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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.11.1962, Az.: VI ZR 29/62

Benutzung eines Beweismittels; Argliste Vereitelung; Freie Beweiswürdigung; Wahrheit des gegnerischen Vorbringens; Fahrlässige Vereitelung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.11.1962
Aktenzeichen
VI ZR 29/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 10225
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • JZ 1963, 369-370 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1963, 123 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1963, 1670-1671 (amtl. Leitsatz mit Anm.) "Rechtsfolgen im Prozess bei Verweigerung der Herausgabe"
  • NJW 1963, 389-390 (Volltext mit amtl. LS) "Rechtsfolgen im Prozess bei Verweigerung der Herausgabe"
  • VersR 1963, 65-67 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1963, 782 (amtl. Leitsatz)

Redaktioneller Leitsatz

Im § 427 ZPO ist ein Rechtsgedanke mit allgemeiner Bedeutung enthalten. Wird die Benutzung eines Beweismittels von einer Partei der anderen arglistig vereitelt oder erschwert, kann das Gericht in freier Beweiswürdigung auf die Wahrheit des gegnerischen Vorbringens schließen. Das gilt auch für die fahrlässige Vereitelung der Benutzung des Beweismittels.