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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.05.1980, Az.: III ZR 101/78

Schadensersatz nach den Grundsätzen der Amtshaftung; Voraussetzungen einer Amtspflichtverletzung; Anspruch auf Ersatz des durch einen Dienstunfall dem klagenden Land entstandenen Schadens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.05.1980
Aktenzeichen
III ZR 101/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11945
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Saarbrücken - 19.05.1978
LG Saarbrücken

Fundstellen

  • DVBl 1981, 466 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1981, 32 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

S.,
vertreten durch seinen Minister des Innern in S.

Prozessgegner

Polizeiobermeister K. Sc., J. straße 20, W.,

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Amtspflichten, die beim Umgang mit der Dienstpistole in einem Wachdienstraum der Polizei zu beachten sind.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Kröner und Boujong
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des klagenden Landes wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 19. Mai 1978 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Am 16. März 1975 wurde der Polizeiobermeister J. im Wachdienstraum der Verkehrsabteilung der Polizei in S. durch einen Schuß aus der Dienstpistole (Typ Walther P 38, heute P 1 genannt) des Beklagten schwer verletzt. Er ist seitdem dienstunfähig. Der Beklagte (zur Tatzeit 24 Jahre alt) war damals Beamter (Polizeimeister) des klagenden Landes.

2

Das klagende Land begehrt von dem Beklagten im Wege des Rückgriffs die Erstattung der für den verletzten Beamten erbrachten Leistungen.

3

Das klagende Land trägt vor, der Beklagte habe ihm obliegende Amtspflichten über den Gebrauch von Dienstwaffen grob fahrlässig verletzt. Vor allem sei ihm vorzuwerfen, daß er an der Pistole außerhalb der dafür vorgesehenen Ladeecke herumhantiert habe. Darüber hinaus habe er die Waffe mit dem Lauf schräg nach oben gehalten und dabei den Abzugshebel bewegt, ohne zu bedenken, daß dritte Personen oder Kollegen die Gefahrenzone betreten könnten.

4

Das klagende Land hat beantragt,

den Beklagten zur Zahlung von 104.797,93 DM nebst Zinsen zu verurteilen und festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm alle weiteren Leistungen zu ersetzen, die es aufgrund des Dienstunfalls dem Polizeimeister J. erbringen müsse.

5

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

6

Er hat erwidert: Ein grob fahrlässiges Verhalten könne ihm nicht angelastet werden. Der Schuß habe sich zufällig gelöst, als er den Sicherungsflügel der Pistole bewegt habe, ohne jedoch den Abzugshebel zu ziehen. Zu keinem Zeitpunkt habe er damit gerechnet, daß sich hierdurch ein Schuß lösen könne.

7

Landgericht und Oberlandesgericht haben eine grobe Fahrlässigkeit des Beklagten verneint und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des klagenden Landes, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet.

Entscheidungsgründe

8

I.

1.

Wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend annimmt, ist der Beklagte zum Ersatz des durch den Dienstunfall dem klagenden Land entstandenen Schadens nur verpflichtet, wenn er seine Amtspflicht in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes zumindest grob fahrlässig verletzt hat (§ 91 Saarl. BG, § 46 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BRRG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 GG; vgl. dazu Senatsurteil vom 11. Juli 1963 - III ZR 58/62 = NJW 1963, 2168 = LM Berl. LBG Nr. 3).

9

2.

Das Berufungsgericht hat den Nachweis einer grob fahrlässigen Amtspflichtverletzung nicht als erbracht angesehen, weil der Sachvortrag beider Parteien, an den der Senat wegen des Verhandlungsgrundsatzes gebunden sei, eine solche Wertung nicht zulasse. Dazu hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte habe den Abzug der geladenen, entspannten und gesicherten Pistole in die vorgeschriebene vordere Stellung bringen wollen und zu diesem Zweck die Waffe entsichert. Hierzu habe er die Ladeecke nicht aufsuchen müssen, weil er, ohne sich dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit auszusetzen, davon habe ausgehen dürfen, daß seine Dienstwaffe technisch einwandfrei gewesen sei. Bei einem solchen Zustand der Waffe hätte sich ein Schuß nur lösen können, wenn der Beklagte den Abzug vorsätzlich betätigt hätte, um einen Schuß auszulösen. Das habe das klagende Land jedoch nicht behauptet. Sollte hingegen der Zustand der Pistole nicht einwandfrei gewesen und der Schuß schon durch das Entsichern der Pistole ausgelöst worden sein, so könnte dies dem Beklagten jedenfalls nicht als grobe Fahrlässigkeit angelastet werden. Dies gelte auch insoweit, als der Beklagte den Lauf der Waffe nicht nach unten, sondern schräg nach oben gerichtet habe. Dies könne beim Hantieren am Sicherungsflügel ungewollt und unbemerkt geschehen sein, ohne daß der Beklagte sich der besonderen Gefährlichkeit seines Verhaltens bewußt zu sein brauchte.

10

Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

11

II.

