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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.01.1964, Az.: VI ZR 45/63

Gefährliche Lage; Unerlaubte Handlung; Schädlicher Erfolg; Adäquater Zusammenhang; Unsachgemäßes Reagieren ; Fahrzeugführers; Vorfahrtsrecht des Vordermannes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.01.1964
Aktenzeichen
VI ZR 45/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 10290
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm

Fundstelle

  • VersR 1964, 408-409 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Schafft eine unerlaubte Handlung eine gefährliche Lage, in welcher erst der Fehler eines anderen den schädlichen Erfolg herbeiführt, ist ein adäquater Zusammenhang zwischen der ersten Handlung und dem Schaden vorhanden, wenn die zweite - fehlerhafte - Handlung nicht jenseits aller Erfahrung liegt (hier: unsachgemäßes Reagieren eines Fahrzeugführers bei Beeinträchtigung des Vorfahrtsrecht des Vordermannes).