Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.01.1981, Az.: IVb ZR 573/80
Anspruch auf Zahlung von Unterhaltsrente; Gleichwertigkeit von Fürsorgeleistungen und Barleistungen; Voraussetzungen für die Störung des Gleichgewichts der elterlichen Unterhaltsleistungen; Beweislast für die Leistungsunfähigkeit des vorrangig Verpflichteten in Fällen der Ersatzhaftung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.01.1981
- Aktenzeichen
- IVb ZR 573/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 12535
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 26.04.1979
- AG Karlsruhe - 28.04.1978
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- FamRZ 1981, 347
- MDR 1981, 655 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 923-925 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Beruft sich der auf Barunterhalt in Anspruch genommene Elternteil darauf, daß der andere, das Kind betreuende Elternteil im Hinblick auf seine günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse zum Barunterhalt beizutragen habe, so trägt er die Beweislast dafür, daß die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des anderen Elternteils dessen Heranziehung zum Barunterhalt rechtfertigen.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Die Eltern sind Teilschuldner, und nicht Gesamtschuldner, für den Unterhalt des gemeinschaftlichen Kindes.
- 2.
Den Unterhaltsschuldnern gebührt auch das staatliche Kindergeld.
- 3.
Erfolgt die Auszahlung an den unterhaltspflichtigen Elternteil, so steht dem anderen ein anteiliger Ausgleichsanspruch zu.
Vergleiche NJW 1981, 170; NJW 1978, 573; BGH, FamRZ 1982, 887; NJW 1988, 2375 [BGH 11.05.1988 - IVb ZR 89/87]; BGH, FamRZ 1984, 769.
In dem Rechtsstreit
hat der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Januar 1981
durch
die Richter Lohmann, Portmann, Knüfer, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Familiensenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. April 1979 aufgehoben.
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 28. April 1978 wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, über die freiwillig bezahlten Beträge von monatlich je 220 DM hinaus folgende monatlichen, im voraus zahlbaren Unterhaltsrenten zu zahlen: an die Klägerin zu 1 ab 1. Oktober 1976 210 DM, ab 1. Januar 1978 207,50 DM und ab 1. Juli 1979 202,50 DM, an den Kläger zu 2 ab 1 Oktober 1976 190 DM, ab 1. Januar 1978 187,50 DM und ab 1. Juli 1979 182,50 DM.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Im übrigen werden die Rechtsmittel der Parteien zurückgewiesen. Von den Gerichtskosten aller Rechtszüge haben der Beklagte 40/46 und jeder Kläger 3/46 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten fallen dem Beklagten 7/8 der Kosten der Klägerin zu 1 und 6/7 der Kosten des Klägers zu 2, ferner jedem Kläger 3/46 der Kosten des Beklagten zur Last. Im übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Tatbestand
Die 1964 und 1967 geborenen Kläger sind die Kinder des Beklagten aus dessen 1974 geschiedener Ehe. Sie leben bei der Mutter, der die elterliche Sorge obliegt und das staatliche Kindergeld ausgezahlt wird. Mit ihrer am 29. September 1976 zugestellten Klage haben sie den Beklagten in Anspruch genommen, ab 1. Oktober 1976 über den freiwillig gezahlten monatlichen Betrag von je 220 DM hinaus an die Klägerin zu 1 eine monatliche Unterhaltsrente von 240 DM und an den Kläger zu 2 eine solche von 220 DM zu zahlen.
Der Beklagte ist Eigentümer dreier mehrstöckiger Wohnhäuser in K..., aus denen er laufende Mieteinnahmen hat. Eine der in diesen Häusern gelegenen Wohnungen bewohnt er selbst. Ihm gehören ferner ein Grundstück in K... und ein Wohnhaus im Elsaß. Bis zum 1. Februar 1977 unterhielt der Beklagte, der von Beruf Werkzeugmachermeister ist, einen Kleinbetrieb zur Herstellung von Kunststeinfensterbänken. Dieses Unternehmen veräußerte er wegen Verschlechterung seiner Gesundheit. Der Beklagte, der seine Leistungsfähigkeit nicht bestreitet, hat den Standpunkt vertreten, daß die Mutter der Kläger zu deren Barunterhalt beizutragen habe. Diese ist von Beruf kaufmännische Angestellte. Sie war von Januar bis einschließlich September 1976 bei einer Versicherungsanstalt tätig und arbeitet seit 1. Januar 1977 ganztags als Arztsekretärin. Hier verdiente sie 1977 etwa 1 560 DM und 1978 etwa 1 666 DM netto im Monat. Nach der Ehescheidung hat die Mutter der Kläger vom Beklagten zum Ausgleich des Zugewinns einen Betrag von 220 000 DM erhalten, den der Beklagte überwiegend durch Belastung seines Grundbesitzes aufgebracht hat. Darüber hinaus hat sie weiteren Zugewinnausgleich geltend gemacht.
