Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.03.1965, Az.: VI ZR 218/63
Bestimmung des Ursachenzusammenhangs zwischen Handlung und schädigendem Ereignis; Verantwortlichkeit eines im Nebel stehenden Fahrzeugs für Auffahrunfälle; Abhängigkeit des ursächlichen Zusammenhangs von dem Vertrauensgrundsatz; Bestimmung des Inhalts des Vertrauensgrundsatzes; Bestimmung des Rechtswegs bei Klagen der Hinterbliebenen eines Beamten gegenüber dem Land
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.03.1965
- Aktenzeichen
- VI ZR 218/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 12392
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 11.07.1963
- LG Frankfurt am Main - 19.07.1962
Rechtsgrundlagen
- § 823C BGB
- § 79 BBG
- § 92 Hessisches Beamtengesetz vom 21.3.1962
- § 27 Ges. über die Rechtsstellung der Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst des Landes Hessen, vom 11.11.1954
- § 151 BBG
- § 81 BRRG
- § 165 Hessisches Beamtengesetz vom 21.3.1962
- § 122 Ges. über die Rechtsstellung der Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst des Landes Hessen, vom 11.11.1954
- § 426 BGB
- § 17 StVG
Fundstellen
- BGHZ 43, 178 - 187
- DVBl 1965, 441-444 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1966, 140 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1965, 282-284 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1965, 473 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 1177-1179 (Volltext mit amtl. LS) "Ausgleichspflicht des Dienstherrn"
- VersR 1965, 569-571 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Fährt bei Sichtbehinderung durch Nebel ein Kraftfahrzeug auf der Autobahn auf vorausfahrende Fahrzeuge auf, so steht es hiermit in haftungsbeachtlichem ursächlichem Zusammenhang, wenn auf ein nachfolgendes Fahrzeug, das wegen der eingetretenen Fahrbahnblockierung anhält, ein weiters auffährt.
Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht kann Schadensersatzansprüche des Beamten und seiner Hinterbliebenen gegen den Dienstherrn unmittelbar begründen. An der entgegenstehenden Ansicht in BGHZ 29, 310 wird nicht festgehalten.
Die beamtenrechtliche Regelung der Unfallfürsorge und -versorgung schließt nicht aus, daß der Dienstherr dem Beamten und seinen Hinterbliebenen zur Gewährung der Unfallfürsorge und -versorgung auch aus einer für den Dienstunfall des Beamten ursächlich gewordenen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht verpflichtet sein kann.
Der Dienstherr, der den verantwortlichen Urheber des Dienstunfalls eines Beamten auf Ersatz seiner Leistungen an Unfallfürsorge und -versorgung in Anspruch nimmt, ist ihm zur Ausgleichung verpflichtet, wenn für den Dienstunfall zugleich eine schuldhafte Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht ursächlich geworden ist.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1964
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten Schmolke wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juli 1963 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:
Auf die Berufung des Landes Hessen wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juli 1962, soweit es sich gegen den Beklagten Schmolke richtet, abgeändert.
Der Klageanspruch zu Ziffer 1 ist dem Beklagten Schmolke gegenüber dem Grunde nach zu 1/4 des Sachschadens gerechtfertigt, der dem Lande Hessen durch den Verkehrsunfall vom 30. Januar 1959 entstanden ist.
Die Klageansprüche zu 2 und 3 sind dem Beklagten Schmolke gegenüber dem Grunde nach zur Hälfte der mit ihnen geltend gemachten Schäden des Regierungsschulrates M. und seiner Hinterbliebenen aus dem vorbezeichneten Verkehrsunfall gerechtfertigt.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Berufung des Landes Hessen und die Revision des Beklagten Schmolke werden im übrigen zurückgewiesen.
Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über die Höhe der Ansprüche an das Landgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren vorbehalten bleibt.
