Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.12.1967, Az.: III ZR 11/66
Anspruch auf Schadensersatz in Form einer Rente ; Tod eines Soldaten bei einer militärischen Übung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.12.1967
- Aktenzeichen
- III ZR 11/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 13370
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 13.10.1965
- LG Hannover
Rechtsgrundlagen
- § 91a SVG
- § 844 Abs. 2 BGB
- § 839 BGB
Fundstelle
- MDR 1968, 217-218 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Durch § 91 a SVG werden die aus allgemeinen gesetzlichen Vorschriften sich ergehenden Ansprüche der versorgungsberechtigten Personen nicht dem Grunde nach beseitigt; es wird lediglich die Geltendmachung dieser Ansprüche in bestimmtem Umfang ausgeschlossen.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Oktober 1965 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Kläger verlangen angesichts dessen, daß ihr Sohn Klaus als Soldat bei einer militärischen Übung den Tod gefunden hat, von der beklagten Bundesrepublik Schadensersatz in Form einer Rente.
Der Sohn Klaus der Kläger, der sich nach seiner Schulausbildung im Januar 1958 für 5 Jahre als Soldat, auf Zeit bei der Bundeswehr verpflichtet hatte, nahm am 16. und 17. Oktober 1961 als Geschützführer an einem Scharfschießen der Fla-Batterie 10 mit Kanonen und Maschinengewehren (MG 1919 A 4) teil. Nachdem am Morgen des 17. Oktober 1961 an dem von ihm geführten Geschütz und mehreren anderen Geschützen zunächst mit dem MG geschossen und alsdann "Feuer einstellen! Entladen!" befohlen worden war, blieb bei dem MG, das zu dem von dem Obergefreiten F. geführten Geschütz gehörte, in der Ausfräsung des Schlosses eine Patrone sitzen. Sie wurde auch von F., der entgegen einer zentralen Dienstvorschrift des Bundesministers für Verteidigung und einem im Rahmen der Schießübung ergangenen besonderen Sicherheitsbefehl nicht in den Raum zwischen Patronenlager und Schloß gesehen hatte, nicht bemerkt und ebenfalls nicht von seinem "Sicherheitsgehilfen", dem Gefreiten Junge, der es gleichfalls vorschriftswidrig unterlassen hatte, das MG-Schloß nach etwa zurückgebliebenen Patronen abzusuchen und noch einmal selbst durchzukrümmen. Beim Rückmarsch der Truppe in eine andere Feuerstellung löste sich durch die Fahrterschütterungen der in dem erwähnten MG zurückgebliebene scharfe Schuß; der Sohn der Kläger wurde davon in den Kopf getroffen und auf der Stelle getötet. F. und Junge wurden u.a. wegen fahrlässiger Tötung zu je zwei Monaten Strafarrest mit Bewährung verurteilt.
Die Kläger bestreiten ihren Lebensunterhalt im wesentlichen aus einem Zigarrengeschäft, das von dem klagenden Ehemann mit seinem Sohn Horst als Teilhaber in Westberlin betrieben wird. Ihre Anträge auf Gewährung von Elternrente wurden vom Versorgungsamt Hildesheim und vom Landesversorgungsamt Niedersachsen wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt (Bescheide vom 10. Mai 1962 und vom 9. August 1962). Sie machen geltend: Der Tod ihres Sohnes sei durch vorsätzliche Amtspflichtverletzungen verursacht worden. Ihr Sohn würde, wenn er am Leben geblieben wäre, nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr im Januar 1963 mit einem Anfangsgehalt von 600 DM monatlich in das elterliche Geschäft eingetreten sein und würde ihnen, die sich aus Gesundheitsgründen zurückziehen müßten, 200 DM, der ältere Sohn Horst 300 DM, monatlichen Unterhalt leisten. Die Kläger haben dementsprechend beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 4.000 DM mit Zinsen sowie ab 1. Oktober 1964 zur Zahlung einer monatlichen Rente von 200 DM zu verurteilen.
Die Beklagte, die um Abweisung der Klage gebeten hat, vertritt die Auffassung, daß Ansprüche der Kläger durch die Vorschrift des § 91 a Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes - SVG - (in der Fassung vom 8. September 1961, BGBl I 1686) ausgeschlossen seien. Sie hat außerdem die Verjährungseinrede erhoben.
