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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.01.1951, Az.: I ZR 19/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.01.1951
Aktenzeichen
I ZR 19/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11618
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 13.12.1949
LG Wuppertal

Fundstellen

  • DB 1951, 248 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1951, 375 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1951, 282-283 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Rheinischen Möbelstoff-Weberei AG in W., vertreten durch ihren Vorstand Direktor Karl H. und Dr. Hans H., beide in W.,

Prozessgegner

den Kaufmann Eberhard Na., Inhaber der Firma Eberhard Na., Polsterwarenfabrik, in W.-O. He.str. ...

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.)

    Die Voraussetzung des §14 UWG, dass die Haltung des Beklagten auf Zwecke des Wettbewerbs gerichtet sei, erfordert eine Wechselbeziehung zwischen den dem Verletzten entzogenen Vorteilen und der vom Verletzten erstrebten Begünstigung.

  2. 2.)

    Eine kreditschädigende Behauptung kann auch in der Äusserung eines Verdachtes, eines Gerüchtes und einer bloßen Möglichkeit liegen. Dabei ist nicht der Wortsinn ausschlaggebend, sondern es muss ermittelt werden, welcher Sinn nach Gesamtinhalt und Färbung der Äusserung sich dem unbefangenen Leser aufdrängt.

hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe unter Mitwirkung der Bundesrichter Professor Dr. Lindenmaier, Dr. Heidenhain, Dr. Birnbach, Wilde und Schmidt auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1951 für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 13. Dezember 1949 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, bei Vermeidung einer jeweils im Falle der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe, die Behauptung zu unterlassen, die Klägerin verkaufe ohne Rechnung und begehe Steuerhinterziehung.

Im Übrigen wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand.

1

Die Klägerin betreibt unter der Firma Rheinische Möbelstoff-Weberei, in W. die Fabrikation von Möbelbezugsstoffen. Der Beklagte verarbeitet in seinem Betrieb bei der Herstellung von Polstermöbeln derartige Bezugsstoffe und hat sich vor und nach der Währungsumstellung mehrfach vergeblich bemüht, von der Klägerin Ware zu erhalten. Ende November 1948 gelang es ihm, auf ein Angebot eines Kaufmanns Fr., der nach der Behauptung der Klägerin Rohproduktenhändler, nach der Behauptung des Beklagten Abbruchsunternehmer ist, zwei Ballen Möbelstoff aus der Produktion der Klägerin zu erwerben. Am 8. Dezember 1948 schrieb dann der Beklagte an den Landtagsabgeordneten Dr. Brauda, der u.a. Fraktionsvorsitzender der CDU und Mitglied des Beirats der Industrie- und Handelskammer in W. ist, einen Brief, in dem er sich zunächst auf eine Rede des Abgeordneten bezieht, in der dieser vor einer Versammlung der Innungsvorstände und Einzelhändler vor weiteren Preissteigerungen gewarnt hatte. Er bekennt sich als Anhänger dieser Politik, macht den Abgeordneten aber darauf aufmerksam, dass er seine Ausführungen auf eine Schicht nicht erstreckt habe, die sich "nicht in die Front des Volkes einordnen und ihren inneren Schweinehund nicht bändigen wollen", nämlich den Fabrikanten. Er spricht von "Schädlingen im Möbelstoffach", die ihm und den verarbeitenden Betrieben seit dem Tage X keine Ware mehr gegeben hätten. Er fährt fort:

"Die noch zu verhandelnde Ware geht an Schwarzhändler (wohl ohne Rechnung, ohne Finanzamt?!). Erst über diesen Weg erhalten wir, die Verarbeiter, die Ware, die dann meist 50 bis 100 % gesteigert ist ... Hier Stoff zu erhalten als korrekter Geschäftsmann, sei es bei Firmen wie Rhein. Möbelstoffweberei vorm. Da. & Hu. oder H. G. R., Breitweberei, oder Adolf To., Möbelstoffweberei, oder auch N. & L., Bä.strasse, und viele andere in Wuppertal mehr, ist ausgeschlossen. Ein Schulbeispiel, wie es gemacht wird ....

