Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.12.1977, Az.: IV ZR 4/77

Vollstreckungsabwehrklage gegen Pfändung von Einkommen; Sinn und Zweck von staatlichem Kindergeld; Auswirkungen der Gewährung von Kindergeld auf Unterhaltsanspruch der Kinder; Erziehung und Pflege der Kinder als Unterhaltspflicht; Abgrenzung der Voraussetzungen der Vollstreckungsabwehrklage von denen der Abänderungsklage

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.12.1977
Aktenzeichen
IV ZR 4/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 11530
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 10.11.1976
LG Koblenz

Fundstellen

  • BGHZ 70, 151 - 157
  • FamRZ 1978, 177
  • JR 1978, 202
  • MDR 1978, 559 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 753-755 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Sind die Unterhaltsleistungen, die geschiedene Eltern gegenüber ihren ehelichen Kindern erbringen, als gleichwertig anzusehen, so haben sich die Eltern das staatliche Kindergeld im Verhältnis zueinander im allgemeinen je zur Hälfte zuzurechnen.

  2. b)

    Ein Vergleich, den die Eltern über den Anteil ihrer Unterhaltsleistungen abgeschlossen haben, wird, wenn er das Kindergeld nicht berücksichtigt hat, im Sinne der vorgenannten Regel ergänzend auszulegen sein.

  3. c)

    Gegenüber der Vollstreckung aus dem Vergleich kann der Einwand der Anrechnung von Kindergeld im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend gemacht werden.

Redaktioneller Leitsatz

Das Kindergeld steht geschiedenen Eltern, die ihren Kindern gleichwertig Unterhalt leisten, im allgemeinen jeweils zur Hälfte zu. § 1615 g BGB ist nicht analog anzuwenden.

Siehe NJW 1981, 170; OLG Bamberg, FamRZ 1993, 66 [OLG Bamberg 03.06.1992 - 2 WF 65/92]; demgegenüber OLG Hamm, FamRZ 1987, 91.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Prof. Johannsen, Dr. Buchholz, Rottmüller und Dehner
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. November 1976 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz wird mit der Einschränkung zurückgewiesen, daß der zu Nr. 1 des Urteilsausspruchs genannte Betrag des Unterhaltsrückstandes nicht 140 DM, sondern 150 DM zu lauten hat.

Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Vor der Scheidung schlossen sie am 9. Oktober 1974 zu gerichtlichem Protokoll einen Vergleich, durch den sich der Kläger verpflichtete, ab 1. November 1974 monatliche Unterhaltszahlungen von 200 DM an die Beklagte und von weiteren je 200 DM für die drei Kinder der Parteien Heike (geboren ... 1963), Norbert (geboren ... 1964) und Martina (geboren ... 1966) zu Händen der Beklagten zu leisten, zusammen monatlich 800 DM.

2

Durch Beschluß vom 11. Juni 1975 bestimmte das Amtsgericht Sinzig gemäß § 3 Abs. 4 BKGG die Beklagte zur Empfangsberechtigten für das den Kindern Heike, Norbert und Martina zu zahlende Kindergeld. Die dem Kläger zugegangene Ausfertigung des Beschlusses enthielt den Zusatz, das Kindergeld könne auf den für die Kinder zu zahlenden Unterhalt zur Hälfte angerechnet werden.

3

Ab Februar 1975 ließ der Kläger der Beklagten monatlich nur 670 DM statt 800 DM zukommen. Außerdem hatte er den Betrag für den Monat November 1974 um 60 DM (Kraftfahrzeugsteuer für das Kraftfahrzeug der Beklagten) gekürzt.

4

Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Stuttgart vom 8. Oktober 1975 wurde auf Antrag der Beklagten das Arbeitseinkommen des Klägers wegen eines behaupteten Unterhaltsrückstandes in Höhe von 3.570 DM und wegen monatlicher Unterhaltsansprüche in Höhe von 800 DM ab 1. November 1975 gepfändet.

