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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.04.1967, Az.: VI ZR 208/65
„Die Nächte der Birgit Malmström“

Fahrlässige Falschbehauptung in einer Filmbesprechung; Schadensersatzanspruch eines an den Einnahmen aus dem Filmverleih beteiligten Importeurs eines Films wegen einer Falschbehauptung in einer Filmrezension; Unrichtige Meldung über Schnittauflagen in einer Filmbesprechung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.04.1967
Aktenzeichen
VI ZR 208/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 14722
Entscheidungsname
Die Nächte der Birgit Malmström
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 03.11.1965
LG Mannheim

Fundstellen

  • DB 1967, 1037 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1968, 231-232 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1967, 753 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob ein an den Einnahmen aus dem Filmverleih beteiligter Importeur eines Filme Ersatz des Schadens verlangen kann, der aus einer fahrlässigen Falschbehauptung in einer Filmbesprechung entstanden sein soll.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engel und
der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. November 1965 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand

1

Der Kläger hat als Filmimporteur durch Vertrag mit der S. F. S. die Auswertungsrechte des schwedischen Films "Die Mächte der Birgit Malmström" für die Bundesrepublik Deutschland erworben und sie gegen eine prozentuale Beteiligung an den Einnahmen aus der Vermietung des Films an die Firma C.-B. F. GmbH, F., weiter übertragen. Der schwedische Titel des Films lautet "Chance".

2

Der Film wurde für die Bundesrepublik Deutschland am 8. Oktober 1963 in Köln uraufgeführt. Besprechungen dieser Aufführung erschienen am 12. Oktober 1963 in zwei Kölner Zeitungen. Der "Kölner Stadtanzeiger" schrieb über den Film wohlwollend, während in der in dem beklagten Verlag erscheinenden "Kölnischen Rundschau" eine vom Drittbeklagten verfaßte ablehnende Besprechung erschiene Sie lautet:

"Stark geschnippelt

"Die Nächte der Birgit Malmström" (Capitol)

Dem Betrachter fällt es schwer, über diesen Film aus Schweden etwas Zuverlässiges zu sagen. Auf jeden Fall aber muß man zuerst über die Schere der Freiwilligen Selbstkontrolle sprechen. Sie hat so unermündlich und gründlich geschnippelt, daß von den Nächten der minderjährigen Birgit jeweils nur noch Begrüßung und Abschied übriggeblieben sind.

Was sich dazwischen tat - und es muß sich unheimlich viel getan haben -, kann der reifere Zuschauer unschwer ahnen, aber es verschlägt ihm doch den Atem, daß diese amputierte skandinavische Filmleiche überhaupt noch den Weg in unsere Kinos zurücklegen könnte. Denn das, was geblieben ist, holpert so unvollkommen und sinnlos über die Leinwand, daß es gerade noch für ein Kopfschütteln der Besucher reicht.

War die Warnung vor den Gefahren, die unaufgeklärten und daheim lieblos behandelten Mädchen drohen, ernst gemeint? Oder grinsen dahinter die Spekulanten des Sex-Geschäfts? Sicherlich trifft die letzte Frage zu, aber dazu müßte man zuerst einmal die "Schnitte" sehen.

Das "Heue" dieses Films liegt jedenfalls einzig darin, daß hier die kleine Lillevi Bergmann, von ihrem Namensvetter Ingmar bereits für seinen nächsten Film mit Beschlag belegt, ihr Debüt gab. Mehr kann man über ihre Schauspielerische Leistung fürs erste noch nicht sagen.

B."

3

Der Zweitbeklagte ist der für die Filmseite der "Kölnischen Rundschau" verantwortliche Redakteur.

4

Die Besprechung der "Kölnischen Rundschau" wurde im Auszug im "Film-Sonderdienst", dem "Vertraulichen Erfahrungsaustausch der Filmtheater" (Nr. 83 vom 15. Oktober 1963) wörtlich abgedruckt.

5

Unstreitig sind aus der schwedischen Originalfassung des Films, die eine Länge von etwa 2.205 in aufweist, vom Kläger gemeinsam mit dem Verleih nur 22,6 m (etwa 30 Aufführungssekunden) aus dem Titelvorspann und dem Schluß des Films herausgeschnitten worden. Für den Handlungsablauf sind diese Schnitte belanglos. Die deutsche Fassung des Films ist von der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) geprüft und ohne Schnittauflage zur öffentlichen Vorführung für Besucher ab 18 Jahren freigegebenworden.

