Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.03.1955, Az.: IV ZB 19/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.03.1955
- Aktenzeichen
- IV ZB 19/55
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 13736
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 10.01.1955
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- ZZP 1955, 181-182
Prozessführer
des Friedrich H. in G., B.str. ..., zur Zeit in der Strafanstalt in C.,
Prozessgegner
das Land Niedersachsen, vertreten durch den Regierungspräsidenten (Entschädigungsbehörde) in Hildesheim,
Amtlicher Leitsatz
Legt eine arme Partei, der das rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgesuchte Armenrecht mangels hinreichender Erfolgsaussicht nach Ablauf der Rechtsmittelfrist verweigert worden ist, ein Rechtsmittel auf eigene Kosten ein und beantragt sie zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist, dann braucht sie nicht darzulegen, warum sie das Rechtsmittel nicht schon vor dem Ablauf der Rechtsmittelfrist auf eigene Kosten einlegen konnte.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 10. Januar 1955 in der Sitzung vom 15. März 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Dr. Kregel und Scheffler
beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Dem Kläger wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.
Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der sofortigen Beschwerde - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Gründe:
Der Kläger war vom 19. Mai 1938 bis zum 31. August 1940 im Konzentrationslager Buchenwald. Er macht deshalb einen Anspruch auf Haftentschädigung geltend. Das Landgericht hat seine Klage abgewiesen. Das Urteil ist ihm am 28. Juni 1954 zugestellt worden. Am 20. September 1954 hat er beim Oberlandesgericht einen Antrag eingereicht, ihm das Armenrecht für den Berufungsrechtszug zu bewilligen. Das Oberlandesgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 29. November 1954, zugestellt am 10. Dezember 1954, abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Am 23. Dezember 1954 hat der Kläger auf eigene Kosten Berufung eingelegt und zugleich gebeten, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluss vom 10. Januar 1955 das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und zugleich die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich seine sofortige Beschwerde.
Die sofortige Beschwerde ist nach §98 Abs. 3 BEG, §§519 b Abs. 2, 547 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft (BGH NJW 1954, 921) und form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist auch sachlich begründet.
Das Oberlandesgericht meint, es sei nicht ersichtlich, wann das Hindernis für die Einlegung der Berufung behoben worden sei und ob der Kläger überhaupt jemals gehindert gewesen sei, Berufung einzulegen. Es ist schon mit diesem Ausgangspunkt seiner Entscheidung von einer ständigen Gerichtsübung abgewichen, ohne dass hierfür ein besonderer Grund vorliegt. Der Kläger hat noch mit Schriftsatz vom 12. Oktober 1954 neue Armenrechtsunterlagen mit einer Bescheinigung des zuständigen Sozialamtes vorgelegt, dass er ohne Beeinträchtigung seines Lebensunterhaltes nicht in der Lage sei, Kosten zu tragen. Als monatliches Einkommen waren eine Rente von 63,80 DM und eine zusätzliche Wohlfahrtsunterstützung von 17,63 DM ausgewiesen. Das Oberlandesgericht hat daher bei der Armenrechtsverweigerung - wie es auch selbst in dem angefochtenen Beschluss in der selben Besetzung "geschlossen" hat - "gegen die Begabung der Armut keine durchgreifenden Bedenken" gehabt. Es ist auch nach dem sonstigen Akteninhalt anzunehmen, dass der Kläger arm i.S. des §114 ZPO war und ist. Es bestand daher für das Oberlandesgericht kein Anlass, das bei der Prüfung des Wiedereinsetzungsantrages in Zweifel zu ziehen. Bei solcher Sachlage brauchte der Kläger in seinem Wiedereinsetzungsgesuch aber auch nicht darzulegen, "welcher neue und besondere Umstand ihn am 22./23. Dezember 1954 in die Lage versetzt" hat, die Berufung auf eigene Kosten einzulegen. Das Oberlandesgericht fordert das zu Unrecht.
