Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.01.1963, Az.: VI ZR 80/62
Radfahrer; Einbiegen auf Fahrbahn; Besondere Rücksichtnahme; Zeichengebung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.01.1963
- Aktenzeichen
- VI ZR 80/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 10307
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 30.01.1962
- LG Köln - 09.03.1961
Rechtsgrundlagen
- § 249 Ba, Bb BGB
- § 823 C BGB
Fundstellen
- DB 1963, 273-274 (Volltext)
- JZ 1964, 178-179
- MDR 1963, 398-399 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1964, 486 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1963, 262-264 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage des adäquaten Zusammenhangs bei einem Dritte schädigenden Verkehrsunfall, der auf Verkehrsverstöße mehrerer Beteiligter zurückzuführen ist.
Redaktioneller Leitsatz
Ein Radfahrer, der von einem Radweg auf die Fahrbahn einbiegt, hat besondere Rücksicht auf den übrigen Verkehr zu nehmen. Hierbei muß er jede mögliche Sorgfalt zur Vermeidung einer Gefährdung oder Störung des Verkehrs auf der
Fahrbahn. Die Zeichengebung vor dem Einbiegen befreit ihn nicht von der gebotenen Sorgfalt.
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 1963
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Hauß und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des 4. Zivilsenats des Oberlandengerichts Köln vom 30. Januar 1962 aufgehoben.
- II.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Schlußurteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 9. März 1961 abgeändert, soweit es der negativen Feststellungsklage des Klägers stattgegeben und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden hat.
- III.
Die negative Feststellungsklage des Klägers, mit der er sich gegen die Heranziehung zur Schadensausgleichung wehrt, wird abgewiesen.
- IV.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Revision bleibt dem Schlußurteil des Berufungsgerichts vorbehalten.
Tatbestand
Der Erstbeklagte fuhr am 26. Juli 1955 abends gegen 18,15 Uhr mit einem VW-Lieferwägen der Zweitbeklagter, auf der Bergisch-Gladbacher Straße, einer Ausfallstraße des rechtsrheinischen Kölns, aus Richtung Bergisch-Gladbach kommend in Richtung Köln-Mülheim. Die Straße ist etwa 8,30 m breit und verläuft gerade. Zur Unfallzeit war die Geschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 50 km/st beschränkt. Es herrschte trockenes Wetter. Der damals fünfzehnjährige Kläger fuhr mit seinem Fahrrad auf dem rechts gelegenen Radweg in der gleichen Richtung. In Höhe der Schwabstraße fuhr der Kläger nach links auf die Fahrbahn, um in die Schwabstraße, die als Nebenstraße auf der linken Seite einmundet, einzubiegen. Unmittelbar vor ihm war ein anderer Radfahrer vom Radweg in die Schwabstraße eingebogen. Auf der Fahrbahn wurde der Kläger von dem Lieferwagen erfaßt, zu Boden geschleudert und verletzt. Der Erstbeklagte verlor die Gewalt über den Wagen, geriet auf den linken Radweg und erfaßte etwa 20 bis 25 m weiter den auf dem linken Bürgersteig an der Fahrbahnkante stehenden Schlossermeister Me. und dessen Schwiegersohn T. Diese wurde von dem Wagen 10 m weit gegen eine Hauswand geschleudert und starben an den Unfallfolgen. Der Lieferwagen, der bis zur Erfassung der Fußgänger nicht abgebremst war, kam nach einer Fahrzeit von weiteren 100 m an der rechten Straßenseite zum Halten.
Der Kläger hat von den Beklagten Ersatz eines Betrages von 379,15 DM für Sach- und Personenschäden gefordert und um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten auch den ihm in Zukunft aus dem Unfall entstehenden Schaden zu ersetzen haben, die Zweitbeklagte allerdings nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes. Ferner hat der Kläger von dem Erstbeklagten ein angemessenes Schmerzensgeld begehrt.
Die Beklagten haben zunächst eine Verantwortung für den Unfall bestritten und um Abweisung der Klage gebeten. Hilfsweise haben sie Ausgleichungsansprüche zur Aufrechnung gestellt und zu ihrer Begründung vorgetragen, sie hätten den Hinterbliebenen der beiden Getöteten über 50.000 DM Schadensersatz gezahlt und müßten noch weitere Rentenansprüche befriedige. Für diesen Schaden sei der Kläger mitverantwortlich.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 22. März 1956 den Feststellungsantrag abgewiesen und den Erstbeklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 1.000 DM verurteilt. Den Anspruch auf Ersatz des bezifferten Vermogensschadene hat es dem Grunde nach zu fünf Sechsteln für gerechtfertigt erklärt. Dabei hat es die Entscheidungen zu Gunsten des Klägers vorbehaltlich der Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellten Ausgleichungsansprüche getroffen (§ 302 ZPO).
Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 28. April 1959 die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zuruckgewiesen und auf die Berufung des Klägers auch dessen Feststellungsantrag zu fünf Sechsteln vorbehältlich des Forderungsübergangs auf öffentliche Versicherungsträger stattgegeben.
In dem weiteren Verfahren vor dem Landgericht hat der Kläger reißen Zahlungsantrag auf Ersatz vermögensrechtlicher Schäden auf 314,15 DM ermäßigt und wegen der schweren Auswirkungen des Unfalls, die sich nach seiner Behauptung erst nachträglich herausgestellt haben, einen zusätzlichen Betrag für den Ersatz des immateriellen Schadens vom Erstbeklagten gefordert. Sodann hat er um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten wegen der Schadensersatzansprüche, die gegen sie wegen der Tötung von Me. und T. bestehen, nicht in Höhe von einem Sechstel dieser Ansprüche dem Kläger gegenüber aufrechnen können.
Das Landgericht hat durch Schlußurteil vom 9. März 1961 unter Beseitigung des früher ausgesprochenen Aufrechnungsvorbehalts beide Beklagte zur Zahlung von 228,48 DM und den Erstbeklagten zur Zahlung von weiteren 1.500 DM für Schmerzensgeld verurteilt. Weitergehende Zahlungsansprüche hat es abgewiesen. Es hat ferner auf die negative Feststellungsklage festgestellt, daß keine Pflicht des Klägers besteht, im Wege der Ausgleichung den Beklagten gegenüber für den durch die Tötung der Fußgänger entstandenen und noch entstehenden Schaden aufzukommen.
Der Kläger hat dieses Urteil mit dem Ziel einer Erhöhung des Schmerzensgeldes angegriffen, während die Beklagten mit ihrer Berufung beantragt haben,
das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die negative Feststellungsklage des Klägers abgewiesen wird.
Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Beklagten den im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter. Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Da die Beklagten die Auffassung vertreten haben, sie könnten vom Kläger eine Beteiligung in Höhe von einem Sechstel an den Schadenpersatzleistungen verlangen, die sie an die Hinterbliebenen von Me. und T. zu erbringen haben, besteht für den Kläger ein rechtliches Interesse an der begehrten negativen Feststellung (§ 256 ZPO). Dieses Interesse entfällt nicht deshalb, weil die Beklagten ihre Ausgleichungsforderungen gegenüber den in diesem Verfahren eingeklagten Schadensersatzansprüchen des Klägers zur Aufrechnung gestellt haben und insoweit eine Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung im Urteil über die Schadensersatzforderung des Klägers ergeht (§ 322 Abs. 2 ZPO). Denn die künftige Rentenleistungen umfaßende Ausgleichsforderung wird durch die Aufrechnung gegen die Klageforderung offenbar nicht voll verbraucht. Dem Kläger muß aber daran gelegen sein, zu wissen, ob er künftig mit einer Inanspruchnahme für die Folgen des Verkehrsunfalls durch die Beklagten zu rechnen hat. In diesem Sinne hat das Landgericht den mißverständlich gefaßten Klageantrag verstanden, ohne daß die Parteien dem im weiteren Verlauf des Verfahrens entgegengetreten sind. Entsprechend hat es sein Urteil dahin formuliert, daß keine Pflicht des Klägers besteht, im Y/ege der Ausgleichung den Beklagten gegenüber für den durch die Tötung der Fußgänger entstandenen Schaden aufzukommen. Das Berufungsgericht hat dieses Urteil bestätigt.
II.
Bei der sachlichen Würdigung geht das Berufungsgericht von den in seinem früheren Urteil vom 28. April 1959 getroffenen Feststellungen aus, die nunmehr die Parteien im Streit um die Ausgleichung zugrunde legen.
Danach befuhr der Erstbeklagte die Bergisch-Gladbacher Straße mit mindestens 80 km/st, also erheblich schneller, als es nach der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit zulässig war. Als der Kläger von dem rechten Fahrradweg zum Überqueren. der Fahrbahn ansetzte, war der Lieferwagen bis auf 30 m oder etwas über 30 m herangekommen. Der Erstbeklagte bremste den Wagen nicht ab, sondern versuchte, durch Ausweichen nach links den Zusammenstoß zu vermeiden. Das hintere Rad des Fahrrades wurde aber noch von der linken Vorderkante des Lieferwagens etwa auf der Straßenmitte erfaßt. Dann geriet der Wagen in der im Tatbestand geschilderten Weise auf den linken Radweg.
