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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.04.1958, Az.: VIII ZB 5/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.04.1958
Aktenzeichen
VIII ZB 5/58
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1958, 13931
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 24.02.1958
LG Stade - 25.10.1957

Fundstellen

  • BGHZ 27, 132 - 137
  • MDR 1958, 512-513 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1958, 907-908 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Textilarbeiters Paul M. in I., Staat N., Ver.Staaten von Amerika, ... C. Avenue,

Prozessgegner

die Firma H. Gummiwarenfabrik, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch ihren Geschäftsführer E., in B., Be.str. ...,

Amtlicher Leitsatz

Einer armen Partei, die um das Armenrecht für die Einlegung des Rechtsmittels unter näherer Darlegung ihres Unvermögens zur Bestreitung der Prozeßkosten vor Ablauf der Rechtsmittelfrist nachgesucht, jedoch das von der zuständigen Behörde hierüber auszustellende Zeugnis nicht innerhalb dieser Frist beigebracht hat, kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dann gewährt werden, wenn sie zwecks Beschaffung der erforderlichen Unterlagen das ihr den Umständen nach Zumutbare unternommen hat, aber trotzdem nicht in der Lage war, sie rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist dem Berufungsgericht einzureichen. Eine nach dem Ablauf dieser Frist eintretende Verzögerung in der Beschaffung der Armenrechtsunterlagen ist im Rahmen des § 233 ZPO zum Nachteil der Partei grundsätzlich nur insoweit zu berücksichtigen, als hieraus entnommen werden kann, daß sie die ihr zuzumutenden Bemühungen unterlassen hat, die Unterlagen vor dem Ablauf der Frist zu beschaffen und einzureichen.

hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. April 1958 unter der Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Großmann und der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Mezger und Dr. Messner beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 24. Februar 1958 aufgehoben.

Dem Kläger wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Stade vom 25. Oktober 1957 erteilt.

Die Sache wird zur Entscheidung über die Berufung an das Oberlandesgericht in Celle zurückverwiesen.

Gründe:

1

Dem Kläger war im ersten Rechtszuge das Armenrecht für einen Teilbetrag von 3.000 DM seines Anspruchs auf Ersatz von Verwendungen für ein von ihm gemietetes Grundstück mit Baulichkeiten bewilligt worden. Er hatte darauf zunächst nur diesen Betrag eingeklagt. Sein Gesuch um Bewilligung des Armenrechts für eine Klageerweiterung wurde vom Landgericht abgelehnt, zuletzt durch Beschluß vom 19. Dezember 1956 mit der Begründung, daß ihm zugemutet werden könne, die weiteren Prozeßkosten aus dem Betrag von 3.000 DM zu zahlen, den er auf Grund der Klage erhalten hatte, und abgesehen hiervon anstelle der beabsichtigten Klageerweiterung um 10.000 DM zunächst wieder einen weiteren Teilbetrag einzuklagen. Die daraufhin um diesen Betrag nebst Zinsen erweiterte Klage wurde durch Urteil des Landgerichts vom 25. Oktober 1957 abgewiesen. Inzwischen war der Kläger im Mai 1957 mit seiner Familie in die Vereinigten Staaten von Amerika ausgewandert. Das Urteil wurde seinem Prozeßbevollmächtigten am 6. November 1957 zugestellt.

