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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.11.1977, Az.: III ZR 39/76

Fristlose Kündigung von Krediten durch die Bank ohne vorherige Warnung oder Abmahnung; Außerordentliches Kündigungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen (Darlehensverträge); Unzumutbarkeit einer Fortsetzung von (langjährigen) Geschäftsbeziehungen aus wichtigem Grund; Messen der Höhe der Sicherheiten des Kreditnehmers an möglichem Erlös in der Zwangsvollstreckung; Zulässigkeit von nachteiligen Auswirkungen einer Aufhebung der Bankverbindung für ein Unternehmen (Sittenwidrigkeit)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.11.1977
Aktenzeichen
III ZR 39/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 12880
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 05.12.1975
LG Bielefeld - 23.01.1975

Fundstellen

  • DB 1978, 787 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1978, 474 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 947-948 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

V.bank B. eG,
vertreten durch den Vorstand Hans Deppenmeier und Dipl.-Kfm. Edgar K., Am Ke., B.

Prozessgegner

Firma Jacob S. - B. Wäschefabrik -,
vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Dr. Friedrich Wilhelm S., F.straße ... a - ..., B.

Amtlicher Leitsatz

Ist einer Bank die Fortsetzung einer Geschäftsverbindung mit einem Kunden nicht mehr zumutbar, so braucht sie ihn grundsätzlich nicht abzumahnen oder zu warnen, bevor sie die Beziehungen beendet.

Können aber bei einem Kunden, insbesondere wegen eines bisherigen Entgegenkommens der Bank, Zweifel darüber bestehen, ob sie sein Verhalten beanstandet, so muß sie diese durch eine Warnung oder Abmahnung beseitigen, bevor sie dem Kunden nachteilige Schlüsse aus seinem Verhalten zieht.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 3. November 1977
durch
die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz, Lohmann und Kröner
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Dezember 1975 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Grund- und Teilurteil der VII. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld vom 23. Januar 1975 abgeändert, soweit nicht über die Ansprüche auf Erteilung einer Auskunft, auf Feststellung der Unzulässigkeit von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und auf Restauszahlung des Umbaudarlehens entschieden worden ist. Im Umfang der Abänderung wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisions- und des Berufungsrechtszuges. Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 49/50 und die Beklagte 1/50.

Tatbestand

1

Die Klägerin - eine Wäschefabrik - und ihre Tochtergesellschaften arbeiteten seit Jahrzehnten mit der beklagten Genossenschaftsbank zusammen. Am 11. Juli 1973 kündigte die Beklagte alle der Klägerin gewährten Kredite fristlos. Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit dieser Kündigung und die wirtschaftlichen Folgen dieser Maßnahme für die Klägerin.

2

Zur Zeit der Kündigung hatte die Beklagte der Klägerin einen Kredit in laufender Rechnung mit einem Limit von 200.000,00 DM, einen konsolidierten Geschäftskredit aus früherer Zeit als Langzeittilgungsdarlehen über 750.000,00 DM und einen erst am 12. März 1973 für einen Umbau des Geschäftsgrundstücks bewilligten Kredit über 500.000,00 DM gewährt, der im Juli 1973 in Höhe von etwa 135.000,00 DM in Anspruch genommen worden war.

3

Die Darlehen waren nach § 4 der Darlehensverträge zur sofortigen Rückzahlung fällig, wenn die Beklagte die Geschäftsverbindung nach Nr. 17 Abs. 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) beendete. Nach § 9 der Darlehensverträge wurden sämtliche der Beklagten auf Grund dieses Vertrages erwachsenen Kosten, ferner Zinsen, Leistungen und Tilgungsraten dem laufenden Konto belastet.

4

Als Sicherheiten dienten der Beklagten neben einer Lebensversicherung im Rückkaufswert von 24.400,00 DM und einem Wertpapierdepot im Wert von rd. 8.450,00 DM vor allem Grundschulden, die in Höhe von 955.000,00 DM nach vorrangigen Grundschulden in Höhe von 560.000,00 DM für die Stadtsparkasse Bielefeld auf dem für die Fabrik benutzten Grundstück, dem sog. Firmengrundstück lasteten. Eine weitere Grundschuld zugunsten der Beklagten von 300.000,00 DM ruhte auf einem ebenfalls in der Innenstadt Bielefelds gelegenen Grundstück, dem sog. Kindergrundstück, das den Kindern des persönlich haftenden Gesellschafters der Klägerin gehört. Die Klägerin und ihre Tochtergesellschaften besaßen Genossenschaftsanteile der Beklagten im Nennwert von 6.600,00 DM.

5

Die Bilanzen der Klägerin wiesen im Jahre 1971 eine Überschuldung von rd. 647.000,00 DM, im Jahre 1972 von rd. 896.000,00 DM und im Jahre 1973 von 987.000,00 DM auf.

