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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.10.1953, Az.: I ZR 156/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.10.1953
Aktenzeichen
I ZR 156/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12913
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bremen - 16.05.1952

Fundstellen

  • DB 1953, 1031-1032 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1954, 72 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Kaufmanns Max W. in B. (Schweiz), C.,

Prozessgegner

die B. B. in B., D., Niederlassung der H. K. AG, diese vertreten durch ihren Vorstand, Bankdirektoren Emil P. und Hans R. in H.,

Amtlicher Leitsatz

Klageberechtigt zur Abwehr kreditschädigender Behauptungen, die in Bezug auf eine - nicht mehr bestehende - Aktiengesellschaft aufgestellt werden, kann auch sein, wer die Aktiengesellschaft dadurch wirtschaftlich beherrscht hat, daß er die Aktienmehrheit an einer anderen Aktiengesellschaft besaß, die ihrerseits Inhaberin fast der gesamten Aktien der von den Äußerungen betroffenen Gesellschaft war, vorausgesetzt, daß die Behauptungen geeignet sind, auch die gegenwärtige wirtschaftliche Wertschätzung des Klägers als der ehemals für das Unternehmen maßgeblichen Persönlichkeit zu beeinträchtigen.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1953 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. h. c. Weinkauff und der Bundesrichter Wilde, Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland und Dr. Nastelski

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 16. Mai 1952 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Verklagt ist die D. Bank unter der Firma ihrer Zweigniederlassung in B.. Der Kläger war Inhaber von etwa 97 % der Aktien der Max W.-AG in D., der wiederum 96 % der Aktien der B. Jutespinnerei- und Weberei AG in H. (nachstehend: B. J.) gehörten. Der Kläger sowohl wie die genannten beiden Aktiengesellschaften unterhielten in der Zeit vor und kurz nach der Machtübernahme durch den Nationalsozialismus geschäftliche Beziehungen zur D. Bank in B.. Die B. J. stand außerdem in geschäftlichen Beziehungen zu der beklagten Zweigniederlassung. Diese hatte ihr einen größeren Kredit eingeräumt und war Gläubigerin von vier Grundschulden zu je 250.000 RM, die auf den Grundbesitz der B. J. eingetragen waren. Im Jahre 1935 veräußerte die B. J. ihre Fabrikgrundstücke an die F.-W. Flugzeugbau GmbH (Nachstehend: F.-W.) in B.. Wegen dieser Grundstücke hat der Kläger bei der Wiedergutmachungskammer des Landgerichts Bremen ein Rückerstattungsverfahren mit der Begründung eingeleitet, das Reichsluftfahrtministerium habe seinerzeit die B. J. als jüdisches Unternehmen zum Verkauf der Grundstücke gezwungen. In dem vorangegangenen Verfahren vor der Wiedergutmachungsbehörde wird in einem Schriftsatz des Klägers vom 4. August 1950 vorgetragen, die Beklagte habe bei der Entziehung der Grundstücke mitgewirkt. In dem Schriftsatz heißt es u.a. wörtlich:

"Unfair ist das Verhalten des Reichsluftfahrtministeriums, daß es die Bank zum Scharfrichter bestellte, um zu erreichen, daß die B. J. seinen Willen erfüllte, nämlich das Fabrikgrundstück an F.-W. zu verkaufen. Dieses Vorgehen fand bei der Bank ein williges Ohr und willfahrliches und gehörsames Mittel. Nicht weil die Bank ihr Geld zurück haben wollte, sondern weil auch bei ihr antijüdische Tendenzen eine Rolle spielten.

Die handelnde B. Bank stand unter Leitung von als Nazi bekannten Persönlichkeiten. Herr Direktor S. ist Parteimitglied gewesen und als solches nach Beendigung des Krieges bestraft worden. Herr Direktor Dr. K. war altes Parteimitglied, führend sowohl in Partei als auch im nationalsozialistischen Juristenbund. In seiner Eigenschaft hielt er viele Vorträge über den Aufbau des neuen Nazirechts. Das Parteiabzeichen prangte an seiner Brust. Und Herr Direktor W. war ebenfalls Parteimitglied, wenn er auch zurzeit der Entziehung das Parteiabzeichen noch unter dem Rockaufschlag trug. Alle drei aktiven Nazis waren also auf das Parteiprogramm mit seinen Judenverfolgungen eingeschworen. Die drei Direktoren der Bank mußten also auf Grund ihrer Parteiverpflichtung und eigenen Anschauung bewußt und absichtlich gegen die jüdische Firma und ihre Juden handeln".