Das Familiengericht hat der Klägerin zu 1 eine monatliche Unterhaltsrente von 330 DM und dem Kläger zu 2 eine solche von 310 DM, jeweils abzüglich der freiwillig bezahlten Beträge, zuerkannt. Es hat zugunsten des Beklagten die Hälfte des an die Mutter der Kläger ausgezahlten Kindergeldes berücksichtigt und bei jedem der Kläger mit 30 DM monatlich angerechnet. Außerdem hat es die Auffassung vertreten, daß sich die Mutter der Kläger im Hinblick auf ihr Vermögen mit 120 DM am monatlichen Barunterhalt jedes Kindes beteiligen müsse.
Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht das Urteil abgeändert und der Klage voll entsprochen (FamRZ 1979, 735). Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel bleibt überwiegend erfolglos.
I.
1.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Tatsache der Erwerbstätigkeit der Mutter der Kläger noch nicht deren Verpflichtung zu begründen vermag, abweichend von § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB sich am Barunterhalt der Kläger zu beteiligen. Dies ist entgegen der Ansicht der Revision nicht zu beanstanden. Wie der Senat mit Urteil vom 2. Juli 1980 (IV b ZR 519/80 - FamRZ 1980, 994) dargelegt hat, stellt die Vorschrift des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB klar, daß der das minderjährige unverheiratete Kind betreuende Elternteil durch dessen Pflege und Erziehung in der Regel seine Unterhaltspflicht gegenüber diesem Kinde vollständig erfüllt und daß die damit erbrachten Fürsorgeleistungen und die Barleistungen des anderen Elternteils grundsätzlich gleichwertig sind. An der Gleichwertigkeit ändert sich durch die Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils grundsätzlich nichts, solange dieser die Kindesbetreuung weiterhin in vollem Umfang wahrnimmt. Insoweit hat das Berufungsgericht auf Grund der vom Beklagten nicht bestrittenen Angaben der Mutter festgestellt, daß diese ihrer Pflicht zur Pflege und Erziehung der Kinder trotz der Erwerbstätigkeit voll nachkommt.
2.
Wenn die Revision in diesem Zusammenhang geltend macht, daß die Betreuungsleistung der Mutter im Hinblick auf das Alter der Kläger nicht mehr ausreiche, um die Voraussetzungen des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB in vollem Umfang zu erfüllen, so kann ihr nicht gefolgt werden. Wie der Senat in der angeführten Entscheidung ausgeführt hat, gelten die in § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB vorgesehene Gleichsetzung des Wertes von Naturalunterhalt und Barunterhalt sowie die Bestimmung, daß der betreuende Elternteil durch die Pflege und Erziehung des Kindes seine Unterhaltspflicht erfüllt, grundsätzlich für jede Altersstufe minderjähriger unverheirateter Kinder. Damit können aus dem Alter der Kläger, insbesondere auch der im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung schon 14 1/2 Jahre alten Klägerin zu 1, keine hinreichenden Gründe für ein Abweichen von dem Grundsatz des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB abgeleitet werden.
3.
Was den Umstand betrifft, daß die Mutter der Kläger über eigenes Einkommen verfügt, so hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum auch hierin keine Störung des Gleichgewichts der elterlichen Unterhaltsleistungen gesehen. Nach der dargelegten Rechtsprechung des Senats ist im Hinblick auf eigenes Einkommen und Vermögen des Naturalunterhalt leistenden Elternteils nur dort eine Ausnahme von der Regel des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB anzunehmen, wo diese zu einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht zwischen den Eltern führt. Ein derartiges Ungleichgewicht ist hier nicht festgestellt.
