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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.03.1985, Az.: 1 StR 583/84

Tatmehrheit oder Tateinheit zwischen fortgesetzter Körperschaftssteuerhinterziehung und fortgesetzter Umsatzsteuerhinterziehung; Bewirkung der Hinterziehungen durch dieselbe Erklärung oder durch Erklärungen in gleichzeitig abgegebenen Formblättern; Tateinheit bei Angaben in einer vorherigen Steuererklärung, die in einer späteren Erklärung für eine andere Steuer zur Feststellung dienen sollen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.03.1985
Aktenzeichen
1 StR 583/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 11810
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Landshut - 24.05.1984

Fundstellen

  • BGHSt 33, 163 - 166
  • JZ 1985, 691
  • MDR 1985, 684-685 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 1967-1968 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1985, 68
  • NStZ 1986, 68-70
  • StV 1985, 324

Verfahrensgegenstand

Steuerhinterziehung u.a.

Amtlicher Leitsatz

Bei Verkürzung verschiedener Steuern kann Tateinheit nur dadurch hergestellt werden, daß die Hinterziehungen durch dieselbe Erklärung bewirkt werden oder durch Erklärungen in gleichzeitig abgegebenen Formblättern. Entscheidend ist dabei, daß die Abgabe der mehreren Steuererklärungen im äußeren Vorgang zusammenfällt und überdies in den Erklärungen übereinstimmende unrichtige Angaben über die Steuergrundlagen enthalten sind.

Redaktioneller Leitsatz

Zur Tateinheit bei Verkürzung verschiedener Steuern (hier: Umsatz- und Körperschaftsteuer)

  1. 1.

    Tateinheit liegt nicht schon mit einer vom Täter eingereichten Erklärung über unrichtige Angaben vor, die er in einer später abgegebenen Erklärung wiederholt.

  2. 2.

    Tateinheit liegt mit dem Zusammenfall der gleichzeitigen Abgabe mehrerer Steuererklärungen in denen übereinstimmende unrichtige Angaben über die Steuergrundlagen enthalten sind, vor.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung, zu III auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 21. März 1985
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

I.

Das Urteil des Landgerichts Landshut vom 24. Mai 1984 wird

  1. 1.

    auf die Revision des Angeklagten Beric

    1. a)

      im Schuldspruch dahin abgeändert, daß die Vergehen der Körperschaftssteuerhinterziehung und der Umsatzsteuerhinterziehung im Verhältnis der Tateinheit stehen;

    2. b)

      im Strafausspruch hinsichtlich der Einzelstrafen wegen Körperschaftssteuerhinterziehung und Umsatzsteuerhinterziehung sowie hinsichtlich der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sieben Monaten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben;

  2. 2.

    auf die Revision des Angeklagten Stojanovic

    1. a)

      im Schuldspruch dahin abgeändert, daß die Vergehen der Urkundenfälschung, der Beihilfe zur Lohnsteuerhinterziehung und der Beihilfe zum Betrug im Verhältnis der Tateinheit stehen;

    2. b)

      im Strafausspruch hinsichtlich der Einzelstrafen wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zur Lohnsteuerhinterziehung und wegen Beihilfe zum Betrug sowie hinsichtlich der Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

Gründe

1

I.

1.

Die Revision des Angeklagten B. hat insoweit Erfolg, als sie die Annahme von Tatmehrheit zwischen den Vergehen der fortgesetzten Körperschaftssteuerhinterziehung und der fortgesetzten Umsatzsteuerhinterziehung beanstandet.

