Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.06.1978, Az.: VI ZR 66/77
Anspruch auf Unterlassung und Widerruf von schädigenden Äußerungen; Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld; Nachricht über die Kreditwürdigkeit von Bankkunden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.06.1978
- Aktenzeichen
- VI ZR 66/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11553
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 23.03.1977
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1978, 1278
- DB 1978, 1926-1927 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1979, 102
- MDR 1979, 129-130 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 2151-2153 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 265-266 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1978, 1018
- WM 1978, 999
Amtlicher Leitsatz
Zum Schutz des Kunden einer Bank gegen Fehlmeldungen der von den Kreditinstituten gemeinsam geschaffenen zentralen Schutzgemeinschaft für die Sicherung von Klein-Krediten.
Redaktioneller Leitsatz
Leitsatz der Redaktion:
- 1.
Wenn jemand über die bloße Kreditgefährdung hinaus in der Öffentlichkeit durch einen ehrenrührigen Vorwurf herabgesetzt wird, z. B. durch die Behauptung, daß gegen die klagende Partei bereits dreimal Haftbefehl habe erlassen werden müssen, kann eine Verletzung des Persönlichkeitsrecht vorliegen.
- 2.
Die Rechtswidrigkeit der Handlung, die zu der Verletzung des Persönlichkeitsrechts geführt hat, kann erst aus der zu mißbilligenden Art der Schädigung abgeleitet werden, wobei es entscheidend auf eine Abwägung der widerstreitenden Belange ankommt. Allein der zu mißbilligende Erfolg der ehrenrührigen Behauptung begründet noch keine Haftung.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Dr. Steffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr, Deinhardt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgeriehts Düsseldorf vom 23. März 1977 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last.
Tatbestand
Der Kläger unterhält Girokonten bei vier verschiedenen Banken und Sparkassen in D., Kö. und Aa.. Die Beklagte ist eine in D. ansässige Gemeinschaftseinrichtung der Kreditinstitute und der kreditgebenden gewerblichen Wirtschaft; sie sammelt Informationen der ihr angeschlossenen Firmen über die von diesen gewährten Kredite und deren Abwicklung und wertet außerdem Schuldnerverzeichnisse und andere Auskunftsquellen über die Kreditwürdigkeit der Einwohner ihres Bezirkes aus. Die Kreditinstitute, bei denen der Kläger jeweils ein Girokonto eröffnen ließ, hatten, als sie ihm die Kontoüberziehung gestatteten, über ihn bei der Beklagten Auskünfte eingeholt und um dessen anschließende "Beobachtung" gebeten, wie dies in ihren mit der Beklagten geschlossenen "Anschlußverträgen" im einzelnen vereinbart war. Die Beklagte war demgemäß verpflichtet, ihnen unaufgefordert sog. "Nachmeldungen" zu erteilen, falls ihr neue Informationen bekannt wurden. Grundlage der Nachmeldungen konnten Mitteilungen anderer Anschlußfirmen, Veröffentlichungen der Amtsgerichte, vor allem deren Schuldnerlisten (§ 915 ZPO), sein.
Im Herbst 1974 sandte die Beklagte diesen vier Kreditinstituten unter Bezugnahme auf die bei ihr gemeldeten Kontonummern des Klägers insgesamt 11 Nachmeldungen, in denen sie jeweils mitteilte, gegen "W., D., Y.-Str. ..." seien Haftbefehle (zwecks Abgabe der eidesstattlichen Versicherung) ergangen. Dieser Otto W. war aber nicht der Kläger, sondern eine ebenfalls in D., aber in der Y.-Str. ... (und nicht der B.-Str. 45) wohnende Person mit demselben Vor- und Familiennamen, wie ihn der Kläger führt. Auf sie trafen die Angaben zu. Sowohl die Stadtsparkasse Aa.als auch die G-G-Bank in Kö. prüften zunächst nicht, ob die Nachmeldungen wirklich den Kläger betrafen. Die G-G-Bank drohte ihm mit der Kündigung eines Kredites über 20.000 DM, die Stadt Sparkasse Aa. kündigte ihm sofort die eingeräumten Kredite und löste von ihm ausgestellte Schecks nicht ein.
