Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.02.1965, Az.: VI ZR 239/63
Berechnung der Höhe eines Schadensersatzanspruchs aus einem Verkehrsunfall; Kausaler Zusammenhang zwischen einem Unfall und einer Berufsunfähigkeit; Diesbezügliche Aufklärungspflichten seitens des Gerichts; Notwendigkeit hypothetischer Feststellungen bei einer tatsächlich nicht eingetreten Erwerbsunfähigkeit; Anrechenbarkeit einer solchen Erwerbsminderung auf den Schadensersatzanspruch; Verdienstausfall; Entgangene Einkünfte; Schädigendes Ereignis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.02.1965
- Aktenzeichen
- VI ZR 239/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 10448
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 02.09.1963
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- VersR 1965, 491-493 (Volltext mit red. LS)
- ZfS 1984, 259
Redaktioneller Leitsatz
Verlangt ein Geschädigter Verdienstausfall, so muß er sich entgegenhalten lassen, daß die entgangenen Einkünfte auch ohne das schädigende Ereignis (z.B. vor dem Unfall vorhandene Erkrankung oder Disposition) zu einem bestimmten Zeitpunkt ganz oder teilweise ohnehin eingetreten wären.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Dr. Pfretzschner sowie Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 2. September 1963 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die damals 43-jährige Klägerin wurde in der Nacht vom 18. auf den 19. Mai 1957 gegen 01.00 Uhr in der Schwarzwaldstraße in Freiburg durch den vom Beklagten gehaltenen und gelenkten Personenkraftwagen angefahren. Zu dieser Zeit betrug der Blutalkoholgehalt des Beklagten 1,81 Promille. Neben kleineren Prellungen erlitt die Klägerin eine Schulterprellung, eine Schulterdistorsion links, eine Distorsion des linken Schulterblattes und eine Kopfverletzung. Sie wurde in die Chirurgische Universitätsklinik Freiburg eingeliefert, aus der sie am 1. Juni 1957 entlassen wurde. Die in Jugoslawien geborene Klägerin war nach dem Kriege bis 1948 in Jugoslawien interniert. 1948 floh sie mit ihren Ehemann und ihren drei Kindern nach Österreich. Seit 1951 lebt sie mit ihren Angehörigen in der Bundesrepublik Deutschland. Zur Unfallzeit war sie an mehreren Stellen als Putzfrau tätig.
Mit der Klage hat die Klägerin Ersatz ihres, Verdienstausfallachadens begehrt, den sie daraus herleitet, daß sie ihre Tätigkeit als Putzhilfe nicht mehr auszuüben vermöge. Diesen Schaden hat sie für die Zeit vom 19. Mai 1957 bis zum 31. Dezember 1960 auf 4.855,86 DM berechnet und nach Abzug geleisteter 2.800 DM und eines weiteren Betrages von 52 DM Zahlung von 2.003,86 DM nebst Zinsen verlangt; ab 1. Januar 1961 hat sie Leistung einer monatlichen Rente von 50 DM gefordert. Außerdem hat sie 500 DM als Ersatz unfallbedingter Mehraufwendungen für eine Haushaltshilfe sowie ein angemessenes, um gezahlte 1.800 DM vermindertes Schmerzensgeld begehrt und um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte zum Ersatz allen weiteren Schadens verpflichtet sei.
Hierzu hat sie geltend gemacht, neben den übrigen Verletzungen habe sie entgegen der ursprünglichen Annahme der Ärzte nicht eine commotio cerebri sondern eine contusio cerebri erlitten. Sie leide immer noch unter Kopfschmerzen und Schwindelgefühlen, sie sei vergeßlich geworden und gerate oft in starke Erregungszustände; deshalb sei sie vom 20 September 1961 bis zum 21. Oktober 1961 in das Psychiatrische Landeskrankenhaus in Emmendingen aufgenommen worden. Infolge des Unfalls sei ihre Arbeitsfähigkeit noch immer erheblich eingeschränkt; außerhalb des Hauses könne sie nicht wieder tätig werden. Zum Foststellungsbegehren hat sie darauf hingewiesen, daß die Folgen des Unfalls noch nicht abgeklungen seien und bei einer contusio mit weiteren Spätfolgen gerechnet werden müsse.