6

Als die Beklagte den Baukredit am 12. März 1973 gewährte, hatte die Klägerin den laufenden Kredit in Höhe von rd. 192.440,00 DM in Anspruch genommen. Er erhöhte sich bis zum 25. Mai 1973 auf rd. 327.000,00 DM. An diesem Tag teilte die Beklagte der Klägerin mit:

" ...

Die kreditpolitischen Maßnahmen der Deutschen Bundesbank, die im Rahmen der stabilitätsorientierten Aktionen bisher erfolgten und u.U. noch bevorstehen, zwingen uns zur weitgehenden Zurückhaltung im Kreditgeschäft. Zwangsläufig müssen wir unsere einzelnen Kunden bitten, ihren finanziellen Dispositionen mehr Beachtung zu schenken.

Es wird uns vorerst nicht mehr möglich sein, Überziehungen der eingeräumten Kreditlinien in dem großzügigen Ausmaß zu gestatten, wie das in der Vergangenheit der Fall war.

Wir sind uns sehr wohl bewußt, daß unser Ersuchen in der derzeit allgemein schwierigen Situation nicht gerade Ihr Wohlwollen finden dürfte, doch haben Sie bitte Verständnis für unser Anliegen, da auch wir uns dem restriktiven monitären Druck nicht entziehen können ..."

7

Der Debetsaldo des laufenden Kontos erreichte in der folgenden Zeit am 6. Juni 1973 den Betrag von rd. 353.000,00 DM. Die Beklagte teilte der Klägerin an diesem Tage mit:

"Wir hatten Sie bereits mit Schreiben vom 25. Mai d.J. gebeten, Ihren finanziellen Dispositionen mehr Beachtung zu schenken. Nach Einlösung der am gestrigen Tage fällig gestellten Wechsel hat Ihr bei uns in laufender Rechnung geführtes Engagement ein derartiges Ausmaß angenommen, daß von einer nahezu 100 %- igen Überziehung gesprochen werden muß. Nehmen Sie daher bitte zur Kenntnis, daß ab sofort eine schuldmäßige Erhöhung Ihrer laufenden Konten durch uns nicht mehr sanktioniert werden kann und wir zu Rückgaben Ihrer getroffenen Verfügungen gezwungen sind, sobald das von Ihnen per heute selbst gesetzte Limit überschritten wird. Darüber hinaus müssen wir erwarten, daß die Überziehungen in absehbarer Zeit auf ein vertretbares Maß zurückgeführt werden ..."

8

Bei Besprechungen am 3. und 5. Juli 1973 verlangte die Beklagte von der Klägerin die Stellung weiterer Sicherheiten. Die Beklagte erklärte, sie werde künftig Überweisungen zugunsten der Klägerin nur noch auf den Debetsaldo verrechnen. Der weitere Inhalt der Besprechungen ist streitig. In der folgenden Zeit wies die Klägerin bei Einzahlungen und bei der Vorlegung von Schecks ausdrücklich darauf hin, daß diese zur Einlösung näher aufgeführter Wechsel bestimmt seien, was die Beklagte befolgte.

9

Am 11. Juli 1973 kündigte die Beklagte fernmündlich alle Darlehen und stellte alle Sicherheiten fällig. In diesem Zeitpunkt betrug der Debetsaldo des laufenden Kontos rd. 383.000,00 DM. Am 30. Juli 1973 legte die Klägerin der Beklagten ihre Bilanz zum 31. Dezember 1972 vor, die einen Verlust von 292.902,00 DM auswies.

10

Die Beklagte ließ sich am 10. August 1973 Vollstreckungsklauseln erteilen. Mit ihrem Schreiben vom 13. August 1973 bestätigte sie durch ein Schreiben ihres Rechtsanwalts die schon ausgesprochene Kündigung und führte u. a. weiter aus:

"Es dürfte Ihnen als langjährigem Mitglied unserer Mandantin bekannt sein, daß die nach den geltenden Bestimmungen für die Kreditgewährung zu stellenden Anforderungen schon seit längerer Zeit nicht mehr gegeben sind. Wenn Sie die letzte Bilanz früher vorgelegt hätten, wäre es zu der Ausweitung des Kredits in diesem Jahr nicht mehr gekommen.

Vorsorglich werden die in diesem Zusammenhang abgegebenen Erklärungen aus allen gesetzlichen Gründen angefochten. Wir nehmen an, daß Ihnen Einzelheiten hierzu erspart werden können ...

Sollte Ihnen die Ablösung der Kredite in naher Zeit möglich sein, stellen wir anheim, uns dies mitzuteilen und die erforderliche Umschuldungsaktion glaubhaft zu machen ..."

11

Als die Beklagte am 13. August 1973 bei den Mietern des Kindergrundstücks Pfändungen zustellen ließ - dem persönlich haftenden Gesellschafter der Klägerin steht der Nießbrauch an diesem Grundstück zu -, beantragte die Klägerin an demselben Tag die - daraufhin vom Amtsgericht angeordnete - Eröffnung des Vergleichsverfahrens über ihr Vermögen. In der folgenden Zeit wuchs der Debetsaldo des laufenden Kontos durch weiter anfallende Zinsen an. Die Klägerin führt ihren Betrieb in verringertem Umfang weiter.

