Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.01.1980, Az.: IV ZR 2/78

Anspruch einer Tochter gegenüber dem Elternteil auf Zahlung einer Unterhaltsrente ; Bemessung der Leistungsfähigkeit der Eltern; Erweiterte Unterhaltsverpflichtung der Eltern

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.01.1980
Aktenzeichen
IV ZR 2/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11962
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 22.11.1977
AG Recklinghausen

Fundstellen

  • FamRZ 1980, 555
  • MDR 1980, 475-476 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 934-936 (Volltext mit amtl. LS)
  • Rpfleger 1980, 181

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Im Falle der erweiterten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB muß ein Elternteil auch Unterhaltszahlungen, die ihm zur Deckung seines eigenen Lebensbedarfs gewährt werden, gleichmäßig zu seinem und der Kinder Unterhalt verwenden.

  2. b)

    Die erweiterte Unterhaltspflicht eines Elternteils nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB tritt nicht ein, wenn der andere Elternteil den Kindesunterhalt in vollem Umfang ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts gewähren kann.

  3. c)

    Der Anspruch eines nach § 1609 BGB bevorrechtigten Unterhaltsgläubigers ist auch dann, wenn ein nachrangiger Bedürftiger gegen den Unterhaltspflichtigen bereits einen rechtskräftigen Titel über seinen Unterhaltsanspruch erwirkt hat, so zu beurteilen, wie es im Falle gleichzeitiger Entscheidung über die Ansprüche zu geschehen hätte.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Unterhaltsleistungen, die im Falle der gesteigerten Unterhaltspflicht gemäß § 1603 Abs.2 Satz 1 BGB dem eine Elternteil zur Deckung seines eigenen Bedarfs gewährt werden, sind gleichmäßig zu seinem und der Kinder Unterhalt einzusetzen.

  2. 2.

    Hat ein nachrangig Berechtigter bereits einen rechtskräftigen Unterhaltstitel gegen den Unterhaltsschuldner bekommen, so sind die Ansprüche eines gemäß § 1609 BGB bevorrechtigten Unterhaltsgläubiger dennoch so zu beurteilen, wie bei gleichzeitiger Beurteilung über alle Unterhaltsansprüche.

Siehe OLG Düsseldorf, FamRZ 1982, 526; OLG Karlsruhe, FamRZ 1983, 716; LSK-FamR/Hannemann, § 1609 LS 2.

In dem Rechtsstreit
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. November 1977 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die am 1. April 1962 geborene Klägerin ist eine Tochter der Beklagten aus deren am 3. März 1976 geschiedener Ehe. Sie lebt bei ihrem Vater, dem die elterliche Gewalt übertragen ist. Mit der Klage begehrt sie von der Beklagten die Zahlung einer Unterhaltsrente.

2

Die Eltern der Klägerin hatten im Ehescheidungsverfahren einen Prozeßvergleich geschlossen, der u.a. folgende Regelung enthielt:

"1.
Der Kläger verpflichtet sich, ab 15. März 1976 einen monatlich im voraus zu zahlenden Unterhaltsbetrag von 800,00 DM an die Beklagte zu leisten.

2.
Die Beklagte verzichtet unter den im einstweiligen Anordnungsverfahren gegebenen Umständen auf eine Abänderungsklage bis zum 31. Dezember 1980.

3.
Der Kläger verzichtet auf eine Abänderungsklage im Falle seiner Wiederverheiratung einschließlich eventueller Kinder."

3

Aus der Ehe ist noch eine weitere, am 23. April 1956 geborene Tochter hervorgegangen. Mit Urteil vom 4. November 1976 ist der Vater der Klägerin zur Zahlung einer Unterhaltsrente von monatlich DM 500,- an diese Tochter verurteilt worden.

4

Der Vater der Klägerin ist als technischer Angestellter im Bauordnungsamt der Stadt M. tätig. Über die Höhe seines Einkommens besteht zwischen den Parteien Streit. Er ist inzwischen - nach dem Vortrag der Klägerin seit 22. Februar 1977 - wieder verheiratet.

5

Die Klage, mit der die Klägerin zuletzt eine Unterhaltsrente von DM 115,- für die Zeit vom 15. August 1976 bis 30. Juni 1977 und von DM 207,- für die Folgezeit beansprucht hatte, ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision ist nicht begründet. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß ein Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte wegen deren fehlender Leistungsfähigkeit nach § 1603 BGB nicht bestehe, ist aus Rechtsgründen im Ergebnis nicht zu beanstanden.