2

An anderer Stelle dieses Schriftsatzes führt der Kläger aus, die Beklagte habe "klar die Judenfrage gegenüber der B. J. als maßgeblich in ihrer Stellungnahme" betrachtet und "zur Richtschnur ihres Handelns" gemacht.

3

Die F.-W. übersandte der Beklagten einen Auszug aus diesem Schriftsatz, soweit er die D. Bank sowie deren Angestellte betraf, und knüpfte daran die Frage, ob die Beklagte seinerzeit bereit gewesen sei, der Bremer Jute ohne weiteres eine weitere Million Kredit zu geben, sowie ob die Beklagte schon vor 1933 auf Rückzahlung des Kredits in irgendeiner Form gedrängt habe. Die Beklagte nahm daraufhin in einer ausführlichen Erwiderung, die sie an die F.-W. sandte, zu dem ihr mitgeteilten Vorbringen des Klägers Stellung. Sie bestritt den vom Kläger behaupteten Zusammenhang zwischen den von ihr eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen aus den Grundschulden und den Maßnahmen des Reichsluftfahrtministeriums und wandte sich vor allem gegen die Behauptung, das Verhalten der Bank sei durch judenfeindliche oder politische Tendenzen diktiert worden. Ihr Vorgehen sei allein wirtschaftlich begründet gewesen. Die B. J. habe ihren eigenen Geschäftsbetrieb bereits Anfang 1929 stillgelegt und ihre Bilanz habe 1930 einen Verlust von 733.000 RM aufgewiesen. Ende 1933 habe der Verlust rund 957.000 RM betragen. Der zunehmende Vermögensverfall der B. J. habe sich auch darin gezeigt, daß der Kläger Ende Dezember 1932 bei einem Vorstandsmitglied der D. Bank wegen eines Teilerlasses der Bankforderung vorstellig geworden sei. Die Verhandlungen seien ergebnislos geblieben. 1933 habe sich der Kläger, um die Schuld abzudecken, um einen Verkauf der Fabrik bemüht, was jedoch nicht gelungen sei. Im Jahre 1934 sei festgestellt worden, daß er Jute-Kontingente der B. J. an andere arbeitende Werke verkauft habe, ohne aus diesem Verkaufserlös die Bankschulden auch nur teilweise abzudecken. Mitte 1934 habe er der Beklagten Aktien der B. J. aus seinem Besitz zum Kauf angeboten, die ein ausländisches Konsortium dann der Beklagten wieder zu einem bestimmten Kurs habe abnehmen sollen. Auch dieser Plan sei gescheitert. Im Februar 1935 habe die Beklagte der B. J. vorgeschlagen, ihr die Verwaltung der Grundstücke zu übertragen, damit die Beklagte in den Besitz der Mieteinnahmen zur Abdeckung der laufenden Debetzinsen gelangte. Da auch dieser Vorschlag abgelehnt worden sei, habe die Beklagte am 1. Juni 1935 auf Grund ihrer Grundschulden die Einleitung des Zwangsverwaltungs- und Zwangsversteigerungsverfahrens über die Grundstücke veranlaßt.

4

Auf Grund dieser Mitteilung der Beklagten trug der Prozeßbevollmächtigte von F.-W. in der mündlichen Verhandlung vom 22. März 1951 vor der Wiedergutmachungskammer vor, der Kläger habe bereits 1932 um einen Teilerlaß der Bankschuld der B. J. bei der D. Bank B. nachgesucht und habe bei dieser Gelegenheit auch Aktien der B. J. zum Kauf angeboten. Entsprechend diesem Vorbringen hat die Wiedergutmachungskammer am 28. März 1951 einen Beweisbeschluß erlassen, und zwar, insbesondere über die wirtschaftliche Lage der B. J. in der Zeit vor 1933 sowie darüber, ob der Kläger schon 1932 versucht habe, einen Teilerlaß der Bankschuld zu erlangen und ob er schon damals Aktien der B. J. der D. Bank angeboten habe.