2

Mit Schreiben vom 16. November 1957 teilte der Kläger dem Prozeßbevollmächtigten mit, daß er "in die Berufung gehen" möchte, er habe sich um die ihm von dem Rechtsanwalt genannte Bescheinigung vergeblich bemüht, nehme jedoch an, daß das Gericht auf Grund der von ihm in diesem Schreiben näher dargelegten Verhältnisse es für glaubhaft halten werde, daß er nicht über Barmittel verfüge oder in absehbarer Zeit verfügen werde, nachdem er erst so kurze Zeit mit der ganzen Familie "hier" sei. Die jetzigen Prozeßbevollmächtigten des Klägers im zweiten Rechtszuge haben darauf am 30. November 1957 unter Beifügung einer Abschrift des Schreibens vom 16. November 1957 um die Bewilligung des Armenrechts für die Berufungsinstanz gebeten und nach Ausführungen über die wirtschaftliche Lage des Klägers erklärt, der Prozeßbevollmächtigte des ersten Rechtszuges habe ihm angeraten, sich über das nächst gelegene deutsche Konsulat eine Armenrechtsbescheinigung zu beschaffen, ein Armenrechtszeugnis oder eine Urkunde, die seine Armut ausweise, werde demnächst eingereicht werden. Eine solche Urkunde wurde dem Kläger am 16. Januar 1958 durch das Generalkonsulat der Bundesrepublik in New York, bei dem die Ehefrau des Klägers am gleichen Tage zur Aufnahme einer Verhandlung erschienen war, erteilt. Das Protokoll über die Verhandlung wurde dem Oberlandesgericht am 24. Januar 1958 eingereicht. Es hatte indes bereits vorher beschlossen, das Armenrecht aus dem Grunde abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Dieser Beschluß ist den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 25. Januar 1958 zugestellt worden. Am 8. Februar legten sie Berufung ein mit dem Antrage, dem Kläger Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Berufungsfrist zu gewähren.

3

Das Oberlandesgericht hat diesen Antrag durch einen Beschluß zurückgewiesen, der dem Kläger am 8. März 1958 zugestellt worden ist. Hiergegen richtet sich die durch seine Prozeßbevollmächtigten beim Oberlandesgericht am 21. März 1958 eingelegte sofortige Beschwerde.

4

Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, der Kläger sei verpflichtet gewesen, auch ohne gerichtliche Aufforderung hierzu eine Unterlage über seine Armut vorzulegen, deren Einreichung er zudem im Armenrechtsgesuch angekündigt habe. Trotz rechtzeitiger Einreichung des Armenrechtsgesuchs habe eine Partei, die die Unterlagen ihrer Armut erst nach Ablauf der Berufungsfrist einreiche, keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf dieser Frist. Das Armenrecht hätte dem Kläger, wenn nicht aus sachlichen Erwägungen entschieden worden wäre, schon aus diesem Grunde versagt werden müssen. Im Armenrechtsgesuch vom 30. November 1957 habe sein Prozeßbevollmächtigter mitgeteilt, dem Kläger sei angeraten worden, sich über das nächstgelegene Konsulat eine Armenrechtsbescheinigung zu verschaffen; aber erst am 16. Januar 1958 habe die Ehefrau des Klägers die Erklärung vor dem Generalkonsulat abgegeben.

5

Dieser Begründung kann nicht beigetreten werden. Für die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags ist zu beachten, daß die Fortdauer der Armut als solche vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung über das Armenrechtsgesuch an keinen unabwendbaren Zufall für die arme Partei mehr begründet und ihr keinen Grund mehr zum Antrag auf Wiedereinsetzung liefert. Deshalb beginnt für sie nach Bekanntgabe der das Armenrecht ablehnenden Entscheidung und nach Ablauf der ihr danach noch zu bewilligenden kurzen Frist für die Entschließung, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten einlegen will, und für die Erteilung des entsprechenden Auftrages an den Anwalt die zweiwöchige Frist des § 234 ZPO für die Einreichung des Antrages auf Wiedereinsetzung (BGHZ 26, 99). Diese Frist ist mit dem am 8. Februar 1958 beim Berufungsgericht gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung und der gleichzeitigen Einlegung des Rechtsmittels gewahrt worden.