Tatbestand
Am 30. Januar 1959 kam es gegen 19.15 Uhr auf der Autobahn Kassel-Frankfurt am Main in einer Nebelwand, die sich über die Autobahn geschoben hatte, zu einem Auffahrunfall mehrerer Kraftfahrzeuge. Zunächst fuhr der Beklagte mit seinem Personenkraftwagen Opel-Rekord mit erheblicher Geschwindigkeit gegen die Anhängerrückwand eines auf der rechten Fahrbahn langsam fahrenden Lastzuges und gleichzeitig gegen die rechte hintere Seite eines Goliath-Personenkraftwagens, dessen Fahrer im Begriff war, den Lastzug bei geringem Seitenabstand zu überholen. Danach fuhren drei weitere Personenkraftwagen auf die vor ihnen befindlichen Unfallfahrzeuge auf. Nachdem auf der Überholbahn der blockierten Autobahn ein von dem Monteur Me. gelenkter Borgward-Lastkraftwagen angehalten hatte, fuhr auf diesen Lastzug sodann ein Mercedes-Personenkraftwagen des klagenden Landes auf, der, von dessen Fahrer N. gelenkt wurde und in dem sich der Regierungsschulrat M. auf einer Dienstfahrt befand. M. wurde schwer verletzt; er starb im Mai 1959 an einer auf die Unfallfolgen zurückgehenden Lungenembolie.
Das klagende Land hat wegen der Aufwendungen, die ihm an Unfallfürsorge und -versorgung für den Verunglückten und seine Hinterbliebenen erwachsen sind und weiter entstehen werden, auf Grund des Forderungsübergangs nach § 136 des Hessischen Gesetzes vom 11. November 1954 über die Rechtstellung der Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst (HBG) den Beklagten und Me. als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Es hat insoweit 38.272,86 DM nebst Prozeßzinsen gefordert (Klageantrag zu 2) und Zahlung einer vierteljährlich vorauszahlbaren Rente von monatlich
| 1.013,80 DM | ab | 1. | April | 1962 | |
|---|---|---|---|---|---|
| 1.016,30 DM | ab | 1. | April | 1963 | |
| 1.038,38 DM | ab | 1. | Juni | 1963 | |
| 1.060,38 DM | ab | 1. | Juni | 1965 | |
| 908,90 DM | ab | 1. | Juli | 1967 | |
| 854,84 DM | ab | 1. | August | 1967 | |
| 712,37 DM | ab | 1. | Mai | 1974 | |
| 680,44 DM | ab | 1. | Juni | 1974 | |
| 519,09 DM | ab | 1. | Juli | 1979 | bis einschl. |
| 30. | Juni | 1984 | verlangt. (Klageantrag zu 3) |
Weiter hat das Land vom Beklagten Schadensersatz auch wegen der Sachschäden beansprucht, die an dem Personenkraftwagen des Landes eingetreten sind. Hinsichtlich dieser Schäden hat es jedoch der schuldhaften Mitverursachung des Unfalls durch den eigenen Fahrer Rechnung getragen und mit dem Verlangen nach Zahlung von 1.386,08 DM nebst Prozeßzinsen (Klageantrag zu 1) nur 1/4 der Sachschäden geltend gemacht.
Der Beklagte hat entgegnet, mit seinem Auffahren auf die eingeholten Fahrzeuge stehe es in keinem rechtlich beachtlichen ursächlichen Zusammenhang, daß hernach das Regierungsfahrzeug auf den haltenden Lastzug aufgeprallt sei. Dieses Auffahren sei auf das grob fahrlässige Verhalten des Fahrers N. zurückzuführen. Das sei auch bei den Ansprüchen zu berücksichtigen, die das Land kraft § 136 HBG aus übergeleitetem Recht geltend mache.
Der Beklagte Me. hat ein Unfallverschulden bestritten.
Das Landgericht hat die Klage sowohl gegen den Beklagten S. als auch gegen Me. abgewiesen.
Mit der Berufung hat das klagende Land seine Ansprüche gegen den Beklagten S. weiter verfolgt.
