Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.05.1981, Az.: VI ZR 273/79

Speicherung personenbezogener Daten im Rahmen einer Wirtschaftsauskunft; Erteilung von Auskünften; Voraussetzungen der Zulässigkeit der Datenverarbeitung; Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.05.1981
Aktenzeichen
VI ZR 273/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 12339
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 17.10.1979
LG Osnabrück

Fundstellen

  • BGHZ 80, 311 - 319
  • DVBl 1982, 223 (amtl. Leitsatz)
  • DVBl 1981, 766-769 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1981, 721-722 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1981, 786-788 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1981, 745-746 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 1697-1701 (Urteilsbesprechung von Professor Dr. Spiros Simitis)
  • NJW 1981, 1738-1740 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 32, 925 - 931
  • VwRspr 1981, 925-931 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Versicherungskaufmann Rolf H., A.straße ..., W.

Prozessgegner

S. GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, F./M.

Amtlicher Leitsatz

§ 34 Abs. 2 Satz 1 BDSG gewährt dem Betroffenen keinen Anspruch auf Auskunft über die Personen und Stellen, an die seine Daten weitergegeben worden sind.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Dr. Steffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 17. Oktober 1979 wird verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung seines Klageantrags auf Auskunft über die Quellen der ihn betreffenden, von der Beklagten gespeicherten Daten richtet; im übrigen wird sie zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eine Handelsauskunftei. Am 2. Mai 1978 schrieb sie dem Kläger:

"Wir möchten Ihnen mitteilen, daß wir Daten zu Ihrer Person gespeichert haben. Als große und bekannte Handelsauskunftei sichern wir Ihnen eine korrekte Verwertung Ihrer persönlichen Daten zu."

2

Daraufhin verlangten die erstinstanzlichen Anwälte des Klägers von der Beklagten, die über ihren Mandanten "gespeicherten Daten zur Person zu vernichten und künftig derartige Handlungen zu unterlassen". Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 24. Mai 1978 ab und wies daraufhin, daß sie lediglich personenbezogene Daten speichere, die im Rahmen einer Wirtschaftsauskunft von Bedeutung seien.

3

Der Kläger hat, gestützt auf das am 1. Januar 1978 in Kraft getretene Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), Klage erhoben mit dem Antrag, der Beklagten zu untersagen, über ihn Daten zu speichern und darüber Auskunft zu erteilen, ferner sie zu verurteilen, die von ihr gespeicherten Daten zu löschen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er hilfsweise noch beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, ihm darüber Auskunft zu geben, aus welchen Quellen sie seine Daten bezogen und an wen sie sie übermittelt habe, ist erfolglos geblieben.

4

Mit der zugelassenen und zunächst unbeschränkt eingelegten Revision hat der Kläger in seiner Revisionsbegründung nur noch seine Anträge auf Untersagung der Weitervermittlung seiner Daten und auf Auskunft über die Datenempfänger verfolgt. Nach Ablauf der Begründungsfrist hat er in sein Rechtsmittel auch noch den Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung über die Quellen der gespeicherten Daten einbezogen.

Entscheidungsgründe

5

A.

Die Revision ist gemäß § 554 a Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht zulässig, soweit der Kläger seinen früheren Hilfsantrag auf Verurteilung der Beklagten zur Erteilung von Auskünften über die Quellen, aus denen sie die Daten über ihn erhalten hat, zur Entscheidung stellt. Denn diesen Antrag hat er entgegen § 554 Abs. 3 Nr. 1 ZPO erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist gestellt.

6

1.

Der Rechtsmittelkläger darf allerdings grundsätzlich auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist seine Rechtsmittelanträge erweitern - es sei denn, daß aus seinen bisherigen prozessualen Erklärungen ein teilweiser Rechtsmittelverzicht zu entnehmen ist (BGH, Urt.v. 29. September 1953 - I ZR 164/52 = LM § 546 ZPO Nr. 14, Senatsurteil vom 14. März 1961 - VI ZR 209/60 = NJW 1961, 1115 = LM ZPO § 519 Nr. 41 = VersR 1961, 428, 429; gegen jede nachträgliche Erweiterung allerdings Grunsky, NJW 1966, 1392; ZZP 88, 49, 51 ff. und in Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., § 519 Rdn. 41). Eine Erweiterung der Rechtsmittelangriffe nach Ablauf der Begründungsfrist wird weitgehend auch zugelassen, wenn ein Urteil bei objektiver Klagehäufung, bei Klage und Widerklage über mehrere Streitgegenstände entschieden, der Rechtsmittelkläger das Urteil zunächst aber nicht ausdrücklich hinsichtlich aller dieser Entscheidungen angegriffen hatte (BGHZ 12, 52, 67 f.).