2

Bei der Beurteilung der Konkurrenz zwischen mehreren Steuerstraftaten ist die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Übereinstimmung mit der des Reichsgerichts davon ausgegangen, daß bei der Verkürzung verschiedener Steuern Tateinheit nur dadurch hergestellt werden kann, daß die Hinterziehungen durch dieselbe Erklärung bewirkt werden oder durch Erklärungen in gleichzeitig abgegebenen Formblättern. Entscheidend sollte dabei sein, daß die Abgabe der mehreren Steuererklärungen im äußeren Vorgang zusammenfällt und überdies in den Erklärungen übereinstimmende unrichtige Angaben über die Steuergrundlagen enthalten sind (BGH, Urt. v. 28. November 1957 - 4 StR 180/57 - bei Herlan GA 1959, 50 = ZfZ 1958, 145, 147;Urt. v. 19. Februar 1965 - 4 StR 508/64;Urt. v. 30. Mai 1967 - 1 StR 150/67 - in BB 1967, 948;Urt. v. 23. März 1976 - 1 StR 580/75;Beschl. v. 7. Dezember 1978 - 4 StR 604/74 - undvom 22. März 1979 - 4 StR 641/78;Urt. v. 30. September 1980 - 5 StR 394/80 - bei Holtz MDR 1981, 100 f;Beschl. v. 17. März 1981 - 1 StR 814/80 - in StV 1981, 222 f;Urt. v. 1. September 1982 - 3 StR 185/82 - in NStZ 1983, 29; RG JW 1936, 1677, 1678 Nr. 16 m. Anm. Megow; RG HRR 1938, 1525; RG RStBl. 1939, 297 = HRR 1940, 1048; - 1940, 1961; 1942, 1938, 1939; 1943, 524). Auch das Schrifttum teilte und teilt diese Rechtsauffassung (vgl. Troeger/ Meyer, Steuerstrafrecht S. 276 ff, 280; Hartung, Steuerstrafrecht 3. Aufl. S. 75 f.; Hübner in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung 8. Aufl. § 370 AO Rdn. 132 ff., 145; Franzen/Gast, Steuerstrafrecht 2. Aufl. § 370 Rdn. 227; Meyer in Erbs/Kohlhaas § 370 AO Anm. 14 b; Kühn/Kutter/Hofmann, AO 14. Aufl. § 370 Anm. 11 Buchst. a, aa).

3

Demgegenüber hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einer Anzahl neuerer Entscheidungen (Urt. v. 18. Mai 1983 - 2 StR 162/83 - in Wistra 1983, 187;Beschl. v. 4. Mai 1984 - 2 StR 152/84 - in Wistra 1984, 177;Urt. v. 18. Juli 1984 - 2 StR 237/84;Urt. v. 1. August 1984 - 2 StR 220/84;Beschl. v. 31. August 1984 - 2 StR 452/84;Urt. v. 5. September 1984 - 2 StR 377/84;Beschl. v. 9. Januar 1985 - 2 StR 740/84 und 2 StR 745/84) die Rechtsauffassung vertreten, bei der Hinterziehung verschiedener Steuern sei Tateinheit schon dann gegeben, wenn der Täter mit der zuerst eingereichten Steuererklärung Angaben macht, die - entsprechend seiner Vorstellung und seinem Willen - nach Wiederholung in einer später abgegebenen Erklärung für eine andere Steuer dem Finanzamt auch als Grundlage für die Feststellung dieser Steuer dienen sollen. Bei solchen Sachverhalten münde die Hinterziehung der ersten Steuer "zwangsläufig" in die Verkürzung der zweiten Steuer ein; dieser Umstand verknüpfe beide Steuerhinterziehungen zu einer Tat im Rechtssinne. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat sich dieser Rechtsmeinung in seinemUrteil vom 24. Oktober 1984 (3 StR 315/84) angeschlossen.

4

Der 1. Strafsenat hält an der vom Bundesgerichtshof früher vertretenen Rechtsprechung aus folgenden Erwägungen fest:

5

Tateinheit kommt nur in Betracht, wenn die tatbestandlichen, mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzenden Ausführungshandlungen in einem für sämtliche Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil zumindest teilweise identisch sind (RGSt 32, 137, 138 f.; BGHSt 22, 206, 208 [BGH 16.07.1968 - 1 StR 25/68]; 27, 66, 67 [BGH 11.11.1976 - 4 StR 266/76]; BGH MDR 1984, 2169, 2170; Vogler in LK 10. Aufl. § 52 Rdn. 22 m.w.N.; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. vor § 52 Rdn. 3 m.w.N.); Teilidentität bei Vorbereitungshandlungen (RGSt 76, 283, 284 f. speziell zur Steuerverkürzung; Vogler a.a.O. Rdn. 24), die einheitliche Zielsetzung des Täters, der übereinstimmende Beweggrund oder die Verfolgung eines Endzwecks begründen Tateinheit nicht (RGSt 58, 113, 116; 60, 241, 242 f.; BGHSt 7, 149, 151 [BGH 11.01.1955 - 5 StR 290/54]; 14, 104, 109 [BGH 02.02.1960 - 3 StR 53/59]; 22, 206, 208 [BGH 16.07.1968 - 1 StR 25/68]; BGH NJW 1984, 2169, 2170 [BGH 07.10.1983 - 1 StR 615/83]; Vogler a.a.O. Rdn. 22 m.w.N.; Dreher/Tröndle a.a.O. m.w.N.).