In seinem Urteil vom 28. April 1959 hat das Oberlandesgericht ausgeführt, die Hauptursache, des Unfalls liege in der weit übersetzten Geschwindigkeit des Erstbeklagten, die diesen außerstande gesetzt habe, der Gefahrlage Herr zu werden. Wäre der Erstbeklagte mit höchstens 50 km/st gefahren, so habe er entweder noch rechtzeitig abbremsen oder aber rechts hinter dem Kläger vorbeifahren können. Andererseits habe der. Kläger die Fahrbahn vor dem schon nahe herangekommenen Lieferwagen nicht überqueren dürfen. Selbst wenn sich der Lieferwagen an die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/st gehalten hätte, sei die Überquerung der Fahrbahn gefährlich gewesen. Der Kläger habe überdies erkennen können, daß der Lieferwagen mit besonders hoher Geschwindigkeit herangekommen sei. Auch unter Berücksichtigung seines jugendlichen Alters habe er sich sagen müssen, daß ein gefahrloses Überqueren der Fahrbahn vor dem nahe herangekommenen Lieferwagen nicht möglich sei. Mit Rücksicht auf das Mitverschulden des Klägers wurden dessen Schadensersatzansprüche im ersten Teil des Verfahrens um ein Sechstel gekürzt. Dabei wurde zugunsten des Klägers sein jugendliches Alter, zu Lasten der Beklagten die durch die unverantwortliche Geschwindigkeit erheblich gesteigerte Betriebsgefahr des Lieferwagens berücksichtigt.
III.
Diese Abwägung will das von der Revision angegriffene Urteil für die Ausgleichung unter den Parteien hinsichtlich des Schadens der Hinterbliebenen der getöteten Fußgänger nicht gelten lassen, obwohl es zutreffend ausführt, daß sich auch die Ausgleichung unter zwei Unfallbeteiligten über den einem Dritten zugefügten Schaden nach den Maßstäben des § 254 BGB vollzieht. Das Oberlandesgericht ist in Obereinstimmung mit dem Landgericht der Auffassung, für eine Ausgleichung sei hier deshalb kein Raum, weil der Tod von Me. und T. keine adäquate Folge des verkehrswidrigen Verhaltens des Klägers sei. Es fehle daher an der Voraussetzung des Ausgleichs, nämlich an der Mithaftung des Klägers für den Schaden der Hinterbliebenen.
Wie das Berufungsgericht richtig erkennt, hat der Kläger schuldhaft eine gefährliche Verkehrslage geschaffene Biegt ein Radfahrer vom Radweg auf die Fahrbahn ein, so hat er besondere Rücksicht auf den übrigen Verkehr zu nehmen (§ 27 Abs. 3 StVO). Diese Anforderung geht über die sich schon aus § 1 StVO ergebenden Verpflichtungen hinaus (RG VAE 1942, 157). Der Radfahrer muß jede mögliche Sorgfalt anwenden, um eine Gefährdung oder Störung des Verkehrs auf der Fahrbahn zu vermeiden (vgl. hierzu BGHSt 12, 21, 25[BGH 10.07.1958 - 4 StR 159/58]; VI ZR 132/52 vom 6. Februar 1954 = LM StVO § 11 Nr. 1). Selbst wenn der Kläger kurz vorher ein Richtungszeichen gegeben hätte, was bei der Beweiswürdigung offen geblieben ist, so befreite ihn diese Zeichengebung nicht von der gebotenen Sorgfalt (§ 11 Abs. 1 Satz 2 StVO). Im Übrigen hat das Berufungsgericht bereits in seinem früheren Urteil festgestellt, der Erstbeklagte habe sich auch dann, wenn der Kläger kurz vorher ein Zeichen gegeben habe, nicht rechtzeitig auf die Gefahrlage einstellen können. Nimmt man hinzu, daß die hohe Geschwindigkeit des Lieferwagens dem Kläger erkennbar war, so