Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.01.1985, Az.: VI ZR 71/83
Berechnung des Unterhaltsschadens eines Kleinkindes, das nach dem Unfalltod beider berufstätiger Eltern bei seinen Großeltern untergebracht worden ist; Aufteilung des Kindesunterhalts zwischen berufstätigen Eltern bei intakter Ehe; Berechnungsmethode für den Naturalunterhalt; Bestimmung des Bar-Unterhaltsanspruchs des Kindes; Individuelle Anteilsberechnung sowohl der Bar-Unterhaltspflicht als auch der Natural-Unterhaltspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.01.1985
- Aktenzeichen
- VI ZR 71/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13388
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 07.02.1983
- LG Koblenz
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1985, 482-483 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 1460-1462 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1985, 365-367 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
B. der F. und E.,
vertreten durch den Hauptgeschäftsführer, Direktor Ewald S., G.-H.-U. 130, K.,
Prozessgegner
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Amt für Verteidungslasten, in Prozeßstandschaft für die Vereinigten Staaten von Amerika, F.-S.-Str. 117, K.,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Zur Berechnung des Unterhaltsschadens eines Kleinkindes, das nach dem Unfalltod beider berufstätiger Eltern bei seinen Großeltern untergebracht worden ist.
- b)
Zur Aufteilung des Kindesunterhalts zwischen berufstätigen Eltern bei intakter Ehe.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Lepa und Bischoff
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Februar 1983 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Am 23. August 1977 erlitten die Eheleute Sch., Eltern der damals 3 Monate alten Katrin, schwere Verletzungen bei einem Verkehrsunfall, der von dem Fahrer eines Fahrzeugs der US-Streitkräfte allein verschuldet worden war. Frau Sch. verstarb am Unfalltag, Herr Sch. am 7. September 1977 an den Unfallfolgen. Katrin wurde bei den Großeltern mütterlicherseits untergebracht.
Die klagende Berufsgenossenschaft hat als Unfall Versicherer des Herrn Sch. dem hinterbliebenen Kind eine Waisenrente von zunächst mtl. 869,40 DM und ab 1. Januar 1980 in Höhe von mtl. 914,60 DM gezahlt. Sie hat nach § 1542 RVO die beklagte Bundesrepublik Deutschland, die für den Unfallschaden einzustehen hat, auf Ersatz der von ihr in der Zeit vom 7. September 1977 (dem Todestag des Herrn Sch.) bis zum 31. Dezember 1980 erbrachten Rentenaufwendungen von insgesamt 33.393,79 DM in Anspruch genommen. Durch Teilentschließung vom 1. September 1981 und Ergänzungsentschließung vom 27. Oktober 1981 hat das Amt für Verteidigungslasten die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach bejaht, erstattungsfähige Beträge von 15.084,28 DM und von 576,- DM anerkannt und an die Klägerin bezahlt.
Mit der Klage hat die Klägerin Ersatz ihrer weiteren Aufwendungen von 17.733,51 DM nebst 4 % Zinsen geltend gemacht. Sie hat vorgetragen, dem Kind stünden als von der Beklagten zu ersetzender Unternaltsausfall etwa 20 % des Einkommens seines Vaters zu. Damit seien die gewährten Waisenrenten hinreichend abgedeckt.