Eine Partei, die arm im Sinne des §114 ZPO ist, hat Anspruch auf Bewilligung des Armenrechts, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist sie aus vertretbaren Gründen persönlich überzeugt, dass diese Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind, dann braucht sie nicht vorsorglich zur Fristwahrung ein Rechtsmittel einzulegen, solange das Rechtsmittelgericht noch nicht über ihr rechtzeitig, d.h. vor Ablauf der Rechtsmittelfrist (BGH-Beschluss vom 9. Dezember 1954 - IV ZB 94/54 = BGHZ 16, 1 [BGH 09.12.1954 - IV ZB 94/54]), eingereichtes Armenrechtsgesuch entschieden hat. Das gilt auch dann, wenn sie in der Lage wäre, sich die erforderlichen Geldmittel anderweit, etwa darlehensweise, zu beschaffen. Nach §233 ZPO setzt zwar die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine Verhinderung voraus, die durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verursacht worden ist. Ein Zufall ist aber im Sinne dieser Bestimmung dann unabwendbar, wenn der Betroffene ihn nach den Umständen des Falles durch die äusserste ihm gerechterweise zuzumutende Sorgfalt weder abwehren noch in seinen schädlichen Folgen verhindern kann (RGZ 159, 109 [110]). Einer armen Partei kann gerechterweise nicht zugemutet werden, nur deshalb ein Darlehen aufzunehmen, um eine Frist zu wahren, solange sie noch mit der Bewilligung des Armenrechts rechnen kann. Wird ihr, wie hier, das Armenrecht mangels hinreichender Erfolgsaussichten verweigert, dann entfällt damit für sie - genau genommen nicht ihre Mittellosigkeit als solche, sondern - die Möglichkeit, sich weiterhin für das Rechtsmittelverfahren auf ihre Armut, zu berufen. Sie muss sich nunmehr, wenn sie die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dennoch selbst für aussichtsreich und auch für nicht mutwillig hält, innerhalb eines Zeitraums von 1 bis 2 Tagen entschließen, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten einlegen und hierzu einen Anwalt beauftragen will. Nach Ablauf dieses Zeitraums beginnt die Frist des §234 ZPO zu laufen (BGH-Beschluss vom 7. Juli 1952 - IV ZB 57/52 -).
Der unabwendbare Zufall liegt nach dem Grundgedanken, der diese Rechtsprechung beherrscht, nur mittelbar in der Mittellosigkeit einer armen Partei als solcher, unmittelbar aber darin, dass auf ihr rechtzeitig eingereichtes, gehörig begründetes und mit den nötigen Unterlagen über ihre Armut versehenes Gesuch nicht so frühzeitig über das Armenrecht entschieden worden ist, dass sie noch durch einen Anwalt - im Armenrecht oder auf eigene Kosten - die Rechtsmittelfrist wahren konnte. Sie braucht daher im Rahmen des §236 ZPO in ihrem Wiedereinsetzungsantrag auch nicht mehr als dies darzulegen, insbesondere nicht, mit welchen Mitteln sie nun das Rechtsmittel doch auf eigene Kosten durchführen will.
Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers hat die hiernach erforderlichen Voraussetzungen genügend angegeben; sie ergaben sich ohnehin schon aus den Gerichtsakten und bedurften keiner besonderen Glaubhaftmachung (vgl. BGHZ 5, 157 [160]).
Das Oberlandesgericht hat zu Unrecht das Urteil des II. Zivilsenats vom 28. Juni 1952 - II ZR 274/51 (LM ZPO §236 Nr. 4) für seine Auffassung angeführt. Zu jener Entscheidung ist folgender Rechtssatz aufgestellt worden: "Wird das Armenrecht nach Ablauf der Rechtsmittelfrist wegen mangelnder Armut abgelehnt, so müssen in dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand alle nicht unmittelbar aktenkundigen Gründe hierfür dargelegt und glaubhaft gemacht werden, insbesondere, dass der Rechtsmittelkläger sich für arm halten konnte - obwohl er später das Rechtsmittel auf eigene Kosten verfolgt - und wegen dieser wenigstens subjektiv berechtigten Annahme an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist gehindert war". In jenem Falle war zweifelhaft, ob der Kläger sich im Sinne des §114 ZPO für arm halten und die Bewilligung des Armenrechts erwarten konnte. Der Sachverhalt unterscheidet sich also gerade in einem wesentlichen Punkte von dem hier zu beurteilenden. Der II. Zivilsenat hat auch in seiner Begründung, auf die das Oberlandesgericht sich besonders beruft, ausgeführt, wenn das Armenrecht wegen Armut abgelehnt werde, sei die subjektive Seite, nämlich die Annahme der Partei, dass ihr das Armenrecht bewilligt werden würde, nicht aktenkundig. Nur deshalb hat er die "Innehaltung der Bestimmungen des §236 ZPO" verlangt.
Der angefochtene Beschluss war hiernach aufzuheben. Dem Wiedereinsetzungsgesuch war zu entsprechen. Im übrigen war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.