Dem Kläger sind, um den Sachverhalt aufzuklären, durch Fahrten und Telefonate nach Aa., Kö. und D. Unkosten entstanden. Mit seiner Klage hat er von der Beklagten zunächst Auskunft darüber verlangt, welchen Personen oder Instituten sie mitgeteilt habe, gegen ihn seien Haftbefehle ergangen bzw. er habe eidesstattliche Versicherungen abgegeben. Nachdem die Beklagte diese Auskunft erteilt hatte, begehrte er deren Verurteilung auf Unterlassung und Widerruf sowie auf Ersatz seiner Unkosten und auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, den Kreditinstituten, mit denen der Kläger Geschäftsverbindungen unterhält, Negativmeldungen über Otto W. D., Y.-Str. ..., zu erstatten, und verurteilt, den Stadtsparkassen Aachen u. Düsseldorf sowie der G-G-Bank und der Kö. Bank die Mitteilung zu machen, daß der Kläger mit Otto W., D., Y.-Str. ... nicht identisch sei. Außerdem hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger zum Ersatz seines materiellen Schadens 517,60 DM nebst Zinsen zu zahlen. Im übrigen hat es seine Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die allein gegen die Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz gerichtete Anschlußberufung der Beklagten die Klage insoweit abgewiesen.
Mit der (zugelassenen) Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils bezüglich seiner Klage auf Ersatz materiellen Schadens sowie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 15.000 DM.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Beklagten hätten ihre Anschlußfirmen nur die Sammlung und Weitergabe von Nachrichten, nicht aber die Prüfung der Personenidentität übertragen. Es hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe zwar in Bezug auf den Kläger durch die Mitteilung über den Erlaß von Haftbefehlen unwahre Tatsachen verbreitet. Sie habe dadurch aber nicht rechtswidrig in die durch §§ 823, 824 BGB geschützten Rechte des Klägers eingegriffen, da die Weitergabe der Nachmeldungen durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt sei. Die ihr angeschlossenen Kreditinstitute hätten ein berechtigtes Interesse daran gehabt, Nachrichten über die Kreditwürdigkeit ihrer Kunden zu erhalten, um die Kreditgewährung möglichst risikolos zu gestalten und damit auch ihren Kunden Formalitäten und Sicherheitsleistungen zu ersparen. Ihr könne die Berufung auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen auch nicht deshalb versagt werden, weil sie selbst keine sichere Überzeugung von der Richtigkeit ihrer Angaben bezüglich des Klägers gehabt habe, da sie aufgrund der mit ihren Anschlußfirmen getroffenen Vereinbarungen nicht verpflichtet gewesen sei, vor Abgabe von Mitteilungen die Identität etwaiger "Namensvettern" zu prüfen.
Der Kläger habe auch nicht Anspruch auf Ersatz materiellen oder immateriellen Schadens, weil die Beklagte die ihn verdächtigenden Nachmeldungen nicht gegenüber den vier Kreditinstituten widerrufen habe, nachdem deren Unrichtigkeit festgestanden habe. Das Berufungsgericht läßt es dahinstehen, ob die Beklagte überhaupt verpflichtet war, den vier Kreditinstituten mitzuteilen, daß der Kläger nicht mit dem Otto W. identisch sei, gegen den die Haftbefehle ergangen waren. Ersatz eines materiellen Schadens habe sie dem Kläger schon nicht zu leisten, weil nicht festgestellt werden könne, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange ihm seine Aufwendungen dadurch entstanden seien, daß sie aus der Erkenntnis der Unrichtigkeit ihrer Nachmeldungen keine oder zu späte Folgerungen gezogen hat. Ein Schmerzensgeldanspruch scheitert nach Auffassung des Berufungsgerichts daran, daß - auch wenn die Beklagte verpflichtet gewesen sei, ihre Nachmeldungen zu widerrufen - die Beeinträchtigung des Klägers nicht so schwer gewesen sei, daß sie eine solche Genugtuung erfordere und nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden könne.
