Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.05.1984, Az.: 2 StR 152/84
Rechtsfehlerhafte Annahme der Tatmehrheit bei der Umsatzsteuerhinterziehung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.05.1984
- Aktenzeichen
- 2 StR 152/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 14575
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Koblenz - 09.12.1983
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Steuerhinterziehung
Prozessführer
Werner K. aus R., geboren am ... 1922 in B.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 4. Mai 1984
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten Werner K. wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 9. Dezember 1983, auch soweit es die Angeklagte Rosel K. betrifft,
- a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten wegen eines Vergehens der Steuerhinterziehung verurteilt werden;
- b)
im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht wertet die (fortgesetzte) Hinterziehung von Umsatzsteuer und die (fortgesetzte) Einkommen- und Gewerbesteuerhinterziehung als zwei selbständige Taten.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Die Angeklagten verwendeten über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg Betriebseinnahmen für private Zwecke, ohne diese in der Buchführung zu verzeichnen. Aus diesem Grunde vernichteten sie Buchungsunterlagen, verheimlichten die Einnahmen bei den Umsatzsteuervoranmeldungen, den Jahreserklärungen zur Umsatzsteuer sowie den Einkommen- und Gewerbesteuererklärungen.
Bei diesem Vorgehen mußte die fortgesetzte Umsatzsteuerverkürzung zwangsläufig in die fortgesetzte Einkommen- und Gewerbesteuerverkürzung einmünden. Dieser Umstand verbindet beide Steuerhinterziehungen zu einer Tat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 1983 - 2 StR 162/83 m.w.N.). Die Bewertung dieser Handlungen als zwei selbständige Taten beanstandet der Beschwerdeführer mit seiner Revision deshalb zu Recht.
Der Schuldspruch ist entsprechend zu ändern.
Für die vom Generalbundesanwalt beantragte Umwandlung der Gesamtfreiheitsstrafe in eine gleich hohe Einzelstrafe gibt es keine gesetzliche Grundlage.
Der Strafausspruch ist vielmehr aufzuheben.
Die weitergehende Revision ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Gemäß § 357 StPO ist auch der Schuldspruch gegen die mitangeklagte Ehefrau abzuändern und der Strafausspruch aufzuheben. Die ihr zur Last gelegte Beihilfe zur Umsatz- und Gewerbesteuerhinterziehung sowie die Einkommensteuerhinterziehung sind aus den genannten Gründen ebenfalls nur als eine Tat im Rechtssinne zu bewerten.
Dr. Meyer ist in Urlaub ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben Maier
Maier
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