6

Die Frist des § 516 ZPO zur Einlegung der Berufung war mit dem 6. Dezember 1957 abgelaufen. Nach § 233 ZPO ist eine Wiedereinsetzung zulässig, wenn der Kläger durch unabwendbaren Zufall an der Einhaltung dieser Frist gehindert war. Ein solcher Zufall ist die Armut einer Partei. Diese ist jedoch verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um das in ihrer Armut bestehende Hindernis für die Einlegung des Rechtsmittels zu beheben. Sie muß daher vor dem Ablauf der Rechtsmittelfrist ein Armenrechtsgesuch einreichen, das die erforderlichen Angaben enthält und dem die notwendigen Unterlagen beigefügt sind (BGHZ 16, 1). Um diesen Erfordernissen zu entsprechen, ist sie verpflichtet, den Antrag auf Gewährung des Armenrechts für die höhere Instanz vorzubereiten und sich hierfür auch die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen. Demnach gehört zu den Sorgfaltspflichten, die der Partei obliegen, daß sie, sofern ihr das Armenrecht nicht bereits im ersten Rechtszuge bewilligt war (§ 119 Abs. 2 ZPO), sich so rechtzeitig um die Unterlagen für die Glaubhaftmachung ihrer Armut bemüht, daß sie vor Ablauf der Rechtsmittelfrist dem Rechtsmittelgericht eingereicht werden können. Unterbleibt die Einreichung vor diesem Zeitpunkt, so steht dieser Umstand allein der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Rechtsmittelfrist noch nicht entgegen, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, es ist vielmehr dann zu prüfen, ob die das Armenrecht nachsuchende Partei nach den vorliegenden Umständen nicht das ihr Zumutbare getan hat, um die noch fehlende oder erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beigebrachte Unterlage vorher dem Gericht einzureichen. Soweit die Partei einen Vertreter beauftragt hat, für sie um die Gewährung des Armenrechts nachzusuchen, muß sie sich nach dem in § 232 Abs. 2 ZPO zum Ausdruck gelangten Rechtsgedanken dessen Verschulden zurechnen lassen (BGH Beschluß v. 23. Juni 1956 - IV ZA 46/56 - LM § 114 ZPO Nr. 10 = NJW 1956, 1435; Beschluß v. 6. Juni 1957 - IV ZR 133/57 - LM § 232 ZPO Nr. 30; vgl. ferner BGH Beschluß vom 18. Dezember 1951 - IV ZB 94/51 - LM § 233 Nr. 14; Beschluß vom 15. April 1955 - IV ZR 262/54 - = LM § 114 ZPO Nr. 8 = BB 1955, 427; Beschluß vom 14. Juli 1955 - IV ZA 65/55 - LM § 233 ZPO Nr. 59 = JR 1956, 20). Zwar kann, wie der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem angeführten Beschluß vom 23. Juni 1956 ausgeführt hat, die Unvollständigkeit des Armenrechtsgesuchs nicht mehr als ursächlich für die Fristversäumung angesehen werden, nachdem die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs es für ausreichend erachtet hat, daß das Armenrechtsgesuch noch am letzten Tage der Rechtsmittelfrist beim Gericht eingereicht wird. Die Unterlassung der Einreichung einer die Armut glaubhaft machenden Unterlage ist jedoch grundsätzlich geeignet, die Erledigung des Armenrechtsverfahrens nach Fristablauf zu verzögern. Deshalb kann sich die Partei auf ihre Armut als Hindernis für die Wahrung der Rechtsmittelfrist dann nicht berufen, wenn sie nicht innerhalb der Frist das ihr Zumutbare getan hat, die fehlende Unterlage noch vor Ablauf dieser Frist dem Gericht einzureichen.