II.
Das Berufungsurteil hält gegenüber den Angriffen der Revision im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Senat mißt zwar den Nachmeldungen der Beklagten einen anderen Erklärungsinhalt bei als das Berufungsgericht und würdigt auch in rechtlicher Hinsicht die tatsächlichen Feststellungen anders. Doch kann diese andere Sicht der Klage noch weniger zum Erfolg verhelfen.
1.
§ 824 BGB scheidet - wie die Revisionserwiderung mit Recht bemerkt - als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers aus, weil die Beklagte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts über den Kläger nicht unwahre Tatsachen behauptet oder verbreitet hat.
Das Berufungsgericht weist zwar zutreffend darauf hin, daß auch eine Verdachtsäußerung die Verbreitung einer Tatsache sein kann (vgl. BGH, Urteile vom 26. Januar 1951 - I ZR 19/50 = NJW 1951, 352; undvom 30. Mai 1974 - VI ZR 174/72 = LM BGB § 824 Nr. 18 = WM 1974, 1429, 1430 m.w.Nachw.). Es verkennt aber schon, daß dies nur dann bejaht werden kann, wenn es sich bei der Äußerung des "Verdachts" in Wirklichkeit um eine, wenn auch versteckte Tatsachenbehauptung handelt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1951 - 1 ZR 19/50 = a.a.O.). Abgesehen davon hat die Beklagte bezüglich des Klägers aber nicht einmal einen Verdacht geäußert. Die vom Berufungsgericht für richtig gehaltene Auslegung der Nachmeldungen ist mit deren Wortlaut nicht vereinbar. Aus dem Text der in Photokopie in den Akten befindliehen formularmäßigen "Nachmeldungen" ergibt sich, daß diese nur eine Mitteilung über Otto W. in der Yorkstraße enthalten. Wenn der Beklagten von ihren Anschlußfirmen, wie das Berufungsgericht feststellt, nur die Sammlung und Weitergabe von Nachrichten, nicht aber die Prüfung von Personenidentitäten übertragen wurde, so war damit klar, daß die Kreditinstitute die von der Beklagten als Absender bereits eingeschränkten Tatsachenbehauptungen im Geschäftsverkehr nur so verstehen konnten und verstehen durften, daß eine Negativmeldung über eine mit dem Kläger namensgleiche Person vorlag, daß es aber Sache des jeweiligen Empfängers der Nachmeldungen war, genau zu prüfen, ob sie wirklich den Kläger betraf. Das konnte nur der Fall gewesen sein, wenn er etwa umgezogen sein sollte. Die Beklagte hatte, da gegen Otto W. in der Yorkstraße tatsächlich Haftbefehle ergangen waren, damit eine wahre Tatsache mitgeteilt. Daran ändert es selbstverständlich nichts, daß sie in den Nachmeldungen die jeweilige Kontonummer des Klägers angegeben hatte. Das allein durfte und konnte bei den Kreditinstituten im Hinblick auf die ihnen vertraglich übertragene Identitätsprüfung nicht - wie das Berufungsgericht meint - den Verdacht aufkommen lassen, bei dem bezeichneten Otto W. handele es sich um den Kläger. Die Kontonummern waren nur der "Betreff", damit die Empfänger die Nachricht schneller einem ihrer Kunden zuordnen und, falls die Prüfung deren Identität ergab, sachgemäß verwerten konnten.
