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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.09.1985, Az.: III ZR 213/83

Allgemeine Geschäftsbedingungen; Kreditvertrag; Stundung; Sofortige Fälligkeit des Ratenkredits; Zahlungsverzug; Zwei volle Raten; Schufa-Klausel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.09.1985
Aktenzeichen
III ZR 213/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 13307
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 95, 362 - 374
  • JZ 1986, 185-188
  • MDR 1986, 128-129 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1986, 46-48 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1985, 1253-1257

Amtlicher Leitsatz

1. Eine AGB-Bestimmung des Kreditvertrags, nach der die Bank bei Stundungen von Teilbeträgen 21 % Jahreszinsen berechnet, ist mit § 9 AGB-Gesetz vereinbar.

2. Eine AGB-Bestimmung über die sofortige Fälligkeit eines Ratenkredits, der nicht Teil eines finanzierten Abzahlungskaufs ist, ist nur wirksam, soweit sie als Voraussetzung eines Zahlungsverzug des Kreditnehmers mit mindestens 2 vollen aufeinanderfolgenden Raten verlangt.

3. Die Formularbestimmung eines Kreditvertrages, nach der die Bank berechtigt ist, alle Daten des Kreditnehmers über die Aufnahme und Abwicklung des Kredits an ein Kreditinformationssystem zur Speicherung zu übermitteln ("Schufa-Klausel''), verstößt gegen § 9 AGB-Gesetz; es besteht daher ein Unterlassungsanspruch nach § 13 AGB-Gesetz.

Tatbestand:

1

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahrnimmt und in diesem Aufgabenbereich tätige Verbände als Mitglieder hat. Die Beklagte betreibt eine Teilzahlungsbank.

2

Die Parteien streiten im Verfahren nach § 13 AGBG über die Zulässigkeit mehrerer Bestimmungen des Kreditantragsformulars der Beklagten:

3

a) Auf der - vom Kreditnehmer zu unterschreibenden - Vorderseite des Formulars befindet sich innerhalb eines mehrere Absätze umfassenden Textes folgender drucktechnisch nicht besonders hervorgehobener Absatz:

4

»Datenerfassung und -übermittlung

5

Die Bank ist berechtigt, der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (Schufa) und der KSV-Kreditschutzvereinigung Wiesbaden Daten des Kreditnehmers und etwaiger Mitschuldner über die Aufnahme (Kreditbetrag, Laufzeit, Ratenhöhe) und Abwicklung dieses Kredits zur Speicherung zu übermitteln.«

6

b) In den - auf der Rückseite des Formulars abgedruckten - Kreditbedingungen heißt es unter Nr. 3:

7

»Bei Stundungen von Teilbeträgen berechnet die Bank auf den zu stundenden Betrag 21 % p. a. der Laufzeit zwischen alter und neuer Fälligkeit sowie eine einmalige Bearbeitungsgebühr von DM 8,-.«

8

c) Das Kreditantragsformular, das für finanzierte Abzahlungsgeschäfte nicht verwendet wird, enthält unter Nr. 6 folgende Klausel:

9

»Der Kredit ist zur sofortigen Rückzahlung fällig, wenn der Kreditnehmer mit zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug ist.«

10

Landgericht (ZIP 1982, 1313) und Oberlandesgericht (ZIP 1983, 1435) haben der Beklagten die Verwendung der Klausel zu a) untersagt, die Klage im übrigen abgewiesen. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Die Revision des Klägers führte zu einem Teilverbot der Klausel zu c).

Entscheidungsgründe

11

I.

Mit Recht hat das Berufungsgericht die Verwendung der Formularbestimmung über die Datenerfassung und -übermittlung (»Schufa-Klausel«) untersagt. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten ist nicht begründet.

12

1. Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Revision, die Klausel unterliege gemäß § 8 AGBG gar nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 9, 13 AGBG, weil sie keine Vertragsregelung enthalte, sondern nur die in § 34 Abs. 1 BDSG vorgesehene Benachrichtigung des Kreditnehmers über die Speicherung seiner Daten.

