Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.06.1986, Az.: VIII ZR 160/85
Wirksamkeit der Kündigung von Betriebsführungsverträgen; Rechtliche Einordnung eines Betriebsführungsvertrages als Pachtvertrag; Übertragung einer Betriebsführung nach Ablauf einer Genehmigung zu Personenbeförderung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.06.1986
- Aktenzeichen
- VIII ZR 160/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13103
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bremen - 14.05.1985
- LG Bremen - 10.07.1984
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW-RR 1986, 1243-1245 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Deutsche Bundesbahn, Geschäftsbereich Bahnbus W.-E.,
vertreten durch die Geschäftsleitung, Bundesbahndirektor W., B.weg 1/1A in B.
Prozessgegner
Firma Heinrich B., Omnibusbetrieb, H.straße 18 in O.-S.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Der Vertrag, durch den der Inhaber einer Linienverkehrsgenehmigung die Ausführung des Betriebes gegen Entgelt auf einen Beförderungsunternehmer überträgt, ist regelmäßig ein Pachtvertrag.
- b)
Zur Frage der Kündbarkeit eines solchen Pachtvertrages aus wichtigem Grund, wenn der vom Bedarfsträger mit dem Betriebsführer geschlossene Beförderungsvertrag durch ordentliche Kündigung des Bedarfsträgers beendet wird.
In dem Rechtsstreit
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Wolf, Treier, Dr. Brunotte und Groß
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 14. Mai 1985 abgeändert:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 10. Juli 1984 wird zurückgewiesen.
Soweit die Klage im zweiten Rechtszuge geändert und erweitert worden ist, wird sie in vollem Umfang abgewiesen.
Die Klägerin hat auch die Kosten der Berufungs- und der Revisionsinstanz zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der von der Beklagten am 1. September 1982 ausgesprochenen Kündigung zweier Betriebsführungsverträge vom 9. August 1982 und darüber, ob sich die Beklagte durch die Kündigung der Vertragsverhältnisse der Klägerin gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht hat.
Die Klägerin übernahm es aufgrund Vertrages mit der Firma D.-B. AG vom 9. August 1978, Mitarbeiter dieses Unternehmens aus Bremerhaven und aus dem Raum Osterholz-Scharmbeck (Hambergen) vom Wohnort zur Arbeitsstelle und zurück zu befördern. Der Vertrag trat am 1. September 1978 in Kraft. Er war unbefristet geschlossen (§ 7) und für jede Vertragspartei mit einer Dreimonatsfrist zum Monatsende kündbar.
Inhaberin der nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlichen Genehmigungen (Linienverkehrsgenehmigung in der Sonderform des Berufsverkehrs - §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 Nr. 3, 42, 43 Nr. 1 PBefG) war die Beklagte, und zwar für den hier maßgeblichen Zeitraum aufgrund - erneuerter - Genehmigungsurkunde der Bezirksregierung in L. vom 10. Juli 1981 für die Linie Hambergen-Bremen, befristet bis zum 31. Oktober 1985, und aufgrund der Genehmigungsurkunde des Senators für Häfen, Schiffahrt und Verkehr der Hansestadt B. vom 18. Oktober 1978, befristet bis zum 31. Oktober 1982; erneuert und verlängert bis zum 31. Oktober 1985 durch Genehmigungsurkunde vom 28. Oktober 1982 für die Linie Bremerhaven-Bremen.
Die Beklagte übertrug gemäß §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 2 PBefG durch zwei gleichlautende Betriebsführungsverträge vom 9. August 1978 den Betrieb für die beiden Berufsverkehrslinien auf die Klägerin. Beide Verträge enthalten unter anderem folgende Bestimmungen:
"§ 6 Ablauf der Konzession
Sollte bei Ablauf der Konzession noch ein Bedürfnis für den Verkehr bestehen, so ist die Bundesbahn (Beklagte) verpflichtet, für die weitere Konzessionierung und Übertragung der Betriebsführung Sorge zu tragen.