Die beklagte Bundesrepublik hat sich zur Begründung ihres Antrags auf Klageabweisung darauf berufen, die Ersatzpflicht beschränke sich, da Katrin bei ihren Großeltern untergebracht sei, auf die Pflegesätze, die bei Unterbringung von Kindern in Pflegefamilien nach dem Gesetz für Jugendwohlfahrt zu zahlen seien. Diese hätten sich nach der Auskunft des Jugendamtes des Zoller-Albkreises für Kinder im Alter von 0-12 Jahren zunächst auf monatlich 500 DM und ab 1. Januar 1980 auf monatlich 560 DM belaufen. Diese als Orientierungsmaßstab anzusehenden Beträge seien im Hinblick auf die soziale Stellung der verunglückten Eltern mit guten Einkommensverhältnissen um 20 %, d.h. auf zunächst mtl. 600 DM und ab 1. Januar 1980 auf mtl. 672 DM zu erhöhen. Dieser Wert der von beiden Elternteilen aufzubringenden Unterhaltsleistungen (Barunterhalt und Naturalunterhalt) sei zwischen den beiden Eheleuten im Verhältnis ihres Bareinkommens mit 2/3 für den Ehemann und mit 1/3 für die Ehefrau aufzuteilen. Auf der Grundlage dieser Ersatzansprüche seien die Rückgriffsforderungen der Klägerin, die wegen konkurrierender Regreßforderungen der BfA nur anteilsmäßige Befriedigung verlangen könne, bezahlt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat dies damit begründet, beide Elternteile hätten, da sie beide berufstätig gewesen seien, einen entsprechenden Teil der persönlichen und der sachlichen Unterhaltsleistungen zu erbringen. Die Höhe des Einkommens der Eltern sei zwar für die Höhe des Unterhaltsanspruchs des Kindes mitbestimmend, nicht jedoch in dem Sinn, daß dem Kind stets ein bestimmter Prozentsatz am Einkommen zustehe. Vielmehr sei maßgebend, welche Beträge die Eltern ihrem Kind als angemessenen Unterhalt geschuldet hätten. Bei höheren Einkommen werde in der Regel nicht das gesamte Einkommen für den Unterhalt verbraucht. Für die Schätzung des Unterhaltsanspruches stellten die der Berechnung der Beklagten zugrundegelegten Pflegesätze für die Unterbringung von Kindern bei Pflegeeltern zuzüglich einer Erhöhung von 20 % eine brauchbare Basis dar, so daß die Berechnung der Beklagten nicht zu beanstanden sei.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht vertritt (in seinem in FamRZ 1983, 391 veröffentlichten Urteil) den Standpunkt, weder die Berechnung der Klägerin (20 % des Einkommens des Vaters) noch die Berechnung des Landgerichts und der Beklagten (Pflegesätze für Pflegestellen zuzüglich 20 %) seien ein richtiger Ansatz. Eine Orientierung an den Pflegesätzen für die Unterbringung eines Kindes in einer Pflegestelle habe der Bundesgerichtshof nur beim Wegfall der Mutter als eine mögliche Berechnungsmethode für den Naturalunterhalt empfohlen, nicht aber für den Fall, daß der Unterhalt beider Eltern, insbesondere auch der Barunterhalt des Vaters, abzugelten sei. In einem solchen Fall sei vielmehr maßgebend, welche Beträge der Vater zur Bestreitung des angemessenen Unterhalts für das Kind hätte aufwenden müssen. Im Streitfall habe die Versorgung und Betreuung des zur Unfall zeit knapp 3 Monate alten Kindes allein der Mutter oblegen. Es sei ohne Bedeutung, ob sie nach Ablauf der Mutterschutzfrist wieder erwerbstätig geworden wäre. Denn ihr erheblich geringeres Einkommen habe jedenfalls neben der personalen Unterhaltsgewährung (Naturalunterhalt) nicht zur Bestreitung des Barunterhalts des Kindes herangezogen werden können. Diesen habe jedenfalls in dem hier streitigen Zeitraum der ersten drei Lebensjahre des Kindes allein der Vater zu tragen gehabt. Der von ihm zu leistende Barunterhalt könne anhand der im Familienrecht verbreitet angewandten sogenannten "Düsseldorfer Tabelle" (Stand vom 1. Januar 1979 = FamRZ 1978, 854) ermittelt werden. Danach stünden dem Kind selbst unter Berücksichtigung angemessener Zuschläge jedenfalls nicht mehr als die von der Beklagten zugrundegelegten Unterhaltssätze (vom 7.9.1977 bis 31.12.1979 = mtl. 400 DM, vom 1.1. bis 31.12.1980 = mtl. 448 DM) zu.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
1.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Klägerin insoweit gegen die Beklagte Regreß nehmen kann, als die Schadensersatzansprüche der Vollwaisen aus Art. VIII Abs. 5 NTS i.V.m. Art. 34 GG, §§ 839, 844 Abs. 2 BGB und §§ 7 Abs. 1 und 10 Abs. 2 StVG wegen Verlustes ihrer gesetzlichen Unterhaltsansprüche gegen ihre Eltern mit den Zahlungen der Waisenrente aus der Versicherung des Vaters deckungsgleich, also nach § 1542 RVO auf die Klägerin übergegangen sind. Diese Kongruenz ist hier von vornherein nur für den Wegfall von Unterhaltsansprüchen des Kindes nach seinem Vater gegeben; darüber besteht auch zwischen den Parteien kein Streit.