6

Der Kläger hat den beklagten Verlag mit Schreiben vom 11. November 1963 wegen der Kritik verwarnt. Auf sein Verlangen wurde in der Ausgabe der "Kölnischen Rundschau" vom 16. November 1963 eine Gegendarstellung veröffentlicht. Der "Film-Sonderdienst", berichtete in der Nummer vom 19. November 1963, daß die FSK den Film entgegen der Filmbesprechung der "Kölnischen Rundschau" ohne Schnittauflagen freigegeben habe. Der beklagte Verlag teilte dem Kläger mit, die Redaktion beabsichige, die Behauptung, der Film sei von der FSK beschnitten worden, nicht zu wiederholen. Trotzdem erschien in der "Bonner Rundschau", einem Schwesterblatt der "Kölnischen Rundschau", die ebenfalls von dem Erstbeklagten verlegt und von dem gleichen Mitarbeiterstab redigiert wird, am 30. November 1963 eine Kurzbesprechung des Films, die den Satz enthielt: "Die Schere der FSK tat ein übriges, Form und Inhalt weiter zu verdunkeln."

7

Der Kläger sieht in der Veröffentlichung der unrichtigen Tatsachenbehauptung über die den Film verstümmelnden Schnitte der FSK einen von den Beklagten zu vertretenden rechtswidrigen Eingriff in seinen Gewerbebetrieb. Nach seiner Auffassung sind ihm die Beklagten auch gemäß § 824 BGB in Verbindung mit § 831 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Der Kläger hat vorgetragen:

8

Durch die unrichtige Behauptung sei in weiten Kreisen der Eindruck entstanden, man habe mit der Filmwerbung eine Irreführung des Publikums beabsichtigt, Propagandabehauptungen und Filminhalt stimmten nicht überein. Schädlich habe sich vor allem der durch die Falschmeldung hervorgerufene Eindruck ausgewirkt, gerade die interessantesten Stellen des schwedischen Films seien dem Schnitt zum Opfer gefallen. Infolgedessen habe der geschäftliche Erfolg des Films bei der Aufführung in Köln leiden müssen. Ferner sei der weitere Absatz des Films erheblich beeinträchtigt worden. Der "Film-Sonderdienst" werde als der wesentliche geschäftliche Erfahrungsaustausch von fast allen Filmtheaterbesitzern gelesen, so daß eine dort veröffentlichte Besprechung, zumal eine solche über eine Erstaufführung, für den Absatz des Films von besonderer Bedeutung sei. Enthalte eine Besprechung nur eine abwertende Kritik, so wirke sie sich allerdings nicht immer nachteilig auf den Absatz aus, Kritiken, die allein auf moralischen Bedenken fußten, riefen sogar häufig ein gesteigertes Interesse der Filmtheaterbesitzer hervor, weil diese damit rechneten, solche Filme regten das Publikum zum Besuch an. Andere sei die Wirkung einer Nachricht über eine hohe Schnittauflage der FSK. Aus dieser entnähmen die Filmtheaterbesitzer, das Publikum werde wahrscheinlich enttäuscht sein und daher lohne die Anmietung des Filmes nicht. Eine große Anzahl von Filmtheaterbesitzern habe auf die unrichtige Meldung über die Schnitte der FSK von einer Anmietung des Films abgesehen oder über bereits vorgesehene Aufführungstermine anders verfügt. Die ungünstige Wirkung der Veröffentlichung sei dadurch gesteigert worden, daß der Film in den ersten Oktobertagen 1963 unter Ausnutzung einer intensiven Werbung von sämtlichen Filialen der Verleihfirma zum Massenstart angeboten worden sei. Den Beklagten zu 2) und 3) sei zur Last zu legen, daß sie keine Erkundigungen über die Richtigkeit der Behauptung eingeholt hätten. Durch eine fernmündliche Anfrage bei der FSK oder bei dem Verleih würde sich die Unrichtigkeit der Meldung herausgestellt haben. Der beklagte Verlag, der es an der erforderlichen Aufsicht habe fehlen lassen, müsse für die Falschmeldung umsomehr einstehen, als diese trotz der Warnung wiederholt worden sei. Die Höhe des entstandenen Schadens sei noch nicht abzusehen. Zur genaueren Feststellung sei eine Kenntnis des Verbreitungsgebiets und der Auflagenhöhe der "Kölnischen Rundschau" erforderlich.

