Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.07.1980, Az.: IVb ZR 519/80
Klage auf Herabsetzung des Kinderunterhalts; Maßgeblichkeit der Altersstufe minderjähriger unverheirateter Kinder; Erfüllung der Unterhaltsleistung eines Elternteil durch die Pflege und Erziehung des bei ihm lebenden Kindes; Vorliegen einer zusätzlichen Verpflichtung zur Leistung von Barunterhalt an das Kind neben dem leistungsfähigen anderen Elternteil
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.07.1980
- Aktenzeichen
- IVb ZR 519/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 12723
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 18.10.1978
- AG Darmstadt
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1980, 1009 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 2306-2307 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Oberstudienrat Hans Joachim S., Schloß W., M.
Prozessgegner
1. Schülerin Sonja S., geboren am 10. Januar 1964,
gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, Frau Monika S., sämtlich wohnhaft A.-M.-Weg 15, D.-E.
2. Schülerin Constanze S., geboren am 2. Januar 1966,
gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, Frau Monika S., sämtlich wohnhaft A.-M.-Weg 15, D.-E.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Verfügt der Elternteil, der das Kind pflegt und erzieht, über eigenes Einkommen, so ist er dem Kinde jedenfalls dann nicht zum Barunterhalt verpflichtet, wenn der andere Elternteil leistungsfähig ist und ein mindestens ebenso hohes Einkommen hat.
- b)
Das gilt grundsätzlich für jede Altersstufe minderjähriger unverheirateter Kinder.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Knüfer, Lohmann, Dr. Blumenröhr und Dr. Krohn
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Oktober 1978 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten, seine aus der am 15. Februar 1967 geschiedenen Ehe stammenden, bei der Mutter lebenden - 1964 und 1966 geborenen - Kinder, auf Herabsetzung des Unterhalts in Anspruch, den er an sie zu entrichten hat. Dieser Unterhalt hatte nach der Scheidung zunächst vereinbarungsgemäß 150,- DM monatlich je Kind betragen. Durch Urteil vom 5. Februar 1969 war er für jedes Kind auf 230,- DM monatlich bemessen worden. Zuletzt hatten ihn die Parteien durch gerichtlichen Vergleich vom 19. Dezember 1972 auf je 320,- DM monatlich erhöht. Damals hatte der Kläger ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 2.250,- DM, während die Mutter der Beklagten, die sich noch in der Ausbildung befand, monatliche Nettobezüge von etwa 1.250,- DM hatte. Inzwischen ist sie Lehrerin an einer Hauptschule. Im Hinblick auf diese Erwerbstätigkeit, die damit verbundene Steigerung ihrer Einkünfte und eine daraus abgeleitete Pflicht zur Beteiligung am Barunterhalt der Kinder hat der Kläger, der als Oberstudienrat tätig ist, mit seiner am 7. Oktober 1976 zugestellten Klage beantragt, den Unterhalt im Wege der Abänderung des gerichtlichen Vergleichs auf monatlich 135,- DM je Kind herabzusetzen. Dem hat das Amtsgericht im wesentlichen entsprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen (FamRZ 1978, 929). Hiergegen wendet sich der Kläger mit der (zugelassenen) Revision, mit der er die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebt.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Zwar geht das Berufungsgericht entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1979, 1656 = FamRZ 1979, 694) ersichtlich davon aus, daß die Abänderung eines Unterhaltstitels eine freie, von der bisherigen Höhe unabhängige Neufestsetzung ermögliche; es hat eine derartige Abänderung hier jedoch abgelehnt, weil sich hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen und der Maßstäbe des Prozeßvergleichs keine wesentliche Änderung ergeben habe, die eine Herabsetzung der Unterhaltsrenten rechtfertige. Diese seien in dem Vergleich allein nach dem Einkommen des Vaters bemessen worden. Daß die Mutter nunmehr selbst über ein ansehnliches Einkommen verfüge, führe nicht zu einer Herabsetzung der vom Kläger geschuldeten Unterhaltsbeträge, auch nicht im Hinblick darauf, daß die Beklagte zu 1. am 10. Januar 1979 15 Jahre alt werde.
Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob die im Prozeßvergleich vorgesehene Unterhaltsregelung nicht auch den - damals bereits absehbaren - Fall umfassen sollte, daß die Mutter der Beklagten als Lehrerin tätig ist, und die Vereinbarung der fraglichen Beträge damit auch bei einem entsprechenden Anstieg des Einkommens der Mutter Gültigkeit behalten sollte. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, aus dem gesamten "Kontext" des Vergleichs, dessen Wortlaut freilich weder von den Parteien vorgetragen noch vom Gericht festgestellt worden ist, sei zu entnehmen, daß die vereinbarten Unterhaltszuschüsse jedenfalls dann nicht unterschritten werden sollte, wenn das Einkommen des Vaters und die Lebenshaltungskosten der Kinder anstiegen. Ob das Berufungsgericht damit die Abrede einer derartigen unverminderten Fortzahlung der Unterhaltsrenten auch für den Fall bejahen wollte, daß die Mutter der Beklagten in ihren Beruf eintrat, erscheint fraglich, da das Gericht anschließend hervorhebt, daß die Unterhaltsbeträge allein im Hinblick auf das Einkommen des Klägers errechnet worden seien, und die gesetzlichen Auswirkungen des Einkommens der Mutter auf die Unterhaltspflicht des Klägers erörtert. Diese Frage kann hierjedoch auf sich beruhen, da die Unterhaltsbeträge auch dann nicht herabgesetzt werden können, wenn die Unterhaltsregelung der Parteien den Fall der Erwerbstätigkeit und Einkommenssteigerung auf selten der Mutter nicht mit einschloß.
1.
Als gleich nahe Verwandte der aufsteigenden Linie haften die Eltern ihren Kindern nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Dabei umfaßt diese Haftung nicht nur die erforderlichen Geldleistungen, den sogenannten Barunterhalt, sondern den gesamten Unterhalt der Kinder, also auch die persönlichen Fürsorgeleistungen durch Pflege und Erziehung (sogenannter Naturalunterhalt). Nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB erfüllt der Elternteil, bei dem das minderjährige unverheiratete Kind lebt, seine Unterhaltsverpflichtung in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Das bedeutet nicht nur, daß dieser Elternteil (hier die Mutter) die Möglichkeit hat, seinen Unterhaltsbeitrag durch die Pflege und Erziehung des Kindes zu erbringen, sondern daß er durch die Kindesbetreuung in der Regel auch seine Unterhaltspflicht vollständig erfüllt. Dadurch stellt die Vorschrift klar, daß die mit der Pflege und Erziehung des Kindes erbrachten Leistungen und die Barleistungen des anderen Elternteils grundsätzlich gleichwertig sind (vgl. die Begründung der jetzigen Fassung der Vorschrift durch Art. 1 Nr. 11 NEhelG ins Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses über den Entwurf zum NEhelG, zu Drucks. V 4179 Seite 3). Mit dieser Regelung wird das Gesetz nicht nur der gerade für das Unterhaltsrecht unabweisbaren Notwendigkeit gerecht, die Bemessung der anteilig zu erbringenden Leistungen zu erleichtern, sondern trägt auch der Tatsache Rechnung, daß eine auf den Einzelfall abzustellende rechnerische Bewertung des Betreuungsaufwandes zumeist unzulänglich bleibt. Vor allem erscheint es bedenklich, den Geldwert der Betreuung, die im Einzelfall sehr unterschiedlich sein kann, - ähnlich wie im Schadensersatzrecht beim Ausfall von Leistungen der Hausfrau und Mutter - durch den Ansatz der Aufwendungen, die für die Besorgung vergleichbarer Dienste durch Hilfskräfte erforderlich sind, oder durch ähnliche Schätzungen zu ermitteln (vgl. Gernhuber, Familienrecht 3. Aufl. § 42 II 2; BGB-RGRK/Scheffler, 10./11. Aufl. Anm. 9 f; Staudinger/Gotthardt, BGB 10./11. Aufl. Rdn. 31, 36, jeweils zu § 1606). Unter diesen Umständen ist es notwendig, dem in § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB vorgesehenen Regel-Ausnahmeverhältnis auch bei der praktischen Anwendung der Vorschrift Geltung zu verschaffen und Ausnahmen nur dort anzunehmen, wo die Bestimmung zu einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht zwischen den Eltern führt (vgl. Gernhuber, a.a.O. sowie auch Derleder/Derleder, a.a.O. S. 1132; Puls, DAVorm 1975, 561, 566).