a)
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts entsprechen die geltend gemachten und zugebilligten Unterhaltsbeträge den Sätzen der sogenannten "Düsseldorfer Tabelle". Damit halten sie sich in einem Rahmen, bei dem im allgemeinen keine Bedenken gegen die Gleichwertigkeit zwischen der von einem Elternteil ausgeübten Pflege und Erziehung sowie den finanziellen Leistungen des andern bestehen (vgl. BGHZ 70, 151 154 f.) [BGH 21.12.1977 - IV ZR 4/77].
b)
Außerdem ist das Oberlandesgericht bei dem Vergleich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten und der Mutter der Kläger zu dem Ergebnis gelangt, daß die Vermögenslage des Beklagten im ganzen gesehen wesentlich gesicherter und besser ist als die der Mutter. Der Beklagte verfüge über erhebliches Grundvermögen, das auch unter Berücksichtigung der Schuldenlast laufend Erträgnisse abwerfe und es ihm nach seinem eigenen Zugeständnis ermögliche, die monatlichen Unterhaltsbeträge für seine Kinder ohne Beeinträchtigung seines Unterhaltsbedarfs zu bezahlen. Er habe nicht nachgewiesen, daß die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Mutter so günstig seien, daß ihre Heranziehung zum Barunterhalt gerechtfertigt sei. Die eingeholte Bankauskunft habe ergeben, daß das Guthaten des von der Mutter bei der betreffenden Bank unterhaltenen Kontos nicht höher als 184 904,99 DM gewesen sei und zum 31. Januar 1979 noch 141 926 DM betragen habe. Gehe man von dem Ausgangsbetrag von rund 180 000 DM aus, so ergäben sich unter Zugrundelegung des durch die Bankauskunft ausgewiesenen Satzes von 5 % Zinserträge von etwa 9 000 DM im Jahr oder 750 DM im Monat. Unter diesen Umständen sei es bei der guten Einkommens- und Vermögenslage des Beklagten nicht gerechtfertigt, die Mutter neben der Betreuung der Kinder noch zum Barunterhalt heranzuziehen. Daß die Mutter darüber hinaus noch über weiteres nennenswertes Vermögen verfüge, sei nicht bewiesen. Das gehe zu Lasten des Beklagten, der die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zuschußpflicht des betreuenden Elternteils zu beweisen habe.
Hiergegen wendet sich die Revision des Beklagten ohne Erfolg.
aa)
Sie vertritt die Ansicht, es sei Sache der Kläger darzulegen und zu beweisen, daß die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Mutter deren Heranziehung zum Barunterhalt nicht rechtfertigen, und führt dazu aus: Bei Inanspruchnahme eines subsidiär Unterhaltspflichtigen obliege dem Unterhaltsberechtigten die Beweislast dafür, daß der primär Unterhaltspflichtige nicht leistungsfähig sei. Es bestehe kein Anlaß, in dem hier gegebenen Falle gleichrangiger Haftung die Beweislast anders zu verteilen. Da auch die gleichrangig haftenden Eltern nicht als Gesamtschuldner, sondern nur als Teilschuldner hafteten, sei die Voraussetzung für eine volle Inanspruchnahme die gleiche wie bei der nachrangigen Haftung, nämlich völlige Leistungsunfähigkeit des anderen Elternteils. Nur dieses Ergebnis entspreche auch der Interessenlage der Parteien. Dem nicht sorgeberechtigten Elternteil werde es in aller Regel schwerfallen, Angaben über die derzeitigen Vermögensverhältnisse des anderen Elternteils zu machen, während den Kindern gegen ihn ein entsprechender Auskunftsanspruch zustehe.