2.
Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß weder die Berechnung der Klägerin noch diejenige der Beklagten im Ansatzpunkt richtig ist.
Bewegt sich - wie im Streitfall - das Familieneinkommen in einer Größenordnung, die über den eigentlichen Unterhaltsbedarf der Familie hinausgeht, so bestimmt sich der Bar-Unterhaltsanspruch des Kindes nicht nach einem bestimmten Prozentsatz am Gesamteinkommen, sondern danach, welche Beträge seines Einkommens der Unterhaltspflichtige hätte aufwenden müssen, um seinem Kind denjenigen Lebensunterhalt zu verschaffen, der nach der Lebensstellung der Eltern des Kindes angemessen ist (s. Senatsurteile v. 18. Februar 1964 - VI ZR 32/63 - VersR 1964, 597 [BGH 18.02.1964 - VI ZR 32/63] und v. 1. März 1966 - VI ZR 48/65 - VersR 1966, 588 sowie Rechtsprechungsnachw. bei Boujong in RGRK - BGB, 12. Aufl., § 844 Rz. 44). Bei der Aufteilung des für den Familienunterhalt als angemessen erachteten Betrages mag dann freilich eine Quotelung auf die verschiedenen Unterhaltsberechtigten angebracht sein.
Andererseits ist es ebenso verfehlt, mit dem Amt für Verteidigungslasten der Schätzung des auf das Kind entfallenden Bar-Unterhaltsbedarfs die Pflegesätze zugrundezulegen, die bei Unterbringung von Kindern in Pflegestellen nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz bezahlt werden (die es dann allerdings wegen der besseren sozialen Verhältnisse um 20 % angehoben hat). Hinweise des Senats auf die für eine Familienunterbringung zu zahlenden Pflegesätze als eine mögliche Orientierungshilfe der Unterhaltsbemessung (Urteile v. 13. Juli 1971 - VI ZR 260/79 - VersR 1971, 1045 = FamRZ 1971, 571; v. 12. Februar 1974 - VI ZR 187/72 - VersR 1974, 601, 604 = FamRZ 1974, 246, 249 - insoweit in BGHZ 62, 126 [BGH 12.02.1974 - VI ZR 187/72] nicht abgedr. - und v. 4. November 1975 - VI ZR 217/73 - VersR 1976, 291, 292) bezogen sich nur auf die Bewertung des Ersatzanspruchs des Kindes für den entgangenen personalen (Natural-)Unterhalt für den Fall, daß dieser nach dem Tod des bzw. der Unterhaltspflichtigen in einer anderen Familie gewährt worden ist. Im Streitfall handelt es sich aber um den Ausgleich für den Verlust des gesamten Unterhalts beider Eltern, hier zu berechnen auf den Anteil des Vaters. Dies hat das Berufungsgericht im Ansatzpunkt richtig gesehen.
3.
Das angefochtene Urteil war jedoch aufzuheben, weil das Berufungsgericht bei der Berechnung der Ansprüche des Kindes gegen seinen Vater einerseits für den Bar-Unterhalt nur vom Einkommen des Vaters ausgeht und das (unterstellte) Einkommen der Mutter unberücksichtigt läßt, und andererseits den Natural-Unterhaltsbedarf des Kindes überhaupt nicht berücksichtigt, weil nach seiner Auffassung dessen Befriedigung allein der Mutter des Kindes als gesetzlicher Folge aus § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB obliege. Beide Gesichtspunkte beruhen auf einer falschen rechtlichen Sicht. Der Umfang des zu leistenden Bar-Unterhalts bestimmt sich bei einer intakten Ehe - wie im Streitfall - grundsätzlich nach dem gesamten Einkommen beider Ehegatten und dem dadurch geprägten Lebensstil ohne Rücksicht darauf, daß das Kind nach dem Tod seiner Eltern in eine andere Familie, hier: von den Eltern seiner Mutter, aufgenommen worden ist. Sind beide Eltern berufstätig, so richtet sich die Aufteilung des Natural-Unterhalts danach, wie die Ehegatten sich hinsichtlich der Versorgung von Haushalt und Kindern absprachegemäß geeinigt haben.