5

Hiergegen richtet sich die vorliegende Vollstreckungsabwehrklage, mit der der Kläger die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung geltend macht, soweit von ihm Unterhaltsrückstände sowie laufender Unterhalt von mehr als monatlich 670 DM verlangt werden. Die Kürzung der laufenden Unterhaltszahlungen um monatlich 130 DM begründet der Kläger damit, daß die Hälfte des Kindergeldes von monatlich 240 DM auf seine Unterhaltsleistungen für die Kinder anzurechnen seien und ein weiterer Abzug von monatlich 10 DM dadurch gerechtfertigt sei, daß sein monatliches Einkommen nicht mehr 2.050 DM, wie bei Vergleichsschluß angenommen, sondern nur noch 1.898 DM betrage.

6

Die Beklagte hat die Klageforderung insoweit anerkannt, als wegen Unterhaltsrückständen von mehr als 1.230 DM gepfändet worden ist. Gegenüber dem Abzug von monatlich 130 DM macht sie geltend, von dem Grundsatz, daß das Kindergeld den Berechtigten je zur Hälfte zukommen solle, müsse abgewichen werden, wenn dies die Verhältnisse verlangten. Ab 1. Januar 1975 seien die Unterhaltsrichtsätze nach der sog. "Düsseldorfer Tabelle" so angehoben worden, daß den drei Kindern statt monatlich 600 DM nunmehr 755 DM zustünden. Die vom Kläger behauptete Einkommensminderung hat die Beklagte bestritten.

7

Das Landgericht hat durch Teilanerkenntnis- und Schlußurteil die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 9. Oktober 1974 insoweit für unzulässig erklärt, als

  1. 1.

    wegen eines den Betrag von 140 DM übersteigenden Unterhaltsrückstandes und

  2. 2.

    wegen eines den Betrag von monatlich 680 DM übersteigenden laufenden Unterhalts

8

gepfändet worden ist. Im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

9

Das Oberlandesgericht hat in Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich nur insoweit für unzulässig erklärt, als das Einkommen des Klägers wegen rückständiger Unterhaltsbeträge von 2.340 DM gepfändet worden ist; die weitergehende Klage hat es abgewiesen.

10

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision mit dem Antrag,

das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben, insoweit die Klage abgewiesen worden ist.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision mußte Erfolg haben, soweit der Kläger die Unzulässigkeit der Vollstreckung aus dem Vergleich vom 9. Oktober 1974 in Höhe der Hälfte des der Beklagten gezahlten Kindergeldes begehrt.

12

1.

Das nach dem Bundeskindergeldgesetz (Neufassung vom 31. Januar 1975, BGBl I 413) gezahlte staatliche Kindergeld hat den Zweck, die Unterhaltslasten von Familien mit Kindern zu erleichtern; es soll eine Beihilfe sein für diejenigen, die die Voraussetzungen des § 1 des Gesetzes erfüllen (Wickenhagen/Krebs, Kommentar zum Bundeskindergeldgesetz, Band 2, Rn. 16 zu § 1; Schmitz-Pfeiffer, ZblJugR 1973, 132, 133 f; Franz NJW 1975, 1634; Kalthoener, Die Rechtsprechung der Landgerichte zur Höhe des Unterhalts, Schriftenreihe der NJW Heft 22, 1975, Rn. 144 S. 68). Erfüllen, wie im vorliegenden Fall, Vater und Mutter die Anspruchsvoraussetzungen, so wird das Kindergeld demjenigen gewährt, den sie zum Berechtigten bestimmen; solange sie diese Bestimmung nicht getroffen haben, wird es der Mutter gewährt, wenn ihr allein die Sorge für die Person des Kindes zusteht, sonst demjenigen, der das Kind überwiegend unterhält (§ 3 Abs. 3 BKGG). In anderen Fällen entscheidet das Vormundschaftsgericht, welcher Person das Kindergeld zu gewähren ist ( § 3 Abs. 4 BKGG). Von dieser Möglichkeit wird auch in den Fällen Gebrauch gemacht, in denen die Eltern keine Bestimmung über die Empfangsberechtigung getroffen haben, die Mutter auch nicht allein Sorgeberechtigte ist, sich aber nicht ohne weiteres feststellen läßt, wer das Kind überwiegend unterhält (Wickenhagen/Krebs a.a.O. Rn. 15 zu § 3). Das ist im vorliegenden Fall auf Antrag der Beklagten geschehen; sie hatte, nachdem ihr die elterliche Gewalt für die Kinder im Mai 1975 übertragen worden war, beantragt, bereits für die Zeit ab Januar 1975 zum Kindergeldberechtigten bestimmt zu werden.