Das Oberlandesgericht hat die Ansprüche gegen ihn dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Die Revision des Beklagten erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils
Das klagende Land beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht des Beklagten für die mit der Klage geltend gemachten Schäden dem Grunde nach bejaht. Bei den Fahrzeugschaden hat es den Anspruch auf Ersatz eines Viertels der noch festzustellenden Schadensbeträge nach §§ 7, 17 StVG für gerechtfertigt gehalten. Bei den Schäden, die in der Person des verunglückten M. und seiner Hinterbliebenen entstanden sind, hat es eine Schadensersatzpflicht des Beklagten auf Grund der Haftungsvorschriften des Straßenverkehrsgesetzes wie des Bürgerlichen Gesetzbuches über unerlaubte Handlungen als begründet angesehen und den Beklagten zufolge des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 136 HBG dem klagenden Lande gegenüber in vollem Umfang zur Ersatzleistung für verpflichtet erachtet.
2.
Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß das Auffahren des Beklagten auf den Lastzug und den Goliath-Wagen für das nachfolgende Auffahren des Regierungsfahrzeugs auf den haltenden Lastkraftwagen ursächlich geworden ist. Zu diesem Unfall wäre es ohne jenen nicht gekommen. Der Beklagte hat durch sein Auffahren auf den Lastzug und den Goliath-Wagen die Ursache dafür gesetzt, daß die Fahrzeuge auf der Autobahn stehen blieben, die Autobahn blockiert wurde, der Lastkraftwagen anhalten mußte und das Regierungsfahrzeug auf diesen auffuhr. Zu der Ursache, die der Beklagte gesetzt hat, sind allerdings andere hinzugetreten; insbesondere hat der Fahrer des Regierungsfahrzeugs durch seine - unstreitig schuldhafte - Fahrweise zu der Entstehung des mit der Klage geltend gemachten Unfallschadens beigetragen. Das nimmt dem Fehlverhalten des Beklagten aber nicht seine ursächliche Bedeutung für den Eintritt dieses Schadens. Auch im Rechtssinne ist der ursächliche Zusammenhang gegeben. Denn wenn eine Handlung eine gefährliche Lage geschaffen hat, in welcher ein nicht außer aller Erfahrung liegendes fehlerhaftes Verhalten eines anderen einen schädlichen Erfolg herbeiführt, dann besteht adäquater Zusammenhang zwischen der ersten Handlung und dem erwachsenen Schaden (BGH Urteil vom 13. Januar 1953 - I ZR 105/52 - VRS 5, 191 = LM Nr. 5 zu § 735 BGB = VersR 1953, 204; Urteile des erkennenden Senats vom 9. Dezember 1958 - VI ZR 259/57 - NJW 1959, 573 = VRS 16, 161 = LM Nr. 8 zu § 276 [Cg] BGB = VersR 1959, 194; vom 8. Januar 1963 - VI ZR 80/62 - VRS 24, 167 = LM Nr. 27 zu § 823 [C] BGB = JZ 1964, 178 = VersR 1963, 262 [BGH 08.01.1963 - VI ZR 80/62]; vom 21. Januar 1964 - VI ZR 45/63 - VersR 1964, 408). Der Beklagte hat durch den von ihm verursachten Anfangsunfall nachfolgenden Kraftfahrzeugen auf der Autobahn den Weg verlegt und sie in eine Gefahrenlage gebracht, die bei der Sichtbehinderung durch die Nebelwand nach den Erfahrungen im Verkehr auf den Autobahnen die Möglichkeit eines weiteren Auffahrunfalls nahe rückte.