7

I.

1.

Die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Leistungsfähigkeit der Beklagten aufgrund der Unterhalts Zahlungen verneint hat, die ihr vom Vater der Klägerin gemäß dem im Scheidungsverfahren geschlossenen Vergleich zufließen, trägt allerdings die Entscheidung nicht.

8

a)

Das Berufungsgericht hat insoweit lediglich ausgeführt, daß Unterhaltszahlungen keine Leistungsfähigkeit des Empfängers zur Zahlung von Unterhalt an einen Dritten begründen könnten, weil der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch immer nur den eigenen Lebensbedarf umfasse. Diese Erwägung ist sicher für die Fälle zutreffend, in denen der Empfänger der Unterhaltszahlungen dieser Leistungen bedarf, um seinen angemessenen Unterhalt decken zu können, und in denen die weitere Unterhaltsverpflichtung des Empfängers der Leistungen gegenüber Dritten nach § 1603 Abs. 1 BGB davon abhängt, daß durch die Unterhaltsgewährung sein eigener angemessener Unterhalt nicht gefährdet wird. Für diese Fälle ergibt sich unmittelbar aus § 1603 Abs. 1 BGB, daß eine Unterhaltsleistung, die den eigenen angemessenen Unterhalt des Empfängers nicht übersteigt, diesen keiner weiteren Unterhaltspflicht aussetzen kann.

9

Im Verhältnis von Eltern zu ihren minderjährigen Kindern kann Jedoch nach § 1603 Abs. 2 BGB eine erweiterte Unterhaltsverpflichtung der Eltern eintreten; in einem solchen Fall sind die Eltern verpflichtet, auch Beträge, die sie für ihren eigenen angemessenen Unterhalt benötigen würden, zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Das Berufungsgericht hat ersichtlich angenommen, daß auch in einem solchen Fall Unterhaltsleistungen, die einem Elternteil zufließen, von diesem ausschließlich für seinen eigenen angemessenen Unterhalt verwendet werden dürften und keine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind auslösen könnten. Dies ergibt sich aus den Literaturnachweisen, die das Berufungsgericht zur Stützung seiner Auffassung angeführt hat, und aus dem Umstand, daß das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob ein Fall der erweiterten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB vorliegt.

10

Die Ansicht des Berufungsgerichts entspricht der in der Literatur überwiegend vertretenen Auffassung. Zur Begründung wird dabei neben der Argumentation des Berufungsgerichts (Soergel/Lange, BGB 10. Aufl. § 1603 Rdn. 4 m.w.N.; Staudinger/Gotthardt, BGB 10./11. Aufl.§ 1603 Rdn. 14 a) angeführt, daß es die Zweckbestimmung der Unterhaltszahlung - ähnlich wie bei freiwilligen Zuwendungen Dritter - ausschließe, die Leistung einem Dritten zugute kommen zu lassen (Brühl/Göppinger/Mutschier, Unterhaltsrecht 3. Aufl. Teil I Rdn. 661; vgl. auch RG LZ 1921 Sp. 304 f.), und daß die Pflicht zur Verwendung empfangener Unterhaltsleistungen für den Unterhalt Dritter zu einer mittelbaren Unterhaltsgewährung gegenüber einem Nichtberechtigten führen würde, die dem System des Gesetzes widerspreche (MünchKomm/Köhler, BGB § 1604 Rdn. 14; Köhler, Handbuch des Unterhaltsrechts 4. Aufl. § 9 IV - S. 28).

11

b)