12

Die Klägerin hat vorgetragen: Die Beklagte sei ihr schadensersatzpflichtig, weil sie zu der fristlosen Kündigung der Kredite nicht berechtigt gewesen sei. Der Wert der Sicherheiten habe die Summe der Schulden überstiegen. Die Beklagte habe daher zusätzliche Sicherheiten nicht verlangen dürfen, insbesondere eine die Rechte der Lieferanten verletzende globale Vorausabtretung ihrer Forderungen.

13

Die Beklagte könne sich nicht auf die eingetretene Überschuldung berufen. Als Folge von Personaleinsparungen und der Ausnutzung einer Erfindung ihres persönlich haftenden Gesellschafters habe sich eine günstige Entwicklung abgezeichnet.

14

Mangels einer vorherigen Abmahnung habe sie, die Klägerin, mit einer Kündigung nicht zu rechnen brauchen. Die Beklagte sei auch genauestens über ihre, der Klägerin, wirtschaftliche Entwicklung unterrichtet gewesen. Als mildere Maßnahme hätte die Beklagte zunächst eine Rückführung des laufenden Kredits verlangen müssen.

15

Der von der Beklagten genannte Kündigungsgrund sei nur vorgeschoben. In Wahrheit habe die Liquiditätsknappheit der Beklagten zur Kündigung geführt.

16

Wenn die Beklagte ihr die dafür notwendige Zeit gelassen hätte, würde sie eine andere Bankverbindung gefunden haben. Ein Warten sei der Beklagten wegen ihrer Sicherheiten zuzumuten gewesen. Die den Grundschulden vorrangigen Lasten seien nur noch zum Teil valutiert gewesen. Sie, die Klägerin, habe stille Zessionen als weitere Sicherheiten angeboten.

17

Infolge der Kündigung und der deshalb unterbliebenen weiteren Auszahlung des Baukredits sei ihr ein erheblicher, in seinem Ausmaß noch nicht voll zu übersehender Schaden entstanden.

18

Die Klägerin hat im Berufungsrechtszug beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

  1. a)

    an sie 618.778,14 DM nebst Zinsen zu zahlen,

  2. b)

    festzustellen, daß die von der Beklagten am 11. Juli ausgesprochene und am 13. August 1973 bestätigte Kündigung die Darlehensverträge nicht aufgelöst habe und die gestellten Sicherheiten nicht habe fällig werden lassen,

  3. c)

    festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den zukünftigen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin auf Grund der fristlosen Kündigung noch entstehen wird.

19

Die Beklagte hat erwidert: Sie sei aus mehreren wichtigen Gründen zur Auflösung der Geschäftsverbindung berechtigt gewesen. Bei den Verhandlungen über die Gewährung des Baukredits habe die Klägerin wahrheitswidrig erklärt, ihre wirtschaftliche Lage werde ausgeglichen sein. Die Klägerin habe die mehrfach wegen der Kreditüberziehung, zuletzt bei der Unterredung am 3. Juli 1973 angedrohte Kündigung unbeachtet gelassen. Bei dieser Unterredung habe die Klägerin es abgelehnt, die Überziehung zurückzuführen und weitere Sicherheiten am Kindergrundstück zu stellen. Sie, die Beklagte, habe weitere Sicherheiten beanspruchen müssen. Das Firmengrundstück sei schon überlastet gewesen. Ferner habe der fest zugesagte Umbaukredit bei der Bewertung der Sicherheiten voll berücksichtigt werden müssen. Außerdem habe die Klägerin bei den Unterredungen im Juli 1973 die schon erstellte Bilanz zum 31. Dezember 1972 nicht vorgelegt. Aus dieser Bilanz ergebe sich die gänzliche Unrentabilität des Unternehmens der Klägerin, dem das erforderliche Eigenkapital gefehlt habe. Der Inhaber der Klägerin sei aus diesen Gründen auch persönlich nicht mehr kreditwürdig gewesen. Bei dieser Situation seien die mehrfachen Abmahnungen und Androhungen einer Kündigung nicht einmal notwendig gewesen. Gegebenenfalls müsse die fristlose Kündigung in eine fristgerechte Kündigung umgedeutet werden.

20

Im übrigen scheitere ein Schadensersatzanspruch der Klägerin schon daran, daß ihr wirtschaftlicher Zusammenbruch nicht auf die Kündigung, sondern auf ihre hoffnungslose Überschuldung zurückgehe.

21

Die Klägerin hat erwidert, die Bilanz für das Jahr 1972 sei sofort nach ihrer Fertigstellung vorgelegt worden.

22

Das Landgericht hat einem im ersten Rechtszug gestellten Auskunftsantrag stattgegeben, den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, sowie festgestellt, daß die Darlehensverträge fortbeständen und die Beklagte auch die der Klägerin infolge der Kündigung künftig entstehenden Schäden zu ersetzen habe. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

23

Die Revision ist begründet.