§ 7 Vertragsbeginn, Vertragsdauer
1.
Der Vertrag tritt am 1. September 1978 in Kraft. Das Betriebsführerverhältnis soll aufrechterhalten bleiben, solange ein Verkehrsbedürfnis besteht.2.
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können beide Teile diesen Vertrag sofort ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist lösen ..."(Es folgt sodann eine ausdrücklich als Beispiel hervorgehobene Aufzählung von Gründen, die zur außerordentlichen Kündigung berechtigen können.)
Diese Betriebsübertragungen wurden gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 PBefG von der Bezirksregierung in L. sowie dem Senator für Häfen, Schiffahrt und Verkehr der Stadt B. genehmigt. Die Klägerin betrieb in der Folgezeit den Berufsverkehr auf beiden Linien.
Mit Schreiben vom 28. Juli 1982 teilte die Firma D.-B. AG der Beklagten mit, daß sie auch über den 31. Oktober 1982 (die Genehmigung für die Linie aus Bremerhaven war bis zu diesem Tag befristet) hinaus beabsichtige, den Berufslinienverkehr von Bremerhaven zu ihrem Werk in Anspruch zu nehmen; sie bat die Beklagte, die erforderlichen Maßnahmen bei der Genehmigungsbehörde einzuleiten. Gleichzeitig teilte sie der Beklagten mit, sie habe die bestehende Vereinbarung mit dem derzeitigen Busunternehmen "vorsorglich" gekündigt; bis spätestens 30. August 1982 erhalte die Beklagte Nachricht, mit welchem Busunternehmen der Personentransport weiterbetrieben werden solle.
Mit Schreiben vom 29. Juli 1982 bestätigte die Klägerin der Firma D.-B. die am 28. Juli 1982 ausgesprochene Kündigung und teilte mit, daß die letzte Fahrt am Freitag, dem 29. Oktober 1982 erfolge. Am 30. August 1982 teilte die Firma D.-B. der Beklagten mit, ihre Kündigung sei durch Schreiben der Klägerin vom 29. Juli 1982 bestätigt worden. Sie beabsichtige, den bisherigen Personentransport ihrer Mitarbeiter durch die Firma W. durchführen zu lassen und bat die Beklagte, entsprechende Verhandlungen mit dieser Firma aufzunehmen. Daraufhin kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 1. September 1982 die beiden Betriebsführungsvertrage vom 9. August 1978 fristlos. Die Klägerin widersprach der Kündigung mit Schreiben vom 9. September 1978 gerichtet an die Firma D.-B. AG und an die Beklagte. Am 28. Oktober 1982 hat der Senator für Häfen, Schiffahrt und Verkehr der Stadt B. die Betriebsübertragung betreffend die Linie aus Bremerhaven auf die Firma W. genehmigt. Für die Linie aus Osterholz-Scharmbeck (Hambergen) lehnte die Bezirksregierung in L. mit Bescheid vom 29. Oktober 1982 die Betriebsübertragung auf die Firma W. ab. Andererseits wurde auch der Antrag der Klägerin, die Genehmigung für die Linie in den ursprünglichen Bestand zurückzuführen und den Konzessionsinhaber (Beklagte) aufzufordern, den Berufsverkehr nur durch den Betriebsführer selbst durchführen zu lassen von der Bezirksregierung L. durch Bescheid vom 28. Januar 1983 und Widerspruchsbescheid vom 5. April 1983 im wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, die Klägerin sei in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt; gegebenenfalls möge sie Ansprüche auf dem Zivilrechtswege geltend machen. Die Klägerin hat daraufhin das Verwaltungsgericht angerufen; über den Ausgang dieses Verfahrens haben die Parteien sich nicht geäußert.