Der Beklagte hat seine Ersatzpflicht für den Unfallschaden nicht in Abrede gestellt. Er hat aber bestritten, daß die jetzt geltend gemachten Schäden noch Unfallfolgen seien und die Meinung vertreten, die gerechtfertigten Ansprüche der Klägerin seien durch die erbrachten Leistungen gedeckt. Er hat dementsprechend um Abweisung der Klage gebeten und geltend gemacht: Die Klägerin habe beim Unfall nur eine commotio, aber keine contusio cerebri davongetragen. Die von ihr jetzt noch vorgetragenen Beschwerden seien nicht durch den Unfall verursacht, sondern anlage- und persönlichkeitsbedingt. Jedenfalls fehle es für diesen Zeitraum an einer konkreten Erwerbsminderung. Verdienstausfall könne die Klägerin jedenfalls für die Zeit nicht in Anspruch nehmen, in der nach Ansicht der Gutachter lediglich eine 10- oder 20 %-ige Minderung der Erwerbsfähigkeit vorhanden gewesen sei. Weil die jetzt noch von der Klägerin behaupteten Beschwerden nicht unfallbedingt und weitere Unfallfolgen nach einer commotio cerebri nicht zu erwarten seien, fehle auch das Rechtsschutzinteresse des Feststellungsbegehrens.
Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme einer Zinsmehrforderung und des Rentenbegehrens über das 65. Lebensjahr hinaus stattgegeben. Den Rentenanspruch hat es erst ab 1. Juli 1962 zugebilligt und statt dessen der Klägerin als Erwerbsschaden für die Zeit vom 1. Januar 1961 bis zum 30. Juni 1962 zusätzlich einen Betrag von 990 DM zugesprochen. Das Schmerzensgeld hat es in Höhe von 4.000 DM abzüglich gezahlter 1.800 DM gewährt.
Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte die Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin ist nach Einlegung der Revision am 29. Juli 1964 verstorbene, Sie ist von ihrem Ehemann, dem jetzigen Kläger und Revisionbeklagten, allein beerbt worden. Dieser bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Die Parteien sind sich darüber einig, daß der Beklagte nach §§ 823 ff BGB verpflichtet ist, den Schaden der Klägerin aus dem Unfall vom 19. Mai 1957 zu ersetzen. Sie streiten nur über die Höhe des zu ersetzenden Schadens.
I.
Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß die von der Klägerin geltend gemachten Gesundheitsstörungen - Kopfschmerzen, Schwindelgefühle, Vergeßlichkeit, erhöhte Reizbarkeit - durch den Unfall zumindesten mit verursacht worden sind. Diese Überzeugung hat es unter sachverständiger Beratung auf Grund seiner Feststellung gewonnen, daß die Klägerin vor dem Unfall an diesen Beschwerden nicht gelitten hat, sie vielmehr erst nach ihm aufgetreten sind und (teilweise) noch jetzt bestehen. Selbst wenn die Ausfallerscheinungen, so hat es erwogen, auf ihre Konstitution zurückzuführen und durch den Unfall nur ausgelöst sein sollten, seien sie im Rechtssinne Unfallfolgen. Hierbei hat es als unerheblich dahinstehen lassen, ob die Klägerin eine - vom Landgericht bejahte - contusio oder nur eine commotio cerebri erlitten hat.
Sodann hat sich das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit den Landgericht davon überzeugt, daß die Klägerin infolge der besonderen Art ihrer Beschwerden auch über den 1. Januar 1959 hinaus bis auf unbestimmte Zeit nicht in der Lage ist, neben ihrer Arbeit im eigenen Haushalt eine weitere, wenn auch leichtere Tätigkeit als Putzfrau auszuüben. Selbst wenn diese Beschwerden zum - möglicherweise sogar überwiegenden - Teil anlagebedingt und noch weitere durch die Wechseljahre Nervorgerufene Störungen hinzugekommen sein sollten, seien sie durch den Unfall mindestens mit verursacht worden.
II.
Ob der Unfall zu dem behaupteten Verdienstentgang geführt hat, hatte das Berufungsgericht nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden, ohne an Beweislastregeln und an die strengeren Vorschriften des § 286 ZPOüber die Würdigung des Prozeßstoffes gebunden zu sein. Dabei war seinem Ermessen überlassen, ob und inwieweit Beweise zu erheben waren. Dementsprechend kann im Revisionsverfahren nur nachgeprüft werden, ob die Schätzung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen sind (BGHZ 3, 162, 175 [BGH 27.09.1951 - IV ZR 155/50]/176; 6, 62).
Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist zum Teil nicht frei von solchen Rechtsfehlern.
1.
Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß der Unfall für die festgestellten Ausfallerscheinungen der Klägerin selbst dann (adäquat) ursächlich war, wenn sie auf die Konstitution der Klägerin zurückzuführen und durch den Unfall lediglich ausgelöst worden sind. Es entspricht feststehender Rechtsprechung, daß den Schädiger auch solche schädigenden Auswirkungen der Verletzungshandlung zuzurechnen sind, die sich erst deshalb ergeben haben, weil der Betroffene bereits eine Krankheitsanlage oder einen Körperschaden hatte (BGHZ 20, 137, 139 [BGH 29.02.1956 - VI ZR 352/54]; BGH Urt. vom 22. Oktober 1963 - VI ZR 187/62 - VersR 1964, 49).
a)
Daher ist für diese Feststellung entgegen der Ansicht der Revision ohne Belang, ob und gegebenenfalls zu welchen Teil die Ausfallerscheinungen der Klägerin unmittelbar auf Unfallverletzungen oder auf anlagebedingte Ursachen zurückzuführen sind. Dem Beklagten sind die Unfallfolgen selbst dann zuzurechnen, wenn der von ihm zu verantwortende Unfall die (latenten) Anlagen lediglich ausgelöst hat. Dem Ursachenzusammenhang steht nicht entgegen, wenn die schadenursächlichen Beschwerden der Klägerin im anders ausgerichteten medizinischen Sinne möglicherweise nur zu einem, vielleicht sogar kleineren Teil unfallbedingt sind.
b)
Aus den gleichen Gründen ist in diesem Zusammenhang nicht von Belang, ob die Folgen einer commotio cerebri und einer Schulterverletzung Ende 1958 vollständig abgeklungen waren. Damit würde der mit dem Unfall begonnene Ursachenlauf nicht beendete Entscheidend ist nicht, ob- und gegebenenfalls in welchem Umfange - die Beschwerden auch ohne unfallunabhängige Vorerkrankung bestünden, sondern ob und inwieweit sie ohne Unfall eingetreten wären.
c)
Zur Feststellung der Ursächlichkeit des Unfalles für die Auslösung der Beschwerden konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler auch dahinstehen lassen, ob die Klägerin eine contusio oder eine commotio cerebri erlitten hat. Denn auch bei einer für das Revisionsverfahren zu unterstollenden commotio hat der Beklagte das Entstehen der Beschwerden der Klägerin dadurch verursacht, daß er sie ausgelöst hat.
d)
Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht den Beklagten zur Entschädigung einer abstrakten Erwerbsminderung verpflichtet habe. Das Berufungsgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß die Klägerin wegen der besonderen Art ihrer Beschwerden nicht in der Lage sei, neben ihrer Arbeit im eigenen Haushalt eine weitere Tätigkeit als Putzhilfe auszuüben. Hierbei konnte es sich inemöglicher Würdigung auf ihre Aussage (§§ 448, 287 ZPO) stützen, in der sie bekundet hat, sie werde bei jeden Bücken schwindelig und müsse laufend Mittel einnehmen. Hieraus hat das Berufungsgericht im Rahmen seines Ermessens (§ 287 ZPO) die Überzeugung geschöpft, daß die Klägerin ohne die Verletzung ihre Arbeitsfähigkeit, jedenfalls teilweise, hätte ausnutzen können und nur infolge der Verletzung einen Einkommensausfall hatte. Dementsprechend sagt das Berufungsurteil auch, wegen dieser besonderen Umstände sei die Leistungsfähigkeit der Klägerin tatsächlich und nicht nur abstrakt in den von ihm angenommenen Umfang herabgesetzt.
Daher steht auch der Gewährung einer Dauerrente nicht schon entgegen, wie die Revision meint, wenn die Erwerbsfähigkeit der Klägerin ab 1. Januar 1959 nur zu 20 % gemindert und eine Verschlimmerung der Unfallfolgen für die Zukunft zu verneinen ist. Gerade weil das Berufungsgericht eine konkrete Erwerbsminderung auf Grund der besonderen Gegebenheiten bejaht hat, konnte es trotz der geringen abstrakten Erwerbsminderung einen zu ersetzenden tatsächlichen Ausfallschaden feststellen.
e)
Schließlich hat das Berufungsgericht im Rahmen des ihn zukommenden Ermessens (§ 287 ZPO; vgl. auch § 252 EGB) rechtsfehlerfrei angenommen, daß die Klägerin ohne den Unfall bis zu ihren 65. Lebensjahr weiter gearbeitet und ihren vorherigen Verdienst auch weiterhin erzielt hätte, Hierbei hat es sich hinreichend mit dem Verhendlungsergebnis auseinandergesetzt und die Gründe dargelegt, die für seine Entscheidung maßgebend waren. Die hierzu erhobenen Rügen greifen in die dem Revisionsgericht verschlossene tatrichterliche Würdigung ein.