bedeutete die Überquerung der Fahrbahn eine erhebliche Gefährdung des Verkehrs. Daß der Kläger auch unter Berücksichtigung seines jugendlichen Alters für sein Handeln verantwortlich ist (§ 828 BGB), hat der Tatrichter ohne Rechtsirrtum bejaht und ist vom Kläger auch nicht in Zweifel gezogen. Nun ist die vom Kläger geschaffene verkehrsgefährliche Lage sowohl für seinen eigenen Schäden wie für den Tod der beiden Fußgänger ursächlich gewesen, da beide Ereignisse nicht eingetreten wären, wenn der Klager von der leichtfertigen Überquerung der Fahrbahn vor dem herannahenden Lieferwagen Abstand genommen hätte.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist der Tod der Fußgänger aber auch eine adäquate Folge des verkehrswidrigen Handels des Klägers, und diesem daher zuzurechnen. Denn eine solche Auswirkung einer Verkehrsgefährdung ist keineswegs ganz ungewöhnlich in dem Sinne, daß sie nach der Erfahrung des Lebens vernünftigerweise nicht in Betracht gezogen werden kann. Vielmehr lehrt die Verkehrserfahrung immer wieder, daß durch solche und ähnliche Verkehrsverstöße fehlsame Reaktionen anderer. Verkehrsteilnehmer ausgelöst werden, die in der gefährlichen Situation entweder die Lage falsch einschätzen oder kopflos werden. Über derartige Auswirkungen von plötzlichen Gefahrsituationen im Verkehr, die häufig zu sich aneinanderreihenden Kettenschäden führen, steht gerade dem erkennenden Senat auf Grund seiner Praxis ein reichen Material zur Verfügung. Keinesfalls geht es an, denjenigen, der schuldhaft die Gefahr gesetzt hat, von der Verantwortung für solche Auswirkungen mit der Berufung auf bloße Billigkeitserwägungen freizustellen. Soweit in einigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs im Zusammenhang mit der Adäquanzprufung in Grenzfällen auch auf den Gedanken des § 242 BGB verwiesen wurde (vgl. III. Zivilsenat = BGHZ 18, 286; NJW 1952, 1010; VersR 1959, 31; 1962, 443), [BGH 05.02.1962 - VII ZR 248/60]steht dahinter die Einsicht, daß es sich bei der Frage der sogenannten Schadenszurechnung nicht eigentlich um ein Problem der Ursächlichkeit handelt, über die mit exaktem Maßstab entschieden werden kann, sondern um ein Problem der rechtlichen Wertung (vgl. auch BGHZ 3, 261). Der Eigenart dieses Wertungsproblems wird aber eine Regel, die die Prüfung ausschließlich oder doch ganz wesentlich auf das mehr statistische Kriterium der Seltenheit des Ablaufs abstellt, nicht immer gerecht. Jedenfalls hat die Rechtsprechung die herkömmliche Adäquanzformel dann als Einengung empfunden, wenn in kritischen "Zweifelsfällen" über die Grenzen rechtlicher Zurechnung zu befinden war. Ob es in diesem Zusammenhang geboten war, auf "Treu und Glauben" und den Gedanken der "Zumutbarkeit" zu verweisen, läßt der Senat dahingestellt. Jedenfalls können diese Verweisungen nicht dahin verstanden werden, als hätten die in der Rechtsprechung bislang einheitlich entschiedenen Fallgruppen und die hierzu entwickelten Grundsätze keine Bedeutung mehr und der Richter dürfe fortan über die rechtliche Erheblichkeit eines Ursachenzusammenhangs für die Zurechnung frei nach "billigem Ermessen" unter Anwendung des vom Berufungsgericht angezogenen § 287 ZPO entscheiden.
