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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.12.1983, Az.: III ZR 72/82

Schmerzensgeld für schwere aus der Teilnahme an einer Brückenbauübung für Wehrpflichtige resultierende Verletzungen; Möglichkeit der Geltenmachung von Schadensersatzansprüchen eines Wehrpflichtigen gegen den eigenen Dienstherrn; Problematik des Verschuldens bei Verkennung des Inhalts und der Bedeutung einer Dienstanweisung an Wehrpflichtige mit daraus entstehendem Schaden

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.12.1983
Aktenzeichen
III ZR 72/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12250
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 02.02.1982
LG Hannover

Fundstellen

  • MDR 1984, 820-821 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1984, 604-605 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Ansprüche nach § 151 Abs. 2 Satz 1 BBG können sich, auch soweit die Vorschrift gemäß § 80 SVG i.d.F. v. 26.7.1957 (BGBl. I 785), § 81 BVG i.d.F. v. 6.6.1956 (BGBl. I 469) auf Wehrpflichtige anwendbar ist, gegen den eigenen Dienstherrn des Verletzten richten.

  2. b)

    Zu den subjektiven Voraussetzungen einer vorsätzlichen Amtspflichtverletzung

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Februar 1982 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger nahm am 4. November 1957 als Wehrpflichtiger an einer Brückenbauübung teil. Er gehörte zu einer Gruppe von 23 oder 24 Soldaten, die unter Führung eines Unteroffiziers das über 1.000 kg schwere Mittelteil eines Pontons anheben, auf die Schulter nehmen und wieder absetzen sollten. Auf den Befehl "langsam, nehmt ab" reagierten die Soldaten auf beiden Seiten des Brückenteils nicht gleichmäßig. Es gelang dem Kläger nicht rechtzeitig, seine Schulter unter dem Ponton herauszudrehen; dadurch wurde er von dessen Gewicht zu stark belastet und erlitt einen Verrenkungsbruch des 12. Brustwirbels, der zu einer Querschnittslähmung und weiteren schweren Körperschäden führte.

2

Der Kläger begehrt die Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 140.000 DM mit der Begründung, bei der Übung hätten sich seine Vorgesetzten ebenso wie der Truppenarzt nach dem Unfall bewußt über einschlägige Dienstvorschriften hinweggesetzt und damit eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung begangen.

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt er seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung.

5

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger könne, da er wegen einer Wehrdienstbeschädigung Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) und dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) erhalte, daneben von seinem Dienstherrn selbst dann kein Schmerzensgeld verlangen, wenn seine Körperschäden auf einer vorsätzlichen Amtspflichtverletzung beruhten. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.

6

1.

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Frage, welche Ansprüche dem Kläger gegen die Beklagte zustehen, nach den zur Zeit des Schadensfalles am 4. November 1957 geltenden Bestimmungen zu beurteilen ist (Senatsurteilevom 7. Dezember 1967 - III ZR 11/66 = VersR 1968, 307 undvom 30. September 1968 - III ZR 86/66 = VersR 1968, 1168 m.w.Nachw.).

7

Maßgebend sind danach allein § 80 SVG idF vom 26. Juli 1957 (BGBl. I 785, 803 = a.F.) und die weiteren Vorschriften, auf die in § 80 SVG verwiesen wird. Unanwendbar ist dagegen § 91 a SVG sowohl in der Fassung des Gesetzes vom 28. Juli 1961 (BGBl. I 1085, 1089) wie auch in der Fassung vom 6. August 1964 (BGBl. I 649, 672). Diese erst nach dem Schadensfall erlassenen Bestimmungen haben keine rückwirkende Kraft (Senatsurteil vom 30. September 1968 aaO).

8

2.

Nach § 80 SVG a.F. erhält der Kläger Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Gemäß § 81 BVG in der damals geltenden Fassung vom 6. Juni 1956 (BGBl. I 469, 485 = a.F.) finden jedoch auch die Vorschriften der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge Anwendung. Dazu gehört § 151 Abs. 2 BBG. Danach aber stehen dem Kläger neben den Versorgungsleistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz und dem Bundesversorgungsgesetz weitergehende Ansprüche aufgrund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet zu, wenn die Wehrdienstbeschädigung durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer in seinem Dienst stehenden Person verursacht worden ist. Zu den weitergehenden Ansprüchen im Sinne des § 151 Abs. 2 BBG gehören auch Schmerzensgeldansprüche wegen Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB, Art. 34 GG.

9

3.