24

I.

1.

Das Berufungsgericht hat entgegen der Meinung der Revision den Antrag der Klägerin, festzustellen, die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung habe die zwischen den Parteien bestehenden Darlehensverträge nicht aufgelöst und für die Beklagte nicht das Recht begründet, sich aus den ihr bestellten Sicherheiten zu befriedigen, rechtsbedenkenfrei als zulässig angesehen (vgl. BGH WM 1965, 1216). Das Berufungsgericht hat dabei - nach den von ihm getroffenen Feststellungen zutreffend - zugrunde gelegt, daß die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 13. August 1973 lediglich die am 11. Juli 1973 bereits mündlich ausgesprochene Auflösung der Geschäftsverbindung nur hat bestätigen und nicht etwa die Beziehungen erneut hat aufkündigen wollen.

25

2.

Dieser Feststellungsantrag ist als Zwischenfeststellungsantrag nach § 256 Abs. 2 ZPO (§ 280 ZPO a.F.) zu verstehen und daher entgegen den Bedenken der Revision nicht wegen eines fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Nach dieser Vorschrift kann beantragt werden, daß ein im Laufe des Rechtsstreits streitig gewordenes oder - wie hier - schon bei Beginn des Rechtsstreits streitig gewesenes Rechtsverhältnis (BGH LM ZPO § 280 Nr. 2), von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt wird. Eines besonderen Interesses an einer alsbaldigen Feststellung bedarf es darüber hinaus nicht. Es wird durch die Abhängigkeit der Entscheidung des Rechtsstreits von dem streitigen Rechtsverhältnis ersetzt (BGH LM ZPO § 256 Nr. 16).

26

II.

1.

Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten ausgesprochene Aufhebung der Geschäftsverbindung als rechtsunwirksam angesehen und dazu ausgeführt: Die Aufkündigung sämtlicher Geschäftsbeziehungen und die Fälligstellung aller Sicherheiten seien auch im Hinblick auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten regelmäßig nur nach einer - hier fehlenden - Abmahnung oder Vorwarnung zulässig. Besondere Umstände, die die Beklagte zur sofortigen fristlosen Kündigung berechtigt hätten, seien nicht erwiesen. Das schuldhafte vertragswidrige Verhalten der Beklagten habe die bei der Klägerin eingetretenen Schäden verursacht.

27

Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen haben Erfolg.

28

2.

Nach Nr. 17 Satz 1 AGB dürfen der Kunde und die Bank die Geschäftsverbindung im ganzen oder in einzelnen Beziehungen nach freiem Ermessen einseitig auflösen. Dieses Recht steht einer Genossenschaftsbank auch gegenüber langjährigen Mitgliedern zu. Auch diese müssen die für alle Kunden maßgebenden AGB der Beklagten gegen sich gelten lassen (vgl. OLG Nürnberg WM 1960, 890, 892). Eine solche Aufhebung kommt aber nur in Betracht, falls nicht andere Vereinbarungen getroffen worden sind, was hier in § 3 der Darlehensverträge geschehen war (vgl. dazu Canaris, HGB Großkommentar 3. Aufl. Anh. nach § 357 Anm. 641).

29

3.

Nach Nr. 17 Satz 2 AGB können der Kunde und die Bank die Geschäftsbeziehung auch bei anderweitigen Vereinbarungen jederzeit nach ihrem freien Ermessen im ganzen oder in einzelnen Beziehungen aufheben, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, die Bank insbesondere, wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögenslage gemacht hat oder sich seine Vermögenslage wesentlich verschlechtert hat oder erheblich gefährdet ist oder wenn der Kunde der Aufforderung zur Stellung oder Verstärkung von Sicherheit nicht (Nr. 19 Abs. 1 AGB) - oder wie es jetzt heißt (vgl. Kümpel WM 1977, 694, 705) "in angemessener Frist" - nachkommt.

30

Die Vereinbarung eines solchen Aufhebungsrechts ist unbedenklich. Sie entspricht dem außerordentlichen Kündigungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen, um die es regelmäßig bei Bankkrediten geht. Bei diesen besteht ein solches Kündigungsrecht selbst dann, wenn es nicht besonders vereinbart ist. Darlehensverträge sind Dauerschuldverhältnisse (Senatsurteil DB 1975, 2032 und WM 1969,335, 336). Dasselbe gilt für einen Kredit, der noch nicht in Anspruch genommen wird und daher als Krediteröffnungsvertrag besteht, wie es hier z.T. bei dem Baukredit der Fall war. Auch ein derartiger Vertrag hat ein Dauerschuldverhältnis zum Gegenstand (vgl. BGH NJW 1955, 1228, 1229 [BGH 15.06.1955 - IV ZR 304/54]).

