Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.02.1954, Az.: VI ZR 132/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.02.1954
- Aktenzeichen
- VI ZR 132/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 12947
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 20.06.1952
- Landgerichts in Osnabrück - 28.01.1952
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1954, 233 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
der Fleischerei-Berufsgenossenschaft in M., D.strasse ....
Prozessgegner
1. die Firma A. & B. in O., R.strasse ...,
2. den Kraftfahrer Erwin D. in O., B. weg ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine Richtungsänderung ist im allgemeinen nur dann rechtzeitig angezeigt, wenn die anderen Verkehrsteilnehmer sich auf die Absicht der Richtungsänderung in Ruhe einstellen können.
- 2.
Steht dem Verletzten gemäss § 254 BGB nur ein Anspruch auf teilweisen Ersatz zu, so ergreift der Rechtsübergang diesen Teilanspruch mit Vorrang vor dem etwa dem Verletzten verbliebenen Restanspruch.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Dr. Kaul
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 20. Juni 1952 aufgehoben.
- II.
Die Berufung der Beklagten gegen das Teil- und Grundurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Osnabrück vom 28. Januar 1952 wird zurückgewiesen.
- III.
Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird unter ihrer Zurückweisung im übrigen das Teil- und Grundurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Osnabrück vom 28. Januar 1952 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
- 1.
Der bezifferte Klageanspruch wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit er sich im Rahmen der Hälfte des nach § 844 Abs. 2 BGB in Betracht kommenden Schadens der Hinterbliebenen des Fleischers Bs. hält.
- 2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin diejenigen Aufwendungen zu erstatten, welche sie auf Grund des tödlichen Unfalls des Fleischers Bs. vom 10. Oktober 1950 an dessen Hinterbliebenen noch zu leisten hat, soweit sich die Aufwendungen im Rahmen der Hälfte des nach § 844 Abs. 2 BGB in Betracht kommenden Schadens der Hinterbliebenen des Fleischer Bs. halten.
- 3.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
- IV.
Zur Entscheidung über die Höhe des bezifferten Anspruchs wird die Sache an das Landgericht in Osnabrück zurückverwiesen. Diesem wird auch die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren übertragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Zweitbeklagte befuhr am 1. Oktober 1950 mit einem der Erstbeklagten gehörenden Opel - Lastkraftwagen (3 to) mit Anhänger die Bundesstrasse ... in S. in westlicher Richtung. Er beabsichtigte, von dieser Strasse nach links in die K.strasse einzubiegen. Ihm folgte der Fleischer Bs. mit seinem Zündapp - Kraftrad (196 ccm Hubraum), auf dessen Soziussitz der Zeuge Os. saß. Bs., der den Lastkraftwagen überholen wollte, befand sich neben ihm, als dieser nach links in die K.strasse einbog. Da Bs. die Weiterfahrt nach vorn versperrt war, bog er ebenfalls nach links in die K.strasse ein. Er berührte dabei mit der linken Seite des Kraftrades den Bordstein des Bürgersteigs, geriet ins Schleudern und kam zu Fall, nachdem Os. vorher abgesprungen war. Bs. starb auf dem Transport zum Krankenhaus.
Die Klägerin gewährt als öffentliche Versicherungsträgerin den Hinterbliebenen des Bs. Versicherungsleistungen Sie Hat in Höhe dieser Leistungen auf Grund der Vorschrift des § 1542 RVO. Ersatzansprüche gegen die Beklagten geltend gemacht. Dem Zweitbeklagten hat sie vorgeworfen, er habe den Winker erst unmittelbar vor dem Einbiegen nach links herausgestellt und beim Einbiegen nicht mehr in den Rückspiegel geschaut.
Die Klägerin hat beantragt,
- 1.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.328 DM und Zinsen zu zahlen,
- 2.
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr diejenigen Aufwendungen zu erstatten, welche sie auf Grund der öffentlichen Unfallversicherung des Fleischers Bs. infolge des tödlichen Unfalls zu leisten habe.
Die Beklagten haben eine Verantwortung für den Unfall in Abrede gestellt und vorgetragen, der Zweitbeklagte habe wegen des Gegenverkehrs zunächst scharf rechts fahren müssen, er sei dann zur Strassenmitte herübergefahren und habe 25 bis 30 m vor der K.strasse den Winker nach links ausgeworfen. Seine Geschwindigkeit habe nach Herunterschaltung auf den dritten Gang 25 km/st betragen. Er habe vor Auswerfen des Winkers in den Rückspiegel geschaut, dann habe er auf den Gegenverkehr und den Verkehr auf der K.strasse achten müssen. Da das Kraftrad des Bs. hinter dem Lastkraftwagen hergekommen sei, wäre es im Rückspiegel kaum zu erkennen gewesen. Die Beklagten sind der Ansicht, dass Bs. durch mangelnde Aufmerksamkeit und unzulässiges Überholen den Unfall verschuldet habe. Ausserdem haben sie behauptet, das Kraftrad des Bs. sei in einem nicht verkehrssicheren Zustande gewesen.