Das gilt auch insoweit, als das Regierungsfahrzeug auf den Lastkraftwagen aufgefahren ist. Hatte dessen Fahrer auch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ebenso wie vor ihm einige andere Fahrer noch rechtzeitig das Fahrthindernis auf der Autobahn bemerkt und sein Fahrzeug zum Stehen bringen können, - bei einem Abstand von ungefähr 65 m zwischen ursprünglicher Unfallstelle und Anstoß des Regierungsfahrzeugs -, so war er doch eben darum zum Anhalten genötigt gewesen, weil der Beklagte durch den von ihm angerichteten Unfall die Autobahnblockierung herbeigeführt hatte. Damit hatte er aber die große Gefahr heraufbeschworen, die ein auf der Autobahn haltendes Fahrzeug auch bei ordnungsmäßiger Schlußbeleuchtung, besonders bei Sichtbehinderung durch eine Nebelwand, für den nachfolgenden Verkehr begründet (vgl. das bereits erwähnte Urteil des erkennenden Senats vom 9. Dezember 1958). Der durch das Auffahren des Regierungsfahrzeugs auf den Lastkraftwagen entstandene Schaden liegt nicht außerhalb des Bereiches der Folgen, zu deren Ausgleichung die vom Beklagten verletzten Haftungsnormen (§ 823 Abs. 1 und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 9 StVO, § 7 StVG) bestimmt sind.
Unter Berufung auf den im Verkehrsrecht geltenden Vertrauensgrundsatz meint die Revision, ein grob fahrlässiges Verhalten, wie es dem Fahrer des Regierungsfahrzeugs zur Last falle, stehe der Annahme des ursächlichen Zusammenhangs entgegen. Mit dem Vertrauensgrundsatz hat die Frage des ursächlichen Zusammenhangs jedoch nichts zu tun. Der Vertrauensgrundsatz will dem Verkehrsteilnehmer eine Richtschnur für seine Verhaltensweise im Straßenverkehr geben; der Teilnehmer am Straßenverkehr braucht sich nicht vorsorglich auf alle möglichen Verkehrswidrigkeiten anderer Verkehrsteilnehmer einzustellen, sondern darf, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, erwarten und sich darauf einrichten, daß andere Verkehrsteilnehmer die für sie geltenden Vorschriften beachten und nicht durch pflichtwidriges Verhalten den Verkehr gefährden. Hier geht es aber nicht darum, wie der Beklagte im Hinblick auf das zu erwartende Verkehrsverhalten anderer seine Fahrweise gestalten durfte, sondern um die Frage, für welche Folgen sein verkehrswidriges Vorhalten ursächlich geworden ist. Daß der Beklagte es bei seiner Fahrt in den Nebel auf einen Aufprall auf voraus befindliche Fahrzeuge im Vertrauen darauf hätte ankommen lassen dürfen, nachfolgende Fahrer würden schon aufpassen, daß ihnen nicht möglicherweise Gleiches widerfahre, kommt nicht in Betracht und wird auch von der Revision nicht vertreten. Im übrigen kann sich auch bei grobem Verschulden des anderen Verkehrsteilnehmers nur der auf den Vertrauensgrundsatz berufen, der sich selbst verkehrsrichtig verhält (Floegel/Hartung Straßenverkehrsrecht 14. Aufl. § 1 StVO Anm. 22).
3.
Da mit der Möglichkeit zu rechnen war, daß bei dem herrschenden Nebel ein vom Beklagten verursachter Auffahrunfall gleichartige Unfälle nachfolgender Fahrzeuge nach sich zog, und bei Anwendung der verkehrserforderlichen Sorgfalt auch der Beklagte hiermit rechnen mußte, hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß von dem Verschulden, das den Beklagten trifft, auch der Auffahrunfall des Regierungsfahrzeugs mit seinem Folgeschaden umfaßt wird.
4.
Bei dem Anspruch des klagenden Landes auf Schadensersatz wegen der an dem Regierungsfahrzeug entstandenen Sachschäden hat das Berufungsgericht in Anwendung des § 17 StVG den Anteil an der Schadensverursachung auf Seiten des Beklagten wie des klagenden Landes gleich hoch veranschlagt. Daß es hierbei die Grundlagen der Schadensabwägung rechtsfehlerhaft verkannt habe, kann der Revision nicht zugegeben werden. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, wie sich die Betriebsgefahr der beiden Fahrzeuge bei dem schuldhaften Verhalten der beiden Fahrer schadensursächlich ausgewirkt hat. Wenn es in dem Ausmaß des beiderseitigen Verursachungsbeitrags und Verschuldens keine wesentlichen Unterschiede gesehen hat, so läßt sich dies rechtlich nicht beanstanden. Die Begründung der Schadensverteilung genügt den an sie zu stellenden Anforderungen. Die Revision muß daher - mit der in der Urteilsformel vorgenommenen Verdeutlichung - zurückgewiesen worden, soweit über den Anspruch des Landes auf Ersatz eines Viertels seiner Sachschäden dem Grunde nach erkannt ist.
