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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.10.1968, Az.: VI ZR 226/67

Verweigerung der Zahlung von Verdienstausfall nach einem Verkehrsunfall auf Grund von anlagebedingten körperlichen Vorschädigungen; Teilweise Anerkennung einer Erwerbsminderung als unfallbedingt wegen der Verschleißerscheinungen an der Wirbelsäule des Verletzten vor dem Unfall; Gesundheitliche Vorschädigungen des Verletzten als eine Unfallfolge; Antrag auf Erhöhung von dem Schmerzensgeld nach dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.10.1968
Aktenzeichen
VI ZR 226/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 13563
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 19.05.1967

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Nüßgens und Sonnabend
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 19. Mai 1967 insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 17.600 DM nebst Zinsen abgewiesen, dem Kläger weiteres Schmerzensgeld versagt und zu seinem Nachteil über die Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist.

Soweit das Berufungsurteil aufgehoben wurde, wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Beklagte G. hat am 12. November 1963 mit einem Kraftfahrzeug der beklagten Kommanditgesellschaft den ihm entgegenkommenden Personenkraftwagen des Klägers angefahren. Dabei wurde der Kläger verletzt und sein Wagen erheblich beschädigt. Der Haftpflichtversicherer der Kommanditgesellschaft hat seine Pflicht, den Schaden des Klägers zu ersetzen, dem Grunde nach anerkannt und 2.770 DM an den Kläger gezahlt.

2

Die Parteien streiten jetzt nur noch über die Höhe des von dem Beklagten G. zu ersetzenden Verdienstausfalls und über die Höhe des Schmerzensgeldes. Zu diesen Schadensposten hat der Kläger vorgetragen:

3

Durch den Unfall sei u.a. seine Halswirbelsäule in Mitleidenschaft gezogen worden. Er habe unter Kopfschmerzen und Schwindelgefühlen zu leiden gehabt, so daß er seit dem Unfall bis August 1965 nur halbtags in seiner Kraftfahrzeugwerkstatt habe mitarbeiten können. Die Beschwerden seien auf den Unfall zurückzuführen. Er habe vor dem Unfall nie unter Beschwerden dieser Art zu leiden gehabt. Jetzt seien sie vollkommen abgeklungen. Er habe in seinem Betrieb Rechnungen auf Stundenlohnbasis aufgestellt und durch seine Arbeit bei ganztägiger Beschäftigung täglich 110 bis 120 DM verdient. Da er erst ab September 1965 wieder ganztägig habe arbeiten können, ergebe sich bis dahin ein Schaden von 50 DM für jeden Arbeitstag.

4

Mit der Klage hat der Kläger zunächst von den Beklagten als Gesamtschuldnern 2.435 DM nebst Zinsen Schadensersatz und von dem Beklagten G. ein vom Gericht festzusetzendes Schmerzensgeld abzüglich gezahlter 200 DM verlangt.

5

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

6

Sie haben geltend gemacht: Die Beschwerden des Klägers seien nicht unfallbedingt, sondern auf Verschleißerscheinungen an der Wirbelsäule zurückzuführen. Sie hätten sich auch dann eingestellt, wenn es nicht zu dem Unfall gekommen wäre. Zudem sei dem Kläger kein Verdienstausfall entstanden. Er sei nicht arbeitsunfähig gewesen, sondern habe in seinem Betrieb, in dem er 15 bis 20 Personen beschäftige, weiter seine leitende Tätigkeit ausüben können.

7

Das Landgericht hat den Beklagten G. verurteilt, an den Kläger 500 DM Schmerzensgeld nebst Zinsen abzüglich bereits gezahlter 300 DM zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

8

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Er hat im Berufungsrechtszug beantragt, das Urteil des Landgerichts zu ändern und

  1. 1.

    die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 2.050 DM nebst Zinsen zu verurteilen,

  2. 2.

    den Beklagten G. zu verurteilen, an ihn folgende Zahlungen zu leisten,

    1. a)

      ein über 500 DM liegendes Schmerzensgeld abzüglich gezahlter 200 DM

    2. b)

      weitere 24.600 DM.

9

Soweit mit dem Betrag von 24.600 DM Behandlungskosten verlangt werden, die von der Krankenversicherung erstattet wurden sind, hat der Kläger hilfsweise Zahlung an die De. Kr.-Versicherungs-AG in K./B. verlangt.

