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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.02.1973, Az.: VII ZR 65/71

Klage eines Bauunternehmens auf Zahlung eines Ausgleichs nach zwischenzeitlichem Inkrafttreten des Umsatzsteuergesetzes; Auslegung der Preisvereinbarung im Hinblick auf zukünftig eintretende Veränderungen bei der Berechnung des vereinbarten Preises; Vorhersehbarkeit der Neufassung des Umsatzsteuersystems für die Beklagte durch Kenntnis aus einschlägigen Presseveröffentlichungen; Abweichende Vereinbarungen und Umsatzsteuergesetz und Wegfall der Geschäftsgrundlage

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.02.1973
Aktenzeichen
VII ZR 65/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 11663
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 02.12.1970
LG Stuttgart

Fundstelle

  • MDR 1973, 490-491 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Philipp H. Aktiengesellschaft, F., T.,
vertreten durch den Vorstand Dr. Ing. Walter K., Dipl.-Ing. Kurt H. Baudirektor a.D. Hans R. und Dr. Ing. Georg K., ebenda,

Prozessgegner

Gemeinnützige Baugenossenschaft Z. eGmbH, S., B. Straße ...,
vertreten durch den Vorstand Geschäftsführer Richard T., Baudirektor a.D. S. und Eugen U., ebenda,

Amtlicher Leitsatz

Es ist nicht erforderlich, dass in der Vereinbarung von der "Mehrwertsteuer" oder von dem "Ausgleichsanspruch" ausdrücklich die Rede ist. Es genügt vielmehr, dass sich im Wege der Auslegung aus der Vereinbarung der konkludent erklärte Wille der Parteien ergibt, die Einführung der Mehrwertsteuer solle kein Grund für eine Änderung des vereinbarten Preises sein.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 1973
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Erbel, Schmidt, Meise und Dr. Recken
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 2. Dezember 1970 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Bauunternehmung, errichtete für die Beklagte von September 1966 bis Anfang 1969 ein Wohnhochhaus in ... für 5.360.000 DM. Im Bauvertrag vom 5. August 1966 heißt es dazu:

"Sämtliche Preise sind Festpreise, an welche der Auftragnehmer für die Dauer des Auftrags gebunden bleibt, auch dann, wenn sich bei der Abrechnung eine Mehr- oder Minderleistung oder im Laufe der Bauzeit eintretende Materialpreiserhöhungen ergeben sollten.

Tarifliche Lohnänderungen und nur diese werden mit dem tarifvertraglich prozentualen Zuwachs, gerechnet auf den Lohnanteil der einzelnen Positionen, gesondert vergütet.

Die Angebotspreise werden auch nicht geändert durch den Wegfall ganzer Positionen."

2

Während der Bauzeit trat am 1. Januar 1968 das Umsatzsteuergesetz 1967 in Kraft, durch das die Mehrwertsteuer eingeführt wurde. In § 29 Abs. 1 dieses Gesetzes heißt es u.a.:

"Beruht die Leistung auf einem Vertrag, der vor dem 1. Oktober 1967 abgeschlossen worden ist, so kann, falls auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes die umsatzsteuerliche Belastung der Leistung sich nicht unwesentlich erhöht oder vermindert, der eine Vertragsteil von dem anderen einen angemessenen Ausgleich verlangen; ... Satz 1 gilt nicht, soweit die Parteien etwas anderes vereinbart haben."

3

Gestützt auf diese Vorschrift hat die Klägerin mit der Klage von der Beklagten einen Ausgleich für die ihr nach ihrer Behauptung infolge des neuen Gesetzes erwachsene Mehrbelastung gefordert. Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 94.466,46 DM nebst Zinsen zu verurteilen mit der Behauptung, so hoch sei ihre Mehrbelastung auf Grund der von ihr nach dem 1. Januar 1968 erbrachten Bauleistungen. Sie hat weiter beantragt, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr einen weiteren angemessenen Ausgleich zu zahlen, falls sie - die Klägerin - auch von ihren vor dem 1. Januar 1968 erbrachten Bauleistungen von 1.869.000 DM, die sie bisher nach dem alten Gesetz versteuert habe, ebenfalls noch Mehrwertsteuer (in Höhe von 50.575,14 DM) zahlen müsse. Hilfsweise hat sie (statt der Feststellung) für den genannten Fall Zahlung von 50.575,14 DM nebst Zinsen gefordert.