Das Landgericht hat den bezifferten Klageanspruch dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet, sind, der Klägerin ihre auf Grund des Unfalls gemachten Aufwendungen zur Hälfte zu ersetzen, der Erstbeklagte jedoch nur im Rahmen des § 12 KrfzG.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten mit dem Ziel der Klageabweisung Berufung eingelegt. Die Klägerin hat mit der Anschlussberufung den vollen Klageanspruch weiterverfolgt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen und die Anschlussberufung zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
1.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf der Auffassung, ein verkehrswidriges Verhalten des Zweitbeklagten sei nicht erwiesen und eine etwaige Betriebsgefahr des Lastzuges der Beklagten werde durch ein erhebliches Mitverschulden des getöteten Bs. aufgehoben. Der Würdigung liegt die Feststellung zugrunde, der Winker des Lastkraftwagens sei mindestens 20 m vor der Einmündung der K.strasse nach links herausgestellt worden. Es könne auch sein, dass die Richtungsangabe mit dem Winker schon in einer Entfernung von 25 m erfolgt sei. Lege man die letztere Entfernung zugrunde, die der Zweitbeklagte unwiderlegt behauptet habe, so sei die Richtungsangabe rechtzeitig erfolgt. Der mit 25 km/st fahrende Lastkraftwagen habe zur Zurücklegung der 25 m 3 1/2 Sekunden benötigt. Wenn Bs. wie anzunehmen sei, sich bei Abgabe des Richtungszeichens mit dem Kraftrad etwa in der Mitte neben dem 18 m langen Lastzug befunden habe, so sei ihm eine Strecke von 25 + 9 = 34 m übrig geblieben, um sich auf die Fahrweise des Lastkraftwagens einzustellen. Bei der gefahrenen Geschwindigkeit von 30 bis 35 km/st habe er in einer Sekunde 8,2 bis 9,5 m zurückgelegt, so dass ihm unter Berücksichtigung einer Schrecksekunde ein ausreichender Bremsweg von mindestens 24,5 m verblieben sei. Selbst wenn man aber annehme, dass der Winker erst 20 m vor der Strasseneinmündung herausgestellt worden sei, habe Bs. noch rechtzeitig sein Kraftrad zum Halten bringen können, da ihm dann unter Berücksichtigung einer Schrecksekunde ein Bremsweg von 19,5 m zur Verfügung gestanden habe. Dass trotzdem das Kraftrad nicht rechtzeitig angehalten worden sei, müsse darauf zurückgeführt werden, dass Bs. nicht genügende Aufmerksamkeit angewandt habe oder dass die Bremsen seines Kraftrades nicht ausreichend funktioniert hätten. Eine Feststellung in der letzteren Richtung könne allerdings nicht getroffen werden. Es stehe nur fest, dass die linke Fußraste an dem Kraftrad gefehlt habe, wodurch Bs. die Gleichgewichtshaltung in der kritischen Situation erschwert worden sei. Dem Zweitbeklagten könne auch nicht vorgeworfen werden, dass er unmittelbar vor dem Einbiegen nach links nicht noch einmal in den Rückspiegel gesehen habe. Hierzu sei er nicht verpflichtet gewesen, er habe den Gegenverkehr und die Verkehrslage in der K.strasse beobachten müssen. Er habe nicht damit zu rechnen brauchen, dass er in Höhe der Strasseneinmündung über holt werde.
2.
Die Revision rügt zutreffend, dass die Würdigung des Berufungsurteils auf einer Verkennung der Rechtslage beruht.