a)
Es entspricht ständiger Rechtsprechung (s. BGHZ 77, 157, 162; Senatsurteil v. 11. Oktober 1983 - VI ZR 251/81 - VersR 1984, 79), daß nach dem modernen Verständnis einer Ehe als einer Lebensgemeinschaft gleichberechtigter Partner und dem Fortfall des Leitbildes der früher maßgeblichen "Hausfrauenehe" (wie sie insbesondere im 1. Eherechtsreformgesetz von 1977 ihren Niederschlag gefunden hat) sich Art und Ausmaß der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten nach der besonderen Ausgestaltung der wirtschaftlichen Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft bestimmen, wie die Ehegatten sie im Einzelfall nach den §§ 1356 ff BGB absprachegemäß geregelt haben. Allerdings setzt stets die Erforderlichkeit der Aufwendungen für die Kosten des Haushalts, die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder (§ 1360 a Abs. 1 BGB) die Grenze möglicher Absprachen (s. Senatsurteil v. 3. Juli 1984 - VI ZR 42/83 - VersR 1984, 961 = FamRZ 1984, 980).
b)
Dies gilt auch hinsichtlich der Pflege und Erziehung der Kinder (Natural-Unterhalt). Die in § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB i.d.F. vom 19. August 1969 (BGBl I 1243) normierte Pflicht der Mutter, zum Unterhalt eines minderjährigen unverheirateten Kindes in der Regel durch Pflege und Erziehung beizutragen, orientiert sich nach n.M. an dem heute überholten gesetzlichen Leitbild der Hausfrauenehe (für viele: Mutschier, RGRK-BGB, 12. Aufl., § 1606 Rz. 9 m.w.N. und Gernhuber, FamR, 3. Aufl., § 42 II 1). Diese Vorschrift ist bei verfassungskonformer Auslegung (Art. 3 Abs. 2 GG) dahin zu verstehen, daß an die Stelle der Mutter auch der Vater treten kann, wenn er kraft einverständlicher Aufgabenteilung der Ehegatten die Pflege und Erziehung des Kindes tatsächlich übernommen hat (s. BGH Urteil v. 2. Juli 1980 - IVb ZR 519/80 - FamRZ 1980, 994). Vor allem aber greift der in dieser Vorschrift für den Regelfall normierte Grundsatz der Gleichwertigkeit von Bar-Unterhalt und Natural-Unterhalt (der im Interesse einer einfachen und reibungslosen Abwicklung alltäglicher Unterhaltsausgleichsfälle die wertmäßige Erfassung des Natural-Unterhalts erleichtern soll) lediglich für die Nur-Hausfrau, nicht aber dann ein, wenn die Erziehung und Pflege des Kindes beiden Eltern obliegt, was heute gerade in jüngeren Ehe im allgemeinen der Lebenswirklichkeit entsprechen dürfte, wenn beide Eltern berufstätig sind. Jedenfalls ist eine solche Absprache nicht, wie das Berufungsgericht es getan hat, von vornherein als Verstoß gegen § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB auszuschließen. Deshalb ist in derartigen Fällen stets zu klären, ob die Mutter des Kindes trotz ihrer beruflichen Beanspruchung absprachegemäß den Natural-Unterhalt für das Kind allein übernommen hat. Teilen sich aber die Eltern in die Pflege und Erziehung der Kinder, so muß die anteilige Haftung jedes Ehegatten sowohl hinsichtlich des Bar-Unterhalts als auch hinsichtlich des Natural-Unterhalts in Anwendung des § 1606 Abs. 3 Satz 1 errechnet werden.
