxi- und Mietwagenverkehrs, wie sie in entsprechenden Erlassen der Bundesländer festgelegt sind, daß eine Übertragung des »ganzen Unternehmens« zur Voraussetzung habe, »daß alles, was nach dem Sprachgebrauch und den herrschenden kaufmännischen Gepflogenheiten zu einem Taxiunternehmen gehört, übertragen wird. Anhaltspunkte hierfür sind die Fortführung des Firmennamens, die Übernahme des Fahrzeugs, der Taxenausrüstung, der Aktiva und Passiva und - soweit vorhanden - des Personals, der Geschäftsräume, der Kundenbeziehungen sowie der Beteiligung an der Funkvermittlung beziehungsweise einer eigenen Funkzentrale« (siehe Bidinger B § 2 Anm. 13 a; ferner dort abgedruckt unter K 320). Eine Übertragung des »Unternehmensrestes« in Gestalt der allein noch bestehenden Taxigenehmigung, ohne daß von dieser noch Gebrauch gemacht würde, ist aber nach der Verkehrsanschauung nicht mehr als Taxiunternehmen anzusehen, das auf einen Erwerber zum Zwecke der Fortführung des Betriebes übertragen werden könnte.

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b) Gemäß § 2 Abs. 3 PBefG dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden. Durch diese mit dem 5. Änderungsgesetz vom 25. Februar 1983 (BGBl I 1983, 196) eingeführte Regelung soll sichergestellt werden, daß Taxikonzessionen künftig nicht mehr als Handelsobjekt dienen können; die Übertragung von Genehmigungen für den Taxiverkehr ist nur noch zusammen mit dem Unternehmen selbst oder abgrenzbaren Teilen des Unternehmens zulässig (siehe Bericht des Abgeordneten Merker BT-Drucks. 9/2266 S. 6). Damit wollte der Gesetzgeber den verfassungsrechtlichen Bedenken Rechnung tragen, die gegen den bis dahin nicht ausdrücklich verbotenen Genehmigungshandel erhoben worden waren. So hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 14. Oktober 1975 (BVerfGE 40, 196, 232) zum Güterkraftverkehr ausgeführt, daß der Handel mit Genehmigungen für den Güterfernverkehr gegen Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. November 1981 (BVerwGE 64, 238, 245) dargelegt, daß die Chancengleichheit der Bewerber wesentlich berührt sei und nicht mehr bestehe, wenn die Übertragung von Genehmigungen zum regellosen Handelsobjekt mit erheblichem Preis gemacht werden könne, wie dies bisher offenbar geschehen sei (siehe auch Begründung zum Gesetzentwurf der SPD-Fraktion vom 24. November 1982 BT-Drucks. 9/2128 S. 7; vgl. zum Gesetzgebungsverfahren ferner Fielitz/Meier/Montigel/Müller in Der Wirtschaftskommentator, Wirtschaftsrecht, WK-Reihe Nr. 99 Personenbeförderungsgesetz § 2 Anm. 5 b sowie Bidinger B § 2 Anm. 8 b). Die Bindung der Genehmigung an die gleichzeitige Übertragung des Unternehmens oder wesentlicher selbständiger und abgrenzbarer Unternehmensteile ist an die in § 10 Abs. 4 GüKG getroffenen Regelung angepaßt worden (siehe Haselau GewArch 1983, 113, 115; Fromm NVwZ 1984, 348, 351; Frotscher/Becht NVwZ 1986, 81, 84).

11

c) § 2 Abs. 3 PBefG ist als Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB anzusehen, das im Falle einer verbotswidrigen Übertragung der aus einer Taxigenehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten die Nichtigkeit der geschlossenen privat-rechtlichen Vereinbarung zur Folge hat. Die Frage, ob der in einem Rechtsgeschäft liegende Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führt, ist nach Sinn und Zweck der einzelnen Verbotsvorschrift zu entscheiden. Sofern eine ausdrückliche Bestimmung fehlt, kommt es darauf an, ob es mit dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen. Entscheidend ist, ob das Gesetz sich nicht nur gegen den Abschluß des Rechtsgeschäfts, sondern auch gegen seine privatrechtliche Wirksamkeit und damit gegen seinen wirtschaftlichen Erfolg wendet (BGHZ 85, 39, 43;  88, 240, 242 f. [BGH 22.09.1983 - VII ZR 43/83], jeweils m. w. Nachw.) Der Verstoß gegen bloße Ordnungsvorschriften, die ein sonst unbedenkliches Rechtsgeschäft aus gewerbepolizeilichen oder ordnungspolitischen Gründen untersagen, läßt die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts hingegen unberührt (BGHZ 88 aaO m. w. Nachw.; Soergel/Hefermehl, BGB § 134 Rz. 20 m. w. Nachw.).

