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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.07.1952, Az.: IV ZB 57/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.07.1952
Aktenzeichen
IV ZB 57/52
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1952, 12466
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 30.05.1952

Prozessführer

des Mechanikmeisters Erich K. in H., G. P.strasse ...,

Prozessgegner

seine Ehefrau Irma K. geb. S. in H., G. P.strasse ...,

Amtlicher Leitsatz

Mit der Versagung des Armenrechts ist die Mittellosigkeit als Hinderungsgrund i.S. des §233 ZPO entfallen. Der armen Partei ist dann nur noch ein Zeitraum von 1 bis 2 Tagen zuzubilligen, um sich zu überlegen, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will und einem Anwalt diesen Auftrag zu erteilen. Nach Ablauf dieses Zeitraums beginnt die Frist des §234 ZPO zu laufen.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juli 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Lersch, Ascher, Raske, Johannsen und Dr. Kregel

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 30. Mai 1952 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe:

1

Durch Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Hannover ist die auf Scheidung der Ehe gerichtete Klage abgewiesen. Die von dem Kläger gegen dieses ihm am 9. Februar 1952 zugestellte Urteil am 6. Mai 1952 eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht durch den angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen.

2

Zutreffend hat des Berufungsgericht angenommen, dass die in §234 ZPO bestimmte Zweiwochenfrist verstrichen war, als der Kläger am 6. Mai 1952 Berufung einlegte und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachsuchte. Der Kläger war zunächst infolge Armut gehindert, fristgerecht Berufung einzulegen. Das von ihm rechtzeitig nachgesuchte Armenrecht ist ihm mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg durch den ihm am 8. April 1952 zugestellten Beschluß des Berufungsgerichts vom 29. März 1952 versagt worden. Er kann sich nicht darauf berufen, dass auch seine am 10. April 1952 erhobenen Gegenvorstellungen ohne Erfolg geblieben seien und dass er trotz seiner sofort aufgenommenen Bemühungen sich erst am 3. Mai 1952 die erforderlichen Geldmittel habe beschaffen können, um das Rechtsmittel einzulegen.

3

Der Kläger hat seine Pflicht, zeitgerecht um die Bewilligung des Armenrechts nachzusuchen, erfüllt. Nachdem das Berufungsgericht ihm das Armenrecht versagt hatte, war das in der Armut als solcher liegende Hindernis behoben. Eine Partei soll infolge ihrer Armut keine Rechtsnachteile erleiden und nicht schlechter als eine vermögende Partei gestellt sein. Deswegen hat der Gesetzgeber ihr die Möglichkeit gegeben, um die Bewilligung des Armenrechts nachzusuchen. Dieses auf dem Grundsatz der sozialen Gerechtigkeit beruhende Prinzip fordert jedoch keine Gleichstellung der armen Partei mit einer vermögenden schlechthin, sondern nur die Gleichstellung mit einer überlegend und wirtschaftlich vernünftig handelnden vermögenden Partei. Eine solche wird die Einlegung des Rechtsmittels gleichfalls von dessen Erfolgsaussichten abhängig machen. Daher ist davon auszugehen, dass die arme Partei nach der Versagung des Armenrechts mangels Erfolgsaussichten sich nicht mehr auf ihre Armut als unabwendbaren Zufall im Sinne des §233 ZPO berufen kann. Denn auch die wirtschaftlich vernünftig handelnde vermögende Partei würde unter den gleichen Umständen das Rechtsmittel nicht einlegen. Mit der Versagung des Armenrechts sind daher für die arme Partei dem Grundsatz nach die Voraussetzungen für den Beginn des Laufes der Frist des §234 ZPO gegeben. Sie kann den Anlauf dieser Frist nicht dadurch hinauszögern, dass sie weiterhin erfolglos Gegenvorstellungen gegen den das Armenrecht versagenden Beschluß erhebt. Bleiben diese Gegenvorstellungen erfolglos, dann ist damit erwiesen, dass das Gericht von Anfang an die Erfolgsaussichten vollständig und sorgfältig geprüft hat, so dass ein Anlass für weitere Gegenvorstellungen überhaupt nicht gegeben war.

4

Nach der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts beginnt allerdings die Frist des §234 ZPO noch nicht sofort mit der Mitteilung der das Armenrecht versagenden Entscheidung des Gerichts. Das Reichsgericht hat vielmehr das Hindernis