c)
Dem steht nicht die Rechtsprechung des IVb-Zivilsenats des Bundesgerichtshofes entgegen, nach der § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB es grundsätzlich ausschließt, die Mutter des Kindes für den Unterhalt über ihren Beitrag für Pflege und Erziehung hinaus zu Bar-Leistungen heranzuziehen, wenn sie berufstätig ist (BGH Urteile v. 2. Juli 1980 a.a.O. und v. 28. Januar 1981 - IVb ZR 573/80 - FamRZ 1981, 347, 348). Dieser auf den Kindesunterhalt bei getrennten Ehen angewandte Grundsatz betrifft Fälle, in denen die Mutter aufgrund der gegebenen Umstände den Natural-Unterhalt für das Kind tatsächlich allein bestreitet und es nur darum geht, ob sie darüber hinaus - zur Entlastung des Vaters des Kindes - weiteren Bar-Unterhalt schuldet. Er besagt nichts für die Fälle intakter Ehen, in denen die Eltern Aufgaben zur Betreuung des Kindes untereinander anders verteilt haben. Dann erschöpft sich die Unterhaltspflicht der Mutter für das Kind selbstverständlich nicht in ihrem Beitrag an personalem Unterhalt, in den sie sich hier mit dem Vater des Kindes teilt, sondern sie hat sich mit dem Vater des Kindes ebenso in den Bar-Unterhalt zu teilen. Dies gilt natürlich auch im umgekehrten Fall für den Vater (s. BGH Urteil v. 19. Mai 1982 - IVb ZR 702/80 - FamRZ 1982, 779, 780). Sind also absprachegemäß beide Eltern berufstätig und teilen sie sich (möglicherweise unter zeitweiser Zuhilfenahme fremder Personen) in die Pflege und Erziehung des Kindes bzw. der Kinder, so ist eine individuelle Anteilsberechnung sowohl der Bar-Unterhaltspflicht als auch der Natural-Unterhaltspflicht erforderlich. Der Wert des Betreuungsaufwandes ist in Bruchteilen des Geldbedarfs zu errechnen (ebenso Gernhuber a.a.O. § 42 II, 2 mit Rechtsprechungsnachw.).
Regelmäßig wird in derartigen Fällen sich der Anteil am Bar-Unterhalt nach dem Verhältnis des Erwerbseinkommens der Eltern, der Anteil am Natural-Unterhalt im umgekehrten Verhältnis dazu bewerten lassen, doch kann die Fallgestaltung eine andere Verteilung nahelegen. Im Ergebnis allerdings sind beide Eltern am Unterhalt-Gesamtaufwand (Bar- und Natural-Unterhalt) prinzipiell zu gleichen Teilen beteiligt, so daß für jeden von ihnen in der Regel ein Mehr an Bar-Unterhalt ein Weniger an Natural-Unterhalt bedingt und umgekehrt (vgl. dazu auch Senatsurteil v. 2. April 1974 - VI ZR 130 und 155/73 - VersR 1974, 885, 886 li.Sp. zur entsprechenden Berechnung des Ehegattenunterhalts; aus dem Schrifttum vgl. insoweit Schacht, Bemessung und Bewertung des Natural-Unterhalts in der Doppelverdienerehe, Diss. 1979, S. 128 ff.). Diese Relation darf allerdings nicht rein schematisch erfolgen; vielmehr kann beispielsweise der Mutter trotz Berufstätigkeit mit gleichem Zeitaufwand wie diejenige des Vaters ein höherer Anteil am Natural-Unterhalt zufallen (insbesondere bei Säuglingen und Kleinkindern), wie umgekehrt ein höheres Einkommen des Vaters bei gleichem Zeitaufwand der Mutter für ihre Berufstätigkeit nicht von vornherein zu einer genau entsprechenden höheren Beteiligung am Natural-Unterhalt verpflichtet. Vielmehr obliegt es primär den Ehegatten, die Aufteilung der Pflichten nach den Bedürfnissen und Möglichkeiten des einzelnen Partners zu regeln (s. Senatsurteil v. 11. Oktober 1983 - VI ZR 251/81 - VersR 1984, 79, 81), wobei allerdings ein offensichtliches Mißverhältnis eine Korrektur durch die Wertung als überobligationsmäßig erlaubt.