5

Der Kläger erblickt in den Mitteilungen der Beklagten an die F.-W. eine Verletzung des Bankgeheimnisses und behauptet, die Mitteilungen seien außerdem zu einem erheblichen Teil unwahr oder jedenfalls entstellt, die Bremer Jute sei in Wahrheit aus rein politischen Gründen zum Verkauf ihres Grundbesitzes gezwungen worden. Die B. J. habe nach dem Buchprüferbericht des Finanzamtes vom 28. Januar 1936 per 1. Januar 1935 ein Aktivvermögen in Höhe von 2.128,056 RM besessen. Der Kläger habe es nie zuvor nötig gehabt, irgendein Vermögensstück zu verkaufen, er habe auch nie mit der D. Bank wegen Herabsetzung der Bankschuld verhandelt und auch keine Aktien der B. J. angeboten. Zum Beweis hat sich der Kläger auf die Akten der Wiedergutmachungskammer des Landgerichts Bremen bezogen, wo eine Beweisaufnahme inzwischen stattgefunden hatte. Seinen mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruch hat der Kläger im ersten Rechtszug dahin gefaßt, daß der Beklagten verboten werden solle,

6

Dritten irgendwelche Mitteilungen, gleichviel in welcher Form und durch welche Personen, über das damalige Verhältnis zwischen dem Kläger und seinen kaufmännischen Unternehmungen (insbesondere der Max W.-AG in D. und der B. Jutespinnerei- und Weberei AG in B.) einerseits und der D. Bank in B. sowie der B. Bank in B. andererseits zu machen.

7

Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Sie macht geltend, sie sei berechtigt gewesen, die Angaben des Klägers in seinem Schriftsatz vom 4. August 1950 durch Mitteilung des wahren Sachverhalts sofort richtig zu stellen. Auf das Bankgeheimnis - so führt sie aus - könne sich der Kläger nicht berufen, da er durch die unwahren, das Ansehen der Beklagten schwer schädigenden Angaben das Vertrauensverhältnis, aus dem die Verschwiegenheitspflicht der Bank erwachse, seinerseits schwer verletzt habe. Sie, die Beklagte, sei auch durch Art. 35 (REG 6 US) zur Auskunftserteilung verpflichtet gewesen.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger seinen Unterlassungsantrag dahin abgewandelt, daß der Beklagten untersagt werden soll,

9

Dritten Mitteilungen tatsächlicher Art über die zwischen den Parteien bis 1935 bestehenden Rechtsbeziehungen zu machen, insbesondere, daß der Kläger oder seine Unternehmungen bereits vor 1933 in Vermögensverfall geraten wären, sich deshalb um Schuldennachlässe für seine Unternehmungen bemüht habe, wie auch Aktien seiner Unternehmungen zum Verkauf angeboten habe.

10

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er seinen im Berufungsrechtszug gestellten Unterlassungsantrag weiter verfolgt. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

11

Das Rubrum ist im Einverständnis der Parteien dahin berichtigt worden, daß Beklagte nunmehr das Nachfolgeinstitut der D. Bank ist, das entsprechend den Vorschriften des Gesetzes über den Niederlassungsbereich von Kreditinstituten vom 26. März 1952 (BGBl. I, 217) in die Verbindlichkeiten der D. Bank in dem betreffenden Gebietsteil eingetreten ist.

Entscheidungsgründe:

12

Das Berufungsgericht ist zur Klageabweisung im wesentlichen deshalb gelangt, weil es den Kläger nicht für aktivlegitimiert hält, den streitigen Unterlassungsanspruch geltend zu machen, und weil es außerdem eine Wiederholungsgefahr nicht für dargetan erachtet. Soweit es sich um die Frage der Verletzung des Bankgeheimnisses durch die Beklagte handelt, hält das Berufungsgericht einen Unterlassungsanspruch auch aus sachlichrechtlichen Gründen nicht für gerechtfertigt. Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis, wenn auch nicht in allen Teilen seiner Begründung, zuzustimmen.