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Bereits aus der Formulierung des § 2 Abs. 2 und 3 PBefG ergeben sich Anhaltspunkte, daß einer isolierten Übertragung der aus der Taxikonzession erwachsenden Rechte und Pflichten keine Rechtswirksamkeit zukommen soll.

13

Zwar kann nicht schon daraus, daß die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur unter der Voraussetzung der gleichzeitigen Übertragung des ganzen Unternehmens oder wesentlicher selbständiger und abgrenzbarer Unternehmensteile übertragen werden »dürfen«, auf die Einordnung als Verbotsgesetz geschlossen werden. Da aber § 2 Abs. 3 PBefG - in Abweichung von der Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 2 PBefG - die Übertragung der aus einer Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur zuläßt, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden, liegt die Annahme nahe, daß im Falle der isolierten Übertragung einer Taxikonzession überhaupt kein Genehmigungsverfahren stattfinden kann, weil eine solche Übertragung unzulässig ist.

14

Vor allem folgt aus dem Sinn und Zweck des § 2 Abs. 3 PBefG in der Fassung des 5. Änderungsgesetzes vom 25. Februar 1983, daß eine unter Verstoß gegen die getroffene Regelung vereinbarte Übertragung der aus einer Taxigenehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten auch zivilrechtlich unwirksam sein sollte. Zielsetzung der Ergänzung des Gesetzes war es, Genehmigungsübertragungen im Bereich des Taxiverkehrs soweit als möglich zu unterbinden (Bidinger B § 2 Anm. 8 b a. E.). Zur Eindämmung des Konzessionshandels ist die Genehmigung nunmehr an die Voraussetzung einer gleichzeitigen Übertragung des Unternehmens als ganzes oder wesentlicher Unternehmensteile geknüpft; ferner ist gemäß § 13 Abs. 5 Satz 5 PBefG der Ausschluß der Übertragbarkeit in den ersten zwei Jahren nach Erteilung einer neuen Genehmigung angeordnet. Mit dem Gesetzeszweck, den echten Konzessionshandel zu unterbinden, wäre es aber unvereinbar, wenn das privatrechtliche Geschäft, das einen solchen Handel zum Gegenstand hat, dennoch vorbehaltlich der Genehmigung durch die Genehmigungsbehörde gültig wäre und hieraus bereits Rechte und Pflichten abgeleitet werden könnten. § 2 Abs. 3 PBefG ist auch nicht - anders als andere Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes (Senatsurteil vom 4. Juni 1986 - VIII ZR 160/85 = WM 1986, 1359, 1361) - als bloße gewerberechtliche Ordnungsvorschrift anzusehen; vielmehr soll diese Bestimmung (in Verbindung mit der weiter in § 13 Abs. 5 S. 5 PBefG getroffenen Regelung) der Wahrung des verfassungsrechtlich geschützten Anspruchs der Mitbewerber auf Chancengleichheit und Freiheit der Berufswahl dienen. Sollte aber durch die Neuregelung der bisherige Zustand beseitigt werden, ist bereits der auf das - nicht gebilligte - Ziel gerichteten privatrechtlichen Vereinbarung die rechtliche Wirksamkeit zu versagen.

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Mit einer solchen Auslegung des § 2 Abs. 3 PBefG stimmt überein, daß auch bei privatrechtlichen Rechtsgeschäften, die unmittelbar gegen das Güterkraftverkehrsgesetz verstoßen, Nichtigkeit gemäß § 134 BGB angenommen wird (v. Tegelen in Der Wirtschaftskommentator, Wirtschaftsrecht WK-Reihe 98, GüKG § 5 Anm. 2 c m. w. Nachw.); demgemäß ist auch der Verkauf einer Güterfernverkehrskonzession für nichtig angesehen worden, wenn nicht gleichzeitig das Unternehmen ganz oder teilweise mitverkauft wird (Erman/Brox, BGB 7. Aufl. § 134 Rz. 35 unter Hinweis auf OLG Celle MDR 1975, 840 [OLG Celle 25.03.1975 - 16 U 205/74]; zur Nichtigkeit eines Vertrages über die Verpachtung einer Güterverkehrsgenehmigung siehe BGH Urteil vom 10. November 1954 - VI ZR 197/53 = VRS 8, 100 ff.).