Soweit der erkennende Senat neben der vom Reichsgericht entwickelten Adäquanzregel auch arideren Gesichtspunkten bei der Bestimmung der Haftungsgrenze Einfluß gegeben hat, betrafen diese solche, die sich entweder aus dem Zweck der Schadensersatzleistung (BGHZ 20, 137[BGH 29.02.1956 - VI ZR 352/54]) oder dem Erfordernis des sogenannten Rechtswidrigkeitszusammenhangs ergeben (BGHZ 12, 213, 217[BGH 03.02.1954 - VI ZR 153/52]; 19, 114, 125 [BGH 23.11.1955 - VI ZR 193/54]; 24, 263 [BGH 14.05.1957 - I ZR 165/55]; 27, 137 [BGH 18.04.1958 - VIII ZB 5/58]; 37, 311 [BGH 03.07.1962 - VI ZR 184/61]; LM StVG§ 7 Nr. 20, StVO§ 23 Nr. 4). Unter dem letzten Gesichtspunkt wurde gefragt, ob ein Schaden noch im Bereich der Folgen liegt, zu deren Ausgleichung die Haftungsnorm bestimmt war oder deren Eintritt sie verhindern wollte. Stellt man aber die Prüfung im vorliegenden Fall, wie es zum mindesten zur Kontrolle geboten ist, auf den Zweck der verletzten Norm ab, so wird hierdurch nur das Ergebnis bestätigt, daß dem Kläger die erfolgte Auswirkung der von ihm gesetzten Gefahr zuzurechnen ist. Denn wenn es die Straßenverkehrsordnung einem Radfahrer verbietet, die Fahrbahn einer Straße dicht vor einem geradeaus fahrenden Fahrzeug zu überqueren, um in eine Seitenstraße einzufahren, so soll durch dieses Verbot nicht nur der laufende Geradeausverkehr geschützt werden, sondern es soll auch verhindert werden, daß sich die bei Übertretung der Norm regelmäßig eintretende Gefahrsituation - etwa durch plötzliches Abbremsen oder durch plötzliche Richtungsänderung - zum Nachteil anderer Verkehrsteilnehmer auswirkt. Der vorliegende Fall gehört zu einer Baugruppe, bei der die Rechtsprechung von jeher das Bestehen eines solchen Ursachenzusammenhangs angenommen hat, der zu der Zurechnung eines Schadens an den Täter führt, der schuldhaft eine Ursache zu seiner Entstehung gesetzt hat (vgl. RGZ 102, 230; I ZR 105/52 vom 13. Januar 1953 = LM HGB § 735 Nr. 5, VI ZR 18/53 vom 31. März 1954 = LM BGB § 249 (Bb) Nr. 3). Ob der Kläger selbst die konkreten Folgen seines Verhaltens voraussehen konnte, ist bei der Prüfung der rechtlichen Relevanz des Ursachenablaufs ebenso gleichgültig wie der Umstand, daß der Beklagte besonders fahrlässig handelte und im kritischen Zeitpunkt sachwidrig reagierte.
IV.
Nun hat das Berufungsgericht hilfsweise auch eine Abwägung nach § 254 BGB vorgenommen und dabei "unterstellt", daß der Kläger für den Schaden der Hinterbliebenen mitzuhaften hat. Auf Grund dieser Abwägung kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß dieser Schaden im Innenverhältnis der Parteien allein von den Beklagten zu tragen ist. Diese Abwägung, die auf der einen Seite den vom Lieferwagen gesetzten Haftungsgrund, auf der anderen Seite die "unterstellte" Verantwortung des Klägers berücksichtigt, kann jedoch keinen Bestand: haben. Denn sie läßt unbeschadet der Unterstellung die Grundauffassung des Berufungsgerichts erkennen, daß der ursächliche Beitrag des Klägers für den Tod der Fußgänger rechtlich nicht ernst zu nehmen ist. Da der Ablauf des Unfalls im Rahmen des für die Entscheidung Wesentlichen festgestellt ist und nunmehr auch beide Parteien diese Feststellung zugrunde legen, konnte das Revisionsgericht selbst die Abwägung vornehmen. Auf der einen Seite hat der Kläger durch seine leichtfertige Überquerung der Fahrbahn vor dem herannahenden Lieferwagen die Gefahrsituation ausgelöst. Auch unter Berücksichtigung des jugendlichen Alters des Klägers fällt eine solche Verkehrswidrigkeit wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit wesentlich ins Gewicht. Sie hat sich hier besonders verhängnisvoll ausgewirkt. Auf der anderen Seite hätte der Erstbeklagte bei einem der Verkehrslage und der Geschwindigkeitsbegrenzung angepaßten Fahrtempo der Gefahrlage Herr werden Tonnen. Durch seine erheblich übersetzte Geschwindigkeit hat er sich selbst in die Lage gesetzt, daß er nicht sachgerecht reagierte. Es fällt beiden Beklagten bei der Abwägung zur Last, daß der Erstbeklagte die Herrschaft über den Wagen verloren und im besonderen nicht gebremst hat. Die Betriebsgefahr des Lieferwagens wurde dadurch erheblich überhöht. Unter Abwägung aller Umstände erschien es angemessen, daß auch der Schaden der Hinterbliebenen im Innenverhältnis der Parteien zu 5/6 von den Beklagten und zu 1/6 von dem Kläger zu tragen ist. Die Ausgleichsforderung besteht daher in Höhe der von den Beklagten geltend gemachten Quote zu Recht.
Demgemäß war die negative Feststellungklage das Klägers unter Aufhebung der Vorurteile abzuweisen. Es erschien zweckmäßig, die Entscheidung über die Kosten einschließlich der Kosten der Revisionsinstanz dem Schlußurteil des Berufungsgerichts vorzubehalten.
Dr. Kleinewefers
Hanebeck
Dr. Hauß
Meyer