31

Nach dem in § 626 BGB enthaltenen Rechtsgedanken (vgl. auch §§ 554 a, 610 BGB) ist ein wichtiger Grund zur Auflösung eines Rechtsverhältnisses gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund deren dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.

32

4.

Kann einer Bank nach diesen Grundsätzen, wozu auch eine angemessene Wahrung der Interessen des Kunden gehört, die Fortsetzung einer Geschäftsverbindung nicht mehr zugemutet werden, so ist sie dann nicht mehr, wie das Berufungsgericht gemeint hat, grundsätzlich verpflichtet, vor der Aufhebung der Geschäftsverbindung den Kunden (nochmals) abzumahnen oder zu warnen. Eine solche Verpflichtung folgt insbesondere nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder aus dem in der Präambel der AGB der Banken betonten Vertrauensverhältnis zwischen einer Bank und ihren Kunden.

33

a)

Allerdings fehlt es dann an einem wichtigen Grund zur Beendigung der Bankverbindung, wenn noch erwartet werden kann, daß der Kunde die Verstöße gegen seine vertraglichen Pflichten nach einer angemessenen Abmahnung aufgeben und auch die der Bank nachteiligen Folgen seines bisherigen Verhaltens beheben wird. Dann ist die Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen für die Bank noch nicht unzumutbar. Unter solchen Umständen ist daher eine Warnung wegen der in der Regel einschneidenden Folgen einer Lösung der Bankverbindung geboten.

34

Ein Kunde muß insbesondere vor einer Aufhebung der Geschäftsbeziehungen abgemahnt werden, wenn infolge einer Ungenauigkeit der bisherigen Abreden oder eines stillschweigenden Entgegenkommens der Bank Zweifel darüber möglich sind, ob die Bank sein Verhalten überhaupt als vertragswidrig angesehen hat, insbesondere weil er annehmen konnte, die Bank werde sein vertragswidriges Verhalten, etwa eine Kontoüberziehung, weiterhin dulden (vgl. BGHZ 12, 79, 86 mit Anm. Pritsch LM BGB § 242 [Cd] Nr. 18).

35

Eine Bank darf sich ferner nicht widersprüchlich verhalten und daher eine Vertragswidrigkeit als Anlaß einer Lösung der Geschäftsbeziehungen benutzen, wenn ihr bisheriges Verhalten in dem Kunden den Eindruck erweckt hat oder erwecken konnte, sie billige sein Vorgehen und ändere damit stillschweigend die bisherigen Abmachungen, etwa über die Höhe eines Kreditlimits. Beachtet eine Bank das nicht, so ist sie nicht berechtigt, die Geschäftsverbindung deshalb vorzeitig zu lösen. Eine danach unzulässige Auflösung der Geschäftsverbindung kann nach dem in §§ 627 Abs. 2, 671 Abs. 2, 675 Halbs. 2 BGB enthaltenen Rechtsgedanken Schadensersatzansprüche eines Kunden begründen.

36

b)

Die Beklagte hat aber gegen diese Grundsätze nicht verstoßen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sie die Klägerin seit Ende Mai 1973 nicht im unklaren darüber gelassen, daß sie eine Rückführung des laufenden Kontos auf das vereinbarte Kreditlimit in angemessener Frist erwarte. Das folgt aus dem Wortlaut ihrer Schreiben vom 25. Mai 1973 und vom 6. Juni 1973, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat.

37

Soweit es aber gemeint hat, die Beklagte hätte ihr Mißfallen deutlicher zum Ausdruck bringen, insbesondere Sanktionen, bei Fortdauer der Kontoüberziehung also eine Beendigung der Bankverbindung ankündigen müssen, damit die Klägerin die Bedeutung dieser Aufforderungen richtig einschätzte, übersieht es, daß die Beklagte, wie es regelmäßig gegenüber einem langjährigen Kunden, was die Klägerin unstreitig war, geboten ist, nicht gleich mit "schwerem Geschütz aufgefahren" ist, sondern ihre Beanstandungen zunächst in mehr allgemeiner und verbindlicher Form und erst später in dem zweiten Schreiben deutlicher und schärfer zum Ausdruck gebracht hat.

38

Das Berufungsgericht hat die Aufforderung der Beklagten im Schreiben vom 6. Juni 1973, die Überziehungen seien in "absehbarer Zeit auf ein vertretbares Maß zurückzuführen" als zu "wenig konkret" angesehen. Darin kann ihm wegen der Besonderheiten des Sachverhalts nicht gefolgt werden. Es hat nicht hinreichend die Umstände berücksichtigt, unter denen diese Äußerungen gefallen sind. Es ging um die wiederholte Warnung einer Bank gegenüber einem langjährigen, bedeutenden und kaufmännisch erfahrenen Kunden, von dem die Beklagte erwarten konnte, daß er diese Aufforderungen als das verstehen würde, als was sie gemeint waren, eine bewußt zurückhaltende und höfliche, aber ernstgemeinte Warnung, bei Meidung eines Abbruchs der Geschäftsverbindung nicht weiter wie bisher zu verfahren und die Überziehung rückgängig zu machen, wobei die Beklagte der Klägerin dadurch entgegenkam, daß sie die Rückführung des Kontos nicht sogleich befristete. Unter solchen Umständen ist eine ausdrückliche Androhung von Sanktionen, insbesondere des Abbruchs der Geschäftsverbindung, für die Wirksamkeit einer Kündigung nicht erforderlich.