Eine den Wortlaut des § 824 BGB ergänzende Auslegung zugunsten des Klägers kommt im Streitfalle nicht in Betracht. Der Umstand allein, daß nach dieser Vorschrift auch die Beeinträchtigung bloß wirtschaftlicher Interessen Schadensersatzansprüche auslöst, reicht dazu nicht aus. Sie trifft ihrem Sinne nach nicht einen Sachverhalt, wie er hier vorliegt. Der Tatbestand des § 824 BGB soll nur die wirtschaftliche Wertschätzung von Personen und Unternehmen vor unmittelbaren Beeinträchtigungen schützen, die durch Verbreitung unwahrer Behauptungen über sie herbeigeführt werden(Senatsurteil vom 13. Oktober 1964 - VI ZR 130/63 = LM BGB § 824 Nr. 7 = NJW 1965, 36). Der Kläger hat aber nur deshalb Schaden erlitten, weil einige Kreditinstitute, bei denen er Darlehensschuldner war, die nicht unmittelbar auf ihn bezogenen Mitteilungen ohne Vornahme der gebotenen Überprüfung als eine, ihn betreffende Negativmeldung ansahen. Vor solchen Verfahren will § 824 BGB ebensowenig schützen, wie vor nur mittelbaren Beeinträchtigungen der wirtschaftlichen Interessen einer Person. Insoweit hat der erkennende Senat diese Vorschrift schon immer eng ausgelegt (vgl. Senatsurteilevom 2. Juli 1963 - VI ZR 251/62 = LM BGB § 824 Nr. 5 = NJW 1963, 1871, vom 13. Oktober 1964 - VI ZR 130/63 = a.a.O. undvom 25. April 1967 - VI ZR 208/65 = LM BGB § 824 Nr. 10 = MDR 1967, 753).
2.
Der Kläger kann die von ihm geltend gemachten Ansprüche auch nicht mit Erfolg auf § 823 Abs. 1 BGB stützen.
a)
Zwar ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht als ein "sonstiges Recht" im Sinne dieser Vorschrift anerkannt (BGHZ 13, 334). Es kann auch verletzt sein, wenn jemand über die bloße Kreditgefährdung hinaus in der Öffentlichkeit durch einen ehrenrührigen Vorwurf herabgesetzt wird, wie das hier, wo der Kläger in den Ruf geraten ist, gegen ihn habe bereits dreimal Haftbefehl gemäß § 901 ZPO erlassen werden müssen, in Betracht kommen kann. Der Inanspruchnahme der Beklagten würde auch nicht notwendigerweise entgegenstehen, daß der Kläger erst durch die Maßnahmen der Kreditinstitute in seiner Ehre verletzt wurde. Für die Folgen einer solchen Ehrverletzung kann neben dem eigentlichen Täter auch der Mittäter oder Gehilfe bzw. derjenige einstehen müssen, dem die Pflicht zur Gefahrenabwendung in Bezug auf die Ehre anderer obliegt (vgl.Senatsurteil vom 7. Dezember 1976 - VI ZR 272/75 = NJW 1977, 626, 627 [BGH 07.12.1976 - VI ZR 272/75] - VersR 1977, 371, 372).
b)
Eine Haftung der Beklagten entfällt hier aber mangels Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens.
aa)
Wie ausgeführt, hatte die Beklagte in ihren Nachmeldungen keineswegs behauptet, daß der Kläger jener Otto W. sei, gegen den Haftbefehle ergangen waren; sie hat nur ihren Anschlußfirmen den Anstoß dazu gegeben, dieser Frage nachzugehen und dann je nach dem Ergebnis der ihnen obliegenden Prüfung die Meldung als Fehlmeldung beiseitezulegen oder, falls der Kläger jener Otto W. war, die ihr zweckmäßig erscheinenden Maßnahmen gegen ihn zu ergreifen. Die Verletzung der Ehre des Klägers trat somit nur ein, wenn die Banken usw. gegen ihn Maßnahmen ergriffen, ohne sich vorher über seine Identität vergewissert zu haben. Dann aber waren allenfalls sie diejenigen, die die Ehre des Klägers verletzten und ihm möglicherweise aus § 823 Abs. 1 BGB - von ihrer Haftung aus dem Bankvertrag abgesehen - ersatzpflichtig wurden. Eine Haftung der Beklagten aus § 830 BGB scheidet aus; sie hat zwar gewußt, daß es trotz aller Hinweise und Ermahnungen der ihr angeschlossenen Banken usw. immer wieder vorkam, daß diese ihrer Prüfungspflicht nicht, jedenfalls nicht rechtzeitig, nachkamen. Sie hat dies aber, selbst wenn sie diese "Pannen" in ihrem Meldesystem vorausgesehen und in Kauf genommen hat, nicht gebilligt, also nicht vorsätzlich gehandelt; schon deshalb war sie weder Mittäterin noch Gehilfin ihrer Anschlußfirmen. Sie könnte daher nur als Nebentäterin gemäß § 840 BGB zusammen mit jenen nachlässigen Banken usw. deshalb verantwortlich sein, weil sie mit ihren Meldungen die erste Ursache in der Kausalkette gesetzt hatte, die schließlich zu der von den Banken gegenüber dem Kläger begangenen Ehrverletzungen geführt hatte.