5.
Obwohl bei den Schäden, die in der Person des Regierungsschulrats M. und seiner Hinterbliebenen entstanden sind, beide Kraftfahrzeuge und die schuldhafte Fahrweise beider Fahrer ursächlich beteiligt waren, ist das Berufungsgericht trotz der von ihm selbst hervorgehobenen Härte des Ergebnisses zu der Auffassung gelangt, daß für die den Verletzten entstandenen und auf das klagende Land übergegangenen Schadensersatzansprüche der Beklagte voll einzustehen habe. Die rechtliche Möglichkeit einer Schadensausgleichung zwischen dem Beklagten und dem Lande, so hat das Berufungsgericht erwogen, scheitere daran, daß für Neuer und seine Hinterbliebenen Schadensersatzansprüche nur gegen den Beklagten, nicht aber auch gegen das Land entstanden seien, und daß der Beklagte selbst gleichfalls keinen Schadenersatzanspruch gegen das klagende Land erlangt habe. Eine Schadenshaftung des Landes gegenüber M. und seinen Hinterbliebenen nach dem Straßenverkehrsgesetz komme nicht in Betracht, da M. Insasse des Regierungsfahrzeugs gewesen sei (§ 8 a StVG). Eine Schadensersatzpflicht aus unerlaubter Handlung scheide aus, da sich das Regierungsfahrzeug auf einer hoheitlichen Dienstfahrt befunden habe und die Verletzten wegen der ihnen aus der schuldhaften Fahrweise des Fahrers entstandenen Schäden das klagende Land nach § 839 BGB i.Verb. mit Art. 34 GG nur dann in Anspruch nehmen könnten, wenn sie nicht auf andere Weise Ersatz zu verlangen vermöchten; eine anderweitige Ersatzmöglichkeit bestehe aber auf Grund der Schadensersatzpflicht des Beklagten. Die Subsidiarität der Staatshaftung schließe es auch aus, daß der Beklagte wegen der Schadenslast, die ihn auf Grund des Unfalls des Regierungsschulrats M. treffe, seinerseits einen Schadensersatzanspruch gegen das klagende Land aus schuldhafter Amtspflichtverletzung des Regierungsfahrers erheben könne, ganz abgesehen davon, ob dem Fahrer eine Amtspflicht gegenüber dem Beklagten obgelegen habe. Fraglich könne nur sein, ob dem Lande nicht eine Schadensersatzpflicht gegenüber Heuer und seinen Hinterbliebenen daraus erwachsen sei, daß die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht, die das Land gegenüber M. gehabt habe, durch den Regierungsfahrer verletzt worden sei, für dessen Verschulden das Land nach den entsprechend anwendbaren Grundsätzen des § 278 BGB einzustehen habe. Das Berufungsgericht hat diese Frage jedoch verneint. Es hat sich der Auffassung angeschlossen, die der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 16. Februar 1959 - III ZR 199/57 - BGHZ 29, 310 - vertreten hat, daß die schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflicht keine unmittelbaren Schadenersatzansprüche auslöse, sondern nur die Grundlage für einen Anspruch aus Amtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB abgebe. Einen Anspruch dieser Art hat das Berufungsgericht aber wegen der bestehenden Möglichkeit anderweiter Ersatzerlangung wiederum verneint.