2.
In einem anderen Punkte unterliegen die Ausführungen des Berufungsgerichts dagegen rechtlichen Bedenken.
Mit der Feststellung, die Beschwerden seien durch den Unfall ausgelöst worden, ist noch nicht abschließend beantwortet, ob auch der jetzt von Kläger geltend gemachte Erwerbsschaden der Klägerin durch den Unfall verursacht und damit den Beklagten zuzurechnen ist. Wenn und soweit der Erwerbsschaden infolge einer bereits vorhandenen Erkrankung oder Disposition der Klägerin unabhängig vom Unfall zu einen bestimmten Zeitpunkt ganz oder teilweise ohnehin eingetreten wäre, ist der Schaden in diesem Umfang nicht von Beklagten verursacht (BGH Urteil vom 22. Oktober 1963 - VI ZR 187/62 - a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Nach fester Rechtsprechung muß sich der Geschädigte, der Verdienstausfälle ersetzt verlangt, daher entgegenhalten lassen, daß er die Einkünfte auch ohne das schädigende Ereignis später ganz oder teilweise verloren hätte (BGHZ 10,6). Allerdings kann ein solcher Umstand zu seinen Ungunsten nur dann Beachtung finden, wenn zur - ebenfalls nach § 207 ZPO zu gewinnenden - Überzeugung des Gerichts feststeht, daß er tatsächlich eingetreten wäre (BGH Urt. von22. Oktober 1963 - VI ZR 187/62 - a.a.O.; BGHZ 8, 289, 297) [BGH 24.01.1953 - VI ZR 9/52].
Eine dahingehende Feststellung hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Es hat sich mit dieser Frage aber auch nicht hinreichend auseinandergesetzt. Anlaß hierzu boten bereits die gutachtlichen Ausführungen, insbesondere auch die des vom Berufungsgericht in erster Instanz verwerteten Gutachtens der Abteilung für klinische Neurophysiologie der Universität Freiburg vom 30. September 1960 (in folgenden: Neurophysiologisches Gutachten) und des Gutachtens des Landeskrankenhauses in Emmendingen vom 15. Mai 1962. Geboten war eine Auseinandersetzung aber jedenfalls deshalb, weil der Beklagte im Berufungsverfahren unter Antritt von Sachverständigenbeweis ausdrücklich behauptet hatte, bei den jetzt geltend gemachten Gesundheitsschaden handele es sich um unfallunabhängige Erscheinungen eines anlagebedingten paranoischen Syndroms, die in gleicher Weise, allenfalls zu einem anderen Zeitpunkt, auch ohne den Unfall eingetreten wären.
Allerdings hat das Berufungsurteil dieses unter Beweis gestellte Vorbringen nicht übersehen. Es erwähnt diesen Vortrag ausdrücklich und führt hierzu aus, die Einholung eines weiteren Obergutachtens sei nicht erforderlich, weil das neurophysiologische Gutachten ausreichend und überzeugend sei. Diese Erwägung ist aber nicht frei von Rechtsirrtum und wird auch dem Vorbringen des Beklagten nicht gerecht. Die Feststellung des Berufungsurteils, daß die mehr oder minder anlagebedingten Beschwerden der Klägerin durch den Unfall ausgelöst worden seien, begründet zwar die Unfallursächlichkeit ihres Entstehens, rechtfertigt aber noch nicht die Bejahung des Kausalzusammenhangs für spätere Erwerbsschaden ohne Rücksicht auf die vom Beklagten behauptete Gestaltung.
a)
Soweit das Berufungsgericht über den bis zum 30. Juni 1962 entstandenen Ausfallschaden befunden hat, sind die von der Revision vermißten Gesichtspunkte allerdings durchaus berücksichtigt. Denn das Berufungsgericht hat den vom 1. Oktober 1958 bis zum 30. Juni 1962 entstandenen Erwerbsschaden nicht voll, sondern in Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung und entsprechend dem Begehren der Klägerin nur teilweise zugesprochen, indem es, wie sich aus seinem Hinweis auf das Urteil des Landgerichts ergibt, die nach § 287 ZPO geschätzten Auswirkunges des anlagebedingten Leidens in Rechnung gestellt hat. Dieses Ergebnis zu Lasten der Klägerin kann, wie bereits ausgeführt, nur durch die Erwägung gerechtfertigt werden, daß der Erwerbsschaden in Höhe des nicht zugesprochenen Teils infolge der bereits vorhandenen Erkrankung der Klägerin ohnehin eingetreten wäre, und nicht schon durch die Überlegung, daß die analagebedingten Leiden diese Unfallfolgen mitverursacht hätten.