d)
Dafür, daß im Streitfall die Mutter absprachegemäß etwa allein die Pflege und Erziehung des Kindes in dem hier in Betracht kommenden Zeitraum der ersten drei Lebensjahre übernehmen wollte, fehlt nach dem bisherigen Beweisergebnis jeder Anhaltspunkt. Im Gegenteil ist das Amt für Verteidigungslasten, wie seiner Teil-Entschließung vom 1. September 1981 zu entnehmen ist, davon ausgegangen, daß Frau Sch. während der Ehe regelmäßig einer Erwerbstätigkeit als Bekleidungstechnikerin mit einem Einkommen im Jahre 1977 von mtl. rd. 1.500 DM brutto nachgegangen war, sich im Zeitpunkt des Unfalls in ungekündigter Stellung befand und die Absicht hatte, nach Beendigung der Mutterschutzfrist bzw. dem Umzug nach S. wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Hätte sie aber eine ganztägige Berufstätigkeit ausgeübt, wie die Klägerin dies behauptet und das Berufungsgericht es als richtig unterstellt hat, so kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß sie allein zusätzlich die volle Pflege und Erziehung des Kindes übernommen hätte. Dies wäre bei einem Kleinkind im Alter von 3 Monaten bis 3 Jahren (dem hier in Betracht kommenden Zeitraum) bei einer vollen außerhäuslichen Berufstätigkeit ohne fremde Hilfe (durch Verwandte, Kindermädchen, Tagesmutter) ohnehin nicht möglich. Das Amt für Verteidiungslasten geht in richtiger Erkenntnis dieses Sachverhalts davon aus, daß die beiderseits berufstätigen Eltern auch den Natural-Unterhalt für das Kind gemeinsam übernommen hatten, und zwar, wie es meint, im Verhältnis von 2/3 zu Lasten der Mutter und von 1/3 zu Lasten des Vaters. Es bedarf also der Feststellung des Berufungsgerichts, wie die beiderseits berufstätigen Ehegatten sich diesbezüglich geeinigt hatten. Bisher kann nicht ausgeschlossen werden, daß Katrin neben dem vom Berufungsgericht berücksichtigten Bar-Unterhaltsanspruch gegen ihren Vater auch ein (jedenfalls teil weiser) Anspruch auf Natural-Unterhalt gegen ihn zustand. Selbst wenn der vom Amt für Verteidigungslasten zugrundegelegte Unterhaltsbedarf der Familie aus dem beiderseitigen Einkommen mit mtl. 4.000 DM angemessen bewertet wäre und davon 15 % = 600 DM auf das Kind entfielen, ist die Klägerin, der zu Lasten des Vaters Renten von mtl. 400 DM bzw. 448 DM zuerkannt worden sind, beschwert, da diesem Bar-Unterhaltsanspruch möglicherweise noch ein Natural-Unterhaltsanspruch gegen den Vater hinzuzurechnen wäre. Ein solcher wäre alsdann auch auf die Klägerin übergegangen.
4.
Das angefochtene Urteil kann somit keinen Bestand haben.
III.
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird folgendes zu beachten sein.
1.
Bei der Berechnung des Bar-Unterhaltsanspruchs des Kindes kann die im Unterhaltsrecht als Schätzungsgrundlage anerkannte sog. "Düsseldorfer Tabelle" (s. BGHZ 70, 151, 155) [BGH 21.12.1977 - IV ZR 4/77] für das Schadensersatzrecht nicht unbesehen übernommen werden. Diese Tabelle gilt für den Unterhalt bei "gescheiterten" Ehen, während es sich im Streitfall um eine "intakte" Ehe handelt, aus der die Eltern durch Verschulden des Schädigers herausgerissen wurden. Die in einer Wirtschaftseinheit zusammenlebenden Familienangehörigen befinden sich aber in einer wirtschaftlich günstigereren Situation als getrennt lebende Ehegatten (s. Begründung zum Beschluß des BGH vom 14. Juni 1983 - VI ZR 178/82 - über die Nichtannahme der Revision gegen das Urteil des OLG Stuttgart vom 14. Juni 1982 - VersR 1983, 932, 933; Eckelmann/Boos/Nehls, DAR 1984, 297, 304). Die "Düsseldorfer Tabelle" kann bei erhöhten "fixen" Kosten getrennter Haushalte nur das vorhandene Einkommen aufteilen, während bei der Berechnung des Schadensersatzes wegen Verlustes des Rechts auf Unterhalt in Fällen wie hier an den Unterhaltsbedarf in der intakten Familie anzuknüpfen ist. Zudem weist die Revision zu Recht darauf hin, daß die "Düsseldorfer Tabelle" ihrer Berechnung eine Familie mit zwei Kindern zugrundelegt, im Streitfall aber nur ein Kind vorhanden ist. Dies ist übrigens auch innerhalb der "Düsseldorfer Tabelle" zu berücksichtigen (s. dort Anm. zu Teil 1 A).