Das Landgericht hat die Klage mit Rücksicht auf die genannte Bestimmung des § 91 a SVG angewiesen. Demgegenüber haben sich die Kläger in der Berufungsinstanz insbesondere darauf berufen, daß § 91 a SVG in der seit dem 1. September 1964 geltenden Fassung des Gesetzes vom 6. August 1964 (BGBl I 603) ihre Schadensersatzansprüche angesichts der hier vorliegenden vorsätzlichen Pflichtverletzungen nicht ausschließe.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen.
Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger in erster Linie den Antrag, unter Aufhebung des Berufungsurteils den in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen stattzugeben. Hilfsweise beantragen sie Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Höchst vorsorglich bitten sie, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihnen allen Schaden zu ersetzen, der ihnen im Zusammenhang mit dem Unfalltode ihres Sohnes Klaus Schäfer entstanden ist und noch entsteht. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:
Aufopferungsansprüche der Kläger seien nicht gegeben da derartige Ansprüche durch § 91 a SVG auch nach der den Klägern günstigeren Neufassung ausgeschlossen seien, weil diese Vorschrift über die Versorgungsleistungen hinausgehende Ansprüche nur bei vorsätzlicher unerlaubter Handlung zulasse.
Ob hier auf den am 17. Oktober 1961 geschehenen Unfall die am 1. September 1964 in Kraft getretene Neufassung des § 91 a Abs. 1 SVG nach intertemporalen Grundsätzen anwendbar sei und ob gegebenenfalls der Tod des Sohnes der Kläger als durch eine vorsätzliche Pflichtverletzung verursacht erachtet werden müßte, könne dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls sei den Klägern ein erstattungsfähiger Schaden nicht erwachsen. Ein Unterhaltsschaden gemäß § 844 Abs. 2 BGB könne von den Klägern erst geltend gemacht werden, wenn alle Voraussetzungen der Unterhaltspflicht des verunglückten Sohnes erfüllt seien. Bei den Vermögensverhältnissen, in denen die Kläger lebten, müsse deren Bedürftigkeit, die Voraussetzung für einen Unterhaltsanspruch gegen ihren Sohn sei, verneint werden. Solange es aber an der Bedürftigkeit der Unterhaltsberechtigten fehle, bestehe nur eine bedingte Ersatzpflicht des Schädigers, die auch für eine Vorabentscheidung über den Grund des Anspruchs nicht genüge.
II.
Die Revision muß zur Aufhebung des Berufungsurteils führen.
1.
Bei dem Streit der Parteien stand in den Tatsacheninstanzen im Vordergrund die Frage, ob § 91 a Abs. 1 SVG in der - den Klägern günstigeren - Fassung des Gesetzes vom 6. August 1964 zur Anwendung komme und ob gegebenenfalls die besonderen Voraussetzungen dieser Bestimmung - Verursachung des Unfalls durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung von im Dienst der Beklagten stehenden Personen - gegeben seien. Demgegenüber stand die Frage der Unterhaltsbedürftigkeit der Kläger, die überhaupt erst von der Beklagten am Schluß ihrer Berufungsbeantwortung vom 1. Juni 1965 kurz angesprochen war, ganz im Hintergrund. Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht die Parteien nicht damit "überraschen", daß es die Frage der Unterhaltsbedürftigkeit zu der den Rechtsstreit entscheidenden Frage machte und die Klage mangels Nachweises der Unterhaltsbedürftigkeit abwies. Vielmehr wäre das Berufungsgericht gemäß § 139 ZPO, dessen Verletzung die Revision mit Recht rügt, gehalten gewesen, die Kläger darauf hinzuweisen, daß dem Gericht die Frage der Unterhaltsbedürftigkeit als die entscheidende erscheine, und die Stellung eines Antrags, der für den Fall der Verneinung der derzeitigen Unterhaltsbedürftigkeit sachdienlich war, d.h. hier die Stellung eines (Hilfs-)Feststellungsantrages anzuregen. Gerade in den Fällen, in denen es, wie hier, um ein Schadensersatzverlangen nach § 844 Abs. 2 BGB geht, ist dann, wenn zur Zeit der Klageerhebung ein Unterhaltsbedürfnis der Berechtigten - noch - nicht besteht oder der Getötete mangels Leistungsfähigkeit zur Seit der Rötung noch nicht unterhaltspflichtig war und bis zur Klageerhebung auch noch nicht unterhaltspflichtig geworden wäre, indes eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß künftig seine Unterhaltsverpflichtung sich verwirklichen würde, die Erhebnung einer Feststellungsklage geboten. Das Berufungsgericht hätte deshalb hier die Klage nicht wegen - zur Zeit - fehlender Bedürftigkeit der Kläger abweisen dürfen, ohne der Vorschrift des § 139 ZPO Genüge zu tun und die hilfsweise Erhebung einer Feststellungsklage anzuregen, bei der das rechtliche Interesse an der erbetenen Feststellung in den Fällen der hier interessierenden Art schon dann zu bejahen ist, wenn nur eine nicht ganz fernliegende Möglichkeit künftiger Unterhaltsberechtigung und -verpflichtung besteht (RGZ 148, 154, 164/5; BGHZ 4, 133; BGH LM § 256 ZPO Nr. 7).