1.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe nur für das Laden oder Entladen der Pistole die zur Verfügung stehende "Ladeecke" aufsuchen müssen, wird von der Revision zu Recht beanstandet.

12

Die Dienstanweisung vom 10. August 1973 über Behandlung, Trageweise und Aufbewahrung von Schußwaffen und Munition schreibt in Abschnitt II Nr. 3 vor, daß das "Laden und Entladen" in der "Ladeecke" zu erfolgen habe. Für die Annahme, dieser Teil der Dienstanweisung regele die Fälle, in denen die "Ladeecke" aufzusuchen sei, erschöpfend, gibt schon der Wortlaut der in Bezug genommenen Bestimmung nichts her. Diese Auslegung widerspricht aber vor allem dem Sinn und Zweck der dienstlichen Anweisungen über den Umgang mit Schußwaffen. Deren besondere Gefährlichkeit erfordert es, zumindest jedes Hantieren mit der geladenen Waffe an einer Stelle und in einer Weise vorzunehmen, die eine Gefährdung von Leib und Leben des Trägers oder Dritter weitestgehend ausschließt. Eine annähernde Gewähr hierfür bietet im Dienstraum nur die Benutzung der "Ladeecke".

13

Einen Anhalt für ein solches Verständnis der Dienstvorschriften gibt im übrigen die richterliche Vernehmung des Beklagten im Strafverfahren, die - als Teil der Strafakten 41 VRS 134/76 - Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Der Beklagte hat seinerzeit ausgesagt, das "Hantieren an einer Waffe" sollte in der "Ladeecke" geschehen; außerdem sollte die Waffe immer mit der Mündung zum Boden gehalten werden (Bl. 137 aaO). Diese im Strafverfahren gemachte Aussage des Beklagten über den Inhalt bestehender Anweisungen über den Umgang mit Schußwaffen durfte vom Berufungsgericht nicht übergangen werden.

14

2.

Unstreitig hatte der Beklagte, als er an der Pistole hantierte, den Lauf der Waffe nicht nach unten, sondern in Richtung des angehobenen Knies schräg nach oben gerichtet. Auch insoweit muß davon ausgegangen werden, daß der Beklagte gegen die Amtspflicht verstoßen hat, die (geladene) Waffe immer mit der Mündung zum Boden zu halten. Das Berufungsgericht tritt dieser Wertung im Ergebnis bei, wenn es ausführt, daß dieses Verhalten die insoweit im Verkehr zu fordernde Sorgfalt verletzt habe (Berufungsurteil S. 12).

15

III.

Das Berufungsgericht hat in dem Verhalten des Beklagten keinen grob fahrlässigen Verstoß gegen Amtspflichten gesehen. Das wird von der Revision zu Recht angegriffen.

16

1.

Allerdings ist bei der Würdigung, ob im Einzelfall grobe Fahrlässigkeit vorliegt, dem Tatrichter ein in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Nur wenn der Tatrichter wesentliche Umstände nicht berücksichtigt hat oder wenn seine Würdigung auf einer Verkennung des Rechtsbegriffs der groben Fahrlässigkeit beruht, kann das Revisionsgericht eingreifen (vgl. die Nachweise in BGB-RGRK 12. Aufl. § 277 Rdn. 4). Auch bei Beachtung dieser Grundsätze kann jedoch das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben.

17

a)

Das für eine Amtshaftung und für den Rückgriff (Art. 34 Satz 2 GG) vorausgesetzte Verschulden muß sich auf die Verletzung der Amtspflicht beziehen. Nicht erforderlich ist, daß der Beamte einen oder gar den konkret aus der Pflichtverletzung entstehenden Schaden voraussah oder voraussehen konnte (vgl. Senatsurteil BGHZ 34, 375, 381 st. Rspr.; vgl. hierzu die Nachweise in BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rdn. 287). Insoweit genügt es, daß das Schadensereignis mit seinen Folgen der schuldhaften Amtspflichtverletzung nach den Grundsätzen des adäquaten Kausalzusammenhangs zugerechnet werden kann. Das ist hier bei den Umständen des Streitfalles nicht zu bezweifeln.

18

b)

Das Berufungsgericht hat diese Ausrichtung des Verschuldens auf die Amtspflichtverletzung nicht hinreichend beachtet. Es hat unter Verkennung der aufgezeigten Rechtslage geprüft, ob dem Beklagten ein grob fahrlässiges Verhalten "im Zusammenhang mit dem Dienstunfall" nachzuweisen sei, statt der Frage nachzugehen, ob der Beklagte grob fahrlässig gegen die Amtspflichten verstoßen hat, an der Waffe nur in der "Ladeecke" zu hantieren und sie im übrigen mit der Mündung zum Boden gerichtet zu halten. Daneben ist kein Raum für die Erwägung, ob - bei unterstellter Amtspflicht, die "Ladeecke" aufzusuchen - der Beklagte etwa damit rechnen mußte, daß sich aus der entsicherten Pistole ein Schuß auch dann lösen konnte, wenn er versehentlich den Abzug berührte. Nicht haltbar ist auch die weitere Annahme, das Ausrichten der Pistole schräg nach oben während des Hantierens stelle keinen objektiv schweren Sorgfaltsverstoß dar, weil eine aus dieser Haltung heraus vorgenommene weitere Richtungsänderung möglicherweise unbewußt und vom Beklagten unbemerkt erfolgt sei. Auch insoweit verkennt das Berufungsgericht, daß das Verschulden sich nur auf die Amtspflichtverletzung selbst (Verletzung der Pflicht, die Waffe gegen den Boden zu richten) zu erstrecken braucht.