13

Diese Auffassung, die von der Kreditwirtschaft allgemein vertreten wird (vgl. Großmann DSWR 1980, 278; Ungnade/Gorynia WM Sonderbeilage 7/1983, 14; Kirchherr/Stützle ZIP 1984, 522; Sichtermann/Feuerborn, Bankgeheimnis und Bankauskunft 3. Aufl. S. 443 m. w. Nachw. Fußn. 85), widerspricht dem Wortlaut der Klausel: Im Gegensatz zur früher, bis zum 1. Juli 1980 benutzten Fassung (vgl. Peitzsch DSWR 1980, 33) beschränkt sich die jetzige Klausel nicht mehr auf die Mitteilung der Tatsache, daß die Kreditdaten zur Speicherung übermittelt werden, sondern enthält eine Erklärung über die Berechtigung der Bank zu dieser Übermittlung.

14

2. Die Kontrollfähigkeit der Klausel kann auch nicht mit der Begründung verneint werden, die Bank kläre darin den Kunden nur über die bestehende Rechtslage auf, nach der ihr ohnehin eine Kreditdatenübermittlung an die Schufa/KSV-Kreditschutzvereinigung gestattet sei.

15

a) Aus § 24 Abs. 1 BDSG kann sich allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Berechtigung der einem Kreditinformationssystem angeschlossenen Bank ergeben, gespeicherte Daten über Rechtsnatur, Anzahl und Höhe eingegangener Verpflichtungen wie auch über Art und Zeitraum ihrer Tilgung zu übermitteln, weil das Ziel eines solchen Informationssystems, potentiellen Kreditgebern die Beurteilung der Kreditwürdigkeit eines Kreditbewerbers zu erleichtern, im Interesse sämtlicher Beteiligter liegt (BGH Urteil vom 20. Juni 1978 - VI ZR 66/77 = NJW 1978, 2151, 2152; Sichtermann/Feuerborn aaO S. 443/444 m. w. Nachw.). Voraussetzung für die Übermittlung ist aber eine Abwägung zwischen den Belangen des Kreditnehmers und den Interessen der speichernden Stelle und der angeschlossenen Kreditgeber in jedem Einzelfall (vgl. Senatsurteile vom 7. Juli 1983 - III ZR 159/82 = WM 1983, 1188 = NJW 1984, 436 und vom 15. Dezember 1983 - III ZR 207/82 = BB 1984, 809 = ZIP 1984, 429 = NJW 1984, 1889). Die streitige Klausel läßt diese wesentliche Einschränkung vermissen; sie spricht der Bank vielmehr das uneingeschränkte Recht zu, auch ohne Interessenabwägung im Einzelfall alle Daten des Kreditnehmers über Aufnahme und Abwicklung eines Kredits zur Speicherung zu übermitteln. Damit wird der durch § 24 Abs. 1 BDSG gesetzte Rahmen überschritten; die Klausel erschöpft sich also nicht in einem Hinweis auf eine bereits nach dem Bundesdatenschutzgesetz bestehende Berechtigung.

16

b) Das gleiche gilt auch für eine Datenweitergabe, die nicht unter die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes fällt, wenn nämlich der Kreditnehmer keine natürliche Person ist (§ 2 Abs. 1 BDSG) oder eine Übermittlung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 BDSG nicht vorliegt, weil die Bank die Daten vor der Weitergabe an die Schufa/KSV nicht bereits selbst in einer Datei gespeichert hat (vgl. Helle WM 1983, 1248, 1250; Ungnade/Gorynia WM Sonderbeilage 7/1983, 12 zu 3.2.1.1). In diesen Fällen ergibt sich die grundsätzliche Verpflichtung der Bank zur Geheimhaltung von personenbezogenen Kreditdaten aus dem Kreditvertrag (RGZ 139, 103; BGH Urteil vom 26. Oktober 1953 - I ZR 156/52 = BB 1953, 993; BGHZ 27, 241, 246; Rehbein ZHR 149 (1985), 139, 141; Sichtermann/Kirchherr aaO S. 65, 111 ff. m. w. Nachw.; weitere Nachweise auch bei Canaris, Bankvertragsrecht 2. Bearbeitung Rn. 42 Fußn. 4).

17

Ob und wieweit die Bank das Bankgeheimnis durchbrechen und privaten Dritten ohne - ausdrückliche oder stillschweigende - Einwilligung des Vertragspartners Auskünfte erteilen darf, ist umstritten (vgl. Kirchherr/Stützle ZIP 1984, 516 m. w. Nachw.; Rehbein ZHR 149, 145). Wenn ein solches Recht überhaupt zu bejahen ist, so besteht es doch jedenfalls nicht uneingeschränkt, sondern ist abhängig von einer Ermittlung des mutmaßlichen Willens des Kreditnehmers und von einer Abwägung der Interessen im Einzelfall (Canaris aaO Rn. 49, 54, 56, 63; Bankgeheimnis und Bankauskunft, herausgegeben von den Spitzenverbänden des Kreditgewerbes, 2. Aufl., 1983, S. 42).