39

c)

Die Beklagte hat sich nicht widersprüchlich verhalten, weil sie nach dem Schreiben vom 6. Juni 1973 zunächst noch weitere das Debet erhöhende Verfügungen der Klägerin ausgeführt hat. Sie hatte das nicht ausgeschlossen. Ferner ließ sie der Klägerin danach Zeit, sich auf die ihr gestellten Forderungen einzurichten, nämlich entweder alles zu unternehmen, um das der Beklagten offensichtlich zu hoch gewordene Risiko zu verringern, sei es durch Rückführung des Kredits, Stellung neuer oder Verstärkung bestehender Sicherheiten oder schließlich durch Aufnahme von Krediten bei anderen Geldinstituten.

40

d)

Das Berufungsgericht hat ferner, worauf die Revision mit Recht hinweist, nicht berücksichtigt, daß die Beklagte der Klägerin im Ergebnis die von ihm grundsätzlich für erforderlich gehaltene Warnung hat zukommen lassen.

41

Dem ersten fernmündlichen Ausspruch der Aufhebung am 11. Juli 1973 kommt nach der tatsächlichen Handhabung hier praktisch die Bedeutung einer Abmahnung zu. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat die Beklagte aus ihrer Erklärung bis zum 13. August 1973 keine Folgerungen gezogen, insbesondere keine Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet oder in anderer Weise versucht, ihre Darlehensrückzahlungsansprüche durchzusetzen. Eine Kündigung beendet zwar wegen ihrer gestaltenden Wirkung das bisherige Vertragsverhältnis. Solange der Gläubiger aus ihr aber keine Folgerungen herleitet, beeinträchtigt sie die wirtschaftliche Lage des Schuldners nicht anders als eine bloße Ankündigung oder Androhung. Die Klägerin wurde durch die Aufkündigung der gesamten Geschäftsverbindung deutlicher als durch jede andere Warnung darauf hingewiesen, daß die Beklagte die Geschäftsbeziehung wegen der bisherigen, der Klägerin unstreitig bekannten Vorkommnisse nicht fortsetzen wollte. Die Beklagte hatte der Klägerin auf diese Weise nochmals Zeit und Gelegenheit gelassen, ihre Verhältnisse zu ordnen, insbesondere auch, sich um eine andere Bankverbindung zu bemühen.

42

Allerdings folgte aus dem Inhalt der Aufhebungserklärung nicht ausdrücklich, daß die Beklagte es der Klägerin damit ermöglichen wollte, sich auf eine Beendigung der Bankverbindung einzustellen. Darauf brauchte die Beklagte aber nicht besonders hinzuweisen. Denn die Notwendigkeit, sich um eine Ordnung der Verhältnisse mit Hilfe einer anderen Bankverbindung zu bemühen, ergab sich ohnehin zweifelsfrei aus der Tatsache der Beendigung der Geschäftsverbindung.

43

5.

Die Rechtmäßigkeit der am 11. Juli 1973 ausgesprochenen und am 13. August 1973 "bestätigten" Aufhebung der Geschäftsverbindung hängt danach allein davon ab, ob der Beklagten auf Grund des bisherigen Verhaltens der Klägerin eine Fortsetzung der geschäftlichen Beziehungen zuzumuten war oder nicht. Das Berufungsgericht hat diese Frage von seinem Standpunkt aus unter dem Gesichtswinkel geprüft, ob die Beklagte zur sofortigen fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung oder Verwarnung berechtigt gewesen sei und hat das verneint. Darin kann ihm nicht gefolgt werden.

44

a)

Die Beklagte hat sich nicht nur von einem oder mehreren der mit der Klägerin geschlossenen Verträge, sondern von der gesamten Geschäftsverbindung mit der Klägerin lösen wollen. Das darf eine Bank regelmäßig nur dann tun, wenn es ihr wegen des Verhaltens des Kunden nicht zugemutet werden kann, ihm einen gewährten Kredit weiter zu belassen oder einen ihm schon zugesagten noch auszuzahlen (Canaris a.a.O. Anm. 650).

45

Ob und in welchem Umfang die Klägerin ihren Pflichten aus den verschiedenen mit der Beklagten geschlossenen Verträgen nachgekommen ist, ergibt die Entwicklung des laufenden Kontos. Denn dieses war nach dem § 9 der Darlehensverträge mit den von der Klägerin zu tragenden Kosten und Auslagen, Zinsen und Tilgungsraten zu belasten. Seine Entwicklung gibt daher die Entwicklung der Bankverbindung wieder. Insbesondere folgt aus seiner Überziehung, daß die Klägerin nicht einmal in der Lage war, die für die schon gewährten Darlehen zu entrichtenden laufenden Leistungen aufzubringen. Die Belastung des laufenden Kontos mit den Tilgungsbeträgen des Langzeitdarlehens beruhte nicht etwa darauf, worauf die Ausführungen des Berufungsgerichts hindeuten könnten, daß die Klägerin entsprechende Leistungen erbracht hatte.

