Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.07.1955, Az.: IV ZA 65/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.07.1955
- Aktenzeichen
- IV ZA 65/55
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 13443
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Offenburg
Rechtsgrundlage
Prozessführer
des Karl Ludwig W., Hausmeister in K., Z.str. ...,
Prozessgegner
Frieda Mina S. geb. W., Ehefrau des Heizungsmonteurs Paul S. in R., L.,
Amtlicher Leitsatz
Eine arme Partei, die rechtzeitig um das Armenrecht nachgesucht hat (BGHZ 16, 1 [BGH 09.12.1954 - IV ZB 94/54]), jedoch die Unterlagen über ihre Armut erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist einreicht, hat keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Rechtsmittelfrist.
Tenor:
wird dem Kläger für die Revisionsinstanz das Armenrecht verweigert, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Frist zur Einlegung der Revision ist am 2. Juli 1955 abgelaufen. Der Kläger kann jedoch nicht damit rechnen, daß ihm hiergegen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt wird. Er hat zwar sein Armenrechtsgesuch am 30. Juni 1955 und damit - nach der neueren Rechtsprechung des Senats (BGHZ 16, 1 [BGH 09.12.1954 - IV ZB 94/54]) - noch rechtzeitig eingereicht. Das Gesuch war auch sachlich-rechtlich gehörig begründet. Es fehlten jedoch die Unterlagen über die Armut des Klägers. Diese sind erst am 7. Juli 1955, also erst nach Ablauf der Revisionsfrist, beim Bundesgerichtshof eingegangen. Die arme Partei hat, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, keinen Anspruch darauf, dass ihr nachgelassen wird, die zur Armenrechtsbewilligung notwendigen Unterlagen erst nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist einzureichen (vgl. schon Lindenmaier-Möhring Nr. 14 zu §233 ZPO; Johannsen NJW 1952, 525 [OLG Celle 18.01.1952 - 8 U 228/52] vor Anmerkung 4; ferner die nicht veröffentlichten Beschlüsse des Senats vom 15. März 1955 IV ZB 19/55 und vom 30. März 1955 IV ZB 36/55).