Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.02.1974, Az.: VIII ZR 198/72
„Tagespreis“
Verstoß von Preisänderungsklauseln gegen die Preisauszeichnungsverordnung; Zulässigkeit von einer Auszeichnung der Ware mit so genannten "Tagespreisen"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.02.1974
- Aktenzeichen
- VIII ZR 198/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 11752
- Entscheidungsname
- Tagespreis
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 10.08.1972
Rechtsgrundlage
- § 10 Abs. 3 PreisauszeichnungsVO
Fundstellen
- DB 1974, 1008-1009 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1974, 663 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1974, 859-860 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma A. B. & Co. GmbH,
vertreten durch ihre Geschäftsführer B. und S. in D., H.str. ...,
Prozessgegner
Unter der Firma Werbeagentur Rudolf H. M. handelnden Kaufmann Rudolf H. M. in D., C.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
§ 10 Abs. 3 der PreisauszeichnungsVO steht der rechtswirksamen Vereinbarung einer sogen. "Tagespreisklausel" bei Lieferfristen unter 4 Monaten nicht entgegen.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und
die Richter Claßen, Mormann, Dr. Hiddemann und Hoffmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 10. August 1972 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Beklagte bestellte am 4. Januar 1972 bei der Klägerin - einer Kfz-Händlerin - zwei fabrikneue Kraftfahrzeuge Marke MGB. Der von der Klägerin zur Verfügung gestellte formularmäßige Bestellschein enthielt unter der Spalte "Preise" folgende Angabe:
"Die Lieferung des Fahrzeugs und der mitbestellten Sonderausstattung erfolgt zu den am Tage der Auslieferung des Fahrzeugs geltenden Listenpreisen zuzüglich Umsatzsteuer. Gegenwärtiger Listenpreis des Fahrzeugs ab Fabrik/Importeurlager/Grenze:
1. MGB Roadster mit Automatik DM 13.064,70 2. MGB GT Coupe mit Overdrive DM 14.840,70."
Die Bestellung galt als angenommen, wenn die Klägerin ihr nicht innerhalb von vier Wochen widersprach. Am 2. Februar 1972 teilte die Klägerin dem Beklagten unter Beifügung von zwei Rechnungen, die sich auf die vorgenannten Beträge beliefen, mit, daß die Fahrzeuge zur Übernahme bereit ständen. Der Beklagte wies darauf hin, daß der Listenpreis für beide Fahrzeuge inzwischen - wie unstreitig - gesenkt sei, und lehnte, nachdem die Klägerin auf der Bezahlung des angegebenen Preises beharrte, die Abnahme ab.
Mit der Begründung, nach § 10 Abs. 3 der Preisauszeichnungsverordnung seien Preisgleitklauseln unwirksam und damit die ausgewiesenen Preise am Tage der Bestellung maßgebend, verlangt die Klägerin von dem Beklagten Zahlung von 27.923,16 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe der Kraftfahrzeuge. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die mit Einwilligung des Beklagten eingelegte Sprungrevision, mit der die Klägerin ihr Klagebegehren weiter verfolgt. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Meinung des Landgerichts ist der Beklagte angesichts der beharrlichen Weigerung der Klägerin, die beiden Kraftfahrzeuge zu dem am Tage der Auslieferung geltenden Listenpreis zu liefern und damit einen ermäßigten Kaufpreis in Rechnung zu stellen, rechtswirksam vom Vertrage zurückgetreten. Zwar habe die im Vertrag enthaltene Preisänderungsklausel gegen die Preisauszeichnungsverordnung verstoßen. Dadurch werde jedoch der Vertragsinhalt nicht berührt, da es sich bei dieser Verordnung nicht um ein Verbotsgesetz i.S. des § 134 BGB gehandelt habe. Der Klägerin stehe mithin ein Kaufpreisanspruch nicht mehr zu.
II.
Das angefochtene Urteil hält - jedenfalls im Ergebnis - einer rechtlichen Nachprüfung stand.
1.