Die Klägerin hat Klage mit dem Antrag erhoben festzustellen, daß die von der Beklagten erklärten Kündigungen rechtsunwirksam seien und die Beklagte des weiteren verpflichtet sei, der Klägerin allen durch die Kündigungen entstandenen Schaden zu ersetzen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin die Klage teilweise geändert und dahin erweitert, daß sie - außer der Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungen - die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 65.280 DM zuzüglich Zinsen und die Feststellung ihrer Ersatzpflicht für allen weiteren aus der unberechtigten Kündigung nach dem 1. November 1984 entstandenen Schaden begehrt hat.
Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und festgestellt, daß die von der Beklagten am 1. September 1982 erklärten Kündigungen der Betriebsführungsverträge rechtsunwirksam sind. Den bezifferten Zahlungsanspruch der Klägerin hat es teilweise dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und im übrigen in Höhe von 8.448 DM abgewiesen. Außerdem hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den aufgrund der unwirksamen Kündigungen der Betriebsführungsverträge seit dem 1. November 1984 eingetretenen bzw. in Zukunft eintretenden Schaden zu ersetzen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte das Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten hat Erfolg.
A
Das Berufungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die von den Parteien am 9. August 1978 geschlossenen Betriebsführungsverträge, die es als pachtähnliche Rechtsverhältnisse gewertet hat, fristlos zu kündigen.
Diese Auffassung hält einer Nachprüfung im Ergebnis nicht stand.
I.
Die Beklagte ist Inhaberin von Genehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz, und zwar je einer Linienverkehrsgenehmigung in der Sonderform des Berufsverkehrs (§§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 Nr. 3, 42, 43 Nr. 1 PBefG) von Hambergen nach Bremen-Sebaldsbrück (Werk der Firma D.-B. AG) und von Bremerhaven nach Bremen-Sebaldsbrück. Den Liniendienst in diesem Berufsverkehr bedient sie nicht selbst; sie hat den Betrieb vielmehr auf die Klägerin übertragen. Der Vertrag, mit dem der Inhaber einer Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz den Betrieb auf einen anderen überträgt (§§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 2 PBefG), wird allgemein als Pachtvertrag (Bidinger, Personenbeförderungsrecht, 2. Aufl., § 2 Rdn. 13 d) oder als Geschäftsführervertrag (Greif, PBefG 1961, S. 24) aufgefaßt. Der rechtlichen Einordnung als Pachtvertrag ist zuzustimmen.
Der Pachtvertrag verpflichtet den Verpächter, die Nutzung einer Sache oder eines Rechtes in bestimmtem Umfang zu gewähren. Als Pachtobjekte kommen Sachen oder Rechte, die Sach- oder Rechtsfrüchte abwerfen können, in Betracht, z.B. auch ein abgesonderter Teil eines Unternehmens (Voelskow in MünchKomm § 581 Rdn. 6). So verhält es sich hier. Die Betriebsübertragung nach dem Personenbeförderungsgesetz ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, durch das die Vertragsparteien vereinbaren, daß die Beförderungsaufgabe nicht von dem Genehmigungsinhaber, sondern von dem anderen Vertragsteil erfüllt werden soll (Sigl in: Personenbeförderungsgesetz 1962, S. 49). Auch wenn die Beklagte bei der Betriebsübertragung Inhaberin der Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz bleibt (Sigl a.a.O. S. 48; Greif a.a.O., S. 24), übt der Betriebsführer die Rechte und Pflichten aus der Genehmigung kraft Gesetzes im eigenen Namen unter eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung aus (§ 3 Abs. 2 PBefG). Diese gesetzliche Stellung des Betriebsführers läßt sich mit einer Geschäftsführereigenschaft nicht vereinbaren und führt zur Einordnung der Betriebsübertragung als Pachtvertrag.
II.
