Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.01.1981, Az.: VIII ZR 165/79
Unterlassungsanspruch bei unwirksamen Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen; Anforderungen an Abwälzung von Umsatzsteuererhöhungen bei Lieferfrist bis zu 4 Monaten; Rechtsfolge bei Kollision von unwirksamen Geschäftsbedingungen und Individualabrede; Anforderungen an "Verwendung" einer Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.01.1981
- Aktenzeichen
- VIII ZR 165/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 12537
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 23.04.1979
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
- § 11 Nr. 1 AGBG
- § 13 AGBG
Fundstellen
- DB 1981, 983-984 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1981, 666 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 979-980 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Verein zum Schutz der Verbraucher gegen unlauteren Wettbewerb e.V. (Verbraucherschutzverein),
vertreten durch die Vorsitzende des Vorstandes Frau Dr. Thea B., B. und deren Stellvertreterin Frau Dr. Gabriele E., Bo., B. Straße ... in B.
Prozessgegner
Firma Heinz A. & Co. KG,
vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, H.-K.-Straße ... in D.
Amtlicher Leitsatz
Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine nach §§ 9 ff AGBG unwirksame Bestimmung verwendet, kann auch insoweit auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, als im Einzelfall dieser Klausel wegen einer anderslautenden Individualabrede keine Bedeutung zukommt.
In dem Rechtsstreit
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Dr. Hiddemann, Wolf, Dr. Skibbe und Treier
für Recht erkannt:
Tenor:
Unter Zurückweisung der Revision der Beklagten wird auf die Revision des Klägers das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. April 1979 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagten wird unter Vermeidung der gesetzlich vorgeschriebenen Ordnungsmittel untersagt, die nachstehend aufgeführte Bestimmung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verträge über die Lieferung von Kraftfahrzeugen zu verwenden, sofern der Vertrag die Lieferung innerhalb von vier Monaten ab Vertragschluß vorsieht und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder gegenüber einem Kaufmann verwendet werden, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört:
"Änderungen des Umsatzsteuersatzes berechtigen beide Teile zur entsprechenden Preisanpassung."
Der Beklagten wird untersagt, in Zukunft in den vorgenannten Fällen inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Tatbestand
Die Beklagte ist Vertragshändlerin eines Kraftfahrzeugherstellers. Ihre formularmäßigen Verkaufsbedingungen, unter denen sie Kaufverträge abzuschließen pflegt, enthalten unter Abschnitt II (Preise) u.a. folgende Bestimmungen:
- 1.
Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ab Herstellerwerk ohne Skonto und sonstige Nachlässe zuzüglich Umsatzsteuer (Kaufpreis).
...
- 2.
Preisänderungen sind nur zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen; dann gilt der am Tag der Lieferung gültige Preis des Verkäufers. Bei Lieferung innerhalb von vier Monaten gilt in jedem Fall der am Tage des Vertragsabschlusses gültige Preis. Änderungen des Umsatzsteuersatzes berechtigen beide Teile zur entsprechenden Preisanpassung.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wurden u.a. in einen Kaufvertrag einbezogen, den sie am 15. November 1977 mit dem Kunden F. abgeschlossen hat; in der Auftragsbestätigung ist ein Umsatzsteuersatz von 11 % genannt und mit 1.244,80 DM gesondert ausgewiesen, während in der Rechnung vom 5. Januar 1978 ein Umsatzsteuersatz von 12 % berechnet worden ist.
Der klagende Verein - ein Zusammenschluß der Verbraucherschutzzentralen der Länder und der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände - hält die Klausel in Abschnitt II Abs. 2 Satz 3 der Verkaufsbedingungen der Beklagten (betr. die Änderung des Umsatzsteuersatzes) wegen Verstosses gegen § 11 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 9. Dezember 1976 (BGBl I, 3317; AGBG) für unzulässig. Die Beklagte meint demgegenüber, § 11 Nr. 1 AGBG erfasse schon nach seinem Wortlaut keine Preisänderungen, die durch eine Erhöhung des Umsatzsteuersatzes bedingt seien. Eine dahingehende Auslegung widerspreche aber auch dem Umstand, daß das Umsatzsteuerrecht grundsätzlich von einer Abwälzung der Mehrwertsteuer auf den Letztverbraucher ausgehe.