Der erkennende Senat vermag der in der Entscheidung BGHZ 29, 310 ausgesprochenen Rechtsansicht nicht beizutreten. Sie steht im Widerspruch zur verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wie auch zur Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. die Nachweise in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 1961 - BVerwGE 13, 17) und der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. die Nachweise in der Anmerkung von Pagendarm zu der genannten Entscheidung des III. Zivilsenats bei LM Nr. 14 zu § 36 DBG). Wie der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil BVerwGE 13, 17 unter Zustimmung des VI. Senats (Urteil vom 20. März 1963 - VI C 169/60 - Buchholz BVerwG 232 § 79 BBG Nr. 6) mit eingehender Begründung dargelegt hat, führt die schuldhafte Verletzung, der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht nach allgemeinen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung, wie sie in den §§ 276, 278, 618 Abs. 3 BGB zum Ausdruck gelangt und auch im öffentlichen Dienstrecht anzuwenden sind, zu unmittelbarer Schadenshaftung des Dienstherren. Das ist auch die Meinung, die im Schrifttum vertreten wird (vgl. wiederum die Nachweise in dem Urteil BVerwGE 13, 17 sowie bei Pagendarm a.a.O.). Gleicher Ansicht ist das Bundesarbeitsgericht (BAG 8, 260, 270). Der erkennende Senat macht sie sich ebenfalls zu eigen. Der III. Zivilsenat hat auf Rückfrage erklärt, daß er mit Rücksicht auf die Einhelligkeit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung an der in der Entscheidung BGHZ 29, 310 vertretenen Ansicht nicht mehr festhält.
Nach § 122 Abs. 1 HBG (von 1954), einer Bestimmung gleichen Inhalts wie § 151 BBG und § 81 BRRG, haben der verletzte Beamte und seine Hinterbliebenen aus Anlaß eines Dienstunfalls gegen den Dienstherrn allerdings nur die im Beamtengesetz geregelten Ansprüche auf Unfallfürsorge und -versorgung (ebenso jetzt § 165 HBG vom 21.3.1962). Weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften, so war in § 122 Abs. 2 HBG (von 1954) bestimmt, können gegen einen öffentlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Gesetzes oder die in seinem Dienst stehenden und in Ausübung der ihnen anvertrauten öffentlichen Gewalt handelnden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht oder bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr - im Sinne des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7.10.1943 (RGBl I, 674) - eingetreten ist. Soweit in dieser Vorschrift ausgesprochen war, daß der Bedienstete in Ausübung anvertrauter öffentlicher Gewalt gehandelt haben müsse, wenn weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften sollten geltend gemacht werden können, ist diese Voraussetzung in § 165 Abs. 2 HBG von 1962 in Anpassung an § 151 BBG und § 81 BRRG fallen gelassen worden.
Aus diesen Bestimmungen, deren übereinstimmende Regelung revisibles Recht im Sinne des § 549 ZPO darstellt, kann aber nicht gefolgert werden, daß die dargelegte Schadenshaftung des klagenden Landes gegenüber M. und seinen Hinterbliebenen ausgeschlossen und ausnahmsweise nur dann gegeben wäre, wenn der Dienstunfall, was nicht der Fall ist, durch vorsätzliche unerlaubte Handlung verursacht worden oder, was bei dem innerdienstlichen Charakter der Fahrt ebenfalls nicht zutrifft (vgl. BGHZ 17, 65, 66) [BGH 21.03.1955 - III ZR 93/54], bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten wäre. Die Schadenshaftung bezieht sich nämlich nur auf solche Leistungen, wie sie das Land als Unfallfürsorge und -versorgung gewährt hat und weiter gewähren wird. Weitergehende Ansprüche des Verletzten und seiner Hinterbliebenen gegen das Land sind nicht im Spiel. Ihre Grundlage findet die dargelegte Schadenshaftung auch ebenso wie die gewährte und weiter zu gewährende Unfallfürsorge und -versorgung in dem öffentlich-rechtlichen Beamtenverhältnis, in dem M. zu dem klagenden Lande gestanden hat. Es war im besonderen die Fürsorgepflicht des Landes gegenüber seinem Beamten und dessen Hinterbliebenen, aus der sich die Verpflichtung des Landes zur Gewährung der in Rede stehenden Leistungen ergab. Wie die gesetzliche Regelung der Unfallfürsorge und Unfallversorgung Ausfluß der Fürsorgepflicht des Landes gegenüber seinen Beamten und ihren Hinterbliebenen ist, so beruht es gleichfalls auf dieser Fürsorgepflicht des Landes, daß vermöge Anwendung allgemeiner Grundsätze des deutschen Rechts im öffentlichen Dienst für einen durch Dienstunfall betroffenen Beamten und seine Hinterbliebenen Ansprüche auf die Unfallfürsorge und -versorgung auch bei schuldhafter Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht bestehen. Es läuft auf dasselbe hinaus, wenn das Land zu den Leistungen, die es in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht bewirkt und weiter zu bewirken hat, auch aus der Verletzung der Fürsorgepflicht durch das von ihm zu vertretende schuldhafte Handeln seines Bediensteten verpflichtet ist.