bb)
Daraus allein läßt sich aber nicht ihre Haftbarkeit herleiten.
Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann eine Haftung nicht schon damit begründet werden, daß das Handeln des Täters zu dem mißbilligten Erfolg geführt hat. Hier kann die Rechtswidrigkeit seines Handelns erst aus der zu mißbilligenden Art der Schädigung abgeleitet werden, wobei es für dieses Urteil entscheidend auf die Abwägung der widerstreitenden Belange ankommt (vgl. BGHZ 45, 296, 307 [BGH 21.06.1966 - VI ZR 261/64]; 50, 133, 143 [BGH 20.03.1968 - I ZR 44/66]; Senatsurteil vom 18. Oktober 1977 - VI ZR 171/76 - NJW 1978, 751 [BGH 18.10.1977 - VI ZR 171/76]). Dabei muß die soziale oder persönliche Nützlichkeit der gefährdenden Handlung zur Wahrscheinlichkeit und Größe der erwarteten Nachteile in Beziehung gesetzt werden (vgl. Deutsch, Haftungsrecht, Bd. 1 S. 187). Diese Abwägung fällt im Streitfall zu Lasten des Klägers aus. Die berechtigten Interessen der Kreditinstitute usw. (vgl. § 193 StGB; ähnlich die Abwägung in § 824 BGB) und damit die Interessen der Beklagten, der ihre Anschlußfirmen aus Gründen der Rationalisierung und größeren Sicherheit zentral die Wahrnehmung ihrer Interessen übertragen hatten, erlauben es nicht, das Verfahren der Beklagten als rechtswidrig zu bezeichnen. Das von ihr aufgebaute Informationssystem dient sowohl den Interessen der Kreditinstitute und der kreditgebenden gewerblichen Wirtschaft als auch dem Interesse des einzelnen Kreditnehmers. Aufgrund ihrer Meldungen kann nämlich, worauf auch das Berufungsgericht hinweist, das gesamte deutsche Kreditwesen ohne wesentliches Risiko arbeiten. Das führt wiederum dazu, daß die Personalkredite ohne Formalitäten schnell und reibungslos abgewickelt und überdies zinsgünstig und vielfach ohne Sicherheitsleistung des Kreditnehmers gewährt werden können. Die Kunden der Anschlußfirmen hatten sich gegenüber den Banken usw. ausdrücklich damit einverstanden erklärt, daß diese sich über ihre Kreditwürdigkeit durch Einholung von Auskünften und dergl. vergewisserten, und daß die Kreditaufnahme und deren Abwicklung an eine zentrale Stelle gemeldet wurde, wußten also, daß sie in einem übergeordneten Kreditsicherungssystem sozusagen überwacht wurden, wenn ihnen auch nicht - und zwar aus verständlichen Gründen - offenbart wurde, daß dies gerade durch die Beklagte geschah. Aber auch die Art und Weise, wie die Beklagte ihr System aufgebaut hatte und durchführte, läßt sich nicht beanstanden. Sie hat, wie erwähnt, in ihren Anschluß-Verträgen mit den Banken und vor allem in ihren "Technischen Anweisungen" ausdrücklich und eindringlich darauf hingewiesen, daß sie selbst nicht in der Lage sei, die Identität der Personen, über die sie Nachmeldungen versandte, nachzuprüfen, daß dies vielmehr Aufgabe der Anschlußfirmen sei, und hat dabei hervorgehoben, daß die Nichteinhaltung dieser Anweisungen zu Ersatzansprüchen der betroffenen Bankkunden führen müsse.
