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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.04.1980, Az.: VIII ZR 80/79

Aufstellung von "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen und Anhängern"; Anmeldung als Konditionsempfehlungen beim Bundeskartellamt; Zulässigkeit einer Klausel betreffend die Änderung des Umsatzsteuersatzes; Abwälzung der Umsatzsteuererhöhung über den Steuerschuldner auf den Letztverbraucher; Auslegung des § 11 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG); Begriff des Entgelts; Grundgedanke des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.04.1980
Aktenzeichen
VIII ZR 80/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11967
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 21.12.1978
LG Frankfurt am Main

Fundstellen

  • BGHZ 77, 79 - 87
  • BB 1980, 906
  • DB 1980, 1391-1392 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1980, 529-532 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1980, 841-842 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 2133-2135 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1980, 441-443

Prozessführer

1. Verband der Automobilindustrie e.V. (VDA),
vertreten durch den Präsidenten des Vorstandes Horst B., W. straße ... in F.,

2. Verband der Importeure von Kraftfahrzeugen e.V. (VdIK),
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes Ernst Günther R., Bö. straße ... in F.,

Prozessgegner

Verein zum Schutz der Verbraucher gegen unlauteren Wettbewerb (Verbraucherschutzverein) e.V.,
vertreten durch die Vorsizende des Vorstandes Dr. Thea Br. in Be. und deren Stellvertreterin Dr. Gabriele E. in Bo., Ba. Straße ... in Be.,

Amtlicher Leitsatz

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers enthaltene Bestimmung, nach der ihn Änderungen des Umsatzsteuersatzes zur entsprechenden Preisanpassung berechtigen, sind insoweit unwirksam, als sie Verträge mit einem Nichtkaufmann betreffen, in denen eine Lieferfrist von nicht mehr als vier Monaten vereinbart ist.

In dem Rechtsstreit
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Claßen, Dr. Hiddemann, Hoffmann und Treier
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 1978 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagte zu 1 als Verband der deutschen Kraftfahrzeughersteller und die Beklagte zu 2, in der die deutschen Kraftfahrzeugimporteure zusammengeschlossen sind, haben zusammen mit dem Zentralverband des Kraftfahrzeughandels e.V. (ZDK) "Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen und Anhängern" aufgestellt. Diese Bedingungen sind als sogen. Konditionsempfehlungen im Sinne des § 38 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) beim Bundeskartellamt angemeldet, nach Prüfung durch Bekanntmachung Nr. 51/77 vom 27. Mai 1977 im Bundesanzeiger (Nr. 108 vom 14. Juni 1977) bekanntgegeben worden und werden von den Aufstellern ihren Mitgliedern zur Verwendung empfohlen. Sie enthalten in Abschnitt II (Preise) u.a. folgende Bestimmungen:

"Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe zuzüglich Umsatzsteuer (Kaufpreis) .... Preisänderungen sind nur zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen; dann gilt der am Tage der Lieferung gültige Preis des Verkäufers. Bei Lieferungen innerhalb von 4 Monaten gilt in jedem Fall der am Tage des Vertragsabschlusses gültige Preis. Änderungen des Umsatzsteuersatzes berechtigen beide Parteien zur entsprechenden Preisanpassung ..."

2

Der klagende Verein - ein Zusammenschluß der Verbraucherzentralen der Länder und der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände - hält die Verwendung des letzten Satzes (betr. die Änderung des Umsatzsteuersatzes) wegen Verstosses gegen § 11 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 9. Dezember 1976 (BGBl I, 3317; AGBG) insoweit für unzulässig, als in dieser Klausel nicht gleichzeitig zum Ausdruck gebracht wird, daß sie für Kaufverträge mit Nichtkaufleuten nur bei einer vereinbarten Lieferfrist von mehr als vier Monaten gilt. Die Beklagten halten sich demgegenüber zur Empfehlung der beanstandeten Klausel deswegen für befugt, weil die Umsatzsteuer bereits begrifflich nicht als Entgelt im Sinne des § 11 Nr. 1 AGBG anzusehen sei und überdies die Klausel dem Grundsatz des Umsatzsteuerrechts entspreche, diese Steuer in vollem Umfang auf den Letztverbraucher abzuwälzen.

3

Nach erfolgloser Abmahnung hat der Kläger die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg.

4

Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgen die Beklagten ihr Begehren auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

5

I.