13

In dem angefochtenen Urteil wird zwischen wahren und unwahren Behauptungen der Beklagten in ihrem Schreiben an F.-W. unterschieden. Wenn das Berufungsgericht auch die angeblich unwahren Behauptungen der Beklagten in den Kreis der Erörterungen zieht, kann es damit nur die im - zuletzt gestellten - Klageantrag mit "insbesondere" eingeleiteten Äußerungen meinen. Das Hauptbegehren des Antrags, wonsch "Mitteilungen tatsächlicher Art über die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen" verboten sein sollen, kann sich, weil es ersichtlich aus dem klagegrund der Verletzung des Bankgeheimnisses hergeleitet ist, seiner Natur nach nur auf die wirklichen Rechtsbeziehungen, also auf wahre Vorgänge erstrecken. Nur in den weiteren mit "insbesondere" eingeleiteten Sätzen hat der Kläger eine Reihe von bestimmten Äußerungen erwähnt, die er nach seinem Vorbringen als unwahr oder jedenfalls entstellt bezeichnet hat. Das Wort "insbesondere" muß also, wenn man dem Antrag einen Sinn geben will, nicht im strengen Sinne einer beispielhaften Anführung von Einzelheiten verstanden werden, die unter den Oberbegriff der "Mitteilungen tatsächlicher Art über die Rechtsbeziehungen der Parteien" fallen; vielmehr will der Kläger diese bestimmt bezeichneten Äußerungen in jedem Falle verboten wissen, sei es, daß sie - wie er behauptet - unwahr sind, sei es, daß sie wahr sind. Das Klagebegehren fällt also in zwei Teile, nämlich:

  1. a)

    das wegen Verletzung der Geheimhaltungspflicht erstrebte allgemeine Verbot der Mitteilung wahrer Vorgänge,

  2. b)

    das Verbot der bestimmten im Antrag hinter "insbesondere" angeführten Einzeläußerungen.

14

Dagegen werden weitere Behauptungen der Beklagten, die in ihrem Schreiben an F.-W. enthalten sind und die der Kläger ebenfalls als unrichtig bezeichnet hat, von dem Klageantrag nicht erfaßt, weil sie in ihm nicht erwähnt sind, der Klageantrag insoweit also der notwendigen Bestimmtheit ermangelt (§253 Abs. 2 Ziff 2 ZPO).

15

Eine weitere Unklarheit enthält der Antrag insofern, als von den Rechtsbeziehungen "zwischen den Parteien" die Rede ist, während ersichtlich der Kläger, der ja für seine Person zur beklagten Zweigniederlassung keine geschäftlichen Beziehungen unterhielt, vor allem die künftige Geheimhaltung der Geschäftsvorfälle anstrebt, die sich zwischen der B. J. und der Beklagten zugetragen haben. In dem Klageantrag des ersten Rechtszuges war das auch zum Ausdruck gekommen, im Antrag des zweiten Rechtszuges dagegen nur in abgeschwächter Form, nämlich in dem mit "insbesondere" beginnenden zweiten Teil des Klageantrages. Aber das Berufungsgericht hat den Antrag offenbar in dem weiteren Sinne aufgefaßt, daß auch, und zwar sogar in erster Linie, die sich auf die B. J. beziehenden Angelegenheiten Gegenstand des Unterlassungsantrages sein sollen. Eine solche Auslegung ist rechtlich möglich, so daß für die weitere Erörterung von dem so erweiterten Antrage ausgegangen werden muß.