18

3. Die streitige Klausel wird der Inhaltskontrolle auch nicht dadurch entzogen, daß die Beklagte selbst sie im jetzigen Verfahren einschränkend auslegen und daraus nur die Rechte herleiten will, die ihr ohnehin auf Grund des Gesetzes oder des Kreditvertrages schon zustehen. Um dem Verwender einer Formularbestimmung jede Möglichkeit zu nehmen, sich außerprozessual gegenüber seinen - häufig rechtsunkundigen - Vertragspartnern auf eine nach dem Wortlaut mögliche andere Auslegung zu berufen, ist für die Inhaltskontrolle nach §§ 9, 13 AGBG von der »kundenfeindlichsten« Auslegung auszugehen (Senatsurteil BGHZ 91, 55, 61). Ihrem Wortlaut nach erschöpft sich die streitige Klausel nicht in einer Wiedergabe der bestehenden Rechtslage, sondern spricht der Bank konstitutiv ein uneingeschränktes Recht zur Kreditdatenübermittlung zu. Damit aber unterliegt die Klausel der Inhaltskontrolle nach §§ 9, 13 AGBG.

19

4. Soweit die Klausel eine Einwilligung des Kreditnehmers in die Übermittlung gespeicherter Daten gemäß § 3 Satz 1 Nr. 2 BDSG enthält, kommt es für den Unterlassungsanspruch nach § 13 AGBG nicht darauf an, ob das Kreditantragsformular der Beklagten die förmlichen Voraussetzungen des § 3 Satz 2 BDSG erfüllt. Wenn der dort vorgeschriebene besondere Hinweis hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fehlt, so macht das allein die Klausel noch nicht materiell unangemessen im Sinne des § 9 AGBG. Formelle Mängel, die ohne inhaltliche Änderung durch eine andere äußere Gestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen behoben werden könnten, rechtfertigen nicht das inhaltsbezogene uneingeschränkte Klauselverbot nach § 17 Nr. 3 AGBG.

20

Andererseits wird die Klausel aber auch dadurch, daß sie auf Grund der gegenwärtigen Formulargestaltung bereits wegen Verstoßes gegen § 3 Satz 2 BDSG unwirksam ist, nicht der abstrakten Kontrolle nach §§ 9, 13 AGBG entzogen. Insoweit kann nichts anderes gelten als in den Fällen, in denen Klauseln im Einzelverfahren zwar schon gemäß §§ 2 bis 5 AGBG ohne Wirkung sind, wegen der dennoch bestehenden Gefährlichkeit für den Rechtsverkehr aber Gegenstand einer Klage aus § 13 AGBG bleiben können (BGH Urteile vom 28. Januar 1981 - VIII ZR 165/79 = NJW 1981, 979, 980; vom 25. Februar 1982 - III ZR 268/81 = NJW 1982, 1389, 1390/91; vom 26. Januar 1983 - VIII ZR 342/81 = NJW 1983, 1320 [BGH 26.01.1983 - VIII ZR 342/81] zu II. 2. a; MünchKomm/Gerlach 2. Aufl. § 13 AGBG Rn. 17).

21

5. Materiell führt die streitige Klausel, da sie dem Kreditnehmer eine pauschale Einwilligung in die Weitergabe aller Kreditdaten an die Schufa oder Kreditschutzvereinigung abverlangt, zu einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 9 AGBG.