4

Die Beklagte hat eingewandt, die Klägerin könne keinen Ausgleich nach § 29 Abs. 1 Satz 1 UStG 1967 fordern, weil die Parteien hier etwas anderes vereinbart hätten.

5

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

6

I.

Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten Ausgleichsanspruch mit der Begründung verneint, die Parteien hätten etwas anderes vereinbart. Aus der Preisvereinbarung ergebe sich der Wille der Parteien, daß jegliche in der Zukunft eintretende Veränderungen der für die Berechnung der vereinbarten Preise maßgeblichen Umstände unbeachtlich sein sollten, um eine möglichst sichere Grundlage für die Abwicklung ihrer Geschäfte zu schaffen, mit der einzigen Ausnahme tariflicher Lohnänderungen. Es komme entscheidend hinzu, daß die Parteien zur Zeit des Vertragsschlusses mit der Einführung der Mehrwertsteuer bereits zum 1. Januar 1968, also noch während der Abwicklung des Vertragsverhältnisses, gerechnet hätten. Da die Klägerin gleichwohl bei den Vertragsverhandlungen die mögliche Mehrbelastung durch die zu erwartende Mehrwertsteuer überhaupt nicht zur Sprache gebracht und sich eine gesonderte Vergütung - als einzige, genau umrissene Ausnahme von der Verbindlichkeit der Festpreise - nur für den Fall tariflicher Lohnänderungen vorbehalten habe, so müsse diese Vertragsbestimmung dahin ausgelegt werden, daß nach dem übereinstimmenden, in dem Vertrag mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebrachten Willen der Beteiligten eine etwaige Mehrbelastung der Klägerin durch die Mehrwertsteuer eine Anpassung der vereinbarten Festpreise nicht rechtfertigen sollte.

7

Diese Auslegung des Individualvertrages durch das Berufungsgericht läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.

8

1.

Ihre Rüge, aus der für tarifliche Lohnänderungen vereinbarten Ausnahme von der Festpreisverbindlichkeit hätte das Berufungsgericht folgern müssen, daß die Parteien jede unbillige Bindung an den Festpreis ausschließen wollten, ist ein unstatthafter Angriff gegen die tatrichterliche Vertragsauslegung.

9

2.

Die Behauptung der Revision, die Umstellung des Umsatzsteuersystems während der Laufzeit des Bauvertrages sei von den Parteien nicht vorhergesehen worden, widerspricht den Feststellungen des Berufungsgerichts. Diese gehen dahin:

10

Zur Zeit des Vertragsschlusses war mit der Einführung der Mehrwertsteuer zum 1. Januar 1968 zu rechnen. Der Regierungsentwurf zum Umsatzsteuergesetz war bekannt und wurde innerhalb der Bauwirtschaft erörtert. Der Klägerin als einem führenden deutschen Bauunternehmen muß dies bekannt gewesen sein. Über die Anhörung interessierter Wirtschaftskreise durch den Finanzausschuß des Deutschen Bundestags im Juni 1966 wurde in der Tages- und Fachpresse berichtet.

11

Die hiergegen von der Revision vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.

12

a)

Das Berufungsgericht durfte und mußte das, was den Parteien über die bevorstehende Umstellung des Umsatzsteuersystems bekannt war, bei der Auslegung ihrer Vereinbarung berücksichtigen.

13

b)

Ohne Erfolg rügt die Revision die Übergehung eines Beweisantritts. Für die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Erwartungen der Fachkreise an das Inkrafttreten des Mehrwertsteuersystems bestand kein Anlaß. Das Berufungsgericht hat den damaligen Presseveröffentlichungen entnommen, daß im Sommer 1966 mit einem Inkrafttreten des UStG bereits zum 1. Januar 1968 gerechnet wurde. Daß später von der Wirtschaft wie von der Finanzverwaltung - ohne Erfolg - Wünsche nach einer zeitlichen Verschiebung geäußert worden sind (vgl. S. 8 des Berichts des Finanzausschusses vom 17. März 1967 - BT-DS V/1581), ist ohne Belang.