Die Frage, ob ein Verkäufer bei einer vereinbarten Lieferfrist von nicht mehr als vier Monaten eine nach Vertragsabschluß erfolgende Umsatzsteuererhöhung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auf den Käufer, sofern dieser nicht Kaufmann ist (§ 24 Satz 1 Nr. 1 AGBG), abwälzen kann, ist umstritten. In Rechtsprechung und Schrifttum wird eine dahingehende Preiserhöhungsklausel im Hinblick auf Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Schutzzweck des § 11 Nr. 1 AGBG ganz überwiegend für unwirksam gehalten (AG Krefeld NJW 1978, 1535 [AG Krefeld 11.04.1978 - 5 C 154/78]; OLG Köln, Urteil vom 11. Juli 1979 - 6 U 90/78; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, § 11 Nr. 1 Rdn. 5 und Anh. zu §§ 9-11 Rdn. 440; Koch/Stübing, AGBG § 11 Nr. 1 Rdn. 6; Dittmann/Stahl, AGBG § 11 Rdn. 344; Schippel/Brambring, DNotZ 1977, 200; Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, Umsatzsteuergesetz § 29 Anm. 115). Eine Mindermeinung vertritt demgegenüber die Ansicht, daß § 11 Nr. 1 AGBG trotz seines scheinbar umfassenden Wortlauts dann keine Anwendung findet, wenn und soweit die Preiserhöhungen unmittelbar auf Maßnahmen des Gesetzgebers zurückzuführen sind und insbesondere - wie bei der Erhöhung der Umsatzsteuer - typischerweise den Letztverbraucher treffen sollen (Burck, Betrieb 1978, 1385, 1387; Creutzig, Betrieb 1978, 2253 f). Vereinzelt wird schließlich angenommen, daß § 11 Nr. 1 AGBG dann einer Preiserhöhungsklausel bei vereinbarten Lieferfristen unter vier Monaten nicht entgegensteht, wenn Kaufpreis und Umsatzsteuer getrennt ausgewiesen sind und letztere - was jeweils durch Auslegung zu ermitteln ist - sich nach dem am Tage der Lieferung geltenden Umsatzsteuersatz bemessen soll (vgl. OLG Düsseldorf Urteil vom 23. April 1979 - 6 U 26/79).

6

II.

Das Berufungsgericht (WM 1979, 318) hat sich der herrschenden Meinung angeschlossen und die vom Kläger beanstandete Klausel als unwirksam angesehen. Es führt aus, daß der Wortlaut des § 11 Nr. 1 AGBG mit dem Begriff des "Entgelts" auf den insgesamt vom Käufer für den Erwerb der Ware aufzubringenden Betrag einschließlich der Umsatzsteuer abstelle, daß der gesetzessystematische Zusammenhang mit der korrespondierenden preisordnungsrechtlichen Vorschrift des § 1 Abs. 5 der Verordnung über Preisangaben vom 10. Mai 1973 (VO PR Nr. 3/73, BGBl I, 461; Preisangaben-VO) ebenfalls von einem die Umsatzsteuer mitumfassenden Begriff des Preises ausgehe, und daß schließlich die rechtspolitische Zielsetzung des § 11 Nr. 1 AGBG, bei kurzfristigen Lieferterminen einen umfassenden Schutz des Verbrauchers vor nachträglichen Preiserhöhungen sicherzustellen, ebenfalls dafür spreche, daß nachträgliche Umsatzsteuererhöhungen von dieser gesetzlichen Regelung mit umfaßt seien.

7

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision stand.

8

1.

Die Auslegung, die das Berufungsgericht dem § 11 Nr. 1 AGBG gibt, entspricht zunächst dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung.

9

a)

Unter Entgelt im Sinne des § 11 Nr. 1 AGBG ist alles das zu verstehen, was der Letztverbraucher finanziell für den Erwerb der Kaufsache aufwenden muß. Es umfaßt insbesondere den im Kaufpreis enthaltenen Umsatzsteueranteil, dessen gesonderte Ausweisung ohnehin für den Letztverbraucher, sofern er nicht ausnahmsweise selbst umsatzsteuerpflichtig ist, im Regelfall ohne Bedeutung ist. Das ergibt sich aus der mit § 11 Nr. 1 AGBG korrespondierenden preisordnungsrechtlichen Vorschrift des § 1 Abs. 5 Preisangaben-VO, deren materiellrechtlicher Ergänzung - wie noch auszuführen ist - die in § 11 Nr. 1 AGBG getroffene Regelung dient und die in ihrem in Absatz 5 in Bezug genommenen Absatz 1 ausdrücklich klarstellt, daß der bei Angebot und Werbung anzugebende Preis die Umsatzsteuer enthalten muß.