Das aber ist nicht schon gegeben, wenn die Mutter des Kindes, wie hier, erwerbstätig ist und eigenes, ihren Lebensbedarf übersteigendes Einkommen hat (für die Unanwendbarkeit des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB in derartigen Fällen jedoch OLG Nürnberg FamRZ 1979, 737; Brühl/Göppinger/Mutschler, Unterhaltsrecht 3. Aufl. Teil I Rdn. 704; Köhler in MünchKomm § 1606 Rdn. 8, einschränkend und näher differenzierend dagegen derselbe in MünchKomm Ergänzung zu § 1606 Rdn. 5, 7 und Handbuch des Unterhaltsrechts 5. Aufl. Rdn. 24). Wie der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in BGHZ 70, 151, 154 f. [BGH 21.12.1977 - IV ZR 4/77] ausgeführt hat, bestehen im allgemeinen keine Bedenken gegen die Gleichwertigkeit zwischen der von der Mutter ausgeübten Pflege und Erziehung sowie den finanziellen Leistungen des Vaters, wenn sich dessen Unterhaltszahlungen in einem durchschnittlichen Rahmen halten, wie er in dem dort entschiedenen Fall mit den Sätzen der sogenannten "Düsseldorfer Tabelle" eingehalten war und auch in der vorliegenden Sache mit Sicherheit nicht überschritten ist.
An diesem Gleichwertigkeitsurteil ändert sich durch die Erwerbstätigkeit selbst grundsätzlich nichts, solange die Mutter die Kindesbetreuung weiterhin in vollem Umfang wahrnimmt. In welcher Weise und zu welchen Zeiten sie das tut, kann weder für die Frage der Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht noch der Gleichwertigkeit der elterlichen Leistungen ausschlaggebend sein (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1979, 735; OLG Köln FamRZ 1979, 1053, 1054; Derleder/Derleder, a.a.O.). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Mutter die Beklagten trotz ihrer Berufstätigkeit in vollem Umfang versorgt und betreut. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision werden den Ausführungen des Berufungsurteils nicht gerecht. Vor allem ist das Oberlandesgericht nicht von der unzutreffenden Auffassung ausgegangen, daß die Mutter der Beklagten deshalb, weil sie Lehrerin ist, nur als halbtags beschäftigt anzusehen sei; vielmehr hat das Gericht insoweit lediglich den Umstand "der geringen festen Stundenzahl" hervorgehoben und damit ersichtlich auf die im Vergleich zu anderen Vollbeschäftigungen gegebene Besonderheit hingewiesen, daß die Mutter als Lehrerin ihre beruflichen Aufgaben teilweise zu Hause erledigen und dabei den Zeitplan weitgehend auf die Bedürfnisse der Familie ausrichten kann.
Ebensowenig wird das Gleichgewicht elterlicher Unterhaltsleistungen durch das der Mutter aus ihrer Erwerbstätigkeit zufließende Einkommen gestört. Das gilt jedenfalls, solange dieses Einkommen nicht die Einkünfte des barunterhaltspflichtigen Vaters übersteigt. Zwar hat das Einkommen der Mutter an sich nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB Einfluß auf ihre anteilige Haftung für den Unterhalt der Kinder. Da dieser Unterhalt jedoch sowohl den Bar- als auch den Naturalunterhalt umfaßt und beide Unterhaltsbeiträge als gleichwertig anzusehen sind, erbringt die Mutter durch die Pflege und Erziehung der Kinder die Hälfte des diesen gebührenden Unterhalts. Zu einem höheren Anteil kann die Mutter auch im Hinblick auf ihr Einkommen grundsätzlich nicht verpflichtet sein. Ob und inwieweit etwas anderes zu gelten hat, wenn das Einkommen der Mutter dasjenige des Vaters übersteigt und der Mutter damit nach der Regelung des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB an sich mehr als die Hälfte des Unterhalts obliegt, braucht nicht entschieden zu werden, da das Berufungsgericht hier - von der Revision nicht beanstandet - das monatliche Nettoeinkommen des Klägers mit 3.148,- DM und das der Mutter mit 2.860,62 DM festgestellt hat (zu dieser Frage vergl. KG FamRZ 1979, 67, 68; Leitlinien des OLG Hamm Rdn. 23 veröffentlicht in FamRZ 1980, 21, 25; Kaithoener/Haase-Beeher/Büttner, a.a.O. Rdn. 416 m.w.N.; Palandt/Diederichsen, BGB 39. Aufl. § 1606 Anm. 4 b, wonach das Arbeitseinkommen der Mutter eine Barbeitragspflicht begründet, soweit es das des Vaters nachhaltig übersteigt). Diese Höhe des Einkommens rechtfertigt zugleich den Schluß, daß der Kläger durch die Entrichtung des Barunterhalts an die Beklagten keinesfalls in die Gefahr gerät, weniger zur Verfügung zu haben, als er zum eigenen angemessenen Unterhalt benötigt. Daß in einem solchen Fall für den anderen Elternteil neben der Pflege und Erziehung des Kindes eine Barunterhaltspflicht eintreten könnte, hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 23. Januar 1980 (IV ZR 2/78 - FamRZ 1980, 555, 556) entschieden.