16

4. In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht verneint der Senat einen Verstoß der in § 2 Abs. 3 PBefG getroffenen Neuregelung der Übertragbarkeit der aus einer Taxigenehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten gegen die Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG (so aber Frotscher/Becht aaO). Der Gesetzgeber hat durch die Neufassung des § 2 Abs. 3 PBefG nunmehr den isolierten Genehmigungshandel verboten und eine Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten von der gleichzeitigen Übertragung des ganzen Unternehmens oder wesentlicher selbständiger und abgrenzbarer Unternehmensteile abhängig gemacht. Damit wurde an die Regelung in § 10 Abs. 4 GüKG angeknüpft, nach welcher zur Weiterführung eines Unternehmens oder eines selbständigen abgrenzbaren Unternehmensteils von einer öffentlichen Ausschreibung abgesehen werden kann, so daß in diesem Fall abweichend von den allgemeinen Grundsätzen die Genehmigung an den Unternehmensnachfolger erteilt werden kann (Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, Güterkraftverkehrsrecht 2. Aufl. 2. Band Erläuterungen GüKG N § 10 Anm. 4); die entsprechende Regelung in § 9 Abs. 2 S. 2 GüKG in der Fassung vom 6. August 1975 (BGBl I 1975, 2133) war vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 14. Oktober 1975 aaO nicht beanstandet worden. Mit dieser auch für die Übertragung von Taxikonzessionen übernommenen Regelung, verbunden mit den gegenüber Neubewerbern gemäß § 13 Abs. 5 S. 5 PBefG gemachten weiteren Einschränkungen, hat der Gesetzgeber nunmehr auch für diesen Bereich die gesetzlichen Grundlagen geschaffen, um die Chancengleichheit aller Konzessionsbewerber weitgehend zu wahren, indem diese grundsätzlich eine Konzession nur im Wege der Erteilung durch die Genehmigungsbehörde erlangen können. Lediglich zur Wahrung der schutzwerten Interessen von Taxiunternehmen, denen ohne gleichzeitige Übertragung der bestehenden Genehmigung eine sinnvolle Verwertung ihres Unternehmens nicht möglich wäre (vgl. Haselau aaO; Storsberg DPV 1983 Heft 2 Seite 4 ff.), und damit zur Erhaltung eines leistungsfähigen Taxigewerbes insgesamt, das als wichtiges Gemeinschaftsgut anerkannt ist (BVerfGE 11, 168, 186 f.;  65, 237, 245 f. [BVerfG 08.11.1983 - 1 BvL 8/81]), wurde eine Ausnahmeregelung dahin getroffen, daß im Falle der Übertragung des Unternehmens im ganzen oder wesentlicher selbständiger und abgrenzbarer Teile des Unternehmens die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten übertragen werden können. Damit liegt einmal eine sachlich begründete Differenzierung vor; zum anderen wird hierdurch in die Freiheit der Berufswahl der Genehmigungsbewerber nur in einer Weise eingegriffen, die diese unter Berücksichtigung des schutzwürdigen öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines funktionsfähigen Taxigewerbes in geringst möglichem Umfang belastet.

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Zutreffen mag, daß hier - wie auch sonst - eine Umgehung des Gesetzes nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Frotscher/Becht aaO S. 83, 84). Dies zu verhindern, muß Aufgabe der Verwaltungsbehörde sein. Durch entsprechende Auflagen kann sie vor Erteilung der Genehmigung die Vertragsparteien zwingen, im einzelnen darzulegen, daß in der Tat das Unternehmen oder selbständige Unternehmensteile Gegenstand der Veräußerung sind.

18

Eine Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG scheidet, wie auch Frotscher/Becht aaO annehmen, bereits deshalb aus, weil die Taxikonzession als eine durch das öffentliche Recht gewährte und bestimmte Rechtsposition kein vermögenswertes Recht darstellt und damit nicht den Schutz des Art. 14 GG genießt (vgl. auch Papier in Maunz/Dürig, Kommentar zum GG Art. 14 Rdnr. 104 m. w. Nachw.).

19

Der Vorlagebeschluß des OLG Düsseldorf vom 11. November 1982 (VRS 64, 81 ff.) betrifft, soweit es für dessen Entscheidung erheblich war, die Verfassungsmäßigkeit der §§ 2 Abs. 2, 13 Abs. 6 PBefG in der Fassung vom 9. Juli 1979 (BGBl I 1979, 989), die hier nicht anzuwenden sind. Eine Auseinandersetzung mit den in dem vorgenannten Beschluß angeführten verfassungsrechtlichen Bedenken erübrigt sich daher.