10

b)

Der Versuch der Revision, dem in § 1 Preisangaben-VO verwendeten und die Umsatzsteuer mitumfassenden Begriff des "Preises" den angeblich engeren Begriff des "Entgelts" im Sinne des § 11 Nr. 1 AGBG entgegenzustellen, geht fehl. Preis und Entgelt sind vielmehr in beiden Vorschriften gleichbedeutend - d.h. als der insgesamt von dem Käufer für den Sacherwerb aufzuwendende Betrag - verwendet. Das ergibt sich eindeutig daraus, daß die in § 11 Nr. 1 AGBG getroffene Regelung, die nach ihrer Überschrift die "kurzfristigen Preiserhöhungen" betrifft, die Erhöhung von "Entgelten für Waren und Leistungen" zum Gegenstand hat, während die daran anknüpfende Ausnahmeregelung auf die für bestimmte Beförderungsarten geltenden Preise abstellt, die in der in Bezug genommenen Vorschrift des § 99 Abs. 1 GWB dann wieder als Entgelte bezeichnet werden.

11

2.

Die Richtigkeit dieser sich aus dem Wortlaut des § 11 Nr. 1 AGBG ergebenden Auslegung wird durch die rechtssystematische Ausgestaltung dieser Vorschrift bestätigt. Die Bestimmung führt in ihrem letzten Satzteil zwei genau umrissene Ausnahmefälle - nämlich die bei Dauerschuldverhältnissen geltenden Preise sowie bestimmte, in § 99 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 GWB aufgeführte Beförderungsentgelte - auf, in denen auch innerhalb einer Frist von weniger als vier Monaten ein formularmäßiger Preiserhöhungsvorbehalt wirksam sein kann. Die naheliegende Möglichkeit, daß eine nach Vertragsabschluß dem Verkäufer notwendig erscheinende Preiserhöhung auf gesetzgeberische Maßnahmen - insbesondere die Einführung oder Anhebung von Steuern, Zöllen und sonstigen Abgaben - zurückzuführen ist, war dem Gesetzgeber, wovon als selbstverständlich auszugehen ist, bei Schaffung dieser Vorschrift bekannt. Gleichwohl hat er derartige Fälle nicht in den Ausnahmekatalog aufgenommen. Daß dieser Katalog nicht eine abschließende, sondern nur beispielhafte, der Ergänzung zugängliche Aufzählung enthielt, scheidet angesichts der Formulierung aus. Daraus folgt, daß - von den angesprochenen Ausnahmefällen abgesehen - bei kurzen Lieferfristen ein formularmäßiger Preiserhöhungsvorbehalt unwirksam sein soll -, und zwar gleichgültig, welche Gründe für eine solche Erhöhung maßgebend sein könnten. Aus dem Wortlaut des § 11 Nr. 1 AGBG und dem rechtssystematischen Zusammenhang, in den diese Vorschrift gestellt ist, ergibt sich zugleich, daß es für die Rechtswirksamkeit einer derartigen Klausel ohne Bedeutung ist, ob die Umsatzsteuer neben dem sonst zu zahlenden Entgelt gesondert ausgewiesen ist.

12

3.

Die Entstehungsgeschichte des § 11 Nr. 1 AGBG bestätigt ebenfalls die Ansicht des Berufungsgerichts. Nach § 1 Abs. 5 Satz 1 Preisangaben-VO ist für Angebot und Werbung ein Preisänderungsvorbehalt nur insoweit zulässig, als die Lieferfrist mehr als vier Monate beträgt; bei kürzerer Frist sind dagegen die endgültigen Preise - und zwar einschließlich der Umsatzsteuer - vom Verkäufer anzugeben (§ 1 Abs. 1 aaO). Wie der Senat in seinem Urteil vom 20. Februar 1974 (VIII ZR 198/72 = WM 1974, 342 = NJW 1974, 859 [BGH 20.02.1974 - VIII ZR 198/72]) hinsichtlich des § 10 Abs. 3 der Preisauszeichnungsverordnung vom 18. September 1969 (VO PR Nr. 1/69; BGBl I, 1733), an dessen Stelle der im wesentlichen inhaltsgleiche § 1 Abs. 5 Preisangaben-VO getreten ist, ausgeführt hat, ließ ein Verstoß gegen die lediglich preisordnungsrechtliche Vorschrift die materielle Wirksamkeit des abgeschlossenen Vertrages unberührt. Damit war, worauf der Senat ebenfalls in dem Urteil vom 18. September 1969 (aaO) hingewiesen hat, der mit der preisordnungsrechtlichen Vorschrift verfolgte Zweck, den Käufer bei kurzen Lieferfristen gegen Preiserhöhungen zu sichern, nur unvollkommen erfüllt. Die Schaffung des § 11 Nr. 1 AGBG verfolgte daher das Ziel, diese Lücke im Verbraucherschutz, soweit es sich um formularmäßige Preiserhöhungsvorbehalte handelt, zu schließen (vgl. den ersten Teilbericht der Arbeitsgruppe AGB S. 64 zu § 8 Nr. 1 des Entwurfs). Auch aus dieser Sicht liegt es daher nahe, beide Bestimmungen - § 1 Preisangaben-VO und § 11 Nr. 1 AGBG - gleich auszulegen.