Entscheidend ist, ob sich die Beklagte wirksam von den Betriebsführungsverträgen der Parteien vom 9. August 1978 gelöst hat. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Betriebsführungsverträge vom 9. August 1978 grundsätzlich aus wichtigem Grunde gekündigt werden konnten. Richtig ist auch, daß einerseits die in den Verträgen - als Beispiele - genannten außerordentlichen Kündigungsgründe (§ 7 Nr. 2) nicht vorlagen, andererseits die Beklagte aber nicht gehindert war, sich auf andere vertraglich nicht ausdrücklich geregelte Umstände zu berufen, die zur außerordentlichen Kündigung berechtigen. Ständiger Rechtsprechung des Senats entspricht es, daß Miet- und Pachtverträge aus wichtigem Grunde gemäß § 242 BGB gekündigt werden können, wenn dem kündigenden Vertragspartner die Fortsetzung des Vertrages nicht zugemutet werden kann.
1.
Das Berufungsgericht hat - im Gegensatz zum Landgericht - als wichtigen Grund nicht gelten lassen, daß die Firma D.-B. AG (Bedarfsträger) den Beförderungsvertrag vom 9. August 1978 mit Schreiben vom 28. Juli 1982 ordentlich zum 31. Oktober 1982 wirksam gekündigt hat. Dafür wäre nach Meinung des Oberlandesgerichts nur Raum gewesen, wenn entweder für die Beklagte ersichtlich gewesen wäre, daß die Firma D.-B. AG aus "gewichtigen" Gründen, die in der Person der Klägerin lagen, gekündigt hätte, oder wenn die Beklagte berechtigt hätte davon ausgehen können, daß die Firma D.-B. AG und die Klägerin sich darüber einig waren, die Klägerin solle die beiden Berufsverkehrslinien nicht mehr fortführen.
Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Frage, ob die Beklagte zur außerordentlichen Kündigung berechtigt gewesen sei oder nicht, ergebe sich "aus Sinn und Zweck der Betriebsführungsverträge ... sowie aus der Position, die die Klägerin aufgrund dieser Verträge in Verbindung mit den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes in dem Dreiecksverhältnis der Parteien mit der Firma D.-B. erlangt" habe. Danach sei, so meint das Berufungsgericht, die Beklagte verpflichtet gewesen, nach Aufklärung des Sachverhalts den Bedarfsträger (Firma D.-B.), der den Berufsverkehr mit der Klägerin nicht mehr durchführen wollte, darauf hinzuweisen, daß der Klägerin das alleinige Bedienungsrecht für beide Buslinien zustehe und daß der Bedarfsträger zwangsläufig darauf angewiesen sei, mit der Klägerin einen neuen Beförderungsvertrag abzuschließen.
2.
Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis zu Recht.
Zwar ist in der Revisionsinstanz die Frage, ob ein wichtiger Grund zur Kündigung vorgelegen hat oder nicht, nur eingeschränkt darauf nachprüfbar, ob das Berufungsgericht die Umstände des Falles erschöpfend und rechtsirrtumsfrei, namentlich im Einklang mit Treu und Glauben, erwogen hat (BGH Urteil vom 13. Juli 1956 - VI ZR 88/55 = LM Nr. 8 zu § 626 BGB). Ein solcher Fall der fehlerhaften Rechtsanwendung liegt hier indessen vor, denn die Erwägungen des Berufungsgerichts lassen sich weder mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes begründen, noch sind sie mit den vertraglichen Beziehungen der Parteien zueinander zu vereinbaren.