Es folgt nun eine Schilderung, wie der Briefschreiber unmittelbar nach einer Ablehnung der Klägerin durch einen Schrotthändler Fr. stuhlfrische Ware bei der Klägerin erhalten habe, während ihm selbst eine Lieferung derselben Ware mit der Begründung verweigert worden sei, die Klägerin fertige diese Ware garnicht an ... Der Brief schliesst: "Wenn etwas aus meinem Sorgenschreiben zu machen ist in Bezug einer Besserung, so bin ich zufrieden. Sollte mir aber mal der Kragen platzen bei einer Gelegenheit, wie der geschilderten, so bin ich schuldlos.""

2

Der Abgeordnete Dr. Brauda gab dieses Schreiben weiter an die Industrie- und Handelskammer in W., die es der Klägerin zur Kenntnis gab und um Stellungnahme bat. Die Klägerin bestätigte den vom Beklagten geschilderten Verkauf an Fr. fügte aber hinzu, dass Fr. kein Abbruchsunternehmer sondern ein Rohproduktenhändler sei, dem sie Möbelstoffe abgegeben habe, weil er ihr grössere Mengen Spinnstoffe geliefert habe als sie in grosser Not deswegen gewesen sei. Fr. habe die Ware an den Beklagten mit mäßigem Aufschlage weiterverkauft, und es sei ziemlich sicher, dass der Beklagte beim Grossisten mehr dafür hätte zahlen müssen. Man könne sehr darüber streiten, ob der Beklagte überhaupt einen Anspruch darauf habe, direkt vom Fabrikanten bedient zu werden. Sie verwahrt sich schliesslich gegen den im Schreiben des Beklagten enthaltenen Vorwurf, dass sie zu Schwarzmarktpreisen ohne Rechnung verkaufe.

3

Die Klägerin erhob nunmehr Klage mit dem Antrage, den Beklagten zu verurteilen, bei Vermeidung einer Strafe die Behauptung, sie handle schwarz, sie verkaufe Ware ohne Rechnung und begehe Steuerhinterziehung, zu unterlassen.

4

Der Beklagte beantragte Klageabweisung.

5

Das Landgericht wies die Klage ab, da der Beklagte sein berechtigtes Interesse wahrgenommen habe, ohne sich dabei eines Mißbrauchs, einer Schikane oder einer Anschuldigung wider besseres wissen schuldig gemacht zu haben. Seine Handlungsweise sei also nicht rechtswidrig.

6

Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. Das Berufungsgericht verneint die Anwendbarkeit des §14 UWG und sieht in dem Briefe des Beklagten nicht die Behauptung ausgesprochen, dass die Klägerin Ware ohne Rechnung verkaufe und Steuerhinterziehung begehe. Nur der Vorwurf des Verkaufes an Schwarzhändler sei erhoben. Dieser Vorwurf sei wahr und darum berechtigt. Ausserdem habe der Beklagte in jedem Falle in Ausübung eines staatsbürgerlichen Rechtes gehandelt.

7

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihren Klageantrag weiter verfolgt.

8

Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision. Die Revision wurde zugelassen.

Entscheidungsgründe.

9

Das Berufungsgericht hält einen Unterlassungsanspruch aus §14 UWG nicht für gegeben, weil die beanstandete Behauptung des Beklagten nicht zu Zwecken des Wettbewerbes aufgestellt worden sei. Die Parteien stünden nicht miteinander im Wettbewerb, und es sei auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte zu Gunsten eines Wettbewerbers der Klägerin in ihren Wirtschaftsbetrieb habe eingreifen wollen. Zweck seiner Schreiben sei offensichtlich die Beseitigung der von ihm gerügten wirtschaftspolitischen Mißstände gewesen.

