Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.10.1983, Az.: 1 StR 615/83
Rücktritt bei mehreren Beteiligten durch bloßes Untätigbleiben eines Beteiligten; Notwendigkeit der gegenseitigen Offenbarung von Rücktrittsabsichten mehrerer Beteiligter; Ernsthafte Rücktrittsbemühung eines Beteiligten bei weggefallenem Interesse zur Ausführung der Tat; Auswirkung des ohne zwingenden Grund gefassten Rücktrittsentschlusses; Tateinheit bei Gleichzeitigkeit von Geschehensabläufen, der Verfolgung eines Endzwecks, bei Mittel-Zweck-Verknüpfungen oder einer Grund-Folge-Beziehung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.10.1983
- Aktenzeichen
- 1 StR 615/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11049
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Rottweil - 16.06.1983
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- JZ 1984, 290-291
- Kühl, JZ 84, 292
- MDR 1984, 64-65 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 2169-2170 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1984, 70-71
Verfahrensgegenstand
Verabredung eines Verbrechens u.a.
Amtlicher Leitsatz
Zum strafbefreienden Rücktritt von der Verabredung eines Verbrechens durch Untätigbleiben jedes der Beteiligten.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Grund der Hauptverhandlung am 4. Oktober 1983
in der Sitzung vom 7. Oktober 1983,
voran teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten P.,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten G., jeweils in der Verhandlung,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 16. Juni 1983, soweit die Angeklagten wegen eines Verbrechens der Verabredung zu schwerer räuberischer Erpressung oder zu schwerem Raub verurteilt worden sind, aufgehoben; insoweit werden die Angeklagten freigesprochen.
- 2.
Im Falle des Angeklagten P. fallen die Kosten des Verfahrens und die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Soweit der Angeklagte G. freigesprochen worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last; im übrigen bleibt es dabei, daß er die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug zu tragen hat.
Gründe
I.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen eines Verbrechens der Verabredung zu schwerer räuberischer Erpressung oder zu schwerem Raub verurteilt, und zwar den Angeklagten P. unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Ravensburg vom 6. April 1983 zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten sowie den Angeklagten G. zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten; ferner ist der Angeklagte G. wegen Betrugs in Tateinheit mit Unterschlagung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Rottweil vom 22. Dezember 1982 zur Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Die Revisionen der Angeklagten - insoweit ist die Revision des Angeklagten G. beschränkt wenden sich gegen die Verurteilung wegen Verabredung eines Verbrechens. Mit der Sachbeschwerde berufen sie sich auf strafbefreienden Rücktritt. Beide Rechtsmittel haben Erfolg,
II.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten die Angeklagten verabredet, unter Verwendung einer Bombenattrappe eine Sparkassenfiliale zu überfallen. Von der Durchführung der Tat zum vereinbarten Zeitpunkt (Montagmorgen) nahmen sie Abstand, weil sie darin wegen der Anwesenheit von Passanten "ein zu großes Risiko" sahen; sie hatten erwartet, "die Bank liege sehr ruhig". Sie beschlossen, das Vorhaben auf den folgenden Tag (Dienstag) zu verschieben. Am nächsten Morgen erschien der Angeklagte G. beim Angeklagten P. Dieser "wollte inzwischen von der geplanten Tat nichts mehr wissen". Allerdings scheute er sich, dies dem Angeklagten G. zu sagen, weshalb er unter einem Vorwand seine Teilnahme an diesem Tage verweigerte. G. schlug daraufhin vor, die Tat zwei Tage später (also offenbar am Donnerstagmorgen) zu begehen. P. sagte zu, war aber "insgeheim" entschlossen, nicht mehr mitzuwirken. In der Folgezeit "verlor auch G. das Interesse an der Tatausführung", freilich ohne dies dem Angeklagten P. mitzuteilen. Er beschloß, die weitere Verabredung nicht einzuhalten, und hoffte, "die Sache werde im Sande versickern". Im Laufe des Donnerstags stellte die vom Vermieter des Fahrzeugs verständigte Polizei den von G. gemieteten, nicht rechtzeitig zurückgegebenen Pkw sicher, in dem sich die Bombenattrappe sowie von den Angeklagten gestohlene Kfz-Kennzeichen befanden. Anschließend wurden die Angeklagten festgenommen.
Unter diesen Umständen halten die Ausführungen, mit denen die Strafkammer strafbefreienden Rücktritt verneint, rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, daß der Angeklagte P. durch sein Verhalten die Tat verhindert hat (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB).
Es trifft allerdings zu, daß, worauf das Landgericht abhebt, die Angeklagten "nicht gemeinsam" den Beschluß faßten, das Vorhaben endgültig aufzugeben. Auf die Möglichkeit, eine Verbrechensverabredung durch eine anderweitige Absprache rückgängig zu machen, ist der Rücktritt eines Beteiligten indessen nicht beschränkt.