Zusammenfassend ergibt sich damit, daß das Berufungsgericht die Unterhaltsherabsetzung, die der Kläger im Hinblick auf die gestiegenen Berufseinkünfte der Mutter der Beklagten fordert, mit Recht abgelehnt hat.
2.
Ferner hat das Oberlandesgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, daß die Mutter der Beklagten auch nicht an der Barunterhalspflicht für die im Zeitpunkt des Berufungsurteils fast 15 Jahre alte Beklagte zu 1. zu beteiligen ist. Zwar entspricht es einer verbreiteten Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, daß neben der Kindesbetreuung eine Barunterhaltspflicht einsetze, wenn der Betreuungsaufwand und damit der Wert des Naturalunterhalts mit zunehmendem Alter des Kindes abnehme. Dementsprechend wird die Ansicht vertreten, daß der Vollendung des 15. Lebensjahres eine 40 bis 50 %ige Reduzierung des Betreuungsaufwandes anzunehmen sei und der betreuende Elternteil im gleichen Umfang verpflichtet sei, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und sich an dem Barunterhalt für das Kind zu beteiligen (vgl. etwa LG Düsseldorf DAVorm 1975, 177, 180; DAVorm 1977, 28, 30; Kalthoener/Haase-Becher/Büttner, a.a.O. Rdn. 406, 415 m.w. Rechtsprechungsnachweisen; MünchKomm/Köhler, § 1606 Rdn. 8). Dieser Ansicht kann jedoch grundsätzlich nicht gefolgt werden.
Abgesehen davon, daß das Gesetz eine derartige Trennung in verschiedene Altersgruppen nicht vorsieht, stehen dieser Auffassung einmal die bereits dargelegten Bedenken entgegen, die gegen eine konkrete rechnerische Bewertung des Betreuungsaufwandes zu erheben sind. Sie lassen derartige Schätzungen und übergangslose Reduzierungen des Naturalunterhalts mit dem Erreichen bestimmter Altersgrenzen, etwa des 15. Lebensjahres, als nicht vertretbar erscheinen. Umfang und Last der Betreuung sind nicht nur vom Alter eines Kindes, sondern von zahlreichen anderen Umständen abhängig, die bewirken können, daß auch ältere Kinder - etwa im Hinblick auf eine andauernde Schul- oder Berufsausbildung und damit einhergehende Probleme oder auch nur wegen allgemeiner Entwicklungsschwierigkeiten - Pflege- und Fürsorgeleistungen von seiten des betreuenden Elternteils erforderlich machen, die das bei jüngeren Kindern notwendige Maß überschreiten (vgl. auch Begründung des RegE zum 1. EheRG, BT-Drucks. 7/650 S. 123; ferner KG DAVorm 1979, 110, 115). Zum andern fällt der Umfang der Selbstversorgung und der Mithilfe im gemeinsamen Haushalt auch bei älteren Minderjährigen häufig nicht so ins Gewicht, daß sich daraus im Zusammenhang mit den sonstigen möglichen Erleichterungen in aller Regel eine entscheidende, den Betreuungsaufwand insgesamt auf einen Bruchteil reduzierende Entlastung des betreffenden Elternteils ergäbe. Unter diesen Umständen müssen die in § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB für den Regelfall vorgesehene Gleichsetzung des Wertes von Naturalunterhalt und Barunterhalt sowie die Bestimmung, daß der betreuende Elternteil durch die Pflege und Erziehung des Kindes seine Unterhaltspflicht erfüllt, grundsätzlich auf jede Altersstufe minderjähriger unverheirateter Kinder angewandt werden (ebenso OLG Düsseldorf NJW 1980, 1001; OLG Köln FamRZ 1979, 1053; Derleder/Derleder, a.a.O. S. 1132 f.; Gernhuber, a.a.O.). Damit ergeben sich auch im vorliegenden Fall aus dem Alter der Beklagten zu 1. keine hinreichenden Gründe für ein Abweichen von dem Grundsatz des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB.
Knüfer
Lohmann
Blumenröhr
Krohn