9

Mit der Klage hat der Kläger gebeten, die Beklagten zu 1) und 2) zur Auskunft über das Verbreitungsgebiet und die Auflagenhöhe der "Kölnischen Rundschau" zu verurteilen. Ferner hat er um die Feststellung gebeten, daß ihm alle drei Beklagten als Gesamtschuldner zum Schadensersatz verpflichtet sind.

10

Die Beklagten haben gebeten, die Klage abzuweisen.

11

Sie haben die Sachbefugnis des Klägers bestritten und im übrigen vorgetragen: Die Meldung über Schnitte der FSK habe sich auf den Absatz des Films nicht ausgewirkt. Sie sei durch die Berichtigungen und durch eine Reihe günstigere Besprechungen des Films in anderen Zeitungen neutralisiert worden. Wenn der Film nicht den erhofften Erfolg gehabt habe, so sei die Ursache in dem geringen Niveau des Films und seinem unbefriedigenden Inhalt zu sehen. Die kirchlichen Filmberatungsstellen hätten den Film ungünstig besprochen, was für viele Filmbesucher ins Gewicht falle. Jener Besucherkreis aber, der nach der Spekulation des Titels Detailschilderungen von Liebesnächten eines schwedischen Mädchens erwarte, müsse von einer Darstellung enttäuscht werden, die jeweils nur Begrüßung und Abschied zeige. Darauf hätten auch andere Kritiker zutreffend hingewiesen. Die Enttäuschung werde zudem durch die mündlichen Berichte, der Besucher in ihrem Bekanntenkreis bald bekannt. Andere Schwedenfilme von vergleichbarer Art hätten unbeschadet erheblicher Schnitte der FSK großen Erfolg gehabt. Falls überhaupt ein Schaden eingetreten sein sollte, so fehle es jedenfalls an dem adäquaten Zusammenhang dieses Schadens mit der beanstandeten Kritik, die im Kern zutreffend sei. Im übrigen sei die auf lauteren Motiven beruhende Besprechung durch das Grundrecht der Pressefreiheit gerechtfertigt. Die Art des Filmschnittes lege dem Betrachter die Vermutung nahe, daß die FSK Schnitte veranlaßt habe.

12

Der Film breche nämlich jeweils in den Momenten abrupt ab, in denen der Zuschauer etwas aus den Nächten der Birgit Malmström zu sehen erwarte. Deshalb seien auch andere Kritiker zu der Ansicht gekommen, die FSK habe Schnittauflagen veranlaßt. Schnittauflagen der FSK bei Filmimporten aus Schweden seien nämlich an der Tagesordnung. Der Drittbeklagte sei bei der Kürze der ihm zur Verfügung stehenden Zeit und der Aktualität der Besprechung nicht verpflichtet gewesen, Rückfragen zu halten. Er habe die pressemäßig gebotene Sorgfalt beobachtet. Der Zweitbeklagte sei zu der entscheidenden Zeit gar nicht auf der Redaktion gewesen. Die Filmbesprechung sei von seinem Vertreter Dr. Engels redigiert worden. Dieser habe im Hinblick auf die guten Erfahrungen mit dem Drittbeklagten keine Veranlassung gesehen, die Besprechung anzuhalten. Dr. Engels sei Fachmann auf dem Gebiet des Films und Fernsehens. Er entspreche den hohen Anforderungen die der beklagte Verlag an seine Mitarbeiter stelle. Der beklagte Verlag hat sodann im einzelnen vorgetragen, wie er seine Mitarbeiter auswählt und überwacht.

13

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

14

I.

Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Klägers über den geplanten Einsatz des Films und über die tatsächlich erzielten Abschlüsse und Einnahme im einzelnen gewürdigt. Es hat weiter die zahlreichen Berichte ausgewertet, die im Film-Sonderdienst laufend über die Aufnahme des Films in den einzelnen Vorführungsorten veröffentlicht wurden. Bei einer Abwägung der nach seiner Auffassung für den Erfolg eines Films entscheidenden Umstände hält es das Berufungsgericht für unwahrscheinlich, daß sich die unrichtige Zeitungsnachricht über eine Schnittauflage der FSK nachteilig auf den Erfolg des Films "Die Nächte der Birgit Malmström" ausgewirkt hat. Daher seien, so meint das Berufungsgericht, die Voraussetzungen für eine Klage nicht gegeben, mit der der Kläger die Schadensersatzpflicht der Beklagten gerichtlich feststellen lassen wolle. Das Berufungsgericht billigt aber auch die vom Landgericht für die Klageabweisung gegebene Begründung. Das Landgericht hatte sich den Film vorführen lassen und dargelegt, die naheliegende Ursache für die Enttäuschung des angesprochenen Besucherkreises und einen mangelnden Erfolg sei die Diskrepanz zwischen dem lockenden Filmtitel und dem tatsächlichen Filminhalt. Würde die Filmbesprechung nur auf diese Diskrepanz hingewiesen haben, so wäre die Auswirkung einer solchen Kritik genau die gleiche gewesen. Für einen Filmbesucher, der auf Grund der Erwartungen, die der Titel nahe lege, "interessante Szenen" zu sehen hoffe, sei es unerheblich, ob das Fehlen dieser Szenen auf der Konzeption der Regie oder auf Schnittauflagen der FSK beruhe. Da die Filmtheaterbesitzer die Reaktion des angesprochenen Besucherkreises in Rechnung stellten, sei die Zeitungskritik nur insoweit für ihre Dispositionen wichtig, als sie durch diese auf den mageren Inhalt des Films (Diskrepanz von Titel und Darstellung) hingewiesen würden. Zu einem solchen Hinweis sei die Presse aber berechtigt.

15

II.

Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht den Beweisanträgen des Klägers über die nachteilige Auswirkung der unrichtigen Zeitungsmeldung nicht stattgegeben, und sich auf einem ungewöhnlich schwierigen Wirtschaftsgebiet eine Sachkenntnis zugetraut habe, die ersichtlich nicht durch Erfahrungen fundiert sei. Ohne die beantragte Anhörung eines Sachverständigen der Filmbranche fehle den Feststellungen des Berufungsgerichts die erforderliche Grundlage.

16

III.

Es mag dahinstehen, ob der Tatrichter ohne Erhebung der beantragten Beweise davon ausgehen durfte, die unrichtige Meldung über Schnittauflagen der FSK habe keinen Schaden des Klägers verursacht.

17

Es fehlt nämlich an einem haftungsbegründenden Tatbestand, so daß die Klage auch dann abzuweisen ist, wenn ein Schaden eingetreten sein sollte.

18

IV.

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen einer Erwerbsbeeinträchtigung, die aufgrund der Verbreitung einer nicht ehrenrührigen, unwahren Tatsache eingetreten sein soll. Da bei den Beklagten wettbewerbliche Beweggründe ausscheiden, ist § 824 BGB die für die rechtliche Würdigung einschlägige Gesetzesvorschrift. Wie der Senat in seinen Entscheidungen vom 2. Juli 1963 - VI ZR 251/62 - "Elektronenorgeln"- und vom 13. Oktober 1964 - VI ZR 130/63 - "Schwacke-Bericht" - (LM BGB § 824 Nr. 5 und 7; JZ 1964, 509;  1966, 26) [BGH 11.10.1965 - II ZR 45/63]ausgeführt hat, ist § 824 BGB nicht dahin zu verstehen, daß eine Ersatzpflicht gegenüber allen Personen begründet werden soll, die mittelbar durch die fahrlässige Verbreitung einer unwahren Tatsache in ihren wirtschaftlichen Interessen betroffen sind. Eine solche weite Haftung würde die Berichterstattung mit einem unabsehbar großen Risiko belasten. Sie ist vom Gesetzgeber des BGB, der sonst bei der Anerkennung der Ersatzpflicht mittelbarer Schäden große Zurückhaltung zeigte, ersichtlich nicht gewollt. Nur wenn sich die Behauptung, so wie sie im Verkehr verstanden wird, mit dem Kläger befaßt oder doch in enger Beziehung zu seinem Unternehmen oder seiner gewerblichen Leistung steht, ist es gerechtfertigt, dem Verbreiter einer Behauptung das Risiko aufzuerlegen, daß schon eine fahrlässige Verfehlung der Wahrheit eine Pflicht zum Ersatz des vollen, dem Kläger entstandenen Vermögensschadens führen kann. An einer solchen engen Beziehung der aufgestellten unrichtigen Behauptung zum Kläger fehlt es im vorliegenden Fall ebenso wie in den Fällen, die Gegenstand der oben angeführten Senatsentscheidungen waren. Weder zielte die Besprechung auf den Kläger und seine wirtschaftlichen Verhältnisse ab noch war sie geeignet, bei dem in der "Kölnischen Rundschau" angesprochenen Leserkreis die wirtschaftliche Wertschätzung des Klägers zu beeinträchtigen. Der Kläger hatte sich für die Überlassung der Auswertungsrechte an dem Film von der Firma C.-B. F. GmbH eine Beteiligung an den Mieteinnahmen des Films ausbedungen. Wäre ein Beteiligungsabkommen mit einer den Film finanzierenden Bank oder mit einem Hauptdarsteller des Films geschlossen worden, so könnten auch die Bank oder der Darsteller nicht aufgrund des § 824 BGB Schadensersatz für geminderte Erträgnisse von einem Redakteur verlangen, der infolge eines fahrlässigen Irrtums in einer Filmbesprechung behauptet, die FSK habe Schnitte in dem Film vorgenommen.