22

a) Im Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes läßt sich eine solche Klausel mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht vereinbaren. Das Bundesdatenschutzgesetz hat sich grundsätzlich für den Schutz personenbezogener Daten entschieden (BGHZ 80, 311, 312) [BGH 19.05.1981 - VI ZR 273/79]. Es untersagt zwar die Speicherung und Übermittlung solcher Daten nicht schlechthin, macht sie aber in den §§ 24, 32 BDSG von einer Abwägung der berechtigten Interessen aller Beteiligten abhängig. Das Gesetz gestattet damit nach der Rechtsprechung des Senats auch die Übermittlung bestimmter Kreditdaten an ein Kreditinformationssystem, das eine Kreditvergabe an Kreditunwürdige verhindern und damit den Interessen der Banken, aber auch der Allgemeinheit und der Kreditnehmer selbst dienen will. Notwendig ist jedoch, daß die übermittelnde Bank Aussagekraft und Berechtigung einer bestimmten Einzelmitteilung unter sorgfältiger Interessenabwägung prüft und außerdem das Kreditinformationssystem so organisiert ist, daß die gespeicherten Daten insgesamt ein möglichst vollständiges, aktuelles Bild der Kreditwürdigkeit bieten und die Weitergabe sich auf Anschlußnehmer beschränkt, die ein berechtigtes Interesse haben, über die Kreditwürdigkeit eines Betroffenen unterrichtet zu werden (Senatsurteile vom 7. Juli und 15. Dezember 1983 aaO).

23

Alternativ sieht das Bundesdatenschutzgesetz in § 3 Satz 1 Nr. 2 allerdings auch die Einwilligung des Betroffenen als uneingeschränkte Rechtfertigung jeder Datenverarbeitung vor (zur Kritik an dieser gesetzlichen Regelung vgl. Simitis/Dammann/Mallmann/Reh, BDSG 3. Aufl. § 3 Rn. 13 ff.). Zweifelhaft ist jedoch, wie weit eine solche Einwilligung formularmäßig, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, erteilt werden kann. Wenn die Verwender den Abschluß bestimmter Verträge generell von der formularmäßigen Einwilligung abhängig machen, besteht in Fällen, in denen der Kunde auf den Vertragsschluß angewiesen ist, die Gefahr, daß ihm jede echte eigene Entscheidung verwehrt ist und seine Einwilligung zu einer reinen Formalität absinkt (vgl. Simitis/Dammann/Mallmann/Reh aaO Rn. 15). Deshalb kommt der wertenden Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG hier besondere Bedeutung zu.

24

Über die Möglichkeit einer formularmäßigen Einwilligung braucht im vorliegenden Verfahren nicht abschließend entschieden zu werden. Eine unangemessene Benachteiligung des Kreditnehmers liegt jedenfalls vor, wenn eine formularmäßige Einwilligung sich nicht auf bestimmte Kreditdaten beschränkt, sondern pauschal unter der Bezeichnung »Daten des Kreditnehmers über die Abwicklung des Kredits« auch Angaben über einseitige Maßnahmen des Kreditgebers zur Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche gegen den Kreditnehmer, beispielsweise Mahnungen, Kündigungen, Mahnbescheide (vgl. OLG München BB 1984, 1965, 1966 und ZIP 1985, 344) umfassen soll und den Kreditgeber uneingeschränkt ermächtigt, auch derartige Negativmerkmale ohne Interessenabwägung im Einzelfall und sogar in Fällen, in denen eine solche Abwägung negativ ausfallen würde, an ein Kreditinformationssystem zu übermitteln.

25

b) Unwirksam gemäß § 9 AGBG ist die Klausel aber auch, soweit die Einwilligung sich auf eine Datenweitergabe außerhalb des Anwendungsbereichs des Bundesdatenschutzgesetzes erstreckt (vgl. oben zu 2. b).

26

aa) Der einschränkenden Legaldefinition der Übermittlung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 BDSG kann für die Bewertung der Klausel im Rahmen des § 9 AGBG kein entscheidendes Gewicht zukommen. Eine unangemessene Benachteiligung des Kreditnehmers im Sinne dieser Vorschrift liegt in der unbeschränkten Weitergabe von Kreditdaten nicht nur dann, wenn sie vorher bereits bei der weitergebenden Bank gespeichert waren. Die Nachteile für den Kreditnehmer erwachsen aus der Speicherung beim Empfänger (Schufa, KSV) und aus der anschließenden Übermittlung an andere Kreditgeber; diese Nachteile sind nicht davon abhängig, ob die Bank diese Daten vor der Weitergabe bereits selbst gespeichert hatte oder nicht. Schon der pauschale Verzicht auf das Bankgeheimnis führt zur Unwirksamkeit der Klausel gemäß § 9 AGBG.