14

c)

Somit ist davon auszugehen, daß die Parteien mit dem Inkrafttreten des Mehrwertsteuersystems noch während der Abwicklung des Bauvertrages gerechnet haben. Gleichwohl hat die Klägerin unstreitig diese Frage nicht aufgeworfen. Angesichts dessen durfte das Berufungsgericht die von den Parteien getroffene Vereinbarung dahin auslegen, daß die demnächstige Einführung der Mehrwertsteuer nicht zu einer Änderung der vereinbarten Festpreise führen sollte.

15

3.

Die Revision meint, durch die Zubilligung des Ausgleichsanspruchs habe der Gesetzgeber die umsatzsteuerliche Mehrbelastung als unzumutbare Belastung anerkannt. Das wird schon dadurch widerlegt, daß das Gesetz einer abweichenden Vereinbarung der Parteien Vorrang einräumt.

16

4.

Es kommt nicht darauf an, ob den Parteien bei Vertragsschluß bekannt war, daß § 29 Abs. 1 UStG 1967 bei Fehlen einer vertraglichen Regelung einen Ausgleichsanspruch gewähren werde. Denn es handelt sich hier nicht um den vertraglichen "Verzicht" auf einen bestehenden gesetzlichen Ausgleichsanspruch; vielmehr entsteht dieser Anspruch von vornherein nur dann, wenn keine abweichende vertragliche Regelung getroffen ist. Entscheidend ist somit allein, daß die Parteien bei ihrer Festpreis Vereinbarung die anstehende Änderung des Umsatzsteuersystems mit in Betracht gezogen, aber nicht zum Anlaß genommen haben, deswegen eine Preisänderung vorzunehmen.

17

II.

Das Berufungsgericht legt § 29 Abs. 1 Satz 2 UStG 1967 dahin aus, daß für eine Vereinbarung im Sinne dieser Vorschrift zwar keine bloße Festpreisklausel genüge, es aber andererseits auch keiner ausdrücklichen Bezugnahme auf die durch die Einführung der Mehrwertsteuer bedingte Änderung der umsatzsteuerlichen Belastung bedürfe. Die Vereinbarung müsse nur erkennen lassen, daß - wie hier festgestellt - nach dem Willen der Beteiligten auch die Mehrbelastung durch Einführung der Mehrwertsteuer kein Grund zur Änderung der vereinbarten Festpreise sein solle.

18

Die gegen diese Rechtsauffassung des Berufungsgerichts erhobenen Revisionsrügen bleiben ohne Erfolg.

19

1.

Die Revision verweist für ihre Meinung, es sei irgendein ausdrücklicher Hinweis auf Belastungsänderungen durch das neue Umsatzsteuerrecht erforderlich, auf die Kommentare zum UStG 1967 von Eckhardt/Weiß (1971), Band II, § 29 Rz. 17; Felix/Benda (Stand Februar 1972), Band II, § 29 Rz. 14; und früher - bis zur 36. Ergänzungslieferung - Plückebaum/Malitzky (10. Aufl.) Band II/3 § 29 Rz. 188.

20

Die gegenteilige Auffassung wird aber vertreten von Dürrwächter/Flick/Geist (März 1968) Band II § 29 Rz. 144, 150, 151; OLG Bremen BB 1971, 1384; - Plückebaum/Malitzky nehmen von der 37. Ergänzungslieferung (Mai 1972) an nicht mehr Stellung.

21

2.

Die Ansicht der Revision findet im Wortlaut und in der Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Bestimmung keine Grundlage.