Die Revision des Klägers weist zwar mit Recht darauf hin, daß sich jemand, der für einen von ihm geschaffenen gefahrdrohenden Zustand verantwortlich ist, nicht schon dadurch generell seiner Haftung entziehen kann, daß er die ihn treffende Verantwortung und die ihm obliegende Sorgfaltspflicht auf einen anderen überträgt. Darum geht es hier aber nicht, sondern um die Frage, ob überhaupt die Beklagte die Verantwortung für die Fehler trägt, die ihre Anschlußfirmen begangen haben. Das aber muß verneint werden. Für ihre Anschlußfirmen war eine Sicherung vor kreditunwürdigen Kunden unentbehrlich, dies vor allem bei den Kleinkrediten (bis zu 20.000 DM), deren Kontrolle der Beklagten übertragen war. Von ihr kann nicht verlangt werden, auf das von ihr geübte System der Überwachung mit seinen sofort herausgehenden Nachmeldungen deshalb zu verzichten, weil es trotz aller Ermahnungen immer wieder vorkam, daß ihre Anschlußfirmen der ihnen obliegenden Identitätsprüfung nicht nachkamen; insofern handelte sie nicht rechtswidrig, sondern "verkehrsrichtig" (vgl. dazu auch Dunz NJW 1966, 134, 137). Sie hatte bei ihrem Verfahren die Interessen der Bankkunden nicht über Gebühr hintangesetzt. Wurde ein Kunde, weil seine Bank der ihr obliegenden Prüfungspflicht nicht nachkam, beeinträchtigt, so hatte er im allgemeinen gegen diese einen Schadensersatzanspruch, den er in aller Regel auch gegen sie durchsetzen konnte. Das Begehren des Klägers, die Beklagte für die Vertragsverletzungen ebenfalls haftbar zu machen, die seine Banken ihm gegenüber begangen haben, ist im Verhältnis zu den schutzwürdigen Interessen der Beklagten nicht berechtigt. Schließlich muß jeder Bankkunde damit rechnen, daß ihm seine Bank, veranlaßt durch eine unrichtige Meldung, Nachricht, Auskunft usw., den Kredit kündigt und daß er sie, wenn sie daran ein Verschulden getroffen hat, haftbar machen muß. Ihm dann, wenn diese Maßnahme seiner Bank auf eine Meldung von der Art zurückgeht, wie sie hier die Beklagte erstattet hatte, auch gegen diese wegen rechtswidrigen Eingriffs in seine Rechte einen Ersatzanspruch zu gewähren, entspräche nicht den Notwendigkeiten des modernen Bank- und Kreditverkehrs; das, was die Beklagte getan hatte, ist "sozialadäquat" und verpflichtet daher schon objektiv nicht zum Schadensersatz. Denn sie übermittelte ihren Anschlußfirmen die Nachmeldungen zur Wahrung von Interessen, die als berechtigt anerkannt werden müssen, ohne daß dadurch Belange des Klägers, soweit sie schutzwürdig waren, beeinträchtigt worden sind. Diese Interessenabwägung liegt übrigens auch dem im Streitfall noch nicht anwendbaren Bundesdatenschutzgesetz vom 27. Januar 1977 (vgl. dort u.a. §§ 23, 24) zugrunde.
Dr. Steffen befindet sich in Urlaub
Dr. Kullman
Dr. Ankermann
Dr. Weber
Dr. Deinhardt