a)
Das Personenbeförderungsgesetz hat vorwiegend gewerbeordnungsrechtlichen Inhalt; es regelt zusätzlich damit im Zusammenhang stehende Fragen der Verkehrssicherheit und des Verwaltungsverfahrens (Fielitz/Meier/Montigol, Der Wirtschaftskommentator, Personenbeförderungsgesetz, 1985, § 1 Anm. 1; Biedinger a.a.O. § 1 Anm. 2 zu Abs. 1; Hering: Die Bundesbahn 1961, 109, 110). Im übrigen setzt es beim Linienverkehr voraus, daß der einzelne Beförderungsunternehmer beabsichtigt, mit eigenen Mitteln eine Linie zu eröffnen und dafür eine staatliche Genehmigung beantragt (§ 12 PBefG). Zwar ist der öffentliche Linienverkehr zugleich eine Aufgabe der staatlichen Daseinsvorsorge (BVerwGE 1, 40 [BVerwG 08.12.1953 - I C 4/53]; BVerfG NJW 1960, 1515 [BVerfG 08.06.1960 - 1 BvL 53/55]). Die daraus entstehenden Pflichten treffen jedoch die entsprechenden staatlichen Stellen. So hat die Genehmigungsbehörde, sofern öffentliche Verkehrsinteressen es erfordern, für die Einrichtung und befriedigende Bedienung, für die Erweiterung und Änderung von Verkehrsbedingungen zu sorgen. Sie hat dabei auf die freiwillige Zusammenarbeit oder auf Zusammenschlüsse der Unternehmer hinzuwirken und das Entstehen zusammenhängender Liniennetze zu fördern. Läßt dies eine befriedigende Verkehrsbedienung nicht erwarten, so hat die Genehmigungsbehörde von Amts wegen zu prüfen, ob eine Verpflichtung zur Erweiterung oder Änderung des Verkehrs gemäß § 20a PBefG auszusprechen ist. Auch die Vorschrift des § 45 Abs. 4 Satz 2 PBefG, wonach auf die Belange der Berufstätigen und Arbeitgeber besondere Rücksicht zu nehmen ist, wendet sich nicht an die Beklagte, sondern an die staatliche Genehmigungsbehörde. Dem einzelnen Beförderungsunternehmer, der den Betrieb nach den §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 2 PBefG auf einen anderen Unternehmer überträgt, kommt daher nach dem Personenbeförderungsgesetz keine besondere Rechtsposition zu, wie das Berufungsgericht irrtümlich meint.
Der Betriebsführer, dem der Betrieb nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzesübertragen worden ist (§§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 2 PBefG), genießt gegenüber dem Inhaber der Genehmigung nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes keinen Besitzstandsschutz. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte dieser Vorschriften. Der Regierungsentwurf (BT-Drucks. 2/381; 3/255; vgl. auch die Gegenüberstellung in der BT-Drucks. 3/2450) sah eine Übertragung des Betriebs eines Beförderungsunternehmers überhaupt nicht vor. Nur ab dem Alter von 60 Jahren oder bei Berufsunfähigkeit war dem Unternehmer gestattet, die Genehmigung zu übertragen (§§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 Satz 2 Reg.Entw.). Als Begründung war angegeben, es solle der unerwünschte Handel mit Genehmigungen unterbunden werden. In dem schriftlichen Bericht des zuständigen Ausschusses (BT-Drucks. 3/2450) ist ausgeführt, es solle "wie im bisherigen Recht die Möglichkeit beibehalten werden, die Übertragung der Genehmigung sowie die Übertragung des Betriebes zuzulassen. ... Der Ausschuß habe dabei auch berücksichtigt, daß eine solche Lösung den Wünschen der Verkehrtreibenden und der Wirtschaft entspreche". Diese Ausführungen im schriftlichen Bericht des Ausschusses sprechen eher dafür, daß der Wunsch nach Flexibilität der beteiligten Verkehrsunternehmen zur gesetzlichen Einführung der Betriebsübertragung geführt hat. Im übrigen fehlt jede öffentlich-rechtliche Regelung über einen Besitzstandsschutz des Betriebsführers gegenüber dem Inhaber der Genehmigung (vgl. auch dazu: Heinze DVBl 1973, 755, 757, 758) [BGH 18.12.1972 - III ZR 121/70].