19

3.

Die Würdigung des Tathergangs durch das Berufungsgericht ist, wie die Revision zu Recht rügt, ebenfalls durch Rechtsfehler beeinflußt.

20

Das Berufungsgericht hat keine abschließende Feststellung darüber getroffen, ob die Pistole in einem technisch einwandfreien Zustand war. Für die revisonsrechtliche Betrachtung ist deshalb davon auszugehen, daß die Waffe keine technischen Mängel hatte. Das Berufungsgericht nimmt an, daß aus einer fehlerfreien Waffe ein Schuß nur abgefeuert werden kann, wenn der Abzug bedient wurde. In diesem Zusammenhang führt es aus, es wäre unzweifelhaft grob fahrlässig gewesen, wenn der Beklagte "vorsätzlich" den Abzug betätigt hätte, "um einen Schuß abzugeben". Hierfür reiche jedoch eine nur "versehentliche" Betätigung des Abzugs nicht aus, wie dies vom klagenden Land behauptet werde.

21

a)

Diese Würdigung ist schon im rechtlichen Ansatz verfehlt: Ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten kommt nicht nur in Betracht, wenn er den Abzug vorsätzlich betätigte, "um einen Schuß abzugeben". Dann läge sogar ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Amtspflicht vor, ohne dienstlichen Anlaß nicht zu schießen. Einen derartigen Hergang hat das klagende Land nicht behauptet. Das rechtfertigte es indessen nicht, sein Vorbringen, der Beklagte habe den "Abzugshebel bewegt", ganz zu übergehen. Wie die Revision zutreffend rügt, ist darin bei verständiger Würdigung auch die Behauptung enthalten, der Beklagte müsse den Abzug willentlich betätigt haben, wenn anders das Brechen eines Schusses aus einer technisch einwandfreien Pistole nicht erklärt werden könnte. In diesem Zusammenhang ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß die für das Durchziehen des Abzugs nötige erhebliche Kraftanstrengung die Möglichkeit der Abgabe eines Schusses durch nur "versehentliche" Bewegung des Abzugs ausschließt.

22

Hiernach muß - eine technisch einwandfreie Waffe vorausgesetzt - davon ausgegangen werden, daß der Beklagte den Abzugshebel der entsicherten Waffe willentlich bewegt hat, wenn auch möglicherweise nicht in der Absicht, damit einen Schuß auszulösen. Bei einem solchen Sachverhalt müßte, wie die Revision richtig darlegt, eine grobe Verletzung der im Umgang mit geladenen Schußwaffen zu beachtenden Amtspflichten angenommen werden. Auf den Grad des Verschuldens hinsichtlich der durch eine solche Pflichtverletzung ausgelösten Schadensfolgen käme es wiederum nicht an.

23

b)

Eine in diesem Maße ungewöhnlich schwere Pflichtverletzung läge auch vor, wenn der Beklagte - was das Berufungsgericht nicht erörtert hat - den Schlaghebel der geladenen und entsicherten Pistole gespannt und dann den Schuß durch teilweises Durchziehen des Abzugshebels ausgelöst hätte. Denn das Spannen einer geladenen und entsicherten Pistole in einem Wachlokal ohne dienstlichen Anlaß stellt schon für sich allein grundsätzlich eine grobe Nichtbeachtung dessen dar, was im gegebenen Fall Jedem hätte einleuchten müssen.

24

IV.

Die dargelegten Mängel des Berufungsurteils entziehen der Feststellung, dem Beklagten könne eine grob fahrlässige Amtspflichtverletzung nicht nachgewiesen werden, die Grundlage. Der Fall bedarf daher erneuter tatrichterlicher Würdigung.

25

Für das weitere Verfahren besteht Veranlassung zu dem Hinweis, daß das klagende Land Beweis dafür angeboten hatte, der Beklagte habe mit dem Finger am Abzug mit der Waffe weiter hantiert, obwohl sein Kollege K. ihn energisch aufgefordert habe, endlich die Waffe wegzutun. Auch dieses Vorbringen erscheint erheblich, weil es eine (weitere) grobe Pflichtverletzung darstellen würde, wenn der Beklagte trotz Abmahnung von seinem gefährlichen Tun nicht abgelassen hätte.

Nüßgens
Krohn
Peetz
Kröner
Boujong