Das Berufungsgericht hält § 151 Abs. 2 BBG für unanwendbar, wenn ein Wehrpflichtiger Ansprüche gegen den eigenen Dienstherrn erhebt; nach seiner Auffassung läßt die Vorschrift Schadensersatzansprüche aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen nur gegen einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zu. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.

10

Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil BGHZ 34, 375, 378[BGH 20.03.1961 - III ZR 9/60]/79 für die Parallelvorschrift des § 122 Abs. 2 HessBG entschieden, daß "ein" öffentlich-rechtlicher Dienstherr auch der eigene Dienstherr des klagenden Beamten sein kann, weil es innerlich nicht zu rechtfertigen wäre, den Beamten seinem eigenen Dienstherrn gegenüber sogar bei einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung auf die Unfallfürsorge-Ansprüche zu beschränken und ihm weitergehende Ansprüche zu versagen. Für § 151 Abs. 2 BBG kann nichts anderes gelten. Diese Vorschrift entspricht in Inhalt und Funktion dem § 122 Abs. 2 HessBG; diese Übereinstimmung hat der Senat bereits in der zitierten Entscheidung hervorgehoben und gerade damit die Revisibilität der Landesrechtsnorm begründet (BGHZ 34, 377[BGH 20.03.1961 - III ZR 9/60]/78).

11

Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht zur Rechtfertigung seiner abweichenden Auffassung auf spätere Entscheidungen des erkennenden Senats. Die in diesem Zusammenhang zitierten Urteile befassen sich nicht mit der hier zu entscheidenden Frage; sie behandeln andere Ansprüche und Sachverhalte: Während es in demUrteil vom 9. Juli 1962 - III ZR 22/61 = NJW 1962, 1961 ebenso wie in dem früheren Urteil BGHZ 6, 3 nur um Fragen des Rückgriffs zwischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften geht, behandeln dieUrteile vom 7. Dezember 1967 - III ZR 11/66 = VersR 1968, 307 undvom 30. September 1968 - III ZR 86/66 = VersR 1968, 1168 Schadensfälle aus den Jahren 1961/62, also aus der Zeit nach Erlaß des neuen § 91 a SVG. DasUrteil vom 23. Januar 1964 - III ZR 15/63 = VersR 1964, 530 [BGH 23.01.1964 - III ZR 15/63] befaßt sich allein mit der Beschränkung der Ansprüche in § 81 Abs. 1 1. Halbs.BVG a.F., nicht aber mit den durch Verweisung in § 81 Abs. 1 2. Halbs.BVG a.F. zugelassenen Ausnahmen von dieser Beschränkung nach den Vorschriften der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge, um die es im vorliegenden Rechtsstreit geht.

12

Ob das Berufungsgericht sich für seine Auffassung auf Bochalli (Kommentar zum BBG 2. Aufl. Anm. 1 zu § 151) berufen kann, ist zumindest zweifelhaft. Dagegen, daß dieser Autor dem Geschädigten weitergehende Ansprüche aufgrund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften gemäß § 151 Abs. 2 BBG nicht gegen seinen eigenen, sondern nur gegen einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zubilligen will, spricht die Tatsache, daß Bochalli in der Kommentierung zu § 151 Abs. 2 BBG (Anm. 3) auch Ansprüche aus § 79 BBG wegen Verletzung der Fürsorgepflicht erwähnt, die sich nur gegen den eigenen Dienstherrn richten können. Von Fischbach (Kommentar zum BBG, 3.Aufl. § 151 Anm. II, 1) wird die Auslegung des Berufungsgerichts eindeutig abgelehnt.

13

Soweit sich das Berufungsgericht zur Begründung seiner Auffassung, § 151 Abs. 2 BBG sei jedenfalls im Rahmen der Verweisung gemäß §§ 80 SVG, 81 BVG a.F. einschränkend auszulegen, auf die rechtsgeschichtliche Entwicklung der versorgungsrechtlichen Regelung für Soldaten und Wehrpflichtige beruft, beschränken sich seine Ausführungen auf die Neuregelungen in § 91 a SVG, die erst nach dem Schadensfall erlassen worden sind. Daß § 91 a SVG idF vom 28. Juli 1961 weitergehende Ansprüche für Wehrpflichtige völlig ausschloß, in der Neufassung vom 6. August 1964 aber bei vorsätzlichen unerlaubten Handlungen zuläßt, darf nicht die Auslegung beeinflussen, die für die frühere Zeit dem damals allein maßgeblichen § 151 Abs. 2 BBG zu geben ist. In dieser Zeit fand sich im Gesetz kein Hinweis darauf, daß Wehrpflichtigen selbst bei vorsätzlicher Amtspflichtverletzung keine Schadensersatzansprüche gegen ihren Dienstherrn zustehen sollten. Mit Recht verweist die Revision darauf, daß die Beklagte selbst - in einem vom Kläger vorgelegten Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 21. Februar 1979 früher eine andere Rechtsauffassung als jetzt vertreten und einen Schmerzensgeldanspruch nicht grundsätzlich, sondern nur mangels Vorsatzes abgelehnt hat.