bb)
Dieser Ansicht der Revision kann nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, daß Eltern für den ihrem gemeinschaftlichen Kinde zu gewährenden Unterhalt nicht als Gesamtschuldner, sondern als Teilschuldner haften (vgl. BGH NJW 1971, 1983, 1985). Auch mag es naheliegen, die Beweislast im Falle der Inanspruchnahme eines Elternteils auf den gesamten Unterhalt ebenso zu beurteilen wie in den Fällen der Inanspruchnahme eines nachrangig Unterhaltspflichtigen (vgl. § 1607 BGB), für die anerkannt ist, daß die Beweislast für die mangelnde Leistungsfähigkeit des zunächst Verpflichteten nicht den Inanspruchgenommenen, sondern den Unterhaltsberechtigten trifft (vgl. Brühl/Göppinger/Mutschler, Unterhaltsrecht 3. Aufl. 1. Teil Rdn. 983 m.w.N.). Hieraus lassen sich indessen allenfalls Schlüsse für den Fall ziehen, daß das Kind von keinem Elternteil betreut wird, sondern beide Barunterhalt zu leisten haben. Dagegen können daraus für die Beweislastfrage im vorliegenden Fall keine entsprechenden Folgerungen abgeleitet werden. Daß der Unterhaltsgläubiger in Fällen der Ersatzhaftung die Leistungsunfähigkeit des vorrangig Verpflichteten zu beweisen hat, liegt darin begründet, daß er sich mit dem Wegfall der Unterhaltspflicht des primär Verpflichteten auf eine Abweichung von dem in § 1601 BGB aufgestellten Grundsatz beruft, für deren Voraussetzungen er die Beweislast trägt (vgl. RGZ 57, 69, 76). Eine entsprechende Abweichung von der Regel des § 1601 BGB machen die Kläger mit ihrer Rechtsverfolgung gegen den Vater jedoch nicht geltend. Entgegen der Ansicht der Revision umfaßt die Inanspruchnahme des Beklagten nicht den gesamten Unterhalt der Kinder, sondern nur den durch Geldleistungen zu erbringenden Teil, den Barunterhalt. Der andere, in der persönlichen Fürsorge bestehende Teil des Unterhalts wird von der Mutter der Kläger erbracht. Beide Teile sind, wie bereits dargelegt, nach der Vorschrift des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB in der Regel gleichwertig. Daraus ergibt sich, daß die Kläger mit ihrer Barunterhaltsforderung gegen den Beklagten eine Abweichung weder von dem Grundsatz des § 1601 BGB noch von demjenigen gleichrangiger Haftung der Eltern geltend machen. Im Hinblick auf § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB, wonach der das Kind betreuende Elternteil durch seine persönliche Fürsorge seine Unterhaltspflicht vollständig erfüllt, entspricht die Inanspruchnahme des Beklagten auf den Barunterhalt regelmäßig auch dem Grundsatz anteiliger Haftung beider Elternteile.
Der Standpunkt des Beklagten hinsichtlich der Barunterhaltspflicht der Mutter der Kläger läuft auf die Behauptung hinaus, daß die Mutter durch die Betreuung der Kinder ihre Unterhaltspflicht nicht erfülle, weil sie auf Grund ihrer Erwerbs- und Vermögensverhältnisse den Unterhalt der Kinder zu mehr als der Hälfte tragen müsse. Mit dieser Behauptung macht der Beklagte eine Abweichung von dem in § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB enthaltenen Grundsatz geltend, deren Voraussetzungen er daher zu beweisen hat. Daß es dem unterhaltsberechtigten Kinde häufig leichter möglich sein mag als dem Barunterhalt leistenden Elternteil, die wirtschaftlichen Verhältnisse des anderen Elternteils darzulegen, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, zumal die Verteilung der Beweislast nicht bedeutet, daß der Gegner des Beweispflichtigen jeder Darlegungspflicht enthoben wäre. Im übrigen ist dem Hinweis der Revision auf den Auskunftsanspruch des Kindes gegen seine Eltern entgegenzuhalten, daß auch die Eltern nicht selten aus der Abwicklung ihrer rechtlichen Beziehungen und einer etwaigen Auskunftspflicht nach § 1580 BGB nähere Kenntnisse über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des anderen haben werden.
cc)
Der Revision kann nicht darin zugestimmt werden, daß sich die Beweislast im vorliegenden Fall umkehre. Eine derartige Änderung der Beweislast hat die Rechtsprechung in Fällen angenommen, in denen eine Partei die Beweisführung, insbesondere die Benutzung eines Beweismittels, durch den beweispflichtigen Gegner schuldhaft vereitelt oder erschwert hatte (vgl. BGH NJW 1963, 389, 390 [BGH 06.11.1962 - VI ZR 29/62] sowie NJW 1980, 887, 888 m.w.N.). Solche Behinderungen der gegnerischen Beweisführung können jedoch nicht schon angenommen werden, wenn eine Prozeßpartei, wie es hier der Klageseite angelastet wird, sich eines Verstoßes gegen die prozessuale Wahrheitspflicht schuldig macht, indem sie sich in ihren Schriftsätzen teilweise unwahrhaftig oder unvollständig erklärt, oder wenn sie, wie hier die gesetzliche Vertreterin der Kläger, widersprüchliche Angaben macht. Ein derartiges Verhalten kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung des Gerichts nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO gebührend berücksichtigt werden. In dieser Weise ist es ausweislich der Urteilsgründe auch im vorliegenden Fall vom Berufungsgericht gewürdigt worden.