10

Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers folgendes Urteil erlassen:

  1. 1.

    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.050 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23. April 1964 zu zahlen.

  2. 2.

    Der Beklagte G. wird verurteilt, an den Kläger weitere 5.956,35 DM und an die De. Kr. Versicherungs-AG in K. 102,65 DM zu zahlen.

  3. 3.

    Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

11

Mit der Revision erstrebt der Kläger statt der ihm zugesprochenen 5.956,35 DM die Verurteilung des Beklagten G. zur Zahlung von 23.556,35 DM. Ferner beantragt er, das Berufungsurteil auch insoweit aufzuheben, als ihm kein höheres Schmerzensgeld zugebilligt wurde. Br bittet, die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

12

Der Beklagte G. beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

13

I.

Das Berufungsgericht hat den vom Beklagten G. zu ersetzenden Verdienstausfall des Klägers auf 5.400 DM errechnet und die Klage hinsichtlich des darüber hinaus geforderten Erwerbsschadens abgewiesen. Die Gründe, aus denen es zu dieser Berechnung des Schadens gekommen ist, werden von der Revision mit Recht beanstandet.

14

1.

Übereinstimmend mit dem Gutachten der Neurochirurgischen Klinik und Poliklinik der Universität W. hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Kläger bei dem Unfall ein Trauma erlitten hat, daß dieses Trauma als Ursache des bei ihm entstandenen Cervikalsyndroms anzusehen ist und daß die Beschwerden, unter denen der Kläger zu leiden hatte, daher als eine Folge des Unfalls anzusehen sind. Es hält ebenso wie der Sachverständige für erwiesen, daß der Kläger infolge der Beschwerden längere Zeit nur imstande war, halbtags zu arbeiten. Den hieraus sich ergebenden Verdienstausfall schätzt es täglich auf 50 DM. Gleichwohl hat das Berufungsgericht dem Kläger diesen Betrag nicht zugesprochen. Es verweist darauf, daß der Kläger eine Veranlagung für derartige Beschwerden hatte, weil schon vor dem Unfall Verschleißerscheinungen an seiner Wirbelsäule bestanden, so daß auch ohne den Unfall das Auftreten gleicher oder ähnlicher Beschwerden zur gleichen Zeit nach der Ansicht des Gutachters zwar nicht wahrscheinlich sei, aber doch nicht ausgeschlossen werden könne. Mit Rücksicht auf die Schwierigkeiten, die sich bei der Beurteilung eines derartigen Falles ergeben, hält das Berufungsgericht mit dem ärztlichen Gutachter einen Kompromiß für angebracht. Nach seiner Meinung ist es eine für beide Teile, den Geschädigten und den Schädiger, angemessene Lösung, wenn man nur einen Teil der tatsächlich bestandenen Erwerbsminderung als unfallbedingt anerkennt. Das Berufungsgericht will daher unter Berufung auf das Gutachten der Neurochirurgischen und Poliklinik der Universität W. von der Erwerbsminderung des Klägers für die ersten drei Monate nach dem Unfall 40 %, für die folgenden 12 Monate 30 % und für weitere drei Monate 20 % als unfallbedingt anerkennen, so daß bei durchschnittlich fünf Arbeitstagen für 60 Tage 40 % von 50 DM, für 240 Tage 30 % von 50 DM und für 60 Tage 20 % von 50 DM, zusammen also 5.400 DM als Verdienstausfall zu ersetzen seien.

15

2.

Dieser Schadensberechnung kann nicht beigetreten werden.

16

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß zwischen dem Unfall des Klägers und den bei ihm aufgetretenen Beschwerden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger wegen der Verschleißerscheinungen an seiner Halswirbelsäule eine Veranlagung zu derartigen Beschwerden hatte. Entscheidend ist, daß die Beschwerden nach der Überzeugung des ärztlichen Gutachtens und ersichtlich auch des Berufungsgerichts erst durch den Unfall ausgelöst worden sind. In einem solchen Falle entspricht es feststehender Rechtsprechung, daß Krankheitserscheinungen, die durch einen Unfall nur deshalb ausgelöst werden, weil die Anlage zu der Krankheit bei dem Verletzten bereits vorhanden war, im Rechtssinne im vollen Umfange eine Unfallfolge sind. Dem Schädiger sind daher auch solche schädigenden Auswirkungen der Verletzungshandlung zuzurechnen, die sich erst deshalb ergeben, weil der Betroffene bereits eine Krankheitsanlage oder einen Körperschaden hatte. Das gilt auch dann, wenn der Unfall die (latente) Anlage nur ausgelöst hat (u.a. Urteil des BGH vom 5. Februar 1965 - VI ZR 239/63 - VersR 1965, 491). Daraus ergibt sich, daß die Pflicht des Beklagten G., für den Erwerbsschaden des Klägers einzustehen, nicht mit der Begründung eingeschränkt werden kann, daß bei dem Kläger eine Veranlagung zu den aufgetretenen Beschwerden bestanden habe.

