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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.09.1980, Az.: 5 StR 394/80; 5 StR 410/79

Versuch der Steuerhinterziehung durch willentliche Versäumung der Fristen zur Abgabe der Einkommensteuererklärungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.09.1980
Aktenzeichen
5 StR 394/80; 5 StR 410/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 20296
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Braunschweig - 06.03.1980

Verfahrensgegenstand

Steuerhinterziehung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 30. September 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Horstkotte Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 6. März 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts zurückverwiesen, die auchüber die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

1

Die sachlichrechtliche Nachprüfung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.

2

Der Schuldspruch wegen versuchter Einkommensteuerhinterziehung in fünf Fällen hat aus folgenden Gründen keinen Bestand:

3

a)

Daraus, daß der Angeklagte die Fristen zur Abgabe der Einkommensteuererklärungen hat verstreichen lassen, ergibt sich nicht ohne weiteres, daß er den Versuch der Steuerhinterziehung nach§ 370 AO unternommen hat. Der Angeklagte hatte bereits vor dem Ablauf der Frist, die für den ersten der hier in Rede stehenden Steuerzeiträume (1972) zur Abgabe der Steuererklärung gesetzt worden war, die Erfahrung gemacht, daß die Steuerbehörde die Versäumung solcher Fristen mit Steuerfestsetzungen beantwortete, die auf Schätzungen beruhten und der Höhe nach die tatsächlich bestehende Steuerschuld überschritten (UA S. 5, 6). Die Erwartung, daß die Steuerbehörde solche Bescheide in Zukunft noch vor dem Abschluß der allgemeinen Veranlagungsarbeiten erlassen werde, lag nahe und ist durch den weiteren Geschehensablauf bestätigt worden. Unter diesen Umständen versteht es sich nicht von selbst, daß der Angeklagte angenommen hat, er könne mit der Versäumung weiterer Abgabefristen Steuern verkürzen. Das Landgericht hätte sich mit dieser Frage im Hinblick auf den Vorsatz der Steuerverkürzung auseinandersetzen müssen. Daß dies geschehen ist, belegen die formelhaften Hinweise auf die Vorstellungen und Absichten des Angeklagten (UA S. 8, 17, 21) nicht in ausreichendem Maße.

4

b)

Bei der Beurteilung des Verhältnisses, in dem die verschiedenen Handlungen und Unterlassungen des Angeklagten zueinander stehen, kann dem Tatrichter jedenfalls insoweit nicht gefolgt werden, als das Landgericht in der Abgabe der Einkommensteuererklärungen fünf selbständige Handlungen gesehen hat. Der Umstand, daß die Fristen zur Abgabe dieser Erklärungen zu verschiedenen Zeiten abgelaufen sind (UA S. 28), ändert nichts daran, daß die Ausführungshandlungen, mit denen die Abgabe der fünf Einkommensteuererklärungen bewirkt worden ist, derart zusammengefallen sind, daß nur eine einzige Handlung im Sinne des § 52 StGB (gleichartige Tateinheit) anzunehmen ist. Die Einkommensteuererklärung von 1972 ist am 22. November 1977 abgegeben worden; die Abgabe der Einkommensteuererklärungen für 1973, 1974, 1975 und 1976 folgte einen Tag später. Die Steuererklärungen betrafen sämtlich dieselbe Steuerart. Sie enthielten weithin gleichartige Angaben: Der Angeklagte hat in allen fünf Erklärungen behauptet, sein Haus werde überwiegend betrieblich genutzt, und hierauf in jeweils gleicher Weise die Berechnung der Betriebsausgaben und Abschreibungen gestützt; auch fehlen in allen Erklärungen Hinweise auf den privaten Anteil an den Nebenkosten des Hauses und an den Kosten für die Kraftfahrzeug- und Telefonbenutzung. Der Angeklagte hat ersichtlich nach einheitlichem Plan gehandelt.

5

c)

Der Senat weist noch auf folgenden Widerspruch in den Urteilsgründen hin, den er nicht aufzulösen vermag: Die Urteilsgründe nehmen im Zusammenhang mit den im November 1977 abgegebenen Steuererklärungen des Angeklagten auf Regelungen Bezug, die für Steuerpflichtige gelten, bei denen der Gewinn gemäß § 4Abs. 1EStG durch Vergleich des Betriebsvermögens bestimmt wird (UA S. 11 zu gg, S. 13 zu cc, S. 14 zu dd, S. 16 zu cc, S. 18 zu ee; vgl. auch S. 23 oben). Nach den Feststellungen hat der Angeklagte jedoch von der Möglichkeit des § 4 Abs. 3EStG Gebrauch gemacht, also als Gewinn den Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben angesetzt.

6

Der Schuldspruch wegen der Hinterziehung von Umsatz- und Lohnsteuern ist nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils und seiner Aufhebung. Über die Einzelstrafen, auch wegen der Hinterziehung der Umsatz- und Lohnsteuern, und die Gesamtstrafe wird der Tatrichter neu zu entscheiden haben.

7

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, den Schuldspruch dahin zu ändern, daß der Angeklagte der versuchten Einkommensteuerhinterziehung in einem Falle schuldig ist, und die wegen versuchter Einkommensteuerhinterziehung verhängten Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe aufzuheben.

Herrmann
Fleischmann
Schuster
Horstkotte
Niepel