b)
Es kommt danach darauf an, ob der Klägerin - vertraglich aufgrund des Betriebsführungsverhältnisses - ein Besitzstandsschutz als Betriebsführerin gegenüber der Beklagten als Inhaberin der Genehmigung zustand und welchen Umfang gegebenenfalls ein solcher Besitzstandsschutz hat, wenn es im Innenverhältnis der Beteiligten (Inhaber der Genehmigung - Betriebsführer - Bedarfsträger), wie im vorliegenden Fall, zu Interessenkonflikten kommt.
aa)
Ausdrücklich vertraglich geregelt haben die Parteien die Frage des Besitzstandsschutzes nur insofern, als beim Ablauf der Genehmigungen die Beklagte verpflichtet war, für die weitere Konzessionierung und Übertragung der Betriebsführung Sorge zu tragen, sofern ein Verkehrsbedürfnis bestehen sollte. In diesem Fall sollte das Betriebsführungsverhältnis aufrechterhalten bleiben (§§ 6, 7 Nr. 1 der beiden Betriebsführungsverträge). Daraus folgt die vertragliche Verpflichtung der Beklagten, sich für die Belange der Klägerin gegenüber der Genehmigungsbehörde (Sigl a.a.O., S. 49) und gegenüber dem Bedarfsträger einzusetzen, um eine weitere Betriebsführung durch die Klägerin zu ermöglichen. Das ändert jedoch nichts daran, daß Voraussetzung für die Durchführung der Betriebsübertragung in einem Fall des Linienverkehrs nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG die vertragliche Zusammenarbeit zwischen Betriebsführer und Bedarfsträger ist. Ist diese Zusammenarbeit endgültig nicht mehr gewährleistet, so ist der Inhaber der Genehmigung rechtlich nicht in der Lage, den Bedarfsträger, hier die D.-B. AG, erneut zum Abschluß eines Beförderungsvertrages mit dem Betriebsführer zu zwingen.
bb)
Welche Folgerungen sich daraus ergeben, daß während der Dauer der Betriebsführungsverträge Interessenkonflikte zwischen den Beteiligten auftreten, ist weder in den Betriebsführungsverträgen noch in dem Vertrag der Klägerin mit der Firma D.-B. als Bedarfsträger in geregelt. Diese Lücke ist durch ergänzende Vertragsauslegung - so auch im Ausgangspunkt zutreffend das Berufungsgericht - zu schließen. Nicht jede Störung im Innenverhältnis der Beteiligten macht die Fortsetzung des Betriebsführungsvertrages für den Inhaber der Genehmigung unzumutbar. Vielmehr hat auch er in diesem Falle das Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um den Betriebsführer sowohl gegenüber der Genehmigungsbehörde als auch gegenüber dem Bedarfsträger zu unterstützen, damit die Betriebsführung fortgesetzt werden kann. Infolge der hier gewählten Gestaltung der Bettiebsführungsverträge genügte die Beklagte als Inhaberin der Genehmigung ihren Vertragspflichten nicht - wie sonst bei Miet- und Pachtverträgen - schon dadurch, daß sie alles unterließ, was die Nutzung des Pachtobjektes beeinträchtigen könnte; sie mußte vielmehr zum Fortbestand der Nutzungsmöglichkeit beitragen. Verhält sich der Inhaber der Genehmigung in diesem Sinne vertragsgemäß und bleibt es gleichwohl dabei, daß eine vertragliche Zusammenarbeit zwischen Betriebsführer und Bedarfsträger nicht mehr gewährleistet ist, so ist der Inhaber der Genehmigung zur fristlosen Kündigung des Betriebsführervertrages berechtigt.
3.