27

bb) Auch die Beschränkung auf natürliche Personen in § 2 Abs. 2 BDSG nötigt nicht zu einer entsprechenden Einschränkung des beantragten Klauselverbots. Der Kläger selbst hat die Verwendung der streitigen Klausel gegenüber Kaufleuten und damit auch gegenüber Handelsgesellschaften (§ 6 HGB) gemäß § 13 Abs. 3 AGBG von seinem Unterlassungsbegehren ausgenommen. Im übrigen genießen aber auch Gesellschaften und juristische Personen als Kreditvertragspartner den vertraglichen Schutz des Bankgeheimnisses. Es kann dahinstehen, ob Durchbrechungen ihnen gegenüber in weiterem Umfang zulässig sind als gegenüber natürlichen Personen. Jedenfalls ist es auch bei juristischen Personen mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, wenn die Bank sich in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein völlig uneingeschränktes Recht zur Kreditdatenweitergabe an Kreditinformationssysteme ausbedingt.

28

II.

Die Revision des Klägers ist unbegründet, soweit sie ein Verbot der AGB-Bestimmung erstrebt, nach der die Bank bei Stundungen 21 % Jahreszins und 8 DM Bearbeitungsgebühren berechnen darf.

29

1. Zu Unrecht will der Kläger den Stundungszins gemäß § 7 AGBG wie eine Verzugszinsenpauschale im Sinne des § 11 Nr. 5 AGBG behandeln. Ein Kreditnehmer, der Raten nicht vereinbarungsgemäß leistet, hat für die Zeit der Verzögerung - anders als bei einer Verzugszinsklausel - nicht allein auf Grund der Stundungsklausel den darin angegebenen Zinssatz zu zahlen. Seine Verpflichtung hierzu hängt vielmehr davon ab, ob er mit der Bank später noch eine gesonderte Stundungsvereinbarung schließt; es bedarf also noch einer weiteren Individualwillenserklärung des Kreditnehmers. Der Unterschied zwischen Stundungs- und Verzugszins hat auch nicht nur formale Bedeutung. Beide können nicht gleichgestellt werden, weil die Stundung dem Kreditnehmer ein Recht zur weiteren Kapitalnutzung gibt, während er nach Verzugsbeginn jederzeit dem Rückzahlungsbegehren der Bank ausgesetzt ist.

30

2. Die streitige AGB-Klausel enthält für den Fall einer späteren Stundungsvereinbarung eine vorweggenommene Einigung über die Zahlung einer gesonderten Vergütung; die spätere Vereinbarung braucht sich darauf nicht mehr zu erstrecken.

31

a) Soweit die Klausel die Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs regelt, nämlich festlegt, daß jede Stundung einen gesonderten Zinsanspruch und eine Bearbeitungsgebühr auslöst, unterliegt sie der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG (vgl. BGH Urteile vom 2. März 1978 - VII ZR 104/74 = WM 1978, 723, 725 und vom 3. Dezember 1981 - VII ZR 368/80 = ZIP 1982, 184, 185/186).

32

Insoweit weicht die Klausel zwar von der gesetzlichen Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches ab, nach der dem Stundung gewährenden Gläubiger ohne besondere - ausdrückliche oder stillschweigende - Vereinbarung ebensowenig ein Zinsanspruch zusteht wie dem Darlehensgeber (vgl. MünchKomm/H. P. Westermann § 608 Rn. 7).

33

Der Kreditnehmer, der Stundung begehrt, wird durch die vorweggenommene Vereinbarung einer gesonderten Vergütung aber nicht unangemessen benachteiligt. Es ist im Gegenteil üblich und angemessen, wenn eine Bank eine Stundung nur gegen Vergütung gewährt.

34

b) Die AGB-Klausel ist auch, soweit sie die Höhe der Vergütung regelt, nicht als reine Leistungsbeschreibung gemäß § 8 AGBG der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG entzogen. Maßgebend für die Abgrenzung zwischen kontrollfreien Preisabreden über die Hauptleistung und kontrollfähigen Nebenabreden ist der mit § 8 AGBG verfolgte Schutzzweck. Das Gesetz geht davon aus, daß der Durchschnittskunde der Vereinbarung über die Hauptleistung mehr Aufmerksamkeit widmet als den Nebenpunkten (vgl. MünchKomm/Kötz 2. Aufl. § 8 AGBG Rn. 4; Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 4. Aufl. § 8 AGBG Rn. 14 bis 16). Wenn hier die Einigung über die Stundungsvergütung in einer AGB-Klausel des vorangegangenen Kreditvertrags versteckt wird, liegt es nahe, daß der Kreditnehmer, dem die Bank später eine Stundung bewilligt, dabei übersieht, welche Belastungen ihm daraus erwachsen. Eine solche AGB-Klausel birgt also für den Kunden gerade diejenigen Gefahren, die das AGB-Gesetz abwenden will (vgl. OLG Stuttgart in Bunte, AGBE I § 8 Nr. 5 a. E.).