Wenn diese Tabelle vom Berufungsgericht (in Ermangelung besserer Richtsätze) dennoch zur Grundlage seiner Schätzung gemacht werden sollte, bedürfte sie jedenfalls einer erheblichen Korrektur nach oben.
2.
Bei der Bewertung des Natural-Unterhaltsanspruchs des Kindes wird zunächst der für dessen Versorgung und Erziehung notwendige Arbeitszeitbedarf der Großmutter zu ermitteln sein. Daß dieser sich bei der Mit-Versorgung des Kindes in der Familie rationeller gestaltet als bei Einstellung einer nur mit der Versorgung des Kindes beauftragten Ersatzkraft, hat der Senat mehrfach ausgesprochen (zuletzt BGHZ 86, 372, 376; Urteil vom 8. Juni 1982 - VI ZR 288/79 - VersR 1982, 874). Andererseits muß der einsatzbereite Verwandte für seine zusätzliche Arbeitsleistung voll angemessen entschädigt werden, denn Unterhaltsleistungen oder auch freiwillige Opfer eines Dritten dürfen nie dem Schädiger zugute kommen (§ 843 Abs. 4 BGB). Bei der Wahl der der Schätzung zugrundezulegenden Vergütungsgruppe ist darauf abzustellen, ob es sich bei dem helfenden Verwandten (hier: Großmutter) um eine in der Kinderpflege und -erziehung ausgebildete Fachkraft bzw. um eine nicht ausgebildete Ersatzkraft handelt.
Der Hinweis des Senats in früheren Urteilen (s. Zitate unter II 2) auf die Pflegesätze, die bei einer Familienunterbringung von den Jugendämtern bezahlt werden, bedarf im Hinblick auf die im letzten Jahrzehnt eingetretene Steigerung der Lohnkosten der Korrektur (die im Streitfall das Amt für Verteidigungslasten mit einem Zuschlag von 20 % anerkannt hat). Eckelmann/Boos/Nehls a.a.O. mißverstehen aber diesen Hinweis des Senats vom Ansatzpunkt her, wenn sie meinen, nur die in den Pflegesätzen enthaltene "Anerkennungsgebühr" für die personale Unterhaltsleistung habe zur Grundlage der Schätzung des Natural-Unterhalts gemacht werden sollen. Vielmehr war - seinerzeit in Ermangelung besserer Anhaltspunkte - auf das gesamte Pflegegeld als Orientierungshilfe für einen Schätzungsbetrag verwiesen; der Senat hat im Urteil vom 13. Juli 1971 (VI ZR 260/69 aaO) ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Sachleistungen gesondert zu berechnen seien. Gegenüber dieser Orientierungshilfe wird heute eine Bewertung des Natural-Unterhalts aufgrund des Arbeitszeitbedarfs und der erforderlichen Qualifikation vorzunehmen sein, nachdem hierfür auf eingehende Untersuchungen zurückgegriffen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 10. April 1979 - VI ZR 151/75 - VersR 1979, 670, 671) und auch Grundsätze für die erforderliche Bereinigung der Tarifgehälter für Angestellte bei Betreuung des Kindes durch einen Familienangehörigen von dem erkennenden Senat entwickelt worden sind (vgl. BGH 86, 372, 376 und Senatsurteil vom 8. Juni 1982 = aaO).
Scheffen
Dr. Kullmann ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
Dr. Steffen
Dr. Lepa
Bischoff