13

4.

Die Revision kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, die Abwälzung der Umsatzsteuer in voller Höhe auf den Letztverbraucher entspreche dem Grundgedanken der sogen. Mehrwertsteuer, - mit der Folge, daß eine auf die Umsatzsteuererhöhung beschränkte Preisänderungsklausel den Käufer nicht unangemessen benachteilige und aus diesem Grunde auch nicht gegen den Schutzzweck des § 11 Nr. 1 AGBG verstoße. Damit geht die Revision von einer zu engen rechtspolitischen Zielsetzung des § 11 Nr. 1 AGBG aus.

14

a)

Zwar ist es im Ausgangspunkt zutreffend, daß nach der Einführung des Mehrwertsteuersystems die Umsatzsteuer grundsätzlich der Letztverbraucher tragen soll. Entsprechend hat der Gesetzgeber bei Erhöhung der Umsatzsteuer zum 1. Januar 1978 durch Einfügung des Absatz 3 in § 29 UStG (vgl. Art. 1 § 1 Nr. 4 des Steueranpassungsgesetzes 1977 vom 16. August 1977; BGBl I, 1586, 1587) den Verkäufer ermächtigt, die ihn nach Vertragsabschluß, aber vor Lieferung der Kaufsache treffende zusätzliche Umsatzsteuerbelastung dann auf den Käufer abzuwälzen, wenn der Vertrag vor dem 1. Oktober 1977 abgeschlossen war; und das Steueränderungsgesetz 1978 vom 30. November 1978 (BGBl I, 1849) enthält in Art. 3 Nr. 5 (a.a.O. S. 1857) in dem neu eingefügten § 29 Abs. 4 UStG für die nochmalige Anhebung der Umsatzsteuer zum 1. Juli 1979 eine entsprechende Bestimmung.

15

Aus dem Umstand, daß der Gesetzgeber für bestimmte Umsatzsteuererhöhungen gesetzliche Regelungen getroffen hat, die den Umsatzsteuerpflichtigen zur einseitigen Weitergabe der Umsatzsteuererhöhung an seinen Vertragspartner ermächtigen, ergibt sich einmal, daß es grundsätzlich für die Abwälzung der Umsatzsteuererhöhung durch den Steuerschuldner auf den Letztverbraucher, sofern die Erhöhung nach Vertragsabschluß erfolgt, einer vertraglichen Vereinbarung bedarf. In § 29 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 UStG mag auch - worauf die Revision entscheidend abstellen will - die Ansicht des Gesetzgebers zum Ausdruck kommen, daß nicht nur die Abwälzungsbefugnis durch den Verkäufer auf den Käufer im Einzelfall vertraglich abbedungen werden kann, sondern daß die Vertragspartner auch von vornherein eine solche Abwälzung vereinbaren können. Für die hier allein entscheidende Frage, ob dies durch eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers enthaltene Preiserhöhungsklausel erfolgen kann, geben dagegen die eingefügten Absätze 3 und 4 des § 29 UStG nichts her.

16

b)

Entscheidend ist vielmehr folgendes: Dem AGB-Gesetz liegt die Erwägung zugrunde, daß derjenige, der Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die Vertragsfreiheit weitgehend allein für sich in Anspruch nimmt und der Vertragspartner, insbesondere wenn er nicht Kaufmann ist, vielfach angesichts der umfassenden, abstrakt formulierten und verschiedene Möglichkeiten der Vertragsgestaltung und Vertragsabwicklung regelnden Klauseln trotz ernsthaften Bemühens nicht in der Lage ist, das von ihm mit Billigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen übernommene "Risiko" abzuschätzen. Die hier von den Beklagten empfohlenen Geschäftsbedingungen - ein Klauselwerk von mehr als 200 Druckzeilen, bei denen nahezu jede Bestimmung, vielfach zudem noch einzelne Satzteile, Abweichungen vom dispositiven Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches enthalten - geben ein eindringliches Beispiel dafür, daß der Verbraucher bei seinem Bemühen um ein Verständnis derartiger Geschäftsbedingungen und deren Bedeutung gerade für den von ihm abzuschließenden Vertrag überfordert ist. Das gilt unbeschadet des Umstandes, daß die einzelne Klausel - isoliert betrachtet - in ihrem Regelungsgehalt und in ihrer Reichweite verständlich sein mag,