Das Landgericht hat die von dem Kläger erhobene Unterlassungsklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr im wesentlichen stattgegeben, jedoch diejenigen Fälle ausgenommen, in denen die Umsatzsteuer nach Prozentsatz und Betrag im Kaufvertrag gesondert ausgewiesen ist; in derartigen Fällen - so meint das Berufungsgericht - liege eine wirksame Individualvereinbarung der Vertragsparteien über die Abwälzung der Umsatzsteuererhöhung auf den Käufer vor, so daß die beanstandete Klausel gegenstandslos sei. Gegen diese Entscheidung richten sich die Revisionen beider Parteien; der Kläger erstrebt eine Verurteilung der Beklagten in vollem Umfang, während die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt.
Beide Parteien beantragen,
das Rechtsmittel des Gegners zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg, während die Revision des Klägers zur uneingeschränkten Verurteilung der Beklagten führt.
I.
Revision der Beklagten:
Wie der Senat in seiner nach Verkündung des Berufungsurteils erlassenen Entscheidung vom 23. April 1980 (VIII ZR 80/79 = BGHZ 77, 79 = WM 1980, 739 = NJW 1980, 2133) ausgeführt hat, ist die Verwendung der beanstandeten Klausel nach § 11 Nr. 1 AGBG unzulässig. Nicht nur aus dem umfassenden Wortlaut dieser Bestimmung, sondern auch aus ihrer rechtssystematischen, die Ausnahmen (Dauerschuldverhältnis und bestimmte Beförderungsverträge) abschließend aufführenden Ausgestaltung ergibt sich eindeutig, daß nach dem Willen des Gesetzgebers die Abwälzung von Umsatzsteuererhöhungen bei einer vereinbarten Lieferfrist von weniger als vier Monaten nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, sondern nur aufgrund individualvertraglicher Vereinbarung erfolgen kann.
An dieser Ansicht, die der in Rechtsprechung und Schrifttum ganz überwiegend vertretenen Auffassung entspricht (vgl. dazu die Nachweise im Senatsurteil vom 23. April 1980 aaO, unter Abschnitt I der Entscheidungsgründe), hält der Senat - auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit - fest. Zwar ist es zutreffend, daß nach den Grundgedanken der "Mehrwertsteuer" die Belastung mit ihr im Regelfall den Letztverbraucher treffen soll. Zur Abwälzung der Steuer auf diesen bedarf es aber grundsätzlich der vertraglichen Vereinbarung. Gerade im Hinblick darauf hat der Gesetzgeber bei den einzelnen Anhebungen des Umsatzsteuersatzes in der Vergangenheit eine ausdrückliche Regelung dahingehend für erforderlich gehalten, daß derartige Preiserhöhungen in begrenzten Übergangszeiten auch einseitig auf den Letztverbraucher abgewälzt werden können (vgl. § 29 Abs. 3 und 4 UStG); eine solche Befugnis entfällt jedoch dann, wenn die Parteien sie - das kann auch stillschweigend geschehen (vgl. BGH, Urt. v. 15. Februar 1973 - VII ZR 65/71 = WM 1973, 516) - vertraglich ausgeschlossen haben. Eine Abwälzung der Umsatzsteuererhöhung bei einer vereinbarten Lieferfrist von nicht mehr als vier Monaten ist daher nur durch Individualvertrag möglich. Insoweit hat der Gesetzgeber bewußt im Interesse eines wirksamen Verbraucherschutzes den Belangen des Verbrauchers, für diesen Zeitraum schlechthin mit einem konstant bleibenden Preis rechnen zu können, den Vorzug gegeben. Daß in den Genuß dieser Regelung auch Personen kommen, die - obwohl keine Kaufleute - umsatzsteuerpflichtig und damit zum Vorsteuerabzug berechtigt sind (Gewerbetreibende, die nicht unter den Kaufmannsbegriff der §§ 1 ff HGB fallen; freie Berufe), hat der Gesetzgeber hingenommen.