Das Erfordernis der Tatverhinderung bedeutet zwar in der Regel, daß der Zurücktretende über den eigenen Rückzug hinaus aktiv zur Verhinderung tätig werden muß. Ausnahmsweise kann jedoch passives Verhalten des Zurücktretenden genügen, um sich in Fällen der vorliegenden Art Straffreiheit zu verdienen. Zu dieser Vergünstigung kann jedes Verhalten führen, das nach der konkreten Tatplanung geeignet und nach der Vorstellung des Zurücktretenden ausreichend ist, die Begehung des Verbrechens zu verhindern. Ist die Durchführung der geplanten Tat ohne den zugesagten Tatbeitrag des Zurücktretenden nicht möglich oder kann dieser sicher davon ausgehen, die Tat werde ohne seine Mitwirkung nicht ausgeführt werden, so tut er dadurch, daß er seinen Tatbeitrag nicht erbringt, das aus seiner Sicht Erforderliche, um die Straftat zu verhindern. Eine Verhinderung liegt insbesondere vor, wenn jemand sich von den übrigen Beteiligten löst in der zutreffenden Annahme, sie würden es nicht wagen, den Verbrechensplan ohne ihn auszuführen. Wer nach dem Inhalt der Verabredung eine Rolle zu spielen hat, mit der die Ausführung der Tat steht und fällt, kann also "ernsthaft" nicht mehr "tun", als das Unternehmen durch Nichterbringen seines Beitrages zum Scheitern zu bringen; ein Mehr liefe auf ein bloßes Bekenntnis guter Gesinnung hinaus. Ein Beteiligter kann deshalb durch Untätigbleiben zurücktreten, wenn die Durchführung der Tat nach seiner Vorstellung von weiteren, von ihm zu erbringenden Tatbeiträgen abhängt und er diese Beiträge nicht erbringt, um die Tat zu verhindern (BGH GA 1974, 243/244; Blei JA 1974, 675 - 677; Küper JZ 1979, 775, 782; Roxin in LK 10. Aufl. § 31 Rdn. 20; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 31 Rdn. 8; Samson in SK § 31 Rdn. 19). Insoweit gilt nichts anderes als bei einer nur zum Schein erfolgten Verabredung, wenn der Beteiligte weiß, daß die Tat ohne ihn nicht begangen werden kann (vgl. BGHSt 18, 160/161).
Es liegt auf der Hand, daß der Angeklagte P. die Tatausführung an dem Tage, auf den das Vorhaben zunächst verschoben worden war, verhinderte. Die Feststellungen des Landgerichts ergeben aber auch, daß dieses Verhalten ursächlich war dafür, daß die Tat überhaupt nicht durchgeführt wurde. Denn bis zum erneut vereinbarten Zeitpunkt entschloß sich der Angeklagte G. ebenfalls, die Verabredung nicht mehr einzuhalten. Nachdem jeder der Angeklagten seinen Tatentschluß aufgegeben hatte, wurde der Banküberfall nicht unternommen.
Aus dem Urteilszusammenhang geht hervor, daß die Angeklagten nur eine gemeinschaftliche Begehung als sinnvoll und erfolgversprechend ansahen. Mithin hat der Angeklagte P. schon dadurch, daß er sich an dem Vorhaben nicht mehr beteiligte, erreicht, daß die Tat nicht ausgeführt wurde.
2.
Da P. die Tat verhindert hat, konnte sie nicht mehr durch das spätere Verhalten des Angeklagten G. "verhindert" werden. In diesem Falle genügte jedoch dessen "ernsthaftes Bemühen", die Tat zu verhindern (§ 31 Abs. 2 StGB). Dabei ist die Frage, welche Anforderungen an das Verhalten des Zurücktretenden zu stellen sind, nach den gleichen Grundsätzen wie bei der "Verhinderung" der Tat zu beurteilen (BGH GA 1974, 243/244; Roxin a.a.O. Rdn. 24; Blei a.a.O.; Samson a.a.O.).
Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, daß der Angeklagte G. - von dem die Idee eines Banküberfalls stammte - darauf vertraute, daß von P. keine weitere Initiative ausgehen werde. Bei dieser Sachlage erschien es ausreichend, daß G. - da er inzwischen das Interesse an Durchführung der Tat verloren hatte - am schließlich vorgesehenen Tage keine Anstalten zur Ausführung der verabredeten Tat traf.
Entgegen der Meinung des Landgerichts setzte strafbefreiender Rücktritt nicht voraus, daß die Angeklagten ihre Rücktrittsgedanken einander offenbarten. Die Gefährlichkeit der Verabredung und damit ein Strafbedürfnis konnte auch dadurch entfallen, daß jeder der Angeklagten seinen Tatentschluß aufgab und dementsprechend an der Realisierung nicht mehr mitwirkte.
3.