22

§ 29 Abs. 1 Satz 2 UStG 1967 stellt nur darauf ab, ob die Parteien "etwas anderes" vereinbart haben. Hier stellt das Berufungsgericht eine solche (konkludente) Vereinbarung der Parteien fest. Daß der in einer solchen Vereinbarung erklärte Parteiwille etwa nach § 29 Abs. 1 UStG 1967 unberücksichtigt bleiben sollte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

23

a)

Übergangsregelungen mit bürgerlich-rechtlichen Ausgleichsansprüchen, die auf "abweichende Vereinbarungen" Rücksicht nahmen, enthielten schon § 3 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes und des Beförderungsgesetzes vom 28. Juni 1951 (BGBl I, 402), sowie Art. 2 Abs. 2 des 5. Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 26. Dezember 1954 (BGBl I, 505). Danach wurde der Steuersatz geändert.

24

b)

Im Jahre 1967 ging es allerdings nicht nur um eine Änderung des Steuersatzes, sondern auch um eine Änderung des Steuersystems. Auf die daraus folgenden, verhältnismäßig größeren Mehrbelastungen der Unternehmer hatte die Wirtschaft in der öffentlichen Anhörung durch den Finanzausschuß des Deutschen Bundestags (15.-30. Juni 1966; Protokolle Nr. 25-31) eindringlich hingewiesen und wiederum einen bürgerlich-rechtlichen Ausgleichsanspruch gefordert (Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses vom 17. März 1967 - BT-DS V/1581 Nr. 7 e; Rau/Bürrwächter/Flick/Geist § 29 Rz. 2-10). Hätte der Gesetzgeber wegen der (gegenüber früheren Änderungen des Umsatzsteuerrechts) tiefer greifenden Belastungsänderung den Ausgleichsanspruch nur bei einer solchen Vereinbarung versagen wollen, in deren Text ein ausdrücklicher Hinweis auf die "Mehrwertsteuer" oder gar auf den "Ausgleichsanspruch" gemäß § 29 Abs. 1 UStG 1967 enthalten ist, so hätte er dies im Gesetzestext zum Ausdruck bringen müssen.

25

c)

Das würde - worauf das OLG Bremen in BB 1971, 1384 mit Recht hingewiesen hat - dazu geführt haben, daß alle vor Verkündung des Gesetzes ohne ausdrückliche Bezugnahme getroffenen Festpreisvereinbarungen wirkungslos geblieben wären, auch wenn die Parteien die vorauszusehende Änderung des Umsatzsteuersystems (ohne ausdrückliche Erwähnung) in ihre Absprache einbezogen hatten. Eben dies hat der Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollt. Vielmehr sollte jede Vereinbarung genügen, die nach dem Willen der Parteien die Belastungsänderungen infolge der Umstellung auf das Mehrwertsteuersystem einbezog. Es ist nicht erforderlich, daß in der Vereinbarung von der "Mehrwertsteuer" oder von dem "Ausgleichsanspruch" ausdrücklich die Rede ist. Es genügt vielmehr, daß sich im Wege der Auslegung aus der Vereinbarung der konkludent erklärte Wille der Parteien ergibt, die Einführung der Mehrwertsteuer solle kein Grund für eine Änderung des vereinbarten Preises sein.

26

III.

Auf Wegfall oder Änderung der Geschäftsgrundlage kann die Klägerin ihren Ausgleichsanspruch nicht stützen. Denn die aus § 242 BGB entwickelten Grundsätze über die Folgen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommen nur dann in Betracht, wenn es an einer speziellen Gesetzesbestimmung fehlt. Das ist hier nicht der Fall. § 29 UStG 1967 bezweckt gerade, unzumutbare Belastungen auszugleichen. Haben die Parteien aber "etwas anderes" vereinbart, so geht diese Vereinbarung vor (zu § 242 BGB vgl. Rau/Dürrwächter/Flick/Geist § 29 Rz. 156, 159 und die Rechtsprechung des Senats zum Vertragshilfegesetz BGHZ 32, 97, 103).

27

IV.

Ist die Klägerin somit zu Recht mit ihrer Klage abgewiesen worden, so kann die Zulässigkeit des Feststellungsantrags dahinstehen (BGHZ 12, 308, 316). Die Revision ist mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Vogt
Erbel
Schmidt
Meise
Recken