7

2.

Wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit einer nachträglichen Rechtsmittelerweiterung ist jedoch, daß deren Antrag sich im Rahmen der bisherigen Berufungs- bzw. Revisionsgründe hält (RG JW 1938, 467; BGHZ 12, 52, 76; Senatsurteil vom 15. Oktober 1968 - VI ZR 226/67 = VersR 1969, 43, 44), also von der bisherigen Rechtsmittelbegründung gedeckt wird. Der Rechtsmittelkläger zieht dann aus dem gleichen Sachverhalt lediglich eine weitere Rechtsfolge. Erfordert aber der nach Ablauf der Frist erweiterte Antrag den Vortrag neuer Revisionsgründe, so ist die Erweiterung der Revision unzulässig (für die Berufung: Senatsurteil vom 14. März 1961 - VI ZR 209/60 = aaO).

8

So ist es auch im Streitfall.

9

Der Kläger hat seine Revision zunächst nur damit begründet, sein auf Verurteilung der Beklagten zur Angabe der Datenempfänger gerichteter Hilfsantrag sei zu Unrecht abgewiesen. Die Erfüllung dieses Auskunftsanspruches sei (allein) dazu dienlich gewesen, Fälle aufzudecken, in denen die Weitergabe seiner Daten deshalb unzulässig gewesen war, weil die betreffenden Empfänger - entgegen § 32 Abs. 2 BDSG - ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis nicht glaubhaft gemacht hatten; der Hilfsantrag habe damit der Vorbereitung des von ihm als Hauptanspruch geltend gemachten Unterlassungsanspruches gedient. Wenn das Berufungsgericht mangels Darlegung eines Verstoßes gegen § 32 Abs. 2 BDSG diesen Hauptanspruch abgewiesen habe, so habe es gegen § 139 ZPO verstoßen; es hätte den Kläger darauf hinweisen und ihm Gelegenheit geben müssen, seinen Auskunftsanspruch derart mit dem Unterlassungsanspruch zu verbinden, daß der Umfang und das Schicksal des Unterlassungsanspruches von der ihm zu erteilenden Auskunft abhängig gemacht wurde. Dieser Vortrag des Klägers macht deutlich, daß sein neuer Antrag, ihm Auskunft über die Quellen der von der Beklagten verarbeiteten Daten zu geben, nicht bloß eine Vorbereitung seines früheren Hauptantrages, sondern ein weiteres und selbständiges Auskunftsbegehren ist. Zur Begründung dieses Antrages verweist er sogar ausdrücklich "in Ergänzung der bisherigen Revisionsbegründung" auf eine neue Veröffentlichung im juristischen Schrifttum, die einen solchen Auskunftsanspruch bejaht. Damit hält sich dieser Antrag nicht mehr im Rahmen der bisherigen Revisionsbegründung.

10

B.

Soweit der Kläger mit der Revision seinen früheren zweiten Hilfsantrag auf Auskunftserteilung über die Datenempfänger weiterverfolgt und bezüglich des Hauptantrages rügt, dieser sei unter Verstoß gegen § 139 ZPO abgewiesen worden, ist das Rechtsmittel zwar zulässig, aber nicht begründet.

11

I.