46

b)

Die Klägerin hatte das Kreditlimit des laufenden Kontos von 200.000,00 DM am 21. März 1973, dem Zeitpunkt der Bewilligung des Baukredits, noch nicht voll ausgeschöpft, sondern nur in Höhe von 192.440,00 DM in Anspruch genommen. Das laufende Konto geriet in der folgenden Zeit zunehmend ins Debet. Dieses betrug im Mai 1973 schon 327.000,00 DM. Trotz der Abmahnung der Klägerin im Schreiben vom 25. Mai 1973 erhöhte sich die Überziehung bis zum zweiten Warnschreiben der Beklagten vom 6. Juni 1973 auf 353.498,44 DM. Anschließend erhöhte sich der Debetsaldo bis zum Zeitpunkt der Aufkündigung der Geschäftsverbindung am 11. Juli 1973 auf 383.328,36 DM.

47

Die Klägerin hat danach trotz deutlicher Abmahnungen der Beklagten ihr laufendes Konto zunehmend mehrere Monate lang zuletzt um fast 100 % des Kreditlimits überzogen, z.T. weil sie fällige Tilgungsraten nicht aufbringen konnte. Das enthielt einen erheblichen und ihr auch erkennbaren Verstoß gegen vertragliche Pflichten.

48

b)

Das Berufungsgericht hat der Erhöhung der Verbindlichkeiten der Klägerin eine Zunahme der dinglichen Sicherheiten gegenübergestellt und daraus gefolgert, die Position der Beklagten habe sich "zumindest nicht verschlechtert". Dieser Betrachtungsweise kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden.

49

Einmal darf die am sog. Kindergrundstück für den Baukredit bestimmte und damit vollen Umfangs anderweitig zweckgebundene Sicherung nicht einfach als allgemeine Sicherheit für das laufende Konto angesehen werden. Die Beklagte hatte sich verpflichtet, einen Baukredit von insgesamt 500.000,00 DM zu gewähren. Vor der Kündigung des Baukredits oder der Aufhebung der gesamten Geschäftsverbindung benötigte sie daher diese Sicherheit allein für den Baukredit.

50

Ferner muß bei der Frage, ob eine vom Kreditnehmer gestellte Sicherheit ausreicht, auf den Erlös abgestellt werden, der im Wege der Zwangsvollstreckung aus ihr erzielt werden kann (BGH WM 1960, 576, 578). Daß die Beklagte unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts mit einer Befriedigung ihrer sämtlichen bei Beendigung der Geschäftsverbindung begründeten Forderungen aus den von der Klägerin gestellten Sicherheiten hätte rechnen können, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

51

Insbesondere hat das Berufungsgericht aber außer acht gelassen, daß eine Bank unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet ist, eine trotz wiederholter Abmahnung länger andauernde erhebliche Kontoüberziehung und damit einen wesentlichen Vertragsverstoß des Kunden trotz Gefährdung ihrer eigenen Vermögensinteressen hinzunehmen, weil die von dem Kunden gestellten Sicherheiten einen bei ihr infolge der Vertragswidrigkeit eintretenden Schaden möglicherweise ausgleichen.

52

Ferner kann die Klägerin keine Rechte daraus für sich herleiten, daß die Beklagte ihr zunächst gestattet hat, das laufende Konto zu überziehen. Die Klägerin hatte auch als langjährige Kundin und altes Mitglied der Beklagten keinen Anspruch darauf, so behandelt zu werden, als sei ihr ein laufender Kredit in etwa der doppelten Höhe wie ursprünglich vereinbart bewilligt worden.

53

c)

Die von der Beklagten alsbald nach der Beendigung der Geschäftsverbindung eingeleitete Zwangsvollstreckung hat zwar zur Zahlungsunfähigkeit der Klägerin und auf einen dahingehenden Antrag zur Eröffnung eines Vergleichsverfahrens über ihr Vermögen geführt. Solche nachteiligen Auswirkungen einer Aufhebung der Bankverbindung begründen nicht, wie die Klägerin gemeint hat, schon die Unzulässigkeit einer solchen Maßnahme. War die Aufhebung der Geschäftsverbindung rechtlich zulässig, so ist sie grundsätzlich nicht sittenwidrig im Sinn von § 826 BGB, auch wenn dadurch ein im Aufbau befindliches Unternehmen schwer getroffen wird oder, wie die Klägerin vorgetragen hat, eine sich abzeichnende günstige Entwicklung eines Unternehmens abgebrochen wird (vgl. dazu BGH MDR 1956, 473, 475 [BGH 03.03.1956 - IV ZR 301/55]).