35

Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht jedoch zu dem Ergebnis gekommen, daß die Stundungsklausel auch hinsichtlich der Höhe der Vergütung der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG standhält. Dabei hat es mit Recht berücksichtigt, daß die Klausel nur die Stundung von Teilbeträgen erfaßt, die sich in der Regel auf kürzere Zeitabschnitte beschränkt. Angesichts der heutigen Zinsverhältnisse und der wahrscheinlichen Entwicklung in überschaubarer Zukunft ist es gegenwärtig jedenfalls mit Treu und Glauben noch vereinbar, wenn eine Bank von einem Kreditnehmer, der die vereinbarten Ratentermine nicht einhalten will oder kann und deshalb Stundung begehrt, für die Zeit der Stundung 21 % Jahreszinsen verlangt.

36

III.

Die AGB-Klausel, nach der die gesamte Kreditschuld sofort fällig wird, wenn der Kreditnehmer mit zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise im Verzug ist, hält der Inhaltskontrolle nicht in vollem Umfang stand. Insoweit hat die Revision des Klägers zum Teil Erfolg.

37

1. Mit Recht hat das Berufungsgericht es abgelehnt, die gesamte streitige Klausel als Vertragsstrafenversprechen gemäß § 11 Nr. 6 AGBG für unwirksam zu erklären.

38

Im Schrifttum wird allerdings teilweise eine Anwendung des § 11 Nr. 6 AGBG auf Verfallklauseln bejaht, die sich von Vertragsstrafenversprechen nur dadurch unterscheiden, daß bei ihnen der Schuldner im Fall der Vertragsuntreue nicht eine besondere Leistung erbringen, sondern eine eigene Rechtsposition verlieren soll (MünchKomm/Kötz 2. Aufl. § 11 Nr. 6 AGBG Rn. 49; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGBG § 11 Nr. 6 Rn. 7).

39

Auch hat der Bundesgerichtshof schon mehrfach die §§ 339 ff. BGB auf einzelne Verfallklauseln entsprechend angewendet (vgl. Urteile vom 27. Juni 1960 - VII ZR 101/59 = NJW 1960, 1568; vom 22. Mai 1968 - VIII ZR 69/66 = NJW 1968, 1625 und vom 29. Juni 1972 - II ZR 101/70 = NJW 1972, 1893/1894).

40

Die Frage der Anwendung des § 11 Nr. 6 AGBG auf Vorfälligkeitsklauseln ist bisher höchstrichterlich nicht geklärt, vielmehr bei Unterrichts- und Leasingverträgen ausdrücklich offengelassen worden (vgl. Urteile vom 21. Februar 1985 - IX ZR 129/84 = WM 1985, 604, 605 zu II. 2c, vom 24. April 1985 - VIII ZR 65/84 = ZIP 1985, 682, 686 zu II. 4. b aa und vom 19. Juni 1985 - VIII ZR 238/84 - zu I. 2. a).

41

Dem erkennenden Senat erscheint es nicht geboten, Vorfälligkeitsklauseln in Darlehensverträgen unter das strikte Verbot des § 11 Nr. 6 AGBG fallen zu lassen. Derartige Klauseln enthalten nur die besondere Ausformung einer Vertragsbeendigungsregelung, nicht die Vereinbarung einer Vertragsstrafe (Canaris ZIP 1980, 717). Beim Darlehen als Dauerschuldverhältnis ergibt sich schon aus § 242 BGB das Recht des Gläubigers, aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen und die sofortige Rückzahlung des noch ausstehenden - abgezinsten - Darlehensbetrages zu verlangen (vgl. Senatsurteil vom 5. März 1981 - III ZR 115/80 = NJW 1981, 1666 m. w. Nachw.). Ein wichtiger Grund zur Kündigung kann auch im Zahlungsverzug des Schuldners liegen (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 1975 - III ZR 16/74 = DB 1975, 2032 und vom 10. November 1977 - III ZR 39/76 = WM 1978, 234, 236). Wenn eine AGB-Klausel vorsieht, daß es unter bestimmten Voraussetzungen keiner Kündigungserklärung bedarf, sondern die vorzeitige Fälligkeit automatisch eintreten soll, so rechtfertigt dieser rechtstechnische Unterschied allein nicht das strikte Verbot, das sich aus einer Anwendung des § 11 Nr. 6 AGBG ergeben würde (Canaris aaO; ebenso Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 4. Aufl. § 11 Nr. 6 Rn. 7; Staudinger/Schlosser, BGB 12. Aufl. § 11 Nr. 6 AGBG Rn. 8).