Diesen rechtlichen Gesichtspunkten wird die Auslegung der beiden Betriebsführerverträge durch das Berufungsgericht und seine Wertung des Verhaltens der Vertragsparteien nicht gerecht. Sie läuft darauf hinaus, daß die Regelung im Beförderungsvertrag, die eine ordentliche Kündigung ermöglicht und folglich - bei Fristwahrung - ohne weiteres zur Vertragsbeendigung führt, für den Inhaber der Konzession nur dann relevant wird, wenn dem kündigenden Bedarfsträger - D.-B. AG - ein wichtiger Grund zur Seite stand. Das ist deshalb nicht tragbar, weil, wie dargelegt, Voraussetzung für die Durchführung der Betriebsübertragung im Linienverkehr die vertragliche Zusammenarbeit zwischen Betriebsführer und Bedarfsträger ist.
Das angefochtene Urteil konnte mithin keinen Bestand haben. Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht geboten sind, kann der erkennende Senat selbst beurteilen, ob die fristlosen Kündigungen der Betriebsführungsverträge durch die Beklagte zu Recht erfolgt sind oder nicht.
Die Beklagte ist zwar im vorliegenden Falle von sich aus nicht tätig geworden, um auf den Fortbestand des Beförderungsvertrages hinzuwirken, gleichwohl war die Kündigung vom 1. September 1982 berechtigt und damit wirksam.
Das Berufungsgericht hat nicht gewürdigt, daß die Klägerin als Betriebsführerin dem Bedarfsträger das Recht der ordentlichen Kündigung des Beförderungsvertrages bei Vertragsschluß eingeräumt hat und daß die Firma D.-B. AG als Bedarfsträgerin von dieser Kündigungsmöglichkeit auch wirksam Gebrauch gemacht hat. Dies mußte die Beklagte hinnehmen, ohne daß sie darauf irgendeinen Einfluß ausüben konnte. Des weiteren hat die Klägerin die "vorsorglich" ausgesprochene Kündigung des Beförderungsvertrages durch die Firma D.-B. AG, die damit begründet war, daß einige Punkte noch der Klärung bedurften, hingenommen und erklärt, sie werde am 29. Oktober 1982 die letzte Fahrt durchführen. Es ist auch nicht ersichtlich, daß sie in der darauffolgenden Zeit von über einem Monat irgendetwas unternommen hat, um zum Abschluß neuer Beförderungsverträge mit der Firma D.-B. AG zu kommen. Erst als die Beklagte die Betriebsführungsverträge am 1. September 1982 gekündigt hatte, hat die Klägerin mit Schreiben vom 9. September 1982 der Kündigung widersprochen, dabei jedoch auf ihrem Standpunkt beharrt, bis zum Ablauf der Konzession könne ein Berufsverkehr, bei dem sie übergangen werde, nicht durchgeführt werden.
Hat die Klägerin durch die Gestaltung des Beförderungsvertrages die Gefahr eines Interessenkonflikts zwischen den drei an dem Linienverkehr Beteiligten geschaffen, so war es bei Eintritt des Konfliktfalles nicht nur geboten, sofort in Verhandlungen mit dem Bedarfsträger einzutreten, sondern darüber hinaus, die Beklagte sofort in diese Bemühungen unter Offenlegung aller Einzelheiten einzuschalten. Das ist nicht geschehen. Beugte sich die Klägerin der ordentlichen Kündigung des Bedarfsträgers aber ohne weiteres, so kann der Beklagten nicht angelastet werden, daß sie von sich aus nicht tätig geworden ist.
Da die endgültige Weigerung des Bedarfsträgers feststand, war die Beklagte berechtigt, die Betriebsführungsverträge aus wichtigem Grund zu kündigen. Das Feststellungsbegehren ist danach unbegründet.
B
Sind die Betriebsführungsverträge, wie dargelegt, aufgrund fristloser Kündigung der Beklagten wirksam beendet worden, so ist dem Zahlungsbegehren der Klägerin die Grundlage entzogen. Dasselbe gilt, soweit die Klägerin die Ersatzpflicht der Beklagten für künftige Schäden festgestellt sehen möchte.
Wolf
Treier
Dr. Brunotte
Groß