Der Senat kann sich dieser Meinung nicht anschließen. Die erweiterte Unterhaltspflicht der Eltern nach § 1603 Abs. 2 BGB beruht auf der besonderen familienrechtlichen Verantwortung von Eltern gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten Kindern, die es nach dem Willen des Gesetzes nicht zuläßt, daß im Falle nicht ausreichender Mittel vorweg die Eltern ihren eigenen angemessenen Unterhalt voll decken und die Kinder auf den Überrest verweisen. Dieser Rechtsgedanke ist im Grundsatz unabhängig davon, woher die zur Verfügung stehenden Mittel stammen und worauf ihre Zuwendung beruht. Der Motivation der Regelung kommt auch ein Gewicht zu, das es ausschließt, empfangene Unterhaltsleistungen von der gleichmäßigen Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel unter Berufung auf das letztlich formale Argument auszunehmen, daß damit entgegen dem System des Gesetzes der geleistete Unterhalt mittelbar auch einem Dritten zugute kommen könne, der dem Unterhaltsverpflichteten gegenüber nicht unterhaltsberechtigt sei. Die Aufteilung der Mittel berührt nur das Verhältnis zwischen Eltern und Kind und belastet den gegenüber dem Elternteil Unterhaltspflichtigen nicht. Andererseits bleibt die - gesetzlich gebotene - Verwendung der Mittel abweichend von ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung auch auf die Leistungspflicht des gegenüber dem Elternteil Unterhaltsverpflichteten ohne Einfluß. Nach alledem ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, von einem Elternteil empfangene Unterhaltsleistungen im Falle der erweiterten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB von der gleichmäßigen Verwendung für Elternteil und Kind auszunehmen (im Ergebnis ebenso Gernhuber, Familienrecht 3. Aufl. § 41 III 2 = S. 602; vgl. auch: Kalthoener/Haase-Becher/Büttner, Unterhaltsrechtsprechung 2. Aufl. Rdn. 358 m. Rechtsprechungsnachweisen; OLG Bremen FamRZ 1958, 227).

12

2.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts hat indessen gleichwohl Bestand, weil kein Anhaltspunkt dafür vorhanden ist, daß der im Vergleich vereinbarte Unterhaltsbetrag von DM 800,- den angemessenen Unterhalt der Beklagten überstieg und weil nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auch ein Fall der erweiterten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB nicht in Betracht kommt. Die Verpflichtung, für den Kindesunterhalt auch Mittel zu verwenden, die der Elternteil für den eigenen angemessenen Unterhalt benötigen würde, tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist. Dies kann auch der andere Elternteil sein ( § 1606 Abs. 3 BGB), wenn er nach Maßgabe des§ 1603 Abs. 1 BGB leistungsfähig ist (KG FamRZ 1978, 726; Jauernig, BGB § 1603 Anm. 4 d aa). Eine Unterhaltspflicht der Beklagten kommt daher nicht in Betracht, wenn der Vater der Klägerin neben der Pflege und Erziehung des Kindes (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) auch dessen Barbedarf ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts tragen kann.

13

Dies ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - soweit sie bestehen bleiben können - der Fall.

14

a)

Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß das Nettoeinkommen des Vaters der Klägerin vom Jahre 1976 an monatlich DM 2.949,26 betragen habe, kann allerdings nicht in vollem Umfang aufrecht erhalten bleiben. Die Revision rügt insoweit mit Recht, daß das Berufungsgericht den von der Klägerin zuletzt mit DM 273,- bezifferten Beitrag zur privaten Krankenversicherung ihres Vaters hätte prüfen und in der gegebenen Höhe vom festgestellten Nettogehalt abziehen müssen. Der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit ist das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen unter Abzug des Beitrags für die gesetzliche oder eine angemessene private Krankenversicherung zugrunde zu legen (Palandt/Diederichsen, BGB 39. Aufl. § 1603 Anm. 2; Kalthoener/Haase-Becher/Büttner, a.a.O. Rdn. 306, 436 m. Rechtsprechungsnachweisen). Die Beklagte hat die Behauptung der Klägerin, daß ihr Vater privat krankenversichert gewesen sei, nicht substantiiert bestritten. In der Gehaltsbescheinigung, aus der das Berufungsgericht die Höhe des Nettogehalts entnommen hat, war kein Abzug eines Krankenversicherungsbeitrags enthalten. Die Feststellung des Nettogehalts, nach dem sich die Leistungsfähigkeit des Vaters der Klägerin beurteilt, kann daher nur in Höhe von DM 2.776,26 bestehen bleiben (§ 561 Abs. 2 ZPO).