2.
Im Ergebnis müßte es jedoch bei der Abweisung der Klage sein Bewenden haben, wenn bereits aufgrund des bisher festgestellten Sachverhalts entweder die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede durchgreifen würde oder die Klage aus sachlich-rechtlichen Gesichtspunkten als unbegründet erachtet werden müßte. Beides ist nicht der Fall.
a)
Der tödliche Unfall des Sohnes der Kläger hat sich am 17. Oktober 1961 ereignet. Die Klageschrift ist am 29. Oktober 1964 eingereicht und - nachdem die Kläger einen Teil der Gerichtskosten ohne besondere Aufforderung am 2. November 1964 und den Rest wenige Tage nach Aufforderung am 10. November 1964 bezahlt hatten - aufgrund entsprechender Verfügung vom 12. November 1964 am 24. November 1964, mithin "demnächst" im Sinne von § 261 b Abs. 3 ZPO zugestellt worden. Der Klageanspruch wäre mithin nur verjährt, wenn die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB bereits vor dem 29. Oktober 1961 zu laufen begonnen hätte. Aus dem Sachverhalt, wie er sich aus dem Sachvortrag der Parteien bisher ergibt, läßt sich indes nicht entnehmen, daß die Kläger bereits binnen weniger als zwei Wochen nach dem Unfall eine solche Kenntnis der tatsächlichen Umstände des Unfallhergangs hatten, daß ihnen das Vorliegen einer schuldhaften - hier sogar vorsätzlichen - Amtspflichtverletzung als naheliegend hätte erscheinen müssen (vgl. dazu BGB RGRK 11. Aufl. Anm. 12 zu § 852 mit weiteren Nachweisen). Es kann deshalb dahinstehen, ob nicht mit Rücksicht auf die damals geltende Fassung des § 91 a SVG, der alle über die Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz hinausgehenden Ansprüche gegen die Bundesrepublik ausschloß, ein Verjährungsbeginn überhaupt erst mit dem Erlaß des die Bestimmung des § 91 a Abs. 1 SVGändernden Gesetzes vom 6. August 1964 in Betracht kommen könnte.
b)
Der Auffassung des Landgerichts und der Beklagten, ein Schadensersatzanspruch der Kläger sei durch § 91 a SVG - in der zur Zeit des Unfalls geltenden Fassung - zur Gänze ausgeschlossen, kann nicht beigepflichtet werden.
Diese durch Art. 1 Nr. 34 des Änderungsgesetzes vom 28. Juli 1961 (BGBl I 1085) eingefügte Vorschrift des § 91 a SVG beschränkte in Abs. 1 für die versorgungsberechtigten Personen die aus Anlaß einer Wehrdienstbeschädigung gegebenen Ansprüche gegen den Bund grundsätzlich auf die in dem Versorgungsgesetz selbst vorgesehenen Leistungen, indem sie bestimmtes "Die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Personen haben aus Anlaß einer Wehrdienstbeschädigung gegen den Bund nur die auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche".
Lediglich bei der Anwendbarkeit des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 (RGBl I 674) ließ es § 91 a Abs. 3 SVG allgemein bewenden, und für Berufssoldaten und ihre Hinterbliebenen wurde in Abs. 2 a.a.O. bestimmt, daß sie "weitergehende ... Ansprüche nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend machen können, wenn der Dienstunfall durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden ist." Da der hier interessierende Dienstunfall nicht "bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr" im Sinne des § 1 des zuvor genannten Gesetzes vom 7. Dezember 1943 eingetreten ist, dieses Gesetz mithin keine Anwendung findet, der Sohn der Kläger auch nicht Berufssoldat, sondern Soldat auf Zeit war, sind unter Zugrundelegung des § 91 a SVG in der Fassung von 1961 Ansprüche der Kläger, die über die nach dem Soldatenversorgungsgesetz zu gewährenden Leistungen hinausgehen, ausnahmslos ausgeschlossen.