17

Ebensowenig kann die bloße Möglichkeit, daß auch ohne den Unfall gleiche oder ähnliche Beschwerden aufgetreten wären, zu einer Beschränkung der Ersatzpflicht führen. Das Berufungsgericht übersieht, daß es sich hier um ein hypothetisches Ereignis handelt, das nur berücksichtigt werden kann, wenn zur Überzeugung des Gerichts feststeht, daß es tatsächlich eingetreten wäre und den gleichen Schaden verursacht hätte (BGHZ 8, 289, 294 [BGH 24.01.1953 - VI ZR 9/52] und 10, 6). Nur wenn feststände, daß der Kläger infolge der schon vorhandenen Veranlagung zu den von der Halswirbelsäule ausgehenden Beschwerden unabhängig von dem Unfall zu einem bestimmten Zeitpunkt ohnehin einen Erwerbsschaden erlitten hätte, wäre der Schaden in diesem Umfang nicht vom Beklagten G. zu ersetzen. Eine solche Feststellung ist aber hier nicht möglich. Das Berufungsgericht hat sich insoweit die Auffassung des Sachverständigen zu eigen gemacht, es sei zwar nicht auszuschließen, aber nicht wahrscheinlich, daß zu derselben Zeit unabhängig von dem Unfall gleiche oder ähnliche Beschwerden aufgetreten wären. Die Zweifel, die hiernach bestehen, müssen in vollem Umfang zu lasten des beweispflichtigen Beklagten gehen, Deshalb geht es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht an, dem Kläger den Ersatz seines auf dem Unfall beruhenden Verdienstausfalls im Wege eines Kompromisses nur teilweise zu gewähren.

18

II.

1.

Entgegen der Meinung des Beklagten G. ist die Revision auch hinsichtlich des Schmerzensgeldes zulässig. Der Kläger hat die Revision unbeschränkt eingelegt. Allerdings hat er den Antrag, ihm ein höheres Schmerzensgeld zuzubilligen, erst in einem Schriftsatz wieder aufgenommen, der nach Ablauf der Begründungsfrist bei Gericht einging. Das ist jedoch unschädlich, denn eine solche Erweiterung der Revisionsanträge ist selbst in der mündlichen Verhandlung noch zulässig, wenn sie sich im Rahmen der geltend gemachten Revisionsgründe hält (BGHZ 12, 52 [67, 68]). Das ist hier der Fall, denn der Kläger hat gegen die Schmerzensgeldentscheidung die gleichen Bedenken geltend gemacht, die er auch gegen die teilweise Aberkennung des Verdienstausfalls erhoben hat.

19

2.

In der Sache selbst kann die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Höhe des Schmerzensgeldes aus den gleichen Gründen, die schon unter I dargelegt wurden, nicht bestehen bleiben. Das Berufungsgericht hat auch bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zum Nachteil des Klägers berücksichtigt, daß er eine Veranlagung für die Beschwerden hatte. Es hat auch hier angenommen, der Schaden sei deshalb nur zu einem Teil zu ersetzen. Diese Folgerung ist nicht richtig. Vielmehr sind auch bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes die durch den Unfall ausgelösten Beeinträchtigungen und Beschwerden des Klägers in vollem Umfange zu berücksichtigen, denn auch hier ist davon auszugehen, daß der Kläger ohne den Unfall nicht unter ihnen zu leiden gehabt hätte.

20

III.

Hiernach war das Berufungsurteil, soweit es den Anspruch des Klägers auf Erstattung weiteren Verdienstausfalls und auf Zahlung eines höheren Schmerzensgeldes abgewiesen hat, aufzuheben. Da die Ermittlung des Erwerbsschadens und die Bemessung des Schmerzensgeldes Aufgabe des Tatrichters ist, war die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Engels
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Nüßgens
Sonnabend