19

Würde man entgegen dieser Auffassung den Kläger in den Kreis der Anspruchsberechtigten aus § 824 Abs. 1 BGB aufnehmen, so wäre aus § 824 Abs. 2 BGB herzuleiten, daß wenigstens für die erste Falschmeldung in der "Kölnischen Rundschau" eine Schadenshaftung der Beklagten ausscheidet. Hierbei fallen folgende Umstände ins Gewicht: Die kritische Information der Leserschaft über einen neuen Film lag im öffentlichen Interesse. Die Diskrepanz zwischen Filmtitel- und Filminhalt legte die Annahme nahe, daß etwas fehlte. Dieser Eindruck durfte der Leserschaft vermittelt werden. Für die Beklagten war nicht ohne weiteres ersichtlich, daß gerade durch die Behauptung über die - von dem Besprecher des Films vermuteten - Schnitte der FSK Vermögensinteressen eines Filmimporteurs wesentlich berührt wurden. Die Informations- und Prüfungspflichten, von deren Wahrung die Anwendung des § 824 Abs. 2 BGB abhängig sein kann, dürfen bei einer Notiz wie der hier vorliegenden nicht zu hoch angesetzt werden. Auch eine solche Betrachtung läuft auf das gleiche Ergebnis hinaus, daß das Risiko der Berichterstattung, zumal über Fragen der Kunst, in angemessenen Grenzen gehalten werden muß (vgl. zur Eingrenzung des§ 824 BGB und rechtsvergleichend zum anglo-amerikanischen Recht Deutsch JZ 1964, 510;  1966, 27 [BGH 13.10.1964 - VI ZR 130/63];  1967, 95 [BGH 21.06.1966 - VI ZR 266/64];  ferner Kübler JZ 1967, 177 [BGH 21.06.1966 - VI ZR 261/64]). Was die zweite Filmbesprechung vom 30. November 1963 in der "Bonner Rundschau" angeht, so ist sie offenbar für den Schaden nicht ursächlich gewesen, den der Kläger erlitten haben will. Denn die zweite Filmbesprechung ist erschienen, als der nach dem Vortrag des Klägers für den Einsatz des Films entscheidende "Film-Sonderdienst" den Vorgang bereits klargestellt hatte.

20

Vergebens versucht der Kläger, die Berechtigung seines Verlangens auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB herzuleiten, indem er vorträgt, die Beklagten hätten rechtswidrig und schuldhaft seine gewerbliche Tätigkeit gestört. Einmal schließt § 824 BGB als spezielle Gesetzesvorschrift die Anwendung eines von der Rechtsprechung entwickelten Auffangtatbestandes aus, mit dem gewisse Lücken im Deliktsschutz der gewerblichen Betätigung geschlossen werden sollten. Sodann würde es an dem Erfordernis der spezifischen Betriebsbezogenheit der dem Beklagten zur Last gelegten "Eingriffshandlung" fehlen (vgl. BGHZ 27, 65 [BGH 01.04.1958 - VI ZR 60/57]; LM BGB § 824 Nr. 7 = JZ 1966, 26). Der Kläger kann daher nur unter den strengeren Voraussetzungen des § 826 BGB Schadensersatz für die Auswirkungen einer seinen Interessen abträglichen unrichtigen Nachricht verlangen. Für die Anwendung des § 826 BGB fehlt es an jeder tatsächlichen Grundlage.

21

Soweit von den Beklagten zu 1) und 2) aufgrund des § 831 Schadensersatz verlangt wird, ist die Voraussetzung nicht gegeben, daß der Verrichtungsgehilfe dem Kläger gegenüber rechtswidrig den Tatbestand einer unerlaubten Handlung erfüllt hat.

22

V.

Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Engels
Dr. Bode
Dr. Hauß
Bundesrichter Heinr. Meyer ist beurlaubt. Engels
Dr. Pfretzschner