Für Klagen eines Beamten oder seiner Hinterbliebenen aus dem Beamtenrechtsverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben (vgl. § 126 Abs. 1 BRRG). Ob dies auch in dem Falle gilt, daß Geldersatz für Schäden aus schuldhafter Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht verlangt wird, braucht hier nicht näher untersucht zu werden. Dann ob das klagende Land dem Regierungsschulrat Meuer und seinen Hinterbliebenen in Höhe der Leistungen an Unfallfürsorge und -versorgung, die es vom Beklagten zurückverlangt, aus dem Gesichtspunkt schuldhafter Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht zu Schadensersatz verpflichtet war, ist hier nur eine Vortrage in dem bürgerlichen Rechtsstreit über den Schadensausgleich zwischen dem Lande und dem Beklagten wegen der entstandenen Verkehrsunfallschäden. Sie unterliegt zivilgerichtlicher Beurteilung und muß bejaht werden.
Für die Schäden, die dem Regierungsschulrat M. und seinen Hinterbliebenen entstanden und durch Gewährung von Unfallfürsorge und -versorgung auf das Land übergeleitet sind, hat hiernach eine gesamtschuldnerische Schadenshaftung des Landes und des Beklagten bestandene infolgedessen sind Land und Beklagter einander nach § 426 BGB zur Schadensausgleichung verpflichtet (BGHZ 6, 3, 25; Bochalli, Bundesbeamtengesetz 2. Aufl. 1958 § 151 Anm. 3; Fischbach, Bundesbeamtengesetz 3. Aufl. 1. Halbband 1964 § 79 E). Die Schadensausgleichung hat nach den Grundsätzen des § 254 BGB entsprechend den Maße der Schadensverursachung und Schuld zu erfolgen, für die Land und Beklagter einzutreten haben. Es greifen die gleichen Maßstäbe Platz, wie sie bei der Schadensausgleichung hinsichtlich des Sachschadens am Regierungsfahrzeug zur Anwendung gelangt sind. Die Schadensverteilung kann daher keine andere sein, als sie das Berufungsgericht bei dem Sachschaden an sich für gerechtfertigt gehalten hat, wo es den Anteil von Verursachung und Schuld auf beiden Seiten gleichmäßig veranschlagt. Mag der Schadensersatzanspruch des klagenden Landes hinsichtlich der an seinem Fahrzeug entstandenen Schäden wegen der Beschränkung seines Ersatzbegehrens für die Sachschäden auf ein Viertel auch nur zu einem Viertel dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden sein, so hat bei den Schadensersatzansprüchen, die es kraft des gesetzlichen Forderungsübergangs unbeschränkt geltend macht, doch eine hälftige Teilung des vom Forderungsübergang ergriffenen Schadens des verunglückten Meuer und seiner Hinterbliebenen einzutreten.
Mit dem weitergehenden Ersatzverlangen mußte das klagende Land abgewiesen werden.
Hanebeck
Bundesrichter Dr. Bode ist erkrankt. Engels
Dr. Hauß
Dr. Pfretzschner