13

Die öffentlich-rechtliche Regelung über die Gewährung des Kindergeldes läßt die zivilrechtliche Unterhaltspflicht ( §§ 1601 ff BGB) unberührt. Durch die Gewährung von Kindergeld wird der Unterhaltsanspruch der Kinder nicht erhöht, da das Kindergeld den Zweck hat, die Unterhaltslast des oder der Unterhaltsverpflichteten zu erleichtern. Auch wird an den Anteilen, zu welchen mehrere Unterhaltspflichtige für den Unterhalt haften ( § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB), nichts dadurch geändert, daß das Kindergeld grundsätzlich nur einer Person gewährt wird ( § 3 BKGG). Diese Regelung dürfte ihren Grund vorwiegend in einer Vereinfachung der Verwaltung haben und, soweit das Kindergeld den Personen gezahlt wird, die das Kind ganz oder überwiegend unterhalten, oder der Mutter, wenn ihr die Sorge für die Person des Kindes allein zusteht ( §§ 3 Abs. 3 Satz 2, 12 Abs. 3 BKGG), darin, daß diese Personen jedenfalls in Höhe des Kindergeldes die Mittel in die Hand bekommen sollen, die sie für die Betreuung des Kindes benötigen, ohne insoweit auf die Unterhaltszahlung durch den Vater oder sonstige Unterhaltspflichtige angewiesen zu sein. Der Regelung kann jedenfalls nicht eine Entscheidung zu der unterhaltsrechtlichen Frage entnommen werden, welchem Elternteil bei Getrenntleben der Eltern oder nach Scheidung der Ehe im Verhältnis der Eltern zueinander das Kindergeld zugute kommen soll.

14

Da mit dem Kindergeld die Unterhaltslast im ganzen, also die Unterhaltslast aller Unterhaltspflichtigen erleichtert werden soll, muß das Kindergeld unterhaltsrechtlich, wenn mehrere Personen unterhaltspflichtig sind, ohne Rücksicht darauf, wer öffentlich-rechtlich als Empfangsberechtigter bestimmt ist und wem das Kindergeld ausgezahlt wird, allen Unterhaltspflichtigen zugute kommen. Deshalb muß, wenn das Kindergeld an einen von mehreren Unterhaltspflichtigen gezahlt wird, unter den Unterhaltspflichtigen ein Ausgleich stattfinden, wobei es im allgemeinen angemessen sein wird, den Ausgleich entsprechend den Anteilen der Unterhaltspflichtigen an der Erfüllung der Unterhaltspflicht vorzunehmen. Wenn Eltern zu gleichem Anteil den Unterhalt ihrer Kinder bestreiten, wird ihnen im allgemeinen im Verhältnis zueinander das Kindergeld je zur Hälfte zustehen müssen und dementsprechend ein Ausgleich vorzunehmen sein (ebenso für den Regelfall Schmitz-Pfeiffer a.a.O. S. 134). Das kommt der Bestimmung über die Anrechnung des Kindergeldes beim Regelunterhalt für nichteheliche Kinder ( § 1615 g BGB) nahe. Doch wäre eine Analogie dieser Vorschrift auf den Unterhalt für eheliche Kinder, die weitgehend befürwortet wird (vgl. u.a. Kalthoener a.a.O.; Büttner NJW 1976, 662, jeweils mit Hinweisen auf die Rechtsprechung der Landesgerichte), nicht angebracht, weil es sich bei den Unterhaltsleistungen gegenüber ehelichen Kindern dem Grundsatz nach um individuell zu bemessenden Unterhalt handelt und nicht um schematischen Regelunterhalt.

15

2.