II.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Mutter der Kläger das staatliche Kindergeld erhält; im Gegensatz zum Familiengericht hat es jedoch keine (Teil-)Anrechnung der Beträge auf die Unterhaltsansprüche der Kläger vorgenommen und diese Frage auch nicht erörtert. Das wird von der Revision mit Recht beanstandet.
Zwar steht das staatliche Kindergeld nicht den Kindern selbst, sondern deren Unterhaltsschuldnern, im vorliegenden Falle also der Mutter der Kläger und dem Beklagten zu, deren Unterhaltslast es erleichtern soll. Wird das Kindergeld, wie hier, an einen der Unterhaltspflichtigen ausgezahlt, so hat unter diesen ein Ausgleich stattzufinden, wobei es im allgemeinen angemessen sein wird, den Ausgleich entsprechend den Anteilen der Unterhaltspflichtigen an der Erfüllung der Unterhaltspflicht vorzunehmen (vgl. BGHZ 70, 151, 153 f) [BGH 21.12.1977 - IV ZR 4/77]. Da in der Kinderbetreuung durch die Mutter der Kläger und dem Barunterhalt des Beklagten, wie dargelegt, eine Unterhaltsleistung der Eltern zu gleichen Anteilen zu erblicken ist, ist mangels sonstiger Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, davon auszugehen, daß das Kindergeld hier beiden Eltern je zur Hälfte zusteht.
In der Rechtspraxis hat sich zur einfachen und reibungslosen Abwicklung derartiger Unterhaltsausgleichsfälle die Übung entwickelt, den Kindergeldausgleich der Eltern im Wege einer entsprechenden Bemessung des Kindesunterhalts mit zu erledigen. Hiergegen bestehen, wie der Senat mit Urteil vom 8. Oktober 1980 (IV b ZR 533/80 - FamRZ 1981, 26 = EBE 1980, 426) dargelegt hat, grundsätzlich keine Bedenken, weil in aller Regel davon ausgegangen werden kann, daß der sorgeberechtigte Elternteil, der das Kindergeld ausbezahlt erhält, die dem barunterhaltspflichtigen Elternteil zustehende Quote unmittelbar dem Kinde zukommen läßt, woraus sich für dieses - in entsprechender Höhe - eine Minderung seines Unterhaltsbedarfs und damit gemäß § 1602 BGB seines Unterhaltsanspruchs ergibt.
Von einer derartigen Minderung ist auch hier bei den Unterhaltsansprüchen der Kläger gegen den Beklagten auszugehen. Anhaltspunkte dafür, daß die Mutter den Klägern den auf den Beklagten entfallenden Hälfteanteil an dem Kindergeld nicht zugute kommen ließe, sind nicht ersichtlich. Die Begründung der Berufung der Kläger gegen das Urteil des Familiengerichts, das eine entsprechende Anrechnung des Kindergeldes vorsah, enthielt keine Angriffe gegen diese Anrechnung; vielmehr richtete sie sich gegen die Auffassung, daß sich die Mutter der Kläger im Hinblick auf ihr Vermögen an dem Barunterhalt beteiligen müsse. Damit bestehen keine Bedenken, jeweils die Hälfte des nach § 12 Abs. 4 Satz 1 BKGG gleichmäßig auf die Kläger zu verteilenden Kindergeldes anzurechnen und die monatliche Unterhaltsrente jedes Klägers für die Zeit bis zum Jahresende 1977 um 30 DM, ab 1. Januar 1978 um 32,50 DM und ab 1. Juli 1979 um 37,50 DM zu kürzen. Diese letzte Änderung des Kindergeldes, die im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung zwar noch nicht in Kraft getreten war, aber bereits feststand (vgl. Art. 1 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 14. November 1978, BGBl. I 1757, i.Verb. mit Art. 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 1978, BGBl. I 1849, 1860), hat der Senat mitberücksichtigt.