16

Soweit die Klage auf die Verletzung des Bankgeheimnisses gestützt ist, fehlt dem Kläger, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, die Sachbefugnis zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen. Die Geheimhaltungspflicht der Bank findet ihre rechtliche Grundlage nicht im Gesetz, sondern in vertraglichen (oder vorvertraglichen) Beziehungen zu der Bank. Sie ist seit langem als selbstverständlicher Bestandteil des Bankvertrages allgemein anerkannt (RGZ 126, 50 [52]; 139, 103). Die vom Berufungsgericht erwähnte Vorschrift des §383 Ziff 5 ZPO, die allen Personen ein Zeugnisverweigerungsrecht gewährt, denen kraft ihres Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung "durch ihre Natur" geboten ist, stellt nicht, wie die Revision meint, die rechtliche Grundlage für das Bestehen der Verschwiegenheitspflicht dar, sondern ist lediglich die verfahrensrechtliche Folge einer bereits vorhandenen Verschwiegenheitspflicht. Daß diese Geheimhaltungspflicht der Bank nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen, fortbesteht, kann nicht zweifelhaft sein, da sie andernfalls ihres Sinnes und Zweckes beraubt würde. Insoweit handelt es sich um nachträgliche Auswirkungen eines einmal bestandenen Vertrages, die auch sonst im Vertragsrecht nicht unbekannt sind (RGZ 161, 330 [338]; OGHZ 1, 380 [384]). Indessen kann wegen der vertraglichen Natur des Unterlassungsanspruches dieser nur dem Vertragspartner oder seinem Rechtsnachfolger zustehen, nicht dagegen einem Dritten, mag dieser auch wirtschaftlich an dem Vertrage interessiert gewesen sein. Hier bestanden nun zwar Geschäftsbeziehungen der D. Bank sowohl zum Kläger persönlich als auch zur B. J.. Das berechtigt aber den Kläger nicht ohne weiteres, einen vertraglichen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte wegen solcher Vertragsverletzungen geltend zu machen, die nicht sein persönliches Vertragsverhältnis, sondern dasjenige der B. J. betreffen. Denn weder ist er mit der B. J. identisch noch deren Rechtsnachfolger. Die in Rede stehenden Mitteilungen haben zudem mit seinen persönlichen Geschäftsbeziehungen zur Dresdner Bank nichts zu tun, sondern betreffen ausschließlich Angelegenheiten der B. J.. Daran ändert sich, soweit Vertragsansprüche in Frage stehen, auch nichts durch die Tatsache, daß der Kläger auf dem Wege über die Max W.-AG wirtschaftlich die B. J. beherrschte. Denn alles, was die Beklagte über die Vermögensverhältnisse der Bremer Jute an F.-W. mitgteilt hat, hat sie auf Grund ihrer Geschäftsbeziehungen zur B. J. erfahren, nicht auf Grund des zwischen dem Kläger persönlich und der D. Bank in B. bestehenden Bankvertrages. Allerdings kann es Fälle geben, in denen die Berufung der Bank auf die formale Verschiedenheit der Rechtspersönlichkeiten sich als ein Rechtsmißbrauch darstellen könnte (§242 BGB). Dafür, daß ein solches gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten der Beklagten hier angelastet werden muß, bestehen jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte. Die Beklagte und die für sie handelnden Personen waren vom Kläger im Schriftsatz vom 4. August 1950 aufs schwerste angegriffen worden. Dabei hatte der Kläger die Beziehungen der B. J. zur Beklagten in die Auseinandersetzungen vor den Wiedergutmachungsbehörden einbezogen. Wenn die Beklagte zu ihrer Verteidigung nunmehr Vorgänge offenbarte, die an und für sich unter ihre Geheimhaltungspflicht fallen würden, so kann ihre Berufung darauf, daß die vertragliche Geheimhaltungspflicht jedenfalls nicht dem Kläger gegenüber, sondern nur gegenüber der von ihm verschiedenen B. J. bestand, nicht als rechtsmißbräuchlich angesehen werden. Das Berufungsgericht hat mithin für den Klagegrund der Verletzung der Geheimhaltungspflicht und damit für den ersten Teil des Klageantrages die Sachbefugnis des Klägers zu Recht verneint.

17

Bei dieser Sachlage kann unerörtert bleiben, ob der Kläger auch durch Ziff 26 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken (vgl. Baumbach-Duden HGB 10. Aufl. Anhang I §346) daran gehindert wäre, eigene Vertragsansprüche gegenüber der beklagten Zweigniederlassung geltend zu machen, obwohl er persönlich nur zur D. Bank in B. in Geschäftsbeziehungen stand.

18

Das Berufungsgericht hält die Klage, soweit sie auf Verletzung der Verschwiegenheitspflicht der Bank gegründet ist, noch aus einem anderen Grunde für unbegründet. Es entnimmt aus Art. 1, 35 REG (US), daß die Beteiligten, also auch der Rückerstattungsberechtigte, gegenseitig zur Auskunftserteilung verpflichtet seien. Daraus sei die unzweideutige Absicht des Gesetzgebers zu folgern, die Berufung auf das Bankgeheimnis für unzulässig zu erklären. Der Kläger als Antragsteller sei demnach verpflichtet gewesen, dem Antragsgegner (des Wiedergutmachungsverfahrens) Mitteilungen tatsächlicher Art über die in Rede stehenden Rechtsbeziehungen zu machen. Es sei aber ein Akt mißbräuchlicher Rechtsausübung des Klägers, wenn er sich angesichts dieser Rechtslage der Beklagten gegenüber auf deren vertragliche Verschwiegenheitspflicht berufe. Diese Rechtsansicht erscheint nicht unbedenklich. Richtig ist der Ausgangspunkt, daß auch der Rückerstattungsberechtigte auskunftspflichtig ist, denn es heißt im Gesetz, daß die Beteiligten "einander" zur Auskunftserteilung verpflichtet seien (Art. 35 US). Die Beklagte gehört aber nicht zu den Beteiligten des Rückerstattungsverfahrens. Das hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt, aber es hält den Unterlassungsanspruch aus dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung für unbegründet. Nun mag es richtig sein, daß der Kläger - seine Sachbefugnis hier unterstellt - mindestens verpflichtet war, die Bank von ihrer Verschwiegenheitspflicht zu befreien, damit sie in der Lage war, im Rückerstattungsverfahren die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Gleichwohl kann aber der Fall, daß die Bank eine vom Kunden gestattete und von ihm kontrollierbare Auskunft den Beteiligten und den Rückerstattungsbehörden erteilt, nicht dem anderen Fall gleichgestellt werden, daß die Bank ohne Wissen des Kunden einem Beteiligten Vorgänge offenbart, die an sich unter das Bankgeheimnis fallen. Indessen bedarf es keines weiteren Eingehens auf diese Frage, weil in jedem Fall, wie erörtert, dem Kläger die Sachbefugnis zur Klageerhebung mangelt.