Im vorliegenden Fall sind die Unterhaltsleistungen, die die Parteien für ihre Kinder erbringen, die finanziellen Leistungen des Klägers und die Betreuung der Kinder durch die Beklagte, als gleichwertig anzusehen. Die von der Mutter ausgeübte Pflege und Erziehung der Kinder gilt in der Regel als Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht ( § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Sie wird im allgemeinen als eine den finanziellen Leistungen des Vaters gleichwertige Leistung anzusehen sein, wenn sich die Unterhaltszahlungen des Vaters im durchschnittlichen Rahmen halten, etwa, wie hier, im Rahmen der sog. "Düsseldorfer Tabelle". Unter Zugrundelegung dieser Regelung haben die Parteien, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, das Maß des Barleistungsbetrags des Klägers zum Unterhalt der Kinder auf monatlich 200,- DM je Kind festgesetzt. Der Ansicht des Berufungsgerichts, es müsse alsdann jeweils aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls geprüft werden, inwieweit die Zahlung des Kindergeldes den Nichtbezugsberechtigten, hier den Vater, entlaste, insbesondere, ob die von ihm eingegangene Barzahlungsverpflichtung den Unterhaltsbedarf der Kinder ganz oder teilweise decke oder ob sie auf der begrenzten Leistungsfähigkeit des Vaters beruhe, kann nicht beigepflichtet werden. Sie würde die grundsätzliche Gleichwertigkeit der Barleistungen des Vaters und der Kindesbetreuung durch die Mutter in Frage stellen (vgl. wegen der Gleichwertigkeit auch BSG FamRZ 1968, 458, 460) und den Rechtssicherheitsbedürfnissen widersprechen, die eine einfache und reibungslose Abwicklung der alltäglichen Unterhaltsausgleichsfälle erfordern.

16

Der Vergleich vom 9. Oktober 1974, mit dem die Parteien den vom Kläger für die Kinder zu leistenden Unterhaltsbeitrag untereinander geregelt haben, ohne die am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Neuregelung über die Zahlung von Kindergeld (Art. 2 Nr. 1 des Einkommenssteuerreformgesetzes vom 5. August 1974, BGBl 1769) zu berücksichtigen, wird daher im Wege ergänzender Vertragsauslegung dahin zu verstehen sein, daß das vom Staat gezahlte Kindergeld jeder Partei zur Hälfte zukommen soll. Daß die vor der Neuregelung erfolgte Kindergeldzahlung einschließlich der etwa erfolgten Gewährung eines steuerlichen Freibetrags eine davon abweichende Auslegung zugunsten der Beklagten ergeben könnte, ist weder behauptet worden noch ersichtlich. Die Beklagte hat gegen hälftige Aufteilung des Kindergeldes auch an sich keine Einwendung erhoben und damit zu erkennen gegeben, daß sie die Auslegung des Vergleiches im Sinne einer solchen Aufteilung billigt. Daß sie diese Aufteilung zugleich von einer Erhöhung der Unterhaltszahlungen des Klägers wegen Erhöhung der Unterhaltsrichtsätze abhängig machen will, steht der genannten Auslegung des Vertrages nicht entgegen, sondern bedeutet die Berufung auf einen weiteren, die Unterhaltszahlung beeinflussenden Umstand, der in der Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse seinen Grund hat. Dieser Umstand muß aber gesondert von der Aufteilung des Kindergeldes beurteilt werden. Die Beklagte will mit ihrem Anliegen, die Anrechnung des Kindergeldes mit der Berücksichtigung der sonstigen Umstände zu verbinden, auch nur erreichen, daß die Anrechnung des Kindergeldes nicht im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO durchgesetzt werden kann, sondern nur zusammen mit der Berücksichtigung aller übrigen die Unterhaltszahlung des Klägers berührenden Umstände im Wege einer Klage nach § 323 ZPO.

17

3.

Mit diesem Einwand vermag die Beklagte nicht durchzudringen. Vielmehr ist mit der Revision und dem Landgericht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts anzunehmen, daß für die Berücksichtigung des Kindergeldes die Vollstreckungsabwehrklage der zulässige Rechtsbehelf ist.