14

II.

Hilfsweise für den Fall, daß § 151 Abs. 2 BBG weitergehende Ansprüche eines Wehrpflichtigen auch gegen den eigenen Dienstherrn zuläßt, hat das Berufungsgericht die Klageabweisung damit begründet, es könne nicht festgestellt werden, daß Bedienstete der Beklagten ihnen gegenüber dem Kläger obliegende Dienstpflichten vorsätzlich verletzt hätten.

15

1.

Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Selbst wenn am 4. November 1957, wie der Kläger behauptet, eine allgemeine Dienstanweisung bestanden haben sollte, die das Tragen von Pontonteilen auf den Schultern verbot, und wenn diese Anweisung den Vorgesetzten des Klägers, Hauptmann R. und Unteroffizier Z., bekannt war, hätten diese nicht gegen diese Anweisung verstoßen, weil sie nicht das Tragen des Pontonteils, sondern nur das Aufnehmen und Wiederabsetzen im Stand hätten üben lassen.

16

Auch diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand und vermögen das klageabweisende Urteil nicht zu rechtfertigen.

17

Wenn eine allgemeine Dienstanweisung das Tragen von Pontonteilen auf den Schultern verbot, muß auch in einem Befehl zum Aufnehmen und Absetzen im Stand ein Verstoß gegen dieses Verbot gesehen werden. Die vom Berufungsgericht getroffene Unterscheidung ist weder rein sprachlich noch vom Sinn der Dienstanweisung her gerechtfertigt. Die Gefahr von Körperschäden, die durch das Verbot abgewendet werden sollte, bestand nicht nur bei der Fortbewegung mit geschulterter Last, sondern auch und gerade beim Auf- und Absetzen. Im übrigen ist das Üben des Auf- und Absetzens wenig sinnvoll ohne das Ziel der Fortbewegung.

18

Das Oberlandesgericht muß daher aufklären, ob tatsächlich zur Unfallzelt bereits ein Tragen der Pontonteile auf den Schultern durch Dienstanweisung verboten war, ob die Vorgesetzten des Klägers dieses Verbot kannten und sich bewußt darüber hinweggesetzt oder zumindest die Möglichkeit eines Verstoßes gegen entsprechende Dienstvorschriften in Kauf genommen haben (vgl.Senatsurteil vom 25. Juni 1964 - III ZR 184/63 = VersR 1964, 1029, 1030).

19

Diese Prüfung muß sich auch auf den Kommandeur Th. erstrecken, dessen Verhalten bisher vom Berufungsgericht nicht ausdrücklich gewürdigt worden ist. Auf ihn ging nach dem Vorbringen des Klägers der Befehl, das Aufnehmen des Pontons auf die Schulter zu üben, letztlich zurück. Insbesondere gegen ihn hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen den Vorwurf bewußter Mißachtung maßgeblicher Dienstvorschriften erhoben.

20

Falls Vorgesetzte des Klägers bestimmte Dienstanweisungen bewußt nicht befolgt haben, so liegt eine vorsätzliche unerlaubte Handlung im Sinne des § 151 Abs. 2 BBG vor, selbst wenn die Vorgesetzten die entsprechende Dienstanweisung für falsch und die von ihnen befohlenen Übungen für militärisch notwendig gehalten haben und mit irgendwelchen Verletzungen nicht rechneten. Das Verschuldensmerkmal "Vorsatz" bezieht sich - hier wie in § 122 Abs. 2 HessBG - nicht auf die Verursachung des Dienstunfalls, sondern auf die Amtspflichtverletzung (BGHZ 34, 375, 380[BGH 20.03.1961 - III ZR 9/60]/81 undSenatsurteil vom 22. Mai 1980 - III ZR 101/78 = LM § 839 BGB (Ca) Nr. 42).