15

Die von der Revision insoweit ferner erhobenen Rügen sind dagegen nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Behauptungen der Klägerin über niedrigere Nettogehaltsbeträge und die hierzu vorgelegte Bescheinigung nicht übergangen, sondern ist im Wege einer Beweiswürdigung zu seiner Bezifferung gekommen. Die Auffassung der Revision, das Berufungsgericht hätte dabei das Weihnachts- und Urlaubsgeld als zweckbestimmte Zuwendungen nicht berücksichtigen dürfen, trifft nicht zu (Kalthoener/Haase-Becher/Büttner, a.a.O. Rdn. 312, 315 m. Rechtsprechungsnachweisen). Auf das Vorbringen der Klägerin, durch die Ehescheidung sei ihrem Vater eine (im einzelnen nicht näher erläuterte) erhöhte steuerliche Belastung erwachsen, mußte das Berufungsgericht schon deshalb nicht ausdrücklich eingehen, weil die steuerliche Belastung im Jahre 1976 aus der vom Berufungsgericht verwerteten Gehaltsbescheinigung konkret ersichtlich war und der Vater der Klägerin nach deren Behauptung bereits seit Februar 1977 wieder verheiratet war.

16

b)

Bei einem (bereinigten) Nettoeinkommen von DM 2.776,26, von dem nach §§ 554 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b, 561 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz auszugehen ist, konnte der Vater der Klägerin deren Barunterhalt ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts tragen, selbst wenn man seine Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten berücksichtigt und auch noch eine - vom Berufungsgericht nicht geprüfte - Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Jetzigen Ehefrau unterstellt. Nach Abzug des Unterhalts der Beklagten in Höhe von DM 800,- wären ihm monatlich noch DM 1.976,26 verblieben, die zum angemessenen Unterhalt seiner Jetzigen Frau und der Klägerin sowie seiner eigenen Person ausreichten.

17

Die Unterhaltsverpflichtung des Vaters der Klägerin gegenüber der volljährigen Tochter, über die diese ein rechtskräftiges Urteil über monatlich DM 500,- erwirkt hat, muß in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben. Das volljährige Kind steht mit seinem Unterhaitsanspruch den Ansprüchen des minderjährigen Kindes sowie der geschiedenen und der jetzigen Ehefrau des Vaters der Klägerin im Rang nach (§ 1609 BGB). Es hat auch keinen erweiterten Unterhaltsanspruch nach § 1603 Abs. 2 BGB. Es kommt daher erst zum Zuge, wenn nach Befriedigung der vorrangigen Unterhaltsansprüche und Deckung des angemessenen Unterhalts des Vaters der Klägerin noch ein freier Betrag verbleibt.

18

Der Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen ihren Vater wird dabei rechtlich auch nicht dadurch beeinträchtigt, daß die volljährige Tochter ein rechtskräftiges Urteil über eine Unterhaltsrente von monatlich DM 500,- erwirkt hat und daraus nach Maßgabe des § 850 d ZPO vollstrecken kann. Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, daß es nicht zu Lasten des bevorrechtigten Unterhaltsgläubigers gehen kann, wenn ein nachrangig Berechtigter früher einen Titel gegen den Unterhaltspflichtigen erwirkt hat. Der Anspruch des bevorrechtigten Unterhaltsgläubigers ist trotz des vom nachrangigen Gläubiger erwirkten rechtskräftigen Urteils so zu beurteilen, wie es im Falle gleichzeitiger Entscheidung über die Ansprüche zu geschehen hätte. Der Unterhaltsverpflichtete ist gegenüber dem nachrangig Berechtigten gegebenenfalls darauf verwiesen, im Wege der Abänderungsklage nach § 323 ZPO Abhilfe zu suchen (OLG München OLG 30, 58; Brühl/Göppinger/Mutschier, a.a.O. Rdn. 727; Erman/Küchenhoff, BGB 6. Aufl. § 1609 Rdn. 2; MünchKomm/Köhler, a.a.O. § 1609 BGB Rdn. 6; Soergel/Lange, a.a.O. § 1609 BGB Rdn. 2; Staudinger/Gotthardt, a.a.O. § 1609 BGB Rdn. 25; vgl. auch RG LZ 1921, Sp. 305).

19

Danach kann es für die vorliegende Entscheidung dahingestellt bleiben, ob dann, wenn auch noch der titulierte Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes zu berücksichtigen wäre, bei Erfüllung aller Ansprüche dem Vater der Klägerin weniger als sein angemessener Unterhalt verbleiben würde.

20

II.

Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, daß die Beklagte auch nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehalten gewesen sei, um zum Unterhalt der Klägerin beitragen zu können. Auch insoweit hat die Entscheidung Bestand.

21

1.

