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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.03.1981, Az.: 1 StR 814/80

Fehlende Begründung einer Annahme von mehrfacher Steuerhinterziehung als Tatmehrheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.03.1981
Aktenzeichen
1 StR 814/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 14079
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Landshut - 09.10.1980

Fundstelle

  • StV 1981, 222-223

Verfahrensgegenstand

Steuerhinterziehung

Prozessführer

Schausteller und Schrotthändler Fritz T. aus F., dort geboren am ... 1927

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
nach § 349 Abs. 4 StPO am 17. März 1981
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 9. Oktober 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Die bisherigen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen "dreier sachlich zusammentreffender fortgesetzter Vergehen der Steuerhinterziehung" nicht. Nach den Urteilsgründen handelt es sich um die Hinterziehung von Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer, die jeweils auf derselben unvollständigen Angabe der Einnahmen aus dem Schrotthandel in den Jahren 1972 bis 1975 beruht (UA S. 4). Die Strafkammer teilt lediglich pauschale Summenangaben über die in den Jahren 1972 bis 1975 aus den "Veräußerungs- und Fuhrleistungsgeschäften" erzielten Einnahmen und die in den "Steuererklärungen für die Geschäftsjahre 1972 bis 1975" enthaltenen - einheitlichen - geringeren Angaben des Angeklagten sowie über die Höhe der jeweils verkürzten Steuern (UA S. 3, 4) mit. Das genügt nicht. Vielmehr müssen die Urteilsgründe bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in der Regel auch - für jede Steuerart und für jeden Steuerabschnitt - die Berechnung der jeweils verkürzten Steuer im einzelnen angeben (vgl. BGH, Beschluß vom 18. April 1978 - 5 StR 692/77).

2

Die Strafkammer hat auch nicht dargelegt, weshalb sie zur Annahme von Tatmehrheit gelangt ist. Zwar liegen bei der Hinterziehung verschiedenartiger Steuern im allgemeinen mehrere selbständige Taten vor. Jedoch ist Tateinheit im Einzel fall u.a. dann anzunehmen, wenn die Verkürzung mehrerer Steuern durch übereinstimmende unrichtige Angaben in mehreren gleichzeitig abgegebenen Erklärungen bewirkt worden ist (vgl. BGH, Beschluß vom 22. März 1979 - 4 StR 641/78, Beschluß vom 28. Februar 1978 - 5 StR 432/77). Hier ergeben die Urteilsfeststellungen bereits, daß die verschiedenen Steuerverkürzungen durch übereinstimmende unrichtige Angaben bewirkt worden sind. Es fehlen lediglich Angaben Über Inhalt und Zeitpunkt der einzelnen Steuererklärungen. Der Senat vermag daher nicht auszuschließen, daß die Strafkammer Tatmehrheit rechtsfehlerhaft angenommen hat.

3

Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, im Hinblick auf die in § 46 Abs. 2 StGB genannten Abwägungskriterien genauere Feststellungen zu treffen und bei der Strafzumessung zu erwägen, daß die Taten längere Zeit zurückliegen. Das Bemühen des Angeklagten, seine Steuerschuld abzutragen, darf nicht mit der Erwägung gemindert werden, sein hierfür monatlich erbrachter Betrag sei "nicht einmal geeignet, den schuldigen Steuerbetrag mit einem banküblichen Zinssatz zu verzinsen" (UA S. 6), da der Steuerfiskus seinerseits überzahlte Steuern dem Steuerbürger nicht - schon gar nicht "mit einem banküblichen Zinssatz" - verzinst und § 46 Abs. 2 StGB nur auf das Bemühen abhebt, den Schaden wiedergutzumachen.

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