10

Die Revision beanstandet mit Recht, dass das Berufungsgericht es hier wie auch an anderen Stellen an einer umfassenden Würdigung des Sachverhalts habe fehlen lassen, wie sie nach §286 ZPO erforderlich ist. Der Gesamtinhalt des Briefes des Beklagten vom 8. Dezember 1948 ergibt unzweideutig, dass er neben dem von ihm angedeuteten wirtschaftspolitischen Ziel in erster Linie die Förderung seines eigenen Geschäftsumsatzes im Auge hat, so dass an dem Vorliegen wenigstens dieser Voraussetzung nicht gezweifelt werden kann. Sie genügt indessen nicht, um seine Handlung als auf Zwecke des Wettbewerbs gerichtet anzusehen, weil, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, die Parteien nicht, miteinander im Wettbewerbe stellen und der Beklagte auch nicht die Förderung eines Wettbewerbers der Klägerin erstrebt hat. Die Klägerin stellt Möbelbezugsstoffe her, der Beklagte aber Polstermöbel, bei denen er die Bezugsstoffe verarbeitet. Beide befriedigen mithin nicht die gleichen wirtschaftlichen Bedürfnisse anderer und wenden sich an ganz verschiedene Kundenkreise. Der beiderseitige Absatz ist unabhängig voneinander, und es fehlt daher an den Voraussetzungen des §14 UWG. Die von der Rechtsprechung, namentlich auch des Reichsgerichts (RGZ 118, 133), für den Schadensersatzanspruch des §14 UWG geforderte Wechselbeziehung zwischen den dem Verletzten entzogenen Vorteilen und der vom Beklagten erstrebten Begünstigung ist nicht gegeben. Sie bildet - entgegen der Auffassung der Revision - auch für den Unterlassungsanspruch aus §14 UWG eine notwendige Voraussetzung.

11

Als Klagegrundlage verbleibt deshalb lediglich §824 BGB und die entsprechende Anwendung der §§12, 862, 1004 BGB. In diesem Rahmen prüft das Berufungsgericht zwei Stellen des Schreibens an Dr. Brauda als allein für den gegen den Beklagten erhobenen Vorwurf in Betracht kommend.

  1. 1.)

    "Die noch zu verhandelnde Ware geht an Schwarzhändler (wohl ohne Rechnung, ohne Finanzamt?!)" und

  2. 2.)

    " ... Gerade bei einer Ablehnung seitens der Firma (Klägerin) erscheint ein Angebot dieser Firmenware schwarz."

12

Die erste Stelle hält das Berufungsgericht für eine allgemeine Schilderung der Marktlage der Möbelstoffbranche ohne Bezug auf die Klägerin oder eine bestimmte sonstige Herstellerfirma, die überdies keine konkrete Behauptung enthalte, dass Ware ohne Rechnung und ohne Finanzamt abgesetzt werde, sondern nur eine Möglichkeit andeute. Der zweiten Stelle entnimmt es den Vorwurf des Schwarzhandels gegen die Klägerin, hält diesen Vorwurf aber für berechtigt, weil die von der Klägerin zugegebene Einschaltung eines branchefremden Zwischenhändlers zum mindesten nach dem Sprachgebrauch als Schwarzhandel bezeichnet werde.

13

Auch hier übersieht das Berufungsgericht, wenn es sich auf die Beurteilung zweier aus ihrem Zusammenhang genommener Stellen des Briefes beschränkt, den aus dem ganzen Briefe unverkennbar zu entnehmenden Inhalt und die Tragweite der Behauptungen. Der Beklagte hatte seine Vorwürfe gegen die W.er Möbelstoffabrikanten, also einen immerhin beschränkten Personenkreis, gerichtet, er hatte dann im weiteren nicht nur 4 Firmen, darunter die Klägerin, namentlich benannt, sondern auch einen Einzelabsatz der Klägerin als "Schulbeispiel" benannt und damit unzweideutig alle im Briefe erhobenen Vorwürfe ausdrücklich auf die Handlungsweise der Klägerin bezogen. Er hatte sie damit als einen jener Fabrikanten gekennzeichnet, die nach seiner Meinung "sich nicht in die Front des Volkes einordnen und ihren inneren Schweinehund nicht bändigen wollten", sondern "Schädlinge im Möbelstoffach" seien. Er hatte weiter gegen die Klägerin den Vorwurf des Schwarzhandels erhoben mit der in Frageform gekleideten Andeutung, dass sie ohne Rechnung und ohne Firnanzamt verkaufe.