Die Angeklagten handelten "freiwillig" im Sinne des § 31 StGB. Die Aufgabe des Tatentschlusses ist freiwillig, wenn der Beteiligte das erstrebte Ziel zwar noch für erreichbar hält, es aber nicht mehr erreichen will (vgl. BGHSt 7, 296, 299; 9, 48, 49 - 53; 12, 306, 311; BGH, Urteile vom 29. April 1976 - 4 StR 117/76 -, vom 30. März 1978 - 4 StR 90/78 - und vom 26. Juli 1979 - 4 StR 304/79; Roxin a.a.O. Rdn. 1). Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen reichen zur abschließenden Beurteilung dieser Frage aus (§ 354 Abs. 1 StPO):
Als die Angeklagten am Montagmorgen mit dem von G. gemieteten Wagen zur Sparkassenfiliale fuhren, stellten sie allerdings fest, daß "entgegen ihrer Erwartung" Personen sich in der Nähe aufhielten. Darin sahen sie jedoch kein unüberwindliches Hindernis, weshalb sie die Tatausführung lediglich auf den folgenden Tag verschoben. Obwohl sie die Durchführung des Banküberfalls noch für möglich hielten, gab in der Folgezeit jeder der Angeklagten seine Mitwirkung auf, ohne daß für diese Entschließung ein zwingender Grund bestimmend war. Das Landgericht - das minder schwere Fälle angenommen hat - hebt selbst hervor, daß die Angeklagten je für sich den Tatentschluß "nach verhältnismäßig belanglosen Hindernissen" aufgaben. Polizeiliche Maßnahmen - die der Vermieter des Fahrzeugs ausgelöst hatte - setzten erst ein, nachdem zum schließlich vorgesehenen Zeitpunkt keiner der Angeklagten etwas zur Tatausführung unternommen hatte.
Da es den Angeklagten, die am Montagmorgen die Tatausführung nur "für diesen Tag" aufgaben, nicht auf einen bestimmten Tag ankam, erstreckte sich der strafbefreiende Rücktritt auf die ganze Verbrechensverabredung (vgl. BGHSt 10, 129, 130 [BGH 20.12.1956 - 4 StR 447/56]/131).
III.
Freisprechung vom Vorwurf der Verabredung eines Verbrechens war geboten, da im Verhältnis zu weiteren Straftaten, von deren Verfolgung die Staatsanwaltschaft "nach § 154 StPO" abgesehen hatte, nicht nur Tatmehrheit (§ 53 Abs. 1 StGB) in Betracht kam, sondern es sich auch um selbständige Taten im verfahrensrechtlichen Sinne handelte. Diesen Vorwürfen lag unter dem Gesichtspunkt von Diebstahl und Urkundenfälschung sowie Unterschlagung zugrunde: Nachdem die Angeklagten den Banküberfall verabredet hatten, entwendeten sie an einem auf einem Parkplatz abgestellten Pkw die Kennzeichen und brachten diese auf der Fahrt zur Sparkassenfiliale an ihrem Fahrzeug an. Der Angeklagte G., der den Wagen nur bis Montag gemietet hatte, gab diesen bis zur Festnahme am Donnerstag nicht zurück. Obwohl diese Handlungen die Ausführung des verabredeten Verbrechens ermöglichen und sichern sollten, bestand keine Identität der tatbestandlichen Ausführungshandlungen in einem für sämtliche Tatbestandsverwirklichungen in der konkreten Form notwendigen Teil; Tateinheit wird nicht schon begründet durch die Gleichzeitigkeit von Geschehensabläufen, die Verfolgung eines Endzwecks, eine Mittel-Zweck-Verknüpfung oder eine Grund-Folge-Beziehung (vgl. BGHSt 22, 206, 208; 27, 66, 67 [BGH 11.11.1976 - 4 StR 266/76]; Herdegen MDR 1980, 438, 439) [LAG Hamm 07.02.1980 - 1 Ta 219/79]. Bei den weiteren Taten war auch kein unlöslicher historischer Zusammenhang mit dem angeklagten Verbrechen gegeben: Hier waren die verschiedenen Handlungen nicht unmittelbar und dergestalt innerlich verknüpft, daß ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorganges erscheinen würde; auch für dieselbe Tat im Sinne des § 264 StPO genügt das Bestehen eines Gesamtplanes nicht (vgl. BGHSt 23, 141, 145/146; 29, 288, 292/293; BGH NStZ 1983, 87). Es bleibt somit der Staatsanwaltschaft überlassen, das Verfahren hinsichtlich der weiteren Vorwürfe gemäß § 154 Abs. 4 StPO binnen drei Monaten nach Verkündung dieses Urteils wieder aufzunehmen.
Im übrigen bleiben bestehen im Falle des Angeklagten P. das - vom Landgericht einbezogene - Urteil des Amtsgerichts Ravensburg vom 6. April 1983 und im Falle des Angeklagten G. die Verurteilung wegen Betrugs in Tateinheit mit Unterschlagung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Rottweil vom 22. Dezember 1982.
Eine Entscheidung über die Entschädigung für die von den Angeklagten erlittene Untersuchungshaft ist derzeit nicht veranlaßt, da das Urteil des Senats unter den dargelegten Umständen das Verfahren als Ganzes im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 StrEG noch nicht abschließt (vgl. OLG Bremen NJW 1976, 2357, 2358) [OLG Bremen 06.09.1976 - Ws 141/76].
Ulsamer
Foth
Granderath
Schimansky