54

d)

Im übrigen handelte es sich bei der Kontoüberziehung nicht um eine nach der bisherigen wirtschaftlichen Entwicklung der Klägerin ganz unerwartete, auf eine augenblickliche ungünstige Verfassung des Kreditmarktes zurückzuführende und voraussichtlich vorübergehende Schwäche ihres Unternehmens. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich die wirtschaftliche Lage der Klägerin seit dem Jahre 1971 fortgesetzt verschlechtert. Die Überschuldung betrug 1971 rund 647.000,00 DM und erreichte im Jahre 1972 den Betrag von 896.000,00 DM. Die Beklagte hat allerdings im Juli 1973, als sie die Geschäftsverbindung löste, nur gewußt, daß die Verluste im Jahre 1972 etwa denen des Vorjahres entsprechen würden. Das ist im Ergebnis unwesentlich. Die Beklagte hatte jedenfalls keinen Anlaß, mit einer durchgreifenden Besserung der Lage der Klägerin zu rechnen. Daß dies auch für das Jahr 1973 objektiv zutraf, ergibt die Tatsache, daß die Überschuldung in diesem Jahr auf 987.000,00 DM anwuchs.

55

e)

Die Beklagte hat bei der Aufhebung der Geschäftsverbindung die von ihr angemessen mit zu berücksichtigenden Interessen der Klägerin nicht vernachlässigt. Insbesondere hat die Beklagte nicht etwa, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, für die Klägerin nicht vorhersehbar "sofort zum Mittel des endgültigen sofortigen Geschäftsabbruchs" gegriffen. Dem stehen seine eigenen Feststellungen entgegen. Nach Absendung der schon erörterten Warnschreiben vom 25. Mai und 6. Juni 1966 hat die Beklagte bei den der mündlichen Aufhebung der Geschäftsverbindung vorangehenden Verhandlungen Anfang Juli 1973 wegen der Kontoüberziehung dringlich die Bestellung neuer Sicherheiten, insbesondere am Kindergrundstück oder durch Abtretung von Forderungen verlangt, der Klägerin also deutlich vor Augen geführt, daß sie eine Fortsetzung der Geschäftsverbindung in der bisherigen Weise als für sie nicht tragbar ansehe. Schließlich hat die Beklagte bei diesen Besprechungen am 3. und 5. Juli 1973 erklärt, zugunsten der Klägerin eingehende Mittel nunmehr nur noch auf den Debetsalden des laufenden Kontos und nicht mehr zur Einlösung der demnächst fälligen Wechsel verwenden zu wollen. Die Klägerin hat das richtig verstanden und die Beklagte daraufhin bei Einzahlungen und der Einreichung von Schecks ausdrücklich angewiesen, diese seien zur Einlösung näher bezeichneter Wechsel bestimmt.

56

Die Beklagte hat danach, als ihre Mahnungen und ihr Verlangen nach weiteren Sicherheiten nicht fruchteten, nicht gleich gekündigt, sondern wiederum zunächst gegenüber den bloßen Warnungen schärfere Mittel angewandt, nicht aber sogleich die Geschäftsverbindung abgebrochen. Dies geschah erst, als auch diese Maßnahmen nicht dazu führten, daß der Debetsaldo nennenswert abgebaut wurde. Auch dann hat die Beklagte der Klägerin noch mehrere Wochen Zeit gelassen, sich auf die Folgen der zunächst fernmündlich ausgesprochenen Aufhebung der Geschäftsverbindung einzustellen. Die Beklagte hat die Geschäftsverbindung danach weder verfrüht noch ohne ausreichenden Grund beendet. Auch fehlt jeder Anhalt dafür, daß - wie die Klägerin gemeint hat - ein Kreditengpaß bei der Beklagten der wirkliche Grund für das Vorgehen gewesen ist.

57

6.

Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob die Beklagte auch zur Beendigung der Geschäftsverbindung berechtigt gewesen ist, weil, wie sie behauptet, der persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin sie unrichtig über deren wahre wirtschaftliche Lage unterrichtet, insbesondere die Vorlage der Bilanz für das Jahr 1972 hintertrieben hat. Ebenso kann offenbleiben, ob seine Weigerung, der Beklagten eine weitere Sicherheit am Kindergrundstück zu bestellen, was er später bei Gewährung eines neuen Kredits zugunsten eines anderen Geldinstituts getan hat, die Beklagte ebenfalls zu einer sofortigen Beendigung der Geschäftsverbindung berechtigt hätte.

58

7.

Das angefochtene Urteil kann danach nicht bestehen bleiben. Da seine Aufhebung nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und nach diesem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat durch Abweisung der Klage in der Sache selbst zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Das landgerichtliche Urteil war entsprechend abzuändern.

Krohn
Tidow
Peetz
Richter Lohmann hat Urlaub und kann nicht unterschreiben. Krohn
Kröner