7

An das Verhalten der Partei nach Ablauf der Notfrist ist ein weniger strenger Maßstab anzulegen. Es kann allerdings insoweit von Bedeutung sein, als es Schlüsse darauf zuläßt, ob sie bereits vor Ablauf der Frist nicht das ihr Zumutbare unternommen hat und ob deswegen die rechtzeitige Einreichung der beizubringenden Unterlage unterblieben ist. Wie schon das Reichsgericht mehrfach entschieden hat, gilt für die Zeit nach Versäumung der Frist die besondere Regelung des § 234 ZPO, der den Grundsatz aufstellt, daß für den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist der Zeitpunkt maßgebend sei, zu dem das Hindernis tatsächlich behoben worden ist, und nicht der Zeitpunkt, zu dem es behoben werden konnte. Gegenüber der Gefahr einer ungebührlichen Verzögerung des Wiedereinsetzungsantrages schützt jedenfalls die Frist des § 234 Abs. 3 ZPO (vgl. RGZ 65, 194 mit Nachweisen) und in Fällen der vorliegenden Art außerdem noch die Möglichkeit, daß das Gericht durch eine Entscheidung über das Armenrechtsgesuch bewirken kann, daß die Zweiwochenfrist für die Stellung des Antrages auf Bewilligung der Wiedereinsetzung alsbald zu laufen beginnt. So hat das Reichsgericht auch in RGZ 100, 268, 269 für die Zeit nach Ablauf der Berufungsfrist nur die Vorschrift des § 234 BGB für anwendbar gehalten, nach der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb einer Frist von zwei Wochen von der Behebung des Hindernisses ab beantragt werden muß. Wenn der Bundesgerichtshof von der Rechtsprechung des Reichsgerichts insoweit abgewichen ist, als nicht mehr verlangt wird, daß das Armenrechtsgesuch bereits einige Tage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht werde, so ist diese Änderung der Rechtsprechung für die soeben erörterte Frage deshalb nicht von Bedeutung, weil die einschränkende Berücksichtigung des Verhaltens der Partei nach Fristablauf darauf beruht, daß das Gesetz für diesen Zeitraum die besondere Regelung des § 234 ZPO getroffen hat (ebenso Zeuner, JZ 1957, 158, 161 Note 22). Die vom Berufungsgericht angeführte Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 1955 - IV ZA 65/55 - LM § 233 ZPO Nr. 59 - steht der Anwendung der vorstehenden Rechtsgrundsätze nicht entgegen. Wenn in dieser Entscheidung ausgeführt ist, die arme Partei, die Unterlagen über ihre Armut erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist einreiche, habe keinen Anspruch darauf, Wiedereinsetzung gegen den Ablauf dieser Frist zu erhalten, so ist hieraus noch nicht zu entnehmen, daß dies auch dann gelten soll, wenn die nicht rechtzeitige Einreichung der Unterlagen weder auf der Unterlassung der Partei zumutbarer Bemühungen noch auf einem ihr anzurechnenden Verhalten des mit dem Armenrechtsgesuch beauftragten Rechtsanwalts beruht.