19

Soweit es sich um die mit "insbesondere" eingeleiteten Teile des Klageantrages handelt, kommt als weiterer Klagegrund die Behauptung des Klägers in Betracht, daß die Äußerungen unwahr seien. Der Unterlassungsanspruch kann insoweit nur auf die §§824 oder 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§186 f StGB oder schließlich auf §826 BGB gestützt werden. Hier ist jedoch die Frage der Sachbefugnis des Klägers anders zu beurteilen als unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der vertraglichen Verschwiegenheitspflicht. Allerdings hat das Reichsgericht, worauf das Berufungsgericht Bezug nimmt, in RGZ 91, 350 (Dierig-Fall) Ansprüche aus §824 BGB nur der unmittelbar betroffenen GmbH, nicht auch dem Geschäftsanteile besitzenden Gesellschafter zugesprochen. Es hat diese Ansicht aber nicht allein mit der Rechtsverschiedenheit der GmbH und ihrer Gesellschafter begründet, sondern zusätzlich hervorgehoben, es sei nicht abzusehen, "inwiefern sonst der Kredit, der Erwerb und das Fortkommen des Klägers für seine Person, unabhängig von dem Unternehmen der GmbH, gefährdet oder geschädigt sein könnte". Daraus folgt bereits, daß die Rechtslage auch nach Auffassung des Reichsgerichts anders zu beurteilen ist, wenn durch die angegriffene Äußerung zugleich auch die durch §824 BGB geschützten Interessen des Anteilsinhabers einer juristischen Person in Mitleidenschaft gezogen werden. Dieser Rechtsansicht schließt sich der Senat an. Die Klageberechtigung des Klägers wird deshalb davon abhängen, ob er in den einschlägigen Wirtschaftskreisen als - wirtschaftlich gesehen - ehemals verantwortlicher Vermögensträger der B. J. betrachtet wird und somit kreditschädigende oder sonstige herabsetzende Äußerungen über die Bremer Jute geeignet sind, zugleich auch die wirtschaftliche Wertschätzung des Klägers als der ehemals für dieses Unternehmen maßgeblichen Persönlichkeit zu beeinträchtigen. Wäre dies zu bejahen, so könnte dem Kläger die Berechtigung, sich hiergegen mit einer Unterlassungsklage zu wehren, nicht abgesprochen werden.

20

Es bedarf jedoch keine weiteren Aufklärung des Sachverhalts in dieser Richtung und auch keiner Beweiserhebung über die vom Kläger zu beweisende Unwahrheit der streitigen Behauptungen der Beklagten. Denn das Berufungsgericht hat das Bestehen einer Wiederholungsgefahr zu Recht abgelehnt. Nach seiner Auffassung besteht kein ernstlicher Grund zu der Annahme, daß die Beklagte die der F.-W. gemachten Mitteilungen noch weiteren Personen gegenüber wiederholen werde. Die Beklagte sei zu ihrem Vorgehen lediglich durch die schweren Vorwürfe veranlaßt worden, die der Kläger F.-W. gegenüber in Bezug auf die Beklagte und deren Vorstandsmitglieder und Beauftragte erhoben habe und von dieser der Beklagten zur Stellungnahme mitgeteilt worden seien. Die Beklagte habe von vornherein erklärt, daß die streitige Mitteilung lediglich der Richtigstellung von Tatsachen im Rückerstattungsverfahren habe dienen sollen, ferner daß sie sonstigen Personen nichts mitgeteilt und dazu auch keine Veranlassung habe. Das Berufungsgericht sehe keinen Grund, dieser Erklärung der Beklagten, eines anerkannten Bankinstituts, keinen Glauben zu schenken, vielmehr bestehe nach der Überzeugung des Gerichts die sichere Gewähr dafür, daß die Beklagte weitere, insbesondere auch unwahre Mitteilungen, über die Beziehungen der Parteien an Dritte nicht machen werde.