Gemäss § 11 Abs. 1 Satz 1 StVO war der Zweitbeklagte verpflichtet, die beabsichtigte Richtungsänderung anderen Verkehrsteilnehmern rechtzeitig und deutlich anzuzeigen. Rechtzeitig ist die Abgabe des Zeichens nur dann, wenn sich die anderen Verkehrsteilnehmer in Ruhe auf die Absicht des Kraftfahrers, der die Strasse überqueren will, einstellen können (Müller, Strassenverkehrsrecht, 17. Aufl. Anm. 8 zu § 11 StVO). Es genügt nicht, dass den nachfolgenden Verkehrsteilnehmern unter Einrechnung einer Reaktionssekunde gerade noch Zeit zum Bremsen bleibt, vielmehr muss der Kraftfahrer, insbesondere wenn er die Richtung des fliessenden Verkehrs einer vielbefahrenen Bundesstrasse unterbrechen und durchkreuzen will, in Rechnung stellen, dass hinter ihm nachfolgende Fahrzeuge mit grösserer Geschwindigkeit fahren und deren Führer auf das Richtungszeichen nicht schon im Augenblick der Abgabe aufmerksam werden. Der Zweitbeklagte durfte nicht darauf vertrauen, die nachfolgenden Fahrzeuge würden die damals geltende Geschwindigkeitsbegrenzung in geschlossenen Ortschaften einhalten und in Höhe der Einmündung von einem Überholen absehen. Die jedem Kraftfahrer geläufige Verkehrserfahrung lehrte, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht durchweg eingehalten und dass auch an Strasseneinmündungen entgegen der damals geltenden Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 2 StVO immer wieder überholt wurde. Ein Kraftfahrer, der beim Abbiegen nach links die Fahrbahn einer verkehrsreichen Strasse überfährt, setzt hierdurch eine besondere Gefährdung und muss daher eine gesteigerte Sorgfalt anwenden (RG VAE 1938, 101 Nr. 144, 145; RG JW 1938, 744). Dieser Anforderung genügte der Zweitbeklagte durch Abgabe eine Richtungszeichens in einer Entfernung von 20 bis 25 m vor der Einmündung wenigstens dann nicht, wenn nach Abgabe des Zeichens jede weitere Beobachtung der rückwärtigen Fahrbahn unterblieb. § 11 Abs. 1 Satz 2 StVG besagt ausdrücklich, dass das Anzeigen der Richtungsänderung nicht von der gebotenen Sorgfalt befreit. Das Reichsgericht hat hieraus gefolgert, dass sich der abbiegende und dabei die Fahrbahn einer Strasse überquerende Kraftfahrer stets davon überzeugen müsse, ob die nachfolgenden Fahrzeuge ihre Fahrweise auf das gegebene Richtungszeichen eingestellt hätten. Er dürfe sich nicht darauf verlassen, das Richtungszeichen werde beachtet werden (RGZ 162, 5 [6]; RG VAE 1938, 101; 1939, 74; 1943, 59). Da der Zweitbeklagte den Lastzug erst kurz vor dem Abbiegen zur Strassenmitte herübergelenkt und 20 bis 25 m vor der Einmündung den Winker herausgestellt hatte, hatte er besonderen Anlass, vor dem Einbiegen nach links dem nachfolgenden Strassenverkehr und seiner möglichen Gefährdung Beachtung zu schenken. War eine solche Gefährdung möglich, musste er das Einbiegen zurückstellen. Bei gebotener Aufmerksamkeit hätte ihm das Kraftrad des Bs. nicht entgehen können, da dieses nicht etwa überraschend mit hoher Geschwindigkeit hinter dem Anhänger auftauchte, sondern nach der Feststellung des Berufungsgerichts bereits neben dem Lastzug war, als das Winkerzeichen gegeben wurde. Es liegt also entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein schuldhafter, für den Unfall ursächlicher Verstoss des Zweitbeklagten gegen die Vorschrift des § 11 Abs. 1 StVO vor, der gemäss §§ 823 Abs. 2, 844 Abs. 2 BGB seine Schadenersatzpflicht gegenüber den unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen des Getöteten zur Folge hat. Dass auch die Ehefrau des Bs., die für zwei minderjährige Kinder zu sorgen hatte, - unbeschadet der durch Art. 3 II, 117 des Grundgesetzes eingetretenen Änderung des Familienrechts -, gegenüber ihrem im Erwerbsleben stehenden Ehemann unterhaltsberechtigt gewesen wäre, kann entgegen der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Ansicht der Beklagten ernstlich nicht zweifelhaft sein (vgl. Bundesverfassungsgericht, JZ 1954, 32 [37] [BVerfG 18.12.1953 - 1 BvL 106/53]; OLG Düsseldorf, NJW 1953, 909 Nr. 15; OLG Frankfurt ZS Kassel, NJW 1953, 1104; Hagemeyer, NJW 1953, 601 [BGH 20.02.1953 - 2 StR 655/52] [604]). Die Haftung des Erstbeklagten für die rechtswidrige Schadenszufügung durch den Zweitbeklagten ergibt sich aus § 831 BGB, da ein Entlastungsbeweis nicht angetreten worden ist. Aus dem Vorbringen der Klägerin im Berufungsrechtszug ging eindeutig hervor, dass diese den Erstbeklagten nicht nur als Halter des Lastkraftwagens, sondern auch aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung verantwortlich machte.
3.
Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, dass auch Bs. schuldhaft den Unfall mitverursacht hat, da er entgegen der Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 2 StVO in der Fassung der Verordnung vom 28. Januar 1944 (RGBl. 1944, 48) in Höhe der Strasseneinmündung überholt hat. Unter Zugrundelegung der von beiden Fahrzeugen gefahrenen Geschwindigkeiten und der bis zur Einmündung der K.strasse verbleibenden Entfernung wäre der Überholungsvorgang bei einer Weiterfahrt des Lastkraftwagens bis zur Einmündung der K.strasse noch nicht abgeschlossen gewesen. Dass Bs. die Einmündung der nach der Skizze in den Strafakten 7 m breiten K.strasse bei Wahrung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, ergibt sich aus der Ortslage. Bs. ist ferner zur Last zu legen, dass er nicht die beim überholen erforderliche besondere Aufmerksamkeit aufgewandt hat. Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoss festgestellt hat, hätte Bs. das Richtungszeichen so rechtzeitig sehen können, dass er auch bei Einrechnung einer angemessenen Reaktionszeit das Kraftrad vor der Strasseneinmündung hätte zum Halten bringen können. Bs. hat endlich ein Kraftrad benutzt, an dem die linke Fußraste fehlte und das infolgedessen nicht in genügend verkehrssicherem Zustande war; es fehlte Bs. daher, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, bei dem plötzlichen Abbiegen nach links an einem genügend festen Sitz, wodurch die Schleuderwirkung verstärkt wurde. Dagegen ist nicht festgestellt worden, dass die Bremsen des Kraftrades nicht ordnungsmässig funktionierten.
4.
Da das von Bs. gefahrene Kleinkraftrad gemäss § 27 KrfzG in Verbindung mit § 67 a StVZO in der Fassung vom 24. September 1958 (RGBl. 1938, 1198) damals nicht den Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes unterlag, hatte die erforderliche Schadensabwägung nach der Vorschrift des § 234 BGB zu erfolgen. Die Abwägung des Berufungsgerichts, die auf fehlerhafter rechtlicher Würdigung der von den Beklagten zu vertretenden Verursachung beruht, konnte nicht aufrecht erhalten bleiben. Da die für die Abwägung maßgeblichen tatsächlichen Umstände festgestellt sind und eine weitere Aufklärung keinen Erfolg verspricht, ist das Revisionsgericht in der Lage, die Abwägung selbst vorzunehmen (BGH LM Nr. 1 zu § 254 (F) BGB). Dabei war in erster Linie der ursächliche Beitrag beider Seiten zur Unfallentstehung zu berücksichtigen, bei den zu würdigenden Umständen aber auch dem Verschulden der Beteiligten Rechnung zu tragen. Von den Beklagten ist die wesentliche Betriebsgefahr des 18 m langen Lastzuges zu vertreten, die durch die fehlerhafte Fahrweise des Zweitbeklagten beim Überqueren einer verkehrsreichen Bundesstrasse erhöht war, Bs. hat seine unachtsame Fahrweise mit dem unzureichend ausgerüsteten Leichtkraftrad zu vertreten, das durch den Überholungsvorgang ebenfalls eine starke Gefährdung setzte. Unter Würdigung aller Umstände erschien dem Senat eine Schadensteilung im Verhältnis 1/2 zu 1/2 angemessen.
Demgemäss musste das angefochtene Urteil auf die Berufung der Klägerin aufgehoben werden, zugleich war die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzog weisen. Obwohl das Landgericht zu der gleichen Schadensteilung gekommen ist, konnte das erstinstanzliche Urteil nicht wieder hergestellt werden, da dieses dem sogenannten Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers keine Rechnung getragen hat. Steht dem Verletzten gemäss § 254 BGB nur der Anspruch auf Ersatz eines Teiles des Schadens zu, so ergreift der Rechtsübergang des § 1542 RVO eben diesen Teilanspruch, und zwar mit dem Vorrang vor dem etwa dem Verletzten verbliebenen Restanspruch (RGZ 148, 19 [21]; OGHZ 4, 16 [19]). Diese Rechtsfolge war auf die Anschlussberufung der Klägerin in dem gemäss § 256 ZPO zu erlassenden Feststellungsurteil zum Ausdruck zu bringen. Soweit die Klägerin einen ziffernmässigen Anspruch geltend gemacht hat, konnte, da dessen Höhe unter Berücksichtigung der Ansprüche der Hinterbliebenen noch aufgeklärt werden müssen gemäss § 304 ZPO über den Grund vorabentschieden werden. Auch in dem Grundurteil war die sich aus dem sogenannten Quotenvorrecht ergebende Rechtslage klarzustellen. Die weitergehende Klage der Klägerin war als unbegründet abzuweisen.
Zur Entscheidung über die Höhe des bezifferten Anspruchs musste die Sache gemäss § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das Landgericht zurückverwiesen werden. Diesem war auch die Entscheidung über die kosten der Rechtsmittelverfahren zu übertragen.