42

2. Eine derartige Vorfälligkeitsklausel ist vielmehr am Maßstab des § 9 AGBG zu messen. Sie hält dieser Inhaltskontrolle nur stand, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorfälligkeit zumindest nicht hinter den Anforderungen zurückbleiben, die an eine Kündigungsregelung gestellt werden müßten. Die Vertragsverletzungen, die zur Vorfälligkeit führen, müssen so schwerwiegend sein, daß sie ohne Rücksicht auf den Einzelfall eine automatische Vertragsbeendigung rechtfertigen.

43

a) Mit Recht haben sich Landgericht und Oberlandesgericht bei der Konkretisierung dieser Voraussetzungen nicht an § 4 Abs. 2 AbzG gebunden gefühlt. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift gemäß § 6 AbzG ist nur bei finanzierten Abzahlungskäufen geboten, wenn Kauf und Kreditvertrag eine wirtschaftliche Einheit bilden (vgl. Senatsurteil BGHZ 91, 9, 11 m. w. Nachw.). Für derartige Verträge wird das vom Kläger beanstandete Formular aber unstreitig nicht benutzt. Gegenstand der Klage und der Entscheidung sind daher nur Kreditverträge, die nicht Teilstück eines finanzierten Abzahlungskaufs sind. In diesem Bereich können die Rechtsgedanken der §§ 4 Abs. 2 AbzG, 554 Abs. 1 BGB zwar berücksichtigt werden, jedoch nicht im Sinne einer vollständigen Übernahme des Tatbestands im einzelnen (a. A. für § 4 Abs. 2 AbzG Canaris ZIP 1980, 717).

44

b) Die streitige Klausel enthält eine unangemessene Benachteiligung des Kreditnehmers, soweit sie die Verpflichtung zur sofortigen Kreditrückzahlung schon eintreten läßt, wenn der Kreditnehmer mit zwei aufeinanderfolgenden Raten auch nur teilweise in Verzug kommt.

45

Wenn bei einem Dauerschuldverhältnis bereits der Verzug mit Teilleistungen zur Beendigung des gesamten Vertrages führen soll, und zwar nicht erst nach Androhung und Fristsetzung, sondern automatisch und ohne Nachholungsmöglichkeit analog § 554 Abs. 1 Satz 2 BGB, dann muß der Leistungsteil, mit dem der Schuldner in Verzug gerät, so erheblich sein, daß dem Gläubiger deswegen - ohne Rücksicht auf die Gründe des Verzugs und die Höhe der noch ausstehenden Schuld im Einzelfall - eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist. Dazu ist nach Auffassung des Senats ein Verzug mit mindestens zwei vollen aufeinanderfolgenden Raten nötig, aber auch ausreichend.

46

Auch bei einer solchen Regelung verbleibt dem Gläubiger das Recht, unter besonderen Umständen des Einzelfalls schon bei einem Zahlungsverzug mit geringeren Ratenbeträgen eine Kündigung aus wichtigem Grund auszusprechen. Andererseits kann die Berufung des Gläubigers auf die Vorfälligkeitsklausel auch dann, wenn der Schuldner mit zwei vollen aufeinanderfolgenden Raten in Verzug ist, im Einzelfall rechtsmißbräuchlich sein. Gerade weil § 242 BGB in dieser Weise für beide Vertragsteile Abweichungen in Extremfällen zuläßt, erscheint es dem Senat geboten, eine Klauselfassung, die sofortige Fälligkeit bei einem Zahlungsverzug von zwei vollen aufeinanderfolgenden Raten vorsieht, zu billigen, weil sie im Regelfall einem angemessenen Interessenausgleich dient.

47

Der Senat kann die streitige Klausel durch die Streichung der Worte »oder teilweise« auf ihren zulässigen Inhalt beschränken, ohne damit gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion zu verstoßen (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai 1984 - III ZR 63/83 = WM 1984, 986, 987 zu II. 3.).