18

Die Abgrenzung der Voraussetzungen der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO von denen der Abänderungsklage nach § 323 ZPO ist nicht immer eindeutig zu vollziehen (vgl. hierzu im besonderen Stein/Jonas/Schumann/Leipold ZPO 19. Aufl. § 323 Anm. III 2; Burghart LZ 1926, 681 ff; Münzel JR 1934, 175 ff; OLG Köln NJW 1951, 849 [OLG Köln 02.07.1951 - 5 W 88/51]). Die Zahlung des Kindergeldes beruht auf einer Gesetzesänderung, die eine ergänzende Auslegung des vollstreckbaren Vergleichs bedingte. Diese Auslegung führt zu dem Ergebnis, daß das an die Beklagte gezahlte Kindergeld von monatlich zusammen 240 DM dem Kläger und der Beklagten je zur Hälfte zugute kommen soll. Der Kläger kann diese Hälfte, also monatlich 120 DM, auf die Unterhaltszahlungen, die er an die Beklagte als seinen Unterhaltsbeitrag für die Kinder leistet, verrechnen. Dieser Vorgang der Anrechnung betragsmäßig festgelegter Geldbeträge ist einer Erfüllung gleichzusetzen, die eine Einwendung im Sinne des § 767 ZPO begründet. Die Verrechnung des Kindergeldes aufgrund ergänzender Vertragsauslegung ist insoweit anders zu beurteilen als die Berücksichtigung des Einflusses der stets wandelbaren wirtschaftlichen Verhältnisse auf die Unterhaltspflicht, die unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage Bedeutung erlangt und nur im Wege einer Klage aus § 323 ZPO geltend gemacht werden kann. Es würde auch den Entlastungseffekt, den die Gewährung des Kindergeldes haben soll, beeinträchtigen, müßte bei der Verrechnung des Kindergeldes zwischen den unterhaltspflichtigen Eltern jeweils darauf abgestellt werden, ob durch diesen Vorgang eine "wesentliche" Änderung der Verhältnisse, die für die Bestimmung der Höhe des Unterhaltsbeitrages maßgeblich war, eingetreten ist, wie das bei Einordnung des Vorgangs in die Abänderungsklage des § 323 ZPO erforderlich wäre. Demgemäß hat der Senat in einem ähnlichen Fall bereits die Anrechnung des Kindergeldes auf vergleichsweise vereinbarte Zahlungen als einen Umstand angesehen, der im Wege der Vollstreckungsabwehrklage des § 767 ZPO geltend gemacht werden kann ( Urt. v. 15. April 1977 - IV ZR 125/76, FamRZ 1977, 461, 462). Hieran ist für Fälle der vorliegenden Art festzuhalten.

19

Soweit die Beklagte geltend macht, die Unterhaltsrichtsätze hätten sich gegenüber den im Vergleich vereinbarten so wesentlich geändert, daß eine Neufestsetzung der vom Kläger geleisteten Unterhaltsbeiträge erforderlich wäre, muß sie dies im Wege der Abänderungsklage des § 323 ZPO geltend machen. In dem Verfahren nach § 767 ZPO kann das Vorbringen nicht berücksichtigt werden. Dasselbe gilt für die Einkommensminderung, auf die sich der Kläger berufen hat. Die auf diesen Einwand gestützte Klage auf Unzulässigkeit der Vollstreckung wegen eines Betrages von monatlich 10 DM hat das Landgericht bereits rechtskräftig abgewiesen. Jedoch bedarf das Urteil des Landgerichts einer Korrektur, insoweit es nicht den für Februar 1975 rückständigen Betrag von 10 DM berücksichtigt hat. Das Urteil des Landgerichts war daher unter Aufhebung des Berufungsurteils mit der Maßgabe zu bestätigen, daß die Klage hinsichtlich von 150 DM (anstelle von 140 DM) Unterhaltsrückständen unbegründet ist.

20

Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen, wobei hinsichtlich des Betrages von 10 DM, zu dem die Beklagte gegenüber dem Urteil des Landgerichts Erfolg gehabt hat, von der Vorschrift des § 92 Abs. 2 ZPO Gebrauch gemacht worden ist.

Dr. Grell
Johannsen
Dr. Buchholz
Rottmüller
Dehner