14

Es geht also nicht an, diese in Hoheit Maße geschäftsschädigenden Äusserungen, soweit sie Gegenstand des Klageantrages sind, teilweise als allgemeine Äusserungen abzutun, die nicht gegen, die Klägerin gerichtet sind. Das Berufungsgericht verkennt auch den Begriff der Behauptung im Sinne eines rechtswidrigen Eingriffs in die Geschäftstätigkeit der Klägerin, wenn es aus der vom Beklagten gewählten Frageform schliessen will, dass der Beklagte nicht die Behauptung aufgestellt habe, die Klägerin verkaufe ohne Rechnung und ohne Finanzamt und könne darum nicht zur Unterlassung derartiger Äusserungen angehalten werden. Das Reichsgericht hat in zahlreichen Entscheidungen diesen Begriff im Rahmen des Ehrenschutzes sehr weit gefasst und das Vorliegen einer Behauptung auch dann angenommen, wenn zwar keine konkrete Tatsache mitgeteilt, wohl aber von einer Möglichkeit, einem Verdacht, einer Wahrscheinlichkeit, unter Umständen sogar, wann von einer Unwahrscheinlichkeit gesprochen worden ist. Dabei wird verlangt, dass nicht am Wortsinn gehaftet werden dürfe, sondern der Inhalt einer Mitteilung ermittelt werden müsse, der sich dem unbefangenen Leser als nächstliegend aufdränge und vom Schreiber der Mitteilung gewollt gewesen sei. (Vgl. RG Warneyer 1915 S. 24; RGZ 60, 190; KGZ 95, 343, RGStr 60, 374; RGStr 67, 269.)

15

Der Senat schliesst sich dieser Auffassung an. Sie ist notwendig, weil der vom Gesetz beabsichtigte Ehrenschutz nur mangelhaft erreicht werden würde, wenn Äusserungen diesem Schutz entzogen wären, die in versteckter Form und in ausgeklügelte Worte gekleidet vorgetragen werden.

16

Der Beklagte hatte sich nicht auf die Äusserung eines Verdachtes beschränkt, sondern sich diesen Verdacht mit der von ihm gewählten Form der Äusserung zu eigen gemacht, indem er sich durch diese Form vor einer Beleidigungsklage der Klägerin geschützt glaubte. Er bestätigt das selbst in seinem Schreiben an die Industrie- und Handelskammer vom 18. Januar 1949, worin er den Empfänger auffordert, seinen Brief auf konkrete Beschuldigungen ganz genau zu studieren. Es handelt sich somit um eine typische versteckte Behauptung, die den Unterlassungsanspruch der Klägerin rechtfertigt, soweit ihr Verkauf ohne Rechnung und Steuerhinterziehung vorgeworfen worden ist.

17

Der Schutz der Wahrnehmung berechtigter Interessen steht dem Beklagten insoweit nicht zur Seite, da er seine Grenze an der Aufstellung unwahrer Behauptungen findet (RGZ 95, 343). Ebensowenig kann eine Rechtfertigung des Beklagten insoweit aus Art. 17 GrundG entnommen werden. Auch die Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte hat vor der Aufstellung unwahrer Behauptungen Halt zu machen. Insoweit liegt ein Mißbrauch dieser Rechte vor. Der Beklagte behauptet selbst nicht, dass diese Behauptung wahr sei, und hat auch im Prozess keinerlei Beweisangebote in dieser Richtung gemacht. Insoweit ist also der Rechtsstreit zur Entscheidung im Sinne der Klage reif.