Ob das Berufungsgericht diese zu Lasten der Klägerin gehende Auffassung auf Grund des neurophysiologischen Gutachtens gewinnen konnte, bedarf keiner Erörterung. Zu berücksichtigen ist aber, daß sich das Berufungsgericht fehlsam zum Nachteil des Beklagten auf dieses Gutachten stützt. Ersichtlich sagt das Gutachten entsprechend der vom Landgericht gestellten Frage nur etwas über das Beteiligungsverhältnis beider Ursachcngruppen (Unfall und anlagebedingte Disposition) im medizinischen Sinne aus. Damit ist aber über die hier entscheidende Frage, ob und inwieweit der geltend gemachte Erwerbsschaden auch ohne den Unfall entstanden wäre, noch nichts Abschließendes gesagt. Hierzu sind die Sachverständigen, auch die Verfasser des neurophysiologischen Gutachtens, nicht befragt worden; hierauf haben sie auch nicht geantwortet. Aus der Bejahung einer 20 %-igen Beteiligung des Unfalls im medizinischen Sinne kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß der Ausfallschaden jedenfalls in einem entsprechenden Umfang ohne den Unfall nicht eingetreten wäre. Schon deshalb war das in erster Instanz erstellte Gutachten für eine Auseinandersetzung mit der erst im Berufungsverfahren aufgestellten Behauptung des Beklagten nicht geeignet.
Hinzu kommt, daß das neurophysiologische Gutachten außer auf dem tatsächlichen Vorbringen der Klägerin über ihre Beschwerden, von dessen Glaubwürdigkeit sich das Berufungsgericht überzeugt hat, auf der Annahme beruht, daß die Klägerin eine contusio cerebri und nicht nur eine commotio erlitten hat. Diese Grundlage hat das Berufungsgericht in Gegensatz zum Landgericht aber nicht festgestellt, sondern ausdrücklich dahinstehen lassen. Bei Annahme einer commotio, von der im Revisionsverfahren auszugehen ist, vermochte das Berufungsgericht seine Auffassung daher diesem Gutachten nicht zu entnehmen. Auch im Rannen des den Tatrichter freier stellenden § 287 ZPO hätte es sich zu dieser Frage sachverständig beraten lassen müssen, weil ihre Beantwortung seine Sachkunde überstieg.
b)
Diese Bedenken bestehen in besonderem Maße, soweit das Berufungsgericht über den Rentenanspruch befunden hat. Es hat der Klägerin einen - wenn auch nur ein Fünftel des Erwerbsausfalls umfassenden - Rentenanspruch biß zu ihrem 65. Lebensjahr, also bis zum Jahre 1979 gewahrt. Im Hinblick auf die lange Dauer war eine Auseinandersetzung mit der erörterten Behauptung des Beklagten erforderlich. Dem neurophysiologischen Gutachten war hierzu aus den gegebenen Gründen nichts Hinreichendes zu entnehmen, auch nicht seinem Ausführungen, die "unfallbedingte EM" sei ab 1. Januar 1959 und bis auf weiteres auf 20 % zu schätzen. Denn auf die hier entscheidende Frage hat das Gutachten keine Antwort gegeben; sie war durch den landgerichtlichen Beweisbeschluß auch nicht erbeten worden. Der Verwertung des Gutachtens zu dieser Frage steht zudem entgegen, daß es nicht auf den rechtlichen Ursachcnzusanmenhang, sondern auf das medizinische Beteiligungsverhältnis abstellt und seine, Schlußfolgerungen auf die vom Berufungsgericht nicht geteilte Annahme einer contusio gründet.
III.
Demnach konnte das Berufungsurteil keinen Bestand haben, soweit es über den als Kapital oder Rente verlangten Verdienstausfall befunden hat.
Das angefochtene Urteil war auch aufzuheben, soweit es die Gewährung eines Schmerzensgeldes bestätigt. Zwar hat das Berufungsgericht bei der Abwägung zu Lasten der Klägerin ihre krankhafte Anlage berücksichtigt. Die erneute Verhandlung und zusätzliche Aufklärung können aber eine Änderung der Abwägungsgrundlagen ergeben, die sich zum Vorteil des Beklagten auswirkt.
Diese Gesichtspunkte geboten auch, die Bestätigung des Feststellungsausspruchs aufzuheben. Inwieweit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für das Feststellungsbegehren (§ 256 ZPO) weiterhin vorliegt, ist ebenfalls noch offen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu übertragen.
Hanebeck
Dr. Hauß
Dr. Pfretzschner
Dr. Nüßgens