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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.06.1956, Az.: IV ZA 46/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.06.1956
Aktenzeichen
IV ZA 46/56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1956, 13807
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln

Fundstellen

  • JZ 1957, 182-183
  • NJW 1956, 1435-1436 (Volltext mit amtl. LS) "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand"

Prozessführer

1. der Pianistin Else B. in A., V.-Allee ...,

2. der Frau Grete H. in H./Main, L.str. ...,

Prozessgegner

die Hausangestellte Katharina K. in A., B.str. ...,

Amtlicher Leitsatz

Einer armen Partei, die um das Armenrecht für die Einlegung eines Rechtsmittels innerhalb der Rechtsmittelfrist nachgesucht hat, ist gleichwohl die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist zu verweigern, wenn sie innerhalb der Frist nicht auch alle für die Entscheidung über das Armenrechtsgesuch erforderlichen, ihr zuzumutenden Angaben gemacht und die dafür benötigten Unterlagen beigebracht hat, so gegebenenfalls darüber, ob die Rechtsmittelsumme erreicht ist.

Tenor:

Den Klägerinnen wird das Armenrecht für den Revisionsrechtszug versagt.

Gründe:

1

Nach den Angaben der Klägerinnen über den Zeitpunkt des Eingangs des Berufungsurteils bei dem Rechtsanwalt, der sie in der zweiten Instanz vertreten hat, in Verbindung mit bestimmten Angaben dieses Anwalts selbst kann davon ausgegangen werden, daß das Armenrechtsgesuch der Klägerinnen innerhalb der Revisionsfrist bei dem Bundesgerichtshof eingegangen ist. Es ist also rechtzeitig gestellt worden, denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es, wenn dies vor dem Ablauf der Rechtsmittelfrist geschieht (BGHZ 16, 1 [BGH 09.12.1954 - IV ZB 94/54]). Da auch die arme Partei schon den Antrag auf Gewährung des Armenrechts für die höhere Instanz vorbereiten muß und es nicht gerechtfertigt ist, die ihr dafür gegebene Frist geringer als die zur Einlegung des Rechtsmittels selbst zu bemessen, andererseits über ein Gesuch, das einige Zeit vorher eingegangen ist, bei der starken Belastung der Gerichte in aller Regel doch nicht mehr rechtzeitig entschieden werden kann, handelt die Partei nicht außerhalb des Rahmens der von ihr zu erwartenden Sorgfalt, wenn sie das Gesuch erst kurz vor dem Ablauf der Rechtsmittelfrist einreicht. Wenn dann die Einlegung des Rechtsmittels selbst nach der Entscheidung über das Armenrechtsgesuch nicht mehr rechtzeitig erfolgen kann, so darf deshalb der Partei die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht schon wegen des Zeitpunktes der Gesuchstellung versagt werden.

2

Voraussetzung dafür ist aber, daß die Partei innerhalb der Frist alle Unterlagen beigebracht hat, die erforderlich sind, damit über das Gesuch alsbald entschieden werden kann. Die Einhaltung der Rechtsmittelfrist ist zwar auch durch ein erst an ihrem Ende eingehendes Armenrechtsgesuch, das alle erforderlichen Angaben enthält und dem die notwendigen Unterlagen beigefügt sind, nicht zu erreichen; insoweit kann die Unvollständigkeit des Gesuchs nicht mehr ursächlich für die Fristversäumnis sein. Aber es würde eine ungerechtfertigte Benachteiligung des Gegners der das Armenrecht beantragenden Partei darstellen, wenn man es zulassen wollte, daß der Antragsteller die von ihm für die Begründung des Gesuchs billigerweise zu verlangenden Angaben erst nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist macht, und daß er erst zu dieser Zeit die Unterlagen, die für die Entscheidung über das Gesuch benötigt werden, beibringt. Damit bliebe es ungebührlich lange in der Schwebe, ob die in der Vorinstanz ergangene Entscheidung endgültig rechtskräftig geworden ist. Eine sachgemäße, die Belange beider Parteien abwägende Auslegung des §233 ZPO muß deshalb dazu führen, daß die Überschreitung der Rechtsmittelfrist infolge der erst an ihrem Ende erfolgenden Beantragung des Armenrechts nur dann als durch einen unabwendbaren Zufall entschuldigt gilt, wenn die Partei innerhalb der Frist alles getan hat, was nötig ist, damit ohne eine weitere Verzögerung über das Gesuch entschieden werden kann. Dementsprechend hat der hier entscheidende Senat verlangt, daß die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist die Unterlagen über ihre Armut einreicht oder der das Armenrecht begehrende Konkursverwalter vor dem Ablauf der Frist darlegt, ob die zur Führung des Prozesses erforderlichen Mittel von den an dem Rechtsstreit wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können (LM §114 ZPO Nr. 8, §233 ZPO Nr. 59).

3

Hier haben die Klägerinnen innerhalb der Revisionsfrist nur ein unzulängliches Armenrechtsgesuch eingereicht, obwohl sie bei gehöriger Erkundigung erkennen mußten, daß die in ihm enthaltenen Angaben für eine Bewilligung des Armenrechts nicht ausreichen konnten. Sie haben nämlich innerhalb der Revisionsfrist nicht dargetan, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 6.000,- DM übersteigt. Das aber war erforderlich, weil die Revision von dem Oberlandesgericht nicht ausdrücklich zugelassen worden ist und sie deshalb nur zulässig ist, wenn dieser Streitwert überschritten wird. Von dem Oberlandesgericht ist der Wert des Streitgegenstandes auf nur 4.000,- DM festgesetzt worden, und zwar ersichtlich auf die entsprechenden Angaben der Beklagten hin, während die Klägerinnen damals trotz der auch an ihren Prozeßvertreter gerichteten Anfrage des Gerichts über die Höhe des Streitwerts keine Erklärungen dazu abgegeben hatten. Unter diesen Umständen hätten sie näher angeben und unter Beweis stellen müssen, daß die Höhe des Streitwerts in Wirklichkeit den von dem Oberlandesgericht angenommenen Betrag um mehr als 2.000,- DM übersteigt. Was sie im Verlaufe des Rechtsstreits über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Erblassers vorgetragen haben, reicht dazu nicht aus. Wenn die Klägerinnen auch nicht mit dem Erblasser zusammengelebt haben, so war ihnen doch zuzumuten, die in Rede stehenden Werte rechtzeitig darzulegen.

4

Das Armenrechtsgesuch ist deshalb nicht so beschaffen, daß den Klägerinnen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte, sofern sie noch Revision einlegen würden. Dieses Rechtsmittel bietet infolgedessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so daß sich eine Prüfung darüber erübrigt, ob in der Sache selbst mit einer Änderung des Urteils des Oberlandesgerichts zu rechnen wäre. Dem Antrag auf Gewährung des Armenrechts konnte nach alledem nicht stattgegeben werden (§114 Abs. 1 ZPO).

Schmidt Raske v. Werner Scheffler Wüstenberg