6

Die Gesichtspunkte, die der 2. Strafsenat bei der Prüfung der Frage heranzieht, ob die Hinterziehung mehrerer Steuern tateinheitlich begangen ist, sind mit diesen Beurteilungskriterien nicht in Einklang zu bringen. Der Umstand, daß der Täter bei der Abgabe der ersten unrichtigen Steuererklärung bereits entschlossen ist, in die noch bevorstehenden Erklärungen zu anderen Steuerarten die gleichen falschen, für die Besteuerung erheblichen Angaben aufzunehmen, vermag Tateinheit im Rechtssinne nicht zu begründen, da zwischen einer gegenwärtigen (bereits abgeschlossenen) und einer zukünftigen Ausführungshandlung keine Identität bestehen kann. Auch der Gedanke, daß aus der Sicht des Täters die erste Steuerverkürzung wegen der Ähnlichkeit der Besteuerungsgrundlagen "zwangsläufig" in die Hinterziehung anderer Steuern einmünden müsse, vermag die Annahme von Tateinheit nicht zu rechtfertigen. Schließlich kann auch die planmäßige und ständige Verfälschung des Buchwerks zum Zwecke der Steuerhinterziehung die aus diesem abgeleiteten unrichtigen verschiedenen Steuererklärungen nicht zu einer einzigen strafbaren Handlung verschmelzen. Bei dieser Verfälschung handelt es sich nur um Vorbereitungshandlungen, die nicht tatbestandserheblich sind, solange sie keinen Niederschlag in den Steuererklärungen gefunden haben (vgl. RGSt 76, 283, 284 f.; BGHSt 31, 225, 226 [BGH 25.01.1983 - 5 StR 814/82]; Hübner a.a.O. § 370 AO Rdn. 121 ff. m.w.N.).

7

Diese rechtliche Beurteilung kann der erkennende Senat seiner Entscheidung zugrunde legen, weil der 2. und 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Antrage erklärt haben, sie hielten an ihrer entgegenstehenden Rechtsprechung nicht fest.

8

Aus ihr ergibt sich für den hier zu entscheidenden Fall, daß die jeweils fortgesetzten Vergehen der Körperschaftssteuerhinterziehung und der Umsatzsteuerhinterziehung in Tateinheit stehen. Für beide Steuerarten sind die Steuererklärungen für die Jahre 1978 bis 1981 jeweils am selben Tag beim Finanzamt eingegangen; beide Steuererklärungen enthielten jeweils übereinstimmende unrichtige Angaben über die Steuergrundlagen. Der Schuldspruch war dementsprechend zu ändern; § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Beschwerdeführer ersichtlich nicht anders hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der davon betroffenen Einzelstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten. Die weiteren Einzelstrafen sowie die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr vier Monaten sind davon nicht berührt.

9

2.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler ergeben. Insbesondere liegen hinsichtlich der weiteren Steuerstraftaten des Angeklagten die Voraussetzungen weder für die Annahme von Tateinheit noch für die Annahme einer fortgesetzten Handlung (vgl. dazu BGH, Urt. v. 28. November 1957 - 4 StR 180/57) vor.

10

II.

Hinsichtlich des Angeklagten St. war das landgerichtliche Urteil dahin abzuändern, daß zwischen den Vergehen der Urkundenfälschung, der Beihilfe zur Lohnsteuerhinterziehung und der Beihilfe zum Betrug Tateinheit anzunehmen ist; alle drei Taten sind, wie das Landgericht in den Gründen seines Urteils bereits selbst erkannt hatte (UA S. 47), durch eine Handlung begangen worden. § 265 StPO steht ersichtlich nicht entgegen. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der davon betroffenen Einzelstrafen und zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Die übrigen Einzelstrafen werden nicht berührt.

Herdegen
Ulsamer
Maul
Schikora
Schimansky