Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.11.1962, Az.: VI ZR 29/62
Benutzung eines Beweismittels; Argliste Vereitelung; Freie Beweiswürdigung; Wahrheit des gegnerischen Vorbringens; Fahrlässige Vereitelung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.11.1962
- Aktenzeichen
- VI ZR 29/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 10225
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- JZ 1963, 369-370 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1963, 123 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1963, 1670-1671 (amtl. Leitsatz mit Anm.) "Rechtsfolgen im Prozess bei Verweigerung der Herausgabe"
- NJW 1963, 389-390 (Volltext mit amtl. LS) "Rechtsfolgen im Prozess bei Verweigerung der Herausgabe"
- VersR 1963, 65-67 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1963, 782 (amtl. Leitsatz)
Redaktioneller Leitsatz
Im § 427 ZPO ist ein Rechtsgedanke mit allgemeiner Bedeutung enthalten. Wird die Benutzung eines Beweismittels von einer Partei der anderen arglistig vereitelt oder erschwert, kann das Gericht in freier Beweiswürdigung auf die Wahrheit des gegnerischen Vorbringens schließen. Das gilt auch für die fahrlässige Vereitelung der Benutzung des Beweismittels.