21

Die von der Revision hiergegen erhobenen Bedenken sind nicht gerechtfertigt. Die Frage, ob eine die Abwehrklage aus §1004 BGB rechtfertigende Wiederholungsgefahr besteht, ist überwiegend tatsächlicher Natur. Ihre Nachprüfung durch das Revisionsgericht kommt im wesentlichen nur unter dem Gesichtspunkt in Betracht, ob das Berufungsgericht etwa den Begriff der Wiederholungsgefahr verkannt hat (RGZ 98, 267; 170, 317). Es ist anerkannten Rechtes, daß eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Wiederholung des beanstandeten Verhaltens, die allerdings auch weniger groß sein kann, bestehen muß, um dem Betroffenen die Berechtigung zu verleihen, den Klageweg zur Erzielung eines Unterlassungsurteils zu beschreiten. Auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes hat allerdings die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes die bloße Prozeßerklärung der beklagten Partei, daß sie die beanstandeten Rechtsverletzungen in Zukunft nicht wiederholen werde, zur Beseitigung der durch die vorgekommenen Eingriffe bereits begründeten Wiederholungsgefahr in aller Regel nicht ausreichen lassen (BGHZ 1, 241 [248]). Indessen hat der Senat auch in einem dieses Gebiet betreffenden Streitfall ausgesprochen, daß besondere Umstände des Einzelfalles eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten (Urt. vom 11. Juli 1952 - I ZR 155/51 - Lindenmaier-Möhring Nachschl. UWG §3 Nr. 8). Handelt es sich um kreditschädigende Äußerungen, so werden außer den sonstigen Umständen vor allem auch Anlaß und Zweck der bereits vorgekommenen Rechtsverletzungen zu prüfen sein. Sie können wichtige Anhaltspunkte für die Beurteilung der Frage bieten, ob eine Wiederholung zu besorgen ist (vgl. RGZ 170, 317). Im Streitfall hat die Beklagte die Mitteilungen aus einem ganz bestimmten Anlaß gemacht. Sie sah sich durch die Angriffe des Klägers in seinem Schriftsatz vom 4. August 1950 in eine Verteidigungsstellung gedrängt und verfolgte mit ihrer Erwiderung den Zweck, den Vorwurf judenfeindlicher und politischer Beweggründe für ihr damaliges Handeln durch den Nachweis zu widerlegen, daß in Wirklichkeit rein wirtschaftliche, also sachliche Gründe für ihr Vorgehen maßgebend gewesen seien. Ob sie dabei über das Maß des Zulässigen hinausgegangen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn jedenfalls sind nach der insoweit auf tatsächlichem Gebiet liegenden Annahme des Berufungsgerichts ihre Äußerungen nur aus dieser besonderen Tatsachenlage heraus zustande gekommen und waren nicht etwa Ausfluß einer allgemeinen Bereitschaft der Beklagten, sich auch sonst und insbesondere gegenüber anderen Personen in der beanstandeten Weise zu äußern. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen der Erklärung der Beklagten, daß sie sonstigen Personen bisher nichts mitgeteilt habe und auch nicht mitteilen werde, vertraut und deshalb die Gefahr einer Wiederholung nicht für gegeben erachtet hat, so kann dies nach Lage des Falles aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Auch die Tatsache, daß die Beklagte ihr Verhalten als berechtigt im Prozeß verteidigt hat, konnte gegenüber den sonstigen Umständen des Falles an Bedeutung zurücktreten, da - anders als bei Eingriffen in gewerbliche Schutzrechte oder bei Wettbewerbsverstößen - darin nicht auf eine innere Einstellung der Beklagten dahingehend geschlossen werden muß, dieses als berechtigt hingestellte Verhalten in Zukunft fortzusetzen.

22

Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet. Sie war mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.

Weinkauff Wilde Bock Krüger-Nieland Nastelski