Durch das zweite Änderungsgesetz vom 6. August 1964 wurde der bisherige Abs. 2 des § 91 a SVG Abs. 1 Satz 2 und erhielt eine etwas andere Fassung, so daß nunmehr für alle nach dem Soldatenversorgungsgesetz berechtigten Personen gilt, daß sie weitergehende Ansprüche nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften u.a. gegen den Bund dann geltend machen können, wenn die Wehrdienstbeschädigung auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung einer Person beruht, für die der Bund einzustehen hat. Die Kläger wollen diese Bestimmung auch hier zu ihren Gunsten angewandt wissen und zwar bereits für einen vor dem Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes liegenden Zeitraum.
Eine im Sinne des § 839 BGB vorsätzliche Amtspflichtverletzung auf Seiten des Obergefreiten F. und des Gefreiten J. kann hier nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Denn im Rahmen des § 839 BGB muß sich das Verschulden immer - nur - auf die Verletzung der Amtspflichten beziehen, während es nicht erforderlich ist, daß der "Beamte" den schädigenden Erfolg seines pflichtwidrigen Verhaltens voraussah oder voraussehen konnte. Wenn daher auch auf Seiten des Obergefreiten F. und des Gefreiten J. nicht von einer "vorsätzlichen Tötung" im Sinne des Straf- und allgemeinen Deliktsrechts gesprochen werden kann, so schließt das doch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung in Gestalt einer vorsätzlichen Amtspflichtverletzung auf ihrer Seite nicht aus, da eine solche schon dann zu bejahen ist, wenn der "Beamte" weiß, daß er pflichtwidrig handelt, wenn er sich mithin bewußt über seine Amtspflichten regelnde Vorschriften hinweggesetzt, oder wenn er zumindest mit der Möglichkeit eines Verstoßes gegen Amtspflichten rechnet und eine Pflichtverletzung bewußt in Kauf nimmt (vgl. BGB RGRK 11. Aufl. Anm. 45 zu § 839 mit weiteren Nachweisen und insbesondere BGHZ 34, 375). Angesichts dessen kann hier die in Rede stehende Bestimmung des § 91 a SVG neuer Fassung nicht ohne weiteres mit der Begründung, es fehle an einer vorsätzlichen Amtspflichtverletzung, als Klagegrundlage ausgeschlossen werden. Es bleibt deshalb die Frage, ob diese Bestimmung überhaupt, wie die Kläger meinen, auf den der Klage zugrunde liegenden Sachverhalt Anwendung zu finden hat und gegebenenfalls von welchem Zeitpunkt an.
Nach insoweit allgemein anerkannten, das materielle Recht beherrschenden Grundsätzen ist ein Sachverhalt sachlich-rechtlich nach den Rechtssätzen zu würdigen, die zur Zeit der Verwirklichung dieses Sachverhalts in Geltung waren (RG 125, 58, 61; BGHZ 7, 161, 166 [BGH 23.09.1951 - V BLw 113/51] und 10, 391, 394). In welchem Umfang dieser Grundsatz auch im öffentlichen Recht anzuwenden ist, braucht hier im einzelnen nicht weiter geprüft zu werden. Denn jedenfalls können auch aus öffentlichem Recht - soweit das Gesetz selbst nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt - vermögensrechtliche Ansprüche nur dann hergeleitet werde, wenn das Recht, das bei Verwirklichung des zur Anspruchsbegründung dienenden Tatbestandes galt, solche Ansprüche gewährt. Hier hat sich der Dienstunfall des Sohnes der Kläger, auf dem diese den Klageanspruch herleiten, bereits lange Zeit vor dem Inkrafttreten der Neufassung des § 91 a SVG ereignet. Eine rückwirkende Kraft hat sich das Änderungsgesetz nicht beigelegt, und es ist auch aus dem Inhalt des Gesetzes, seinem Sinn und Zweck nicht zu entnehmen, daß es für die Vergangenheit Ansprüche gewähren wolle. Die Gesetzesmaterialien geben ebenfalls nichts für eine andere Auffassung her. Damit ist aber nicht gesagt, daß hier Ansprüche der Kläger auch für die Zeit seit Inkrafttreten der Neufassung des § 91 a SVG ausgeschlossen bleiben. Entscheidend ist insoweit folgendes:
Die Bestimmungen des § 91 a SVG in der alten und in der neuen Fassung stimmen in der entscheidenden Formulierung ("... haben ... nur die auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche", "... können nur geltend gemacht werden ...") überein mit entsprechenden Vorschriften, die sich in den Beamtengesetzen finden, so in § 124 DGB, § 151 BBG, § 81 BRRG und in zahlreichen Landesbeamtengesetzen. So heißt es in diesen Bestimmungen ebenfalls: "Aus Anlaß eines Dienstunfalles haben Ansprüche der Beamte nur ..., die Hinterbliebnen nur ..."; "weitergehende Ansprüche ... können ... nur geltend gemacht werden ..." (§ 124 Abs. 1 und 2 DBG) oder "der verletzte Beamte und seine Hinterbliebenen haben aus Anlaß eines ... Dienstunfalles gegen den Dienstherrn nur die ... Ansprüche. Weitergehende Ansprüche ... können ... nur dann geltend gemacht werden ..." (§§ 151 Abs. 1 und 2 BBG, 81 Abs. 1 und 2 BRRG). Der erkennende Senat hat diese beamtenrechtlichen Bestimmungen in ständiger Rechtsprechung dahin aufgelegt, daß den Beamten und ihren Hinterbliebenen die nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften sich ergebenden Ansprüche nicht schlechthin und von Grund auf genommen sein sollten, daß sie vielmehr nur im Hinblick auf die gewährte Unfallfürsorge gehindert sein sollten, von diesen Ansprüchen Gebrauch zu machen und sie - soweit das nicht besonders vorgesehen ist - geltend zu machen. Im einzelnen kann dazu zur Vermeidung von Widerholungen auf die eingehenden Ausführungen in den Entscheidungen des Senats in BGHZ 6, 3, 7-17 und NJW 1962, 1961 ff (= VersR 1962, 983 ff) verwiesen werden. Die gleichen Erwägungen, die zu dieser Auslegung der genannten beamtenrechtlichen Bestimmungen geführt haben, kommen auch hier zum Zuge und zwingen zu dem Ergebnis, daß durch die Bestimmungen des § 91 a SVG, soweit sie eine Beschränkung der aus allgemeinen gesetzlichen Vorschriften sich ergebenden Ansprüche der versorgungsberechtigten Personen anordnen, den Soldaten und ihren Hinterbliebenen diese Ansprüche aus allgemeinen Vorschriften nicht dem Gründe nach genommen werden sollten. Das bedeutet für den vorliegenden Fall: Durch § 91 a Abs. 1 SVG a.F. sind die aus allgemeinen gesetzlichen Vorschriften sich ergebenden Ansprüche der Kläger nicht schlechthin und für die Dauer ausgeschlossen, vielmehr wurden die Kläger angesichts dieser Bestimmung nur an der Geltendmachung der in Rede stehenden Ansprüche gegenüber der Beklagten gehindert. Diese Beschränkung wurde mit dem Inkrafttreten der Neufassung des § 91 a Abs. 1 SVG durch das Gesetz vom 6. August 1964 in gewissem Umfang gelockert, indem nunmehr die Geltendmachung für den Fall, daß die Wehrdienstbeschädigung durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung verursacht war, zugelassen wurde. Daraus folgt, daß auch die Kläger vom Inkrafttreten der neugefaßten Bestimmung des § 91 a SVG, mithin vom 1. September 1964 ab in der dieser Lockerung entsprechenden Geltendmachung ihrer - vermeintlichen - Amtshaftungsansprüche nicht mehr gehindert sind. Unter der Voraussetzung, daß der tödliche Unfall ihres Sohnes durch eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung verursacht worden ist, können die Kläger daher ihren - angeblichen - Schaden für die Zeit ab 1. September 1964 geltend machen, obwohl der anspruchsbegründende Tatbestand, d.h. der Dienstunfall bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 6. August 1964 voll verwirklicht war und diesem Gesetz als solchem rückwirkende Kraft nicht zukommt.
III.
Das die Klage abweisende Berufungsurteil kann sonach weder mit der ihm gegebenen noch mit anderer Begründung gehalten werden. Da auch eine Entscheidung im Sinne der Klage aufgrund des bisher festgestellten Sachverhalts nicht getroffen werden kann, muß das Berufungsurteil aufgehoben und muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Diesem bleibt auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges überlassen.
Dr. Kreft
Dr. Arndt
Dr. Hußla
Dr. Reinhardt