8

Der mit dem Wiedereinsetzungsantrag dem Berufungsgericht unterbreitete Sachverhalt ergibt, daß dem Kläger nicht der Vorwurf gemacht werden kann, er habe schuldhaft unterlassen, schon vor Ablauf der Berufungsfrist das rechtzeitig gestellte Armenrechtsgesuch durch Einreichung der angekündigten Unterlage zu vervollständigen. Denn er hat dargetan, daß er sich zunächst um eine Verdienstbescheinigung bemüht und eine solche am 14. November 1957 erhalten hat. Dies hätte auch das Berufungsgericht bei der Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrages berücksichtigen müssen, da der Kläger in seinem dem Armenrechtsgesuch abschriftlich beigefügten Schreiben an Rechtsanwalt S. vom 16. November 1957 eine von ihm beigebrachte Verdienstbescheinigung erwähnt hat. Wenn er in diesem Schreiben weiter ausgeführt hat, er habe sich wegen der von seinem Anwalt genannten Bescheinigung leider vergeblich bemüht, so ergab sich aus dem Zusammenhang dieser Mitteilung, daß es sich hierbei um eine weitere Armenrechtsunterlage handelte. Wann Rechtsanwalt S. ihm angeraten hat, sich eine Armenrechtsbescheinigung von dem Konsulat zu beschaffen, ist in dem Armenrechtsgesuch nicht gesagt. Das Schreiben des Klägers vom 16. November 1957 spricht jedoch dafür, daß dies nach diesem Schreiben geschehen ist. Abgesehen davon, daß der Kläger in diesem Schreiben seiner Erwartung Ausdruck gegeben hat, das Gericht werde schon auf Grund der Schilderung seiner Lage und der sonstigen bekannten Umstände als glaubhaft ansehen, daß er weder über Barmittel verfüge noch in absehbarer Zeit verfügen werde, hätte es angesichts der bekundeten Bemühungen des Klägers um Armenrechtsunterlagen einer näheren Feststellung dafür bedurft, daß der Kläger sich hierum nicht in einer ihm zumutbaren Weise rechtzeitig bemüht habe. Aus dem Umstand, daß die Bescheinigung des Generalkonsulats der Bundesrepublik erst am 16. Januar 1958 erteilt worden ist, war noch nicht zu schließen, daß der Kläger zumutbare Bemühungen in dieser Richtung vor dem Ablauf der Berufungsfrist unterlassen hatte. Unklarheiten in dieser Hinsicht durften nicht zu seinem Nachteil gewertet werden, zumal sie durch eine Rückfrage des Gerichts in Ausübung des Fragerechts nach § 139 ZPO hätten geklärt werden können (BGH, Beschl. v. 19. Juni 1951 - III ZR 2/51 - NJW 1951, 964). In dieser Hinsicht ergibt die rechtzeitig dem Berufungsgericht zur Begründung der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrages eingereichte Erklärung des Generalkonsulats der Bundesrepublik vom 18. März 1958, daß der Kläger die Verzögerung damit begründet hat, er habe nach Erlangung der Verdienstbescheinigung vom 14. November 1957 sich mit dem Generalkonsulat telefonisch wegen Beschaffung eines Armutszeugnisses in Verbindung gesetzt, jedoch offenbar infolge eines Mißverständnisses einen Vordruck "Notlagebescheinigung" für Wiedergutmachungsberechtigte zugesandt erhalten, worauf er erst auf seine Reklamation vom zuständigen Sachbearbeiter die erforderliche Auskunft erhalten habe. Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Erklärung werden von dem Generalkonsulat nicht zum Ausdruck gebracht und sind unter diesen Umständen nicht zu erheben. Selbst wenn der Kläger nach Erteilung des Auftrages zur Einreichung des Armenrechtsgesuches von seinem hiermit beauftragten Rechtsanwalt darüber belehrt worden ist oder jedenfalls hätte belehrt werden müssen, daß er sich darum bemühen müsse, die vom Generalkonsulat einzuholende Bescheinigung noch vor Ablauf der Berufungsfrist dem Gericht einzureichen, so kann ihm auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zur Last gelegt werden, daß diese Frist nicht gewahrt worden ist. Denn es wäre selbst dann nicht von ihm zu fordern, daß er sofort persönlich oder durch einen Beauftragten bei dem Generalkonsulat in New York vorsprach, um die nötigen Förmlichkeiten an Ort und Stelle zu erledigen. Es besteht daher kein ausreichender Anhaltspunkt für die Annahme, der Kläger habe es zu vertreten, daß die Unterlage nicht schon vor Ablauf der Berufungsfrist dem Berufungsgericht eingereicht worden ist.

9

Im übrigen würde, selbst wenn auch das Verhalten des Klägers nach Ablauf dieser Frist noch in Betracht zu ziehen wäre, auch darin noch kein hinreichender Anhaltspunkt dafür zu erblicken sein, daß er die ihm den Umständen nach zuzumutenden Bemühungen unterlassen hat.

10

Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß sich der Kläger nach der gegebenen Sachlage nicht für arm halten durfte, überdies das Unvermögen, die zu erwartenden Kosten für den weiteren Rechtszug zu tragen, in dem allerdings erst dem Bundesgerichtshof eingereichten Begleitschreiben des Generalkonsulats vom 16. Januar 1958 ausdrücklich bescheinigt worden ist, war dem Kläger zuzubilligen, daß er durch einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO gehindert war, die Berufung rechtzeitig einlegen zu lassen. Deshalb war ihm unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Frist für dieses inzwischen rechtzeitig begründete Rechtsmittel zu gewähren, ohne daß es einer weiteren Darlegung bedurfte, aus welchen Grunde das Rechtsmittel nicht schon vor Ablauf der Berufungsfrist auf eigene Kosten eingelegt werden konnte (vgl. BGHZ 26, 99, 101).

Dr. Großmann Dr. Gelhaar Artl Dr. Mezger Dr. Messner