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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.01.1985, Az.: 2 StR 745/84

Voraussetzungen der Annahme von selbständigen Taten bei der Steuerhinterziehung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.01.1985
Aktenzeichen
2 StR 745/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 16032
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aachen - 06.04.1984

Verfahrensgegenstand

Steuerhinterziehung

Prozessgegner

Wilfried R. aus A., dort geboren am ... 1954, zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 9. Januar 1985
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 6. April 1984

    1. 1.

      im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte einer Steuerhinterziehung schuldig ist,

    2. 2.

      im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. II.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. III.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen (Umsatz- und Lohnsteuer) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

2

Seine Revision hat nur teilweise Erfolg; im übrigen ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

3

Zu Unrecht hat das Landgericht zwei selbständige Taten der Steuerhinterziehung angenommen. Nach den Urteilsfeststellungen beschäftigte der Angeklagte zum Teil Schwarzarbeiter, die er nicht in den Lohnkonten erfaßte und für die er auch keine Lohnsteuer abführte. Da er als Subunternehmer für Großfirmen tätig war, sah er sich gezwungen, seinen Umsatz gegenüber dem Finanzamt richtig anzugeben. Um den an die Schwarzarbeiter gezahlten Lohn buchmäßig abzudecken, verschaffte er sich Scheinrechnungen von Firmen, die angeblich Leistungen an ihn erbracht hatten. Ferner besorgte er sich zu demselben Zweck überhöhte Rechnungen. Die in ihnen ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge zog er als Vorsteuer von seiner Umsatzsteuer ab.

4

Bei diesem Vorgehen mußte die fortgesetzte Lohnsteuerhinterziehung zwangsläufig in die fortgesetzte Umsatzsteuerverkürzung einmünden. Dieser Umstand verknüpft beide Steuerhinterziehungen zu einer Tat im Rechtssinn (vgl. BGH, Beschluß vom 22. März 1979 - 4 StR 641/78 -, Urteil vom 18. Mai 1983 - 2 StR 162/83; Beschluß vom 4. Mai 1984 - 2 StR 152/84 - sowie Urteil vom 18. Juli 1984 - 2 StR 237/84).

5

Der Senat hat selbst den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte mit Erfolg auch nach einem Hinweis auf Grund dieser Vorschrift nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

6

Die Zusammenfassung der zwei Steuerhinterziehungen zu einer Tat hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.

Mösl
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