Nach § 2 Abs. 1 i.V. mit § 1 der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Preisauszeichnungsverordnung vom 18. September 1969 (VO PR Nr. 1/69; BGBl I, 1733) hatte derjenige, der Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig Waren zum Kauf anbot, diese unter Angabe der von ihm allgemein geforderten Preise auszuzeichnen. Dabei waren diejenigen Preise ziffernmäßig anzugeben, die der Verbraucher tatsächlich zu zahlen hatte; die Auszeichnung mit sog. "Tagespreisen", die die Höhe des Kaufpreises von der Preisentwicklung abhängig machten und damit den letztlich zu zahlenden Preis ins Ungewisse rückten, war somit schlechthin unzulässig (vgl. die amtliche Begründung des Bundesministers für Wirtschaft und Finanzen zur Verordnung PR Nr. 4/71, Bundesanzeiger 1971 Nr. 202 S. 4). Zuwiderhandlungen gegen die Preisauszeichnungsverordnung wurden gemäß § 9 nach den Straf- und Bußgeldvorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 geahndet. Rechtspolitisches Ziel der vorgenannten Verordnung war es, dem Verbraucher durch Schaffung einer besseren Markttransparenz eine schnelle und zuverlässige Information über das für ihn preisgünstigste Angebot zu ermöglichen und damit zugleich zur Stabilität des Preisniveaus beizutragen (vgl. die amtliche Begründung Bundesanzeiger 1969 Nr. 178 S. 3 f).
2.
Durch die Änderungsverordnung PR Nr. 4/71 vom 25. Oktober 1971 (BGBl I, 1689) wurde die Preisauszeichnungsverordnung um den § 10 Abs. 3 ergänzt. Diese Vorschrift gestattete, Waren mit Lieferfristen von mehr als 4 Monaten ausnahmsweise auch mit Preisen auszuzeichnen, die unter einem Änderungsvorbehalt standen. Damit sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, daß bei längeren Lieferfristen ein Festhalten des Anbieters an einem auszuzeichnenden Festpreis wegen der schwierigen Preiskalkulation zu unzumutbaren Härten führen könnte (vgl. die amtliche Begründung a.a.O.). Zugleich stellte die Verordnung klar, daß bei Lieferfristen unter 4 Monaten die Auszeichnung mit Tagespreisklauseln nach wie vor unzulässig war.
3.
Durch diese Regelungen wurde jedoch die Rechtswirksamkeit weder des streitigen Vertrages insgesamt noch der vereinbarten Tagespreisklausel berührt. Die Preisauszeichnungsverordnung einschließlich der Änderung vom 25. Oktober 1971 (a.a.O.) richtete sich nur an den Anbieter, regelte dessen Verpflichtung zur Auszeichnung der Preise und stellte etwaige Verstöße gegen diese Pflicht unter die Sanktion des § 9. Es handelte sich mithin ausschließlich um Regelungen im Bereich des Preisordnungsrechts. Vorschriften des materiellen Preisrechts und insbesondere eine Bestimmung, daß - insoweit in Einschränkung der Vertragsfreiheit - die vertragliche Vereinbarung einer Tagespreisklausel unzulässig sei, enthielt die Verordnung nach ihrem klaren und eindeutigen Wortlaut nicht. Der Senat verkennt nicht, daß bei dieser Rechtslage der Zweck der Preisauszeichnungsverordnung insbesondere bei Tagespreisklauseln nur unvollkommen erreicht wurde. Das war jedoch eine Folge der vom Verordnungsgeber getroffenen Regelung, an die die Rechtsprechung gebunden ist.
4.
War somit die Preisvereinbarung im Kaufvertrag aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, so stellte die beharrliche Weigerung der Klägerin, die Kraftfahrzeuge zu dem am Tage der Lieferung geltenden Listenpreis auszuliefern, eine Vertragspflichtverletzung dar, die dem Beklagten ein Recht zum Rücktritt gab. Das Landgericht legt das Verhalten des Beklagten als stillschweigende Ausübung dieses Rücktrittsrechts aus. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision nicht angegriffen. Der Klägerin stand mithin ein Kaufpreisanspruch nicht mehr zu, so daß das Landgericht zu Recht die Klage abgewiesen hat.
III.
Die Revision konnte mithin keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Claßen
Mormann
Dr. Hiddemann
Hoffmann