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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.01.1985, Az.: 2 StR 740/84

Unrechte Annahme der Tatmehrheit im Fall einer Steuerhinterziehung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.01.1985
Aktenzeichen
2 StR 740/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 16031
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aachen - 01.06.1984

Verfahrensgegenstand

Steuerhinterziehung

Prozessführer

1. Bauingenieur Peter Hendrik Geradus W. aus S. (Niederlande), geboren am ... 1947 in H. (Niederlande)

2. Kaufmann Klaus Helmut G. aus H., geboren am ... 1954 in Z.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. Januar 1985
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 1. Juni 1984

    1. 1.

      in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß die Angeklagten einer Steuerhinterziehung schuldig sind,

    2. 2.

      in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. II.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. III.

    Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung in zwei Fällen (Umsatz- und Lohnsteuer) zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt.

2

Ihre Revisionen haben nur teilweise Erfolg; im übrigen sind die Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

3

Zu Unrecht hat das Landgericht zwei selbständige Taten der Steuerhinterziehung angenommen. Nach den Urteilsfeststellungen betätigte sich die Firma "W. Ingenieurbau GmbH" als Subunternehmerin in der Baubranche hauptsächlich mit der Überlassung von Arbeitnehmern an andere Firmen. In den Lohnkonten wurden Arbeitnehmer zum Teil überhaupt nicht, zum Teil nur mit zu niedrig angegebenen Löhnen und Arbeitsstunden geführt. Dementsprechend zahlte die Firma zu geringe Lohnsteuern. Um die tatsächlich gezahlten Löhne buchmäßig "abzudecken", verschaffte sich die Firma Scheinrechnungen anderer Firmen, die angeblich Leistungen an sie erbracht hatten. Die darin ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge wurden als Vorsteuern geltend gemacht.

4

Bei diesem Vorgehen mußte die fortgesetzte Lohnsteuerhinterziehung zwangsläufig in die fortgesetzte Umsatzsteuerverkürzung einmünden. Dieser Umstand verknüpft beide Steuerhinterziehungen zu einer Tat im Rechtssinn (BGH, Beschluß vom 9. Januar 1985 - 2 StR 745/84 mit weiteren Nachweisen).

5

Der Senat hat selbst die Schuldsprüche entsprechend geändert. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich die Angeklagten bei Erteilung des unterbliebenen Hinweises nicht anders als geschehen hätten verteidigen können.

6

Die Zusammenfassung der zwei Steuerhinterziehungen zu einer Tat hat die Aufhebung der Strafaussprüche zur Folge.

Mösl
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