Ob und inwieweit ein nicht Erwerbstätiger, der als Unterhaltsschuldner in Betracht kommt, im Hinblick auf seine Arbeitskraft als leistungsfähig anzusehen ist, richtet sich danach, ob ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar war. Gegebenenfalls ist er unterhaltsrechtlich so zu behandeln, als ob er die aus einer solchen Tätigkeit erzielbaren Einnahmen tatsächlich erzielt hätte (Palandt/Diederichsen, a.a.O. § 1603 Anm. 2 b; Brühl/Göppinger/Mutschler, a.a.O. Rdn. 680, je m.w.N.).

22

Diesen rechtlichen Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht richtig erkannt. Ebenso ist es zutreffend davon ausgegangen, daß die unterhaltsrechtliche Obliegenheit, eine zumutbare Erwerbstätigkeit aufzunehmen, nicht dadurch zu Lasten des klagenden Kindes beseitigt werden konnte, daß sich der Vater der Klägerin der Beklagten gegenüber vergleichsweise zur Tragung ihres Unterhalts verpflichtete.

23

2.

Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, daß es nach den besonderen Umständen des Falles für die Beklagte nicht zumutbar gewesen sei, eine Erwerbstätigkeit zur Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin aufzunehmen. Es hat hierzu ausgeführt:

24

Die Beklagte sei während ihrer 23-jährigen Ehe mit Ausnahme eines halben Jahres nicht berufstätig gewesen und habe auch keine Berufstätigkeit ausüben müssen, weil ihr Ehemann über ein hinreichendes Einkommen verfügt habe. Die Beklagte habe keinen Beruf erlernt. Vor der Eheschließung habe sie ihrem verwitweten Vater fünf Jahre lang den Haushalt geführt. Inzwischen sei sie 50 Jahre alt. Unabhängig von den praktischen Schwierigkeiten für eine weibliche ungelernte Arbeitskraft, mit 50 Jahren erstmals einen Arbeitsplatz zu finden, könne ihr dies auch im Hinblick auf die gehobenen Einkommensverhältnisse des geschiedenen Ehemannes nicht zugemutet werden.

25

Diese Ausführungen, die in ihrem Schwerpunkt eine tatrichterliche Würdigung der Umstände des Einzelfalles enthalten, werden von der Revision vergebens angegriffen. Das Berufungsgericht hat den Begriff der Unzumutbarkeit nicht verkannt und bei seiner Würdigung die maßgeblichen Umstände (vgl. auch § 1574 Abs. 2 BGB) berücksichtigt. Es ist nicht zu beanstanden, daß es dabei auch auf die Lebensstellung abgestellt hat, die die Beklagte aufgrund der finanziellen Leistungsfähigkeit ihres Mannes in der Ehe erworben und innegehabt hat. Ebenso lassen die Berücksichtigung des Lebensalters der Beklagten und die daraus im Zusammenhang mit den übrigen Umständen gezogenen Folgerungen keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. MünchKomm/Richter, a.a.O.§ 1571 BGB Rdn. 9). Die vom Berufungsgericht angeführten Umstände rechtfertigten es, der Beklagten nicht einmal eine Teilzeitarbeit zuzumuten. Fehlerhaft war lediglich die Feststellung des Betrages des Nettoeinkommens des Vaters der Klägerin, den das Berufungsgericht bei seiner Abwägung zugrunde gelegt hat (s. oben I 2 a). DerÄnderung dieses Betrages von DM 2.949,26 auf DM 2.776,26 kommt jedoch für die Beurteilung der Frage, ob der Klägerin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zugemutet werden konnte, nur untergeordnete Bedeutung zu. Auf das Ergebnis der Abwägung konnte sie nicht von Einfluß sein. Die Revision macht dies auch selbst nicht geltend.

26

Soweit die Revision noch vorträgt, das Berufungsgericht hätte in diesem Zusammenhang berücksichtigen müssen, daß die Ehe aus beiderseitigem Verschulden geschieden und der Vater der Klägerin durch den Unterhaltsvergleich und die Verurteilung zugunsten der volljährigen Tochter finanziell eingeengt worden sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Die unter Mitwirkung des Vaters der Klägerin im Zuge der Scheidung geschaffene Regelung berührt die Frage nicht, ob die Beklagte nach unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten im Verhältnis zur Klägerin zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehalten war.

Dr. Grell
Rottmüller
Dehner
Dr. Seidl
Blumenröhr