21

Am Vorsatz könnte es allerdings fehlen, wenn die Vorgesetzten des Klägers die Bedeutung der Dienstanweisung verkannt und - ebenso wie das Berufungsgericht - nur ein Fortbewegen der Pontonteile auf den Schultern für verboten gehalten hätten. Daß die Vorgesetzten die Dienstanweisung in solcher Weise mißdeutet hätten, hat jedoch nicht einmal die Beklagte behauptet. Der Kläger hatte dagegen vorgetragen, zumindest der Kommandeur Th. habe sich bewußt über die Dienstanweisung hinweggesetzt, weil er vermeintliche militärische Notwendigkeiten und Traditionen höher bewertet habe als den Schutz der Soldaten vor Unfallgefahren. Mit diesem Vorbringen muß sich das Berufungsgericht auseinandersetzen, wenn es ein vorsätzliches Handeln verneinen will. Zur Feststellung einer vorsätzlichen Amtspflichtverletzung genügt es, wenn der Vorgesetzte des Klägers das Auf- und Absetzen des Pontons befahl, obwohl er zumindest mit der - sich aufdrängenden - Möglichkeit rechnete, daß die Dienstanweisung auch eine solche Übung verbieten wollte.

22

2.

Falls am 4. November 1957 eine allgemeine Dienstanweisung, die das Tragen der schweren Pontonteile auf den Schultern strikt verbot, nicht bestand, kommt eine Verletzung der allgemeinen Fürsorgepflicht der Vorgesetzten gegenüber dem wehrpflichtigen Kläger in Betracht (BGHZ 29, 310; 43, 178, 184[BGH 09.03.1965 - VI ZR 218/63]; Senatsurteil vom 8. Dezember 1977 - III ZR 46/75 = VersR 1978, 281, 282; BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 BGB Rn. 147 m.w.Nachw.). Da es dann nicht mehr um den Verstoß gegen eine bestimmte, das Handeln des Amtsträgers ohne Beurteilungs- und Ermessensspielraum regelnde Weisung, sondern um die Verletzung einer allgemeinen Pflicht geht, die im Einzelfall konkretisiert werden muß, wird nur unter besonderen Umständen ein vorsätzlicher Verstoß in Betracht kommen, so etwa, wenn, wie der Kläger behauptet hat, der Kommandeur Th. von einem englischen Instrukteur ausdrücklich auf die besonderen Gefahren hingewiesen worden ist, die sich für die Soldaten ergäben, falls die schweren Brückenteile auf den Schultern getragen werden müßten. Wenn diese Gefahren so schwerwiegend und naheliegend waren, daß die Gesichtspunkte, die für eine solche Übung sprechen konnten, zurücktreten mußten, und wenn der Vorgesetzte dies erkannte oder auch nur es bewußt unterließ, die gebotene Abwägung zwischen der Gefährdung der Soldaten und dem militärischen Nutzen vorzunehmen, und in Kauf nahm, dadurch gegen seine Amtspflicht zu verstoßen, so beging er bereits damit eine vorsätzliche unerlaubte Handlung, selbst wenn er darauf vertraute, es werde nicht zu einem Unfall kommen.

23

3.

Der besonderen Begründung bedarf die Behauptung einer vorsätzlichen Amtspflichtverletzung auch, soweit der Kläger seinen Anspruch darauf stützt, er habe als Ungeübter nicht in der Gruppe des Unteroffiziers Z. eingesetzt werden dürfen, zu der sonst nur Soldaten gehörten, die bereits vorher an derartigen Übungen teilgenommen hatten, ferner habe der Unteroffizier Z. den Befehl zum Abnehmen des Pontons nicht durch den Zusatz "langsam" ergänzen dürfen, weil dadurch unklar geworden sei, was der einzelne Soldat präzise zu welchem Zeitpunkt habe tun sollen, schließlich habe der Oberstabsarzt Dr. M. nach dem Unfall in mehrfacher Hinsicht grob gegen die Regeln der ärztlichen Kunst verstoßen.

24

Auch insoweit handelt es sich um die Verletzung allgemeiner Pflichten - zur Fürsorge, zu klarer Befehlsgebung, zu sachgerechter ärztlicher Behandlung -, deren Konkretisierung im Einzelfall dem Amtsträger obliegt Wenn er hierbei - durch Handeln oder Unterlassen - die richtige Entscheidung verfehlt, mag ihn der Vorwurf selbst grober Fahrlässigkeit treffen. Vorsatz kann dagegen nur bejaht werden, wenn der Amtsträger sich seiner konkreten Verpflichtung bewußt geworden ist und einen Verstoß gegen diese Verpflichtung billigend in Kauf genommen hat.

Krohn
Kröner
Boujong
Engelhardt
Halstenberg