17

c)

Vor diesem Hintergrund will das AGB-Gesetz den Verbraucher nicht nur vor inhaltlich unangemessenen Klauseln schützen. Vielmehr sollen zugleich bestimmte Vertragspunkte, denen für den Betroffenen besondere Bedeutung zukommt, grundsätzlich einer Regelung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen entzogen und einer vertraglich ausgehandelten Individualvereinbarung vorbehalten bleiben. Zu derartigen Bestimmungen gehört angesichts der Bedeutung, die dem endgültig vom Käufer zu zahlenden Kaufpreis für dessen Kaufentschluß zukommt, auch § 11 Nr. 1 AGBG. Der Käufer soll, sofern er nicht eine andere Vereinbarung eingeht, schlechthin davor geschützt werden, daß bei vereinbarten Lieferfristen von weniger als vier Monaten der von ihm seinem Kaufentschluß zugrunde gelegte Kaufpreis - vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen (vgl. § 29 Abs. 3 und 4 UStG) - einseitig vom Verkäufer erhöht wird. Auf die von der Revision in den Vordergrund gestellte Frage, ob die Abwälzung der Umsatzsteuer und damit auch ihre Erhöhung auf den Letztverbraucher dem Mehrwerfsteuersystem entspricht und damit sachlich nicht unangemessen wäre, kommt es mithin nicht entscheidend an.

18

5.

Schließlich entspricht § 11 Nr. 1 AGBG in dieser Auslegung auch einem sachgerechten Ausgleich der schutzwürdigen Interessen beider Vertragspartner. Der Käufer vermag in aller Regel das Ausmaß und den Zeitpunkt einer vom Gesetzgeber geplanten Änderung der Umsatzsteuer nicht hinreichend sicher abzuschätzen. Der wechselvolle Gang der Gesetzgebungsverfahren bei den Umsatzsteuererhöhungen 1978 und 1979 hat dies erneut deutlich gemacht. Dagegen stehen dem Verkäufer, der zumeist durch seine Berufsorganisation von dem Stand des Gesetzgebungsverfahrens unterrichtet wird, im allgemeinen die besseren Informationsmöglichkeiten offen. Es ist daher seine Sache, zu prüfen, ob Anlaß besteht, durch individualvertragliche Regelung die zu erwartende Umsatzsteuererhöhung auf den Käufer abzuwälzen. Der von der Revision vertretenen Ansicht, der Kraftfahrzeugkauf entziehe sich als Massengeschäft derartiger individualvertraglicher Vereinbarungen, vermag der Senat schon deswegen nicht zu folgen, weil bei derartigen Verträgen, bei denen die Umsatzsteuererhöhung meßbar ins Gewicht fällt, ohnehin einzelne Modalitäten des Vertrages - etwa die Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens, eine Rabattgewährung bei Selbstverkauf des bisherigen Wagens, die voraussichtlichen Lieferfristen und die Sonderausstattungswünsche des Käufers - regelmäßig ausgehandelt und durch Individualabrede vereinbart werden. Die Befürchtung der Revision, der Schutzzweck des § 11 Nr. 1 AGBG werde, wenn der Verkäufer zur formularmäßigen Abwälzung der Umsatzsteuererhöhung nicht in der Lage sei, deswegen vereitelt, weil er vorsorglich eine zu erwartende Umsatzsteuererhöhung von vornherein in die Kalkulation des Verkaufspreises einbeziehen oder eine Lieferfrist von mehr als vier Monaten in Aussicht stellen werde, vermag der Senat nicht zu teilen; insoweit wird bereits der Wettbewerb etwaige Bemühungen des Verkäufers, den Rechtsfolgen des § 11 Nr. 1 AGBG auszuweichen, in Grenzen halten.

19

III.

Die vom Kläger beanstandete, von den Beklagten empfohlene Preiserhöhungsklausel verstößt mithin gegen § 11 Nr. 1 AGBG. Die Revision war daher - mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO - zurückzuweisen.

Braxmaier
Claßen
Hiddemann
Hoffmann
Treier