II.
Revision des Klägers:
Dagegen hat das Rechtsmittel des Klägers Erfolg.
1.
Das Berufungsgericht sieht in den Fällen, in denen die Beklagte - wie bei dem der Klage als Ausgangsfall zugrunde liegenden Kaufvertrag F. - die Umsatzsteuer nach Betrag und Prozentsatz neben dem Nettopreis gesondert im Vertrag ausweist, eine mit dem Käufer stillschweigend abgeschlossene Vereinbarung dahingehend, daß auch bei einer vereinbarten Lieferfrist von weniger als vier Monaten der bei der Lieferung maßgebliche Umsatzsteuersatz für den Bruttokaufpreis maßgebend sein solle, eine zwischenzeitliche Umsatzsteuererhöhung mithin zu Lasten des Käufers gehe und für einen so gearteten Fall die beanstandete Klausel gegenstandslos sei. Entsprechendes ergebe sich daraus, daß sich nach Abschnitt II Abs. 2 Satz 1 der Verkaufsbedingungen der Beklagten der Kaufpreis "zuzüglich" Umsatzsteuer verstehe und sich auch mit dieser Bestimmung des Entgeltbegriffs ein Käufer durch widerspruchslose Entgegennahme stillschweigend einverstanden erkläre.
2.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Soweit das Berufungsgericht auf die formularmäßige Bestimmung in Abschnitt II Abs. 2 Satz 1 der Verkaufsbedingungen abstellt, würde diese Klausel, soweit die Beklagte mit ihr die Abwälzung der Umsatzsteuererhöhung auf den Käufer beabsichtigt haben sollte, gemäß § 7 AGBG als Umgehung der in § 11 Nr. 1 AGB getroffenen Regelung ohnehin unwirksam sei. Aber auch die aus der gesonderten Ausweisung von Nettopreis und Umsatzsteuer in den Auftragsbestätigungen der Beklagten hergeleiteten Schlußfolgerungen des Berufungsgerichts gehen fehl. Selbst wenn die bloße Entgegennahme einer derartigen Auftragsbestätigung durch den Kunden als stillschweigendes Einverständnis mit der von der Beklagten beabsichtigten Abwälzung der Umsatzsteuererhöhung - und zwar durch Individualabrede - gesehen werden könnte, so würde dies gleichwohl einem umfassenden Unterlassungsanspruch des Klägers nicht entgegenstehen. Schutzobjekt im Verfahren nach §§ 13 ff AGBG ist nicht der einzelne, von einer möglicherweise unzulässigen Klausel betroffene Verbraucher, sondern der Rechtsverkehr, der allgemein von der Verwendung unzulässiger Klauseln freigehalten werden soll (vgl. Löwe/Graf v. Westphalen/Trinkner, AGBG § 13 Rdn. 5; vgl. auch Dietlein/Rebmann, AGB aktuell in § 13 S. 285 unter Hinweis auf die im Rechtsausschuß des Bundestages vertretene Ansicht). Es ist daher auch unerheblich, ob eine von den zur Klage befugten Verbänden beanstandete Klausel bereits im Einzelfall Vertragsinhalt geworden ist (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 3. Aufl. § 13 Rdn. 4). "Verwendet" wird vielmehr eine derartige Klausel schon dann, wenn sie bei bestehender Wiederholungsgefahr im rechtsgeschäftlichen Verkehr benutzt wird. Das gilt auch insoweit, als die im Rahmen eines Vertrages vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel enthalten, die an sich unwirksam ist, für die Vertragsbeziehungen der Parteien aber deswegen keine Bedeutung hat, weil sie durch eine Individualvereinbarung überlagert wird. Wäre dem nicht so, so könnten die allgemein am Rechtsverkehr Beteiligten, denen die Einzelheiten des Vertrages und die Reichweite einer etwa getroffenen Individualvereinbarung unbekannt sind, zu der irrigen Annahme gelangen, die verwendete Klausel sei generell nicht zu beanstanden; das aber will das Verfahren nach §§ 13 ff AGBG gerade verhindern.
Dr. Hiddemann
Wolf
Dr. Skibbe
Treier