18

Dagegen bedarf die Behauptung des Schwarzhandels noch weiterer tatsächlicher Klärung. Die unzureichende Erfassung des Briefinhalts durch das Berufungsgericht wirkt sich auch hier aus. Es wird unter der Voraussetzung, dass auch die übrigen Vorwürfe des Briefes gegen die Klägerin gerichtet sind, zu prüfen haben, ob sich der in dem angefochtenen Urteil angenommene beschränkte Begriff des Schwarzhandels als eines Verkaufes an branchefremde Zwischenhändler deckt mit dem vom Beklagten in seinem Briefe gebrauchten Begriff, ob nicht vielmehr der Beklagte mit seinem Vorwurf, die Klägerin wolle ihren inneren Schweinehund nicht bändigen und sei ein Schädling des Möbelstoffaches zum Ausdruck bringen wollte, die Klägerin beteilige sich an der dem Schwarzhandel eigentümlichen volkswirtschaftlich schädlichen Preistreiberei. Es wird auch dazu Stellung zu nehmen sein, dass die Behauptung des Beklagten weit über die eines gelegentlichen Verkaufs an einen branchefremden Zwischenhändler hinausgegangen ist, wenn er ausführt, dass die ganze zu verhandelnde Ware an Schwarzhändler gehe und dass den berufenen Aufkäufern und Verarbeitern nichts anderes Übrig bleibe, als die Ware "auf diesem Wege", d.h. also im Schwarzhandel mit Aufschlägen von 50 bis 100 % zu erwerben. Demgegenüber hatte die Klägerin bereits unter Beweis gestellt, dass sie durchweg ihre Ware an Grossisten absetze, und dass auch der Beklagte von Grossisten bezogen habe. Sie hatte ferner im Schriftsatz vom 23. November 1949 unter Beweis gestellt, dass es sich bei den Verkäufen an Fr. um Einzelfälle gehandelt habe, die durch eine beim Bezug von Spinnstoffen eingetretene Notlage bedingt gewesen seien. Schliesslich hatte sie unter Beweis gestellt, dass sämtliche Verkäufe an Fröhlich unter ordnungsmässiger Rechnungserteilung durch ihre Bücher gegangen seien. Alle diese Beweise hätten erhoben werden müssen, ehe das Berufungsgericht zu der Annahme kommen konnte, die Behauptung des Beklagten sei in vollem Umfange als wahr erwiesen und die Gegenbehauptung der Klägerin widerlegt.

19

Die weiteren Ausführungen der Revision, die sich auf das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr richten, können bei dieser Rechtslage auf sich beruhen. Das Berufungsgericht hat die Wiederholungsgefahr nicht verneint, sondern nur geprüft, ob in dem zweiten Briefe des Beklagten an die Industrie- und Handelskammer in W. vom 18. Januar 1949 eine weitere selbständige Handlung des Beklagten zu erblicken sei, die eine Unterlassungsklage rechtfertigen könnte.

20

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben. Hinsichtlich des Anspruchs auf Unterlassung der Behauptung, die Klägerin verkaufe ohne Rechnung und begehe Steuerhinterziehung war der Berufung der Klägerin stattzugeben und unter Aufhebung auch des landgerichtlichen Urteils der Klage stattzugeben. Hinsichtlich des Vorwurfs des Schwarzhandels war dagegen die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Eine Kostenentscheidung erschien, auch soweit der Rechtsstreit bereits endgültig entschieden ist, nicht angebracht, da noch nicht beurteilt werden kann, in welchem Verhältnis zum Gesamtklageanspruch der Beklagte unterlegen ist.

gez. Lindenmaier gez. Heidenhain gez. Dr. Birnbach gez. Wilde gez. Schmidt