Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.01.1964, Az.: VI ZR 45/63
Gefährliche Lage; Unerlaubte Handlung; Schädlicher Erfolg; Adäquater Zusammenhang; Unsachgemäßes Reagieren ; Fahrzeugführers; Vorfahrtsrecht des Vordermannes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.01.1964
- Aktenzeichen
- VI ZR 45/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 10290
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1964, 408-409 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Schafft eine unerlaubte Handlung eine gefährliche Lage, in welcher erst der Fehler eines anderen den schädlichen Erfolg herbeiführt, ist ein adäquater Zusammenhang zwischen der ersten Handlung und dem Schaden vorhanden, wenn die zweite - fehlerhafte - Handlung nicht jenseits aller Erfahrung liegt (hier: unsachgemäßes Reagieren eines Fahrzeugführers bei Beeinträchtigung des Vorfahrtsrecht des Vordermannes).