Das Berufungsgericht hat zu diesen Klageansprüchen die Auffassung vertreten, der Kläger könne der Beklagten nicht untersagen, über ihn gespeicherte Daten weiterzugeben. Die Beklagte habe gemäß § 32 Abs. 2 BDSG die Befugnis zur Weitergabe, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlege. Da es sich bei dieser Vorschrift um eine reine Verfahrensregelung handele, sei es schon fraglich, ob ein Verstoß dagegen überhaupt den vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch auslösen könne. Zumindest müsse der Kläger darlegen und gegebenenfalls beweisen, daß die Beklagte konkret gegen diese Vorschrift verstoßen habe. Mit der bloßen Vermutung, die Beklagte sei ihren diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen, habe er seiner Darlegungslast nicht genügt. Er habe auch keinen Anspruch auf Auskunft aber die Empfänger der Daten. Ein solcher Anspruch bestehe nach dem Gesetz nur, wenn die Daten automatisch verarbeitet werden (§ 34 Abs. 2 Satz 2 BDSG). Die Beklagte programmiere aber die Übermittlungsfälle nicht. Auch aus § 823 Abs. 1 BGB könne der Kläger einen solchen Auskunftsanspruch nicht herleiten.

12

II.

Diese Ausführungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand.

13

1.

Aus zutreffenden Erwägungen verneint das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Auskunft über die Empfänger seiner Daten.

14

a)

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gewährt einen solchen Anspruch nicht. Es ist geschaffen als Antwort auf die Gefährdung der Privatsphäre durch Mißbrauch der technischen Entwicklungen auf dem Gebiet der Datenverarbeitung (vgl. Bull, NJW 1979, 1177, 1180) [VG Karlsruhe 13.03.1978 - V - 135/77]. Der Gesetzgeber hat sich grundsätzlich für den Schutz der persönlichen Daten entschieden und den Interessen Dritter an ständiger Verbesserung der Beschaffung und Übermittlung solcher Daten deutliche Grenzen gesetzt; nach § 3 BDSG ist die Datenverarbeitung nur zulässig, wenn dies das Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift erlaubt, es sei denn, der Betroffene hätte eingewilligt. Das Gesetz läßt zwar weitgehend die Speicherung fremder Daten zu (§§ 9, 23, 32 Abs. 1 BDSG), schränkt aber ihre Übermittlung an Dritte stark ein. Die Weitergabe der Daten ist durch nicht-öffentliche Stellen und durch Behörden außerhalb ihrer Aufgabenerfüllung bzw. der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses nur ausnahmsweise zulässig, nämlich dann, wenn und soweit der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft macht und dadurch schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden (so § 11 Satz 1 und vor allem der im Streitfall einschlägige § 32 Abs. 2 Satz 1 BDSG; ähnlich auch § 24 Satz 1 BDSG). Die dem Betroffenen um der Effektivität des Datenschutzes willen gewährten Rechte hat das Gesetz in seinem ersten Abschnitt in § 4 zusammengefaßt. Schon dort bestimmt es, daß jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf Berichtigung, Sperrung und Löschung seiner Daten haben kann und daß er - gleichsam als Voraussetzung dieser Rechte - einen Anspruch auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten hat. Diese Formulierung kehrt bei der konkreten Ausgestaltung der Rechte des Betroffenen in den späteren Abschnitten wieder (§§ 13 Abs. 1 Satz 1, 26 Abs. 2 Satz 1, 34 Abs. 2 Satz 1 BDSG), die sich mit der Datenverarbeitung der Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen (§§ 7 ff.), der Datenverarbeitung nichtöffentlicher Stellen für eigene Zwecke (§§ 22 ff.) und, worauf es hier ankommt, der geschäftsmäßigen Datenverarbeitung nicht - öffentlicher Stellen für fremde Zwecke (§§ 31 ff.) befassen.

15

Obwohl somit das Gesetz den Datenschutz vom Recht des Bürgers auf Sicherung seiner persönlichen Integrität her konzipiert und konstruiert hat (vgl. Simitis, NJW 1977, 729, 735) und dem Betroffenen ein Auskunftsrecht gegenüber der datenverarbeitenden Stelle gewährt, steht dem Kläger hiernach der von ihm geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zu.

16

aa)

Der Kläger hat nach § 34 Abs. 2 Satz 1 BDSG, der als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, lediglich Anspruch auf Auskunft "über die zu seiner Person gespeicherten Daten". Wenn dieser Begriff identisch ist mit dem in § 2 Abs. 1 BDSG definierten Begriff der "personenbezogenen Daten", so schließt, wie auch die Revision nicht verkennt, dieser Auskunftsanspruch die Datenempfänger nicht ein. Denn die Namen der Empfänger von Daten über eine Person gehören nicht zu den "Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse" dieser Person, da sie nicht auf diese hinweisen und über sie nichts aussagen (Sasse/Abel, NJW 1979, 352). Das muß auch dann gelten, wenn die Namen der Empfänger - etwa in Ausführung des in § 32 Abs. 2 Satz 2 BDSG niedergelegten Gebots, deren Gründe für das Vorliegen eines berechtigten Interesses und die Mittel für ihre Glaubhaftmachung aufzuzeichnen - zum Datensatz des Betroffenen gespeichert worden sein sollen (a.A. Auernhammer, BDSG § 26 Rdn. 7 und § 34 Rdn. 6 in Verb. mit § 13 Rdn. 3; NJW 1980, 816 f.).

17

bb)

Demgegenüber meint die Revision, der Begriff der "zu einer Person gespeicherten Daten" sei umfassender als derjenige der "personenbezogenen Daten", beziehe daher auch die Empfänger personenbezogener Daten ein, die gemäß § 32 Abs. 2 BDSG aufzuzeichnen seien (wie die Revision so offenbar auch Gallwas/Schneider/Schwappach/Schweinoch Steinbrinck, Datenschutzrecht, § 4 BDSG, Rdn. 4). Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

18

Das Bundesdatenschutzgesetz schützt nur "personenbezogene Daten" (§ 1). Für die Wahl des Begriffes "zu seiner Person gespeicherten Daten" in den §§ 4, 13 Abs. 1 Satz 1, 26 Abs. 2 Satz 1 und 34 Abs. 2 Satz 1 BDSG waren offensichtlich nur sprachliche Gründe ausschlaggebend (so auch Auernhammer, NJW 1980, 816). Für einen sachlichen Unterschied der Begriffe reicht auch nicht der Hinweis auf die Nr. 4 in § 13 Abs. 3 BDSG aus, nach der im Bereich der Datenverarbeitung der Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen eine Auskunftserteilung zu unterbleiben hat, soweit diese sich "auf die Übermittlung personenbezogener Daten an die in § 12 Abs. 2 Nr. 1 genannten Behörden" (Geheimdienste, Strafverfolgungsbehörden usw.) bezieht. Aus der Aufnahme dieser Vorschrift in das Gesetz kann nicht, wie die Revision meint (vgl. auch Auernhammer, NJW 1980, 816, 817), im Wege eines Umkehrschlusses gefolgert werden, die geschuldete Auskunft müsse grundsätzlich auch die Übermittlungsempfänger nennen. Es ist schon zweifelhaft, ob es sich bei dieser Bestimmung nicht nur um eine Sicherheitsmaßnahme handelt, die für den Fall, daß man im öffentlichen Bereich auch die Datenempfänger in den Auskunftsanspruch einbezieht (wofür sich Kamlah/Schimmel/Schwan, in Burhenne/Perband, EDV-Recht, 3. Bd., § 13 BDSG, Rdn. 100 a, aussprechen; vgl. auch Schweinoch in Gallwas/Schneider/Schwappach/Schweinoch/Steinbrinck, aaO, § 13 Rdn. 23 und Heußner, ZVersWiss 1978, 57, 71), derartige Auskünfte an den Betroffenen verhindern will, damit er auch nicht indirekt erfährt, ob und welche auf seine Person bezogenen Angaben diese Behörden speichern. Jedenfalls handelt es sich bei dieser Vorschrift um einen Sonderfall, aus dem für die Auslegung der §§ 26, 34 BDSG keine ausreichend verläßliche Schlüsse gezogen werden können. Für die hier in Rede stehende Vorschrift des § 34 BDSG muß vielmehr davon ausgegangen werden, daß die Begriffe "personenbezogene" und "zu seiner Person gespeicherten" Daten identisch sind (so auch Dammann in Simitis/Dammann/Mallmann/Reh, Kommentar zum BDSG, § 13 Rdn. 19; Auernhammer, BDSG,§ 13 Rdn. 3; so offenbar auch Ordemann/Schomerus, BDSG, 2.Aufl., § 26 Anm. 3).

19

cc)

Oft wird allerdings der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse daran haben zu erfahren, an wen ihn belastende, gar unrichtige Daten weitergegeben worden sind, vor allem dann, wenn er befürchten muß, durch diese Weitergabe Schaden erlitten zu haben. Diesem Anliegen mußte das Gesetz aber nicht unbedingt dadurch Rechnung tragen, daß es dem Betroffenen außer den in § 4 BDSG verankerten Individual-Ansprüchen auch den Anspruch auf Auskunft darüber gewährte, wem die ihn betreffenden Daten weitergegeben worden sind. Das Gesetz hat sich damit begnügt, insoweit zum Schutz des Betroffenen öffentlich-rechtliche Garantien dafür zu schaffen, daß er nicht zu Schaden kommt und, falls dies doch eingetreten ist, seine Rechte durchsetzen kann. Insofern hat das Gesetz zunächst den speichernden Stellen in § 32 Abs. 2 Satz 2 BDSG auferlegt, jede Datenübermittlung an Dritte aufzuzeichnen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, so begehen sie gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BDSG eine Ordnungswidrigkeit, deren Aufklärung und Verfolgung der Betroffene bei der zuständigen Behörde anregen kann. Es liegt sogar dann, wenn die Daten weitergegeben worden sind, ohne daß der Empfänger an ihnen ein berechtigtes Interesse gehabt, ein solches jedenfalls nicht glaubhaft gemacht hatte, eine Straftat vor; denn dann war nach § 32 Abs. 2 Satz 1 BDSG die Weitergabe unzulässig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 BDSG) und damit unbefugt im Sinne des § 41 BDSG (vgl. Dammann, aaO,§ 41 Rdn. 21; von Uckermann, Datenschutz und Datensicherung 1978, 64, 67; Arzt in Aktuelle Beiträge über den Datenschutz, 1977, S. 127, 135). Diese Strafvorschrift gilt auch für die geschäftsmäßige Datenübermittlung nicht-öffentlicher Stellen für fremde Zwecke, um die es im Streitfall geht (vgl. Haft, NJW 1979, 1194, 1195 [VG Karlsruhe 13.03.1978 - V - 135/77]; unrichtig LG Kreuznach, NJW 1978, 1931 [LG Bad Kreuznach 10.03.1978 - 1 Qs 11/78]). Vor allem aber kann sich der Betroffene der institutionellen Überprüfungsmöglichkeiten des Gesetzes, nämlich der Aufsichtsbehörde nach den §§ 40, 30 BDSG bedienen. Nach § 40 BDSG hat die nach Landesrecht zuständige Aufsichtsbehörde zu überwachen, ob die nicht-öffentlichen Stellen den Anforderungen des Datenschutzgesetzes nachkommen. Dazu kann sie Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Stellen nehmen (Simitis in Simitis/Dammann/Mallmann/Reh, aaO, § 40 Rdn. 6, 7, 10); dabei hat sie auch nachzuprüfen, ob der Nachweis des berechtigten Interesses der dritten Empfänger ordnungsgemäß aufgezeichnet ist (vgl. Bergmann/Möhrle, Datenschutzrecht, § 32 Anm. 4). Nach § 40 BDSG, der für den Bereich der Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen für fremde Zwecke gilt, ist die für den Bereich der Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen für eigene Zwecke geschaffene Vorschrift des § 30 BDSG auch hier anwendbar; indessen kommt es hier, da die Aufsichtsbehörde nach § 40 BDSG von Amts wegen, also auch ohne begründeten Anlaß, tätig werden muß, nicht darauf an, ob der Betroffene in der Lage ist, "begründet" darzulegen, daß er in seinen Rechten verletzt ist (vgl. Simitis, a.a.O. Rdn. 9). Es mag sein, daß diese gesetzliche Regelung die Interessen eines Betroffenen nicht ausreichend schützt, und daß es besser wäre, wenn das Gesetz das dem Betroffenen gewährte Auskunftsrecht aus § 34 BDSG so ausgestaltet hätte, daß er auch Namen und Anschrift der dritten Empfänger umfaßte (so Heußner in ZVersWiss 1978, 73 und in Grundlagen der Sozialversicherung Festschrift für Brackmann, 1977, S. 355). Indes hat das Gesetz, das ohnehin nicht den Anspruch erhebt, alle Probleme schon erschöpfend gelöst zu haben, diese Frage nicht in dieser Weise geregelt.

20

dd)

Diese einschränkende Auslegung des Auskunftsrechts aus § 34 Abs. 2 BDSG ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes.

21

Der Regierungsentwurf enthielt aus Kostengründen keine Bestimmungen über die Bekanntgabe von Datenempfängern an den Betroffenen (Mallmann in Simitis/Dammann/Mallmann/Reh, aaO, § 26 Rdn. 39); von der Pflicht, auch über die Weitergabe der Daten Auskunft zu geben, wurde abgesehen, weil dies sehr personal- und kostenaufwendig sein werde (so die Amtl. Begründung zum Entwurf BR-Drucks., 391/73 S. 26). Wohl hat dann der Innenausschuß des Bundestages dem Regierungsentwurf in § 20 und § 26 jeweils in Abs. 2 einen neuen 2. Satz eingefügt, der (wie die jetzigen §§ 26 Abs. 2 Satz 2 bzw. 34 Abs. 2 Satz 2 BDSG) dem Betroffenen auch das Recht auf Auskunft über die Personen und Stellen gewährt, an die seine Daten übermittelt werden - dies aber nur dann, wenn dies "regelmäßig" geschieht und die Daten automatisch verarbeitet werden. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren, vor allem in den schriftlichen Stellungnahmen von Sachverständigen und Verbänden zu der vom Bundestags-Innenausschuß veranstalteten öffentlichen Anhörung vom 31. März 1976 (Drucksache des Innenausschusses 724-2450), wurde diese Ausgestaltung des Auskunftsrechts beanstandet. So wies Prof. Steinmüller darauf hin (Drucks. 724-2450, S. 83, 96), das Auskunftsrecht der §§ 20 Abs. 2 und 26 Abs. 2 des geänderten Entwurfs enthalte nur "ein Minimum an Schutz für den Betroffenen", es sei lückenhaft und müsse verbessert werden; die privilegierte Behandlung manueller Datenverarbeiter sei unbegründet. Er forderte daher für diese Vorschriften folgende Fassung:

"Der Betroffene kann Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten und über die Personen und Stellen verlangen, an die seine Daten regelmäßig übermittelt werden und an die sie - auch im Einzelfall - übermittelt worden sind."

22

Der Deutsche Gewerkschaftsbund hat darauf hingewiesen (Drucks. 724-2450, S. 121, 123), Bedenken errege schon die Tatsache, daß die Benachrichtigung sich nur auf die Tatsache der Speicherung, nicht auch auf deren Weitergabe beziehen solle.

23

Diese Einwände veranlaßten den Ausschuß jedoch nicht zu einer Verstärkung des Auskunftsrechts. Offensichtlich wollte er die Datenverarbeiter nicht mit weiteren Kosten belasten.

24

Er blieb dabei, in die §§ 20 und 26 (jetzt §§ 26 und 34) jeweils in Abs. 2 den erwähnten neuen Satz einzufügen (BT-Drucks. 7/5277 v. 2. Juni 1976). In dem schriftlichen Bericht des Ausschusses dazu heißt es (a.a.O. S. 9):

"In Abs. 2 wurde das Verfahren der Auskunftserteilung für den Betroffenen erleichtert und verbessert. Nach Satz 2 kann er im Falle automatisierter Datenverarbeitung auch Auskunft über die Personen und Stellen verlangen, an die seine Daten regelmäßig übermittelt werden."

25

Daraus ist klar ersichtlich, daß die Ergänzung des Auskunftsrechts in Satz 2 der §§ 26 Abs. 2 und 34 Abs. 2 BDSG keine Ergänzung eines allgemein im Gesetz gewährten Auskunftsrechts über in der Vergangenheit liegende einzelne übermittlungsfälle darstellen sollte, sondern als Sonderfall der Auskunft über Datenempfänger gedacht war (vgl. auch Kamlah/Schimmel/Schwan, aaO, § 4 Rdn. 16, 38; Schaffland/Wiltfang, BDSG, § 34 Rdn. 15, § 36 Rdn. 32; Heußner in Grundlagen der Sozialversicherung, 1977, S. 351).

26

Die CDU/CSU-Fraktion beantragte zwar noch (BT-Drucks. 7/5332 v. 9. Juni 1976), in das Gesetz einen besonderen Abschnitt über "Rechte des Betroffenen" aufzunehmen und darin wenigstens festzulegen, daß der Betroffene auf Antrag von der speichernden Stelle generell (also nicht beschränkt auf die Fälle der automatischen Datenverarbeitung) Auskunft über die Stellen verlangen könne, an die Daten regelmäßigübermittelt werden.

27

Selbst dieser Antrag fand im Bundestag keine Mehrheit (vgl. Stenografischer Bericht der 250. Sitzung des Bundestages vom 10. Juni 1976, Bundestags-Protokolle, S. 17, 752).

28

b)

Der geltend gemachte Auskunftsanspruch läßt sich auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB herleiten.

29

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist zwar als "sonstiges Recht" im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB geschützt (BGHZ 13, 334; Senatsurteil vom 20. Juni 1978 - VI ZR 66/77 - Schufa - NJW 1978, 2151, 2152); die Verletzung dieses Rechts kann auch gemäß §§ 823, 824, 242 BGB einen Anspruch auf Auskunft auslösen (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 1962 - VI ZR 193/61 - NJW 1962, 731). Bei der Anerkennung dieses Rechts handelt es sich jedoch nur um einen sog. Auffangtatbestand, der gegenüber einer Spezialregelung des Persönlichkeitsrechts grundsätzlich zurücktritt. Zweifelhaft ist deshalb schon, ob nach Erlaß des Bundesdatenschutzgesetzesüber § 823 Abs. 1 BGB Ansprüche infolge einer unzulässigen Datenverarbeitung entstehen können. Soweit das Gesetz die Rechte des Betroffenen aus unzulässiger Datenverarbeitung abschließend regelt, scheidet § 823 Abs. 1 BGB als weitere Anspruchsgrundlage aus (so z.B. Larenz, Allgemeiner Teil des deutschen Bürgerlichen Rechts, 5. Aufl., § 8 II S. 114 f.), so daß nur eine Haftung wegen Verletzung eines Schutzgesetzes gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Betracht zu ziehen wäre. Allenfalls kann dann trotz Schaffung des Bundesdatenschutzgesetzes ein Anspruch auf Benennung des Empfängers der Daten - oder auf Benennung der Quelle, von der die Daten herrühren - wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus § 823 Abs. 1 BGB erwogen werden, wenn die Beklagte unrichtige oder ehrenrührige Daten über den Kläger übermittelt hätte. Das ist jedoch nicht der Fall, wie der Inhalt der von der Beklagten über den Kläger gespeicherten Daten, die sie im Laufe des Rechtsstreits mitgeteilt hat, zeigt; auch der Kläger hat nichts anderes behauptet. Bei bloßen Verstößen gegen die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes ist der Betroffene darauf beschränkt, die ihm durch dieses Gesetz gewährten Rechte und Ansprüche geltend zu machen und etwaige Ersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit diesem Gesetz herzuleiten (zu weitgehend Meister, BB 1976, 1588 sowie Auernhammer und Arndt in Aktuelle Beiträge über den Datenschutz, 1977, S. 65, 71 bzw. 89, 96).

30

2.

Hat der Kläger somit keinen Anspruch auf Bekanntgabe derjenigen Personen, an die die Beklagte seine personenbezogenen Daten übermittelt hat, so hat der Senat über die Frage, ob die Abweisung des Hauptantrages auf einer Verletzung des § 139 ZPO beruht, nicht mehr zu entscheiden. Denn der Kläger hat mit seiner Revision diesen Antrag nur noch bedingt gestellt; er will auf ihn nur zurückkommen, wenn der Hilfsantrag durchgreift.

31

III.

Bei dieser Sachlage mußte die Revision des Klägers, soweit sie zulässig ist, als unbegründet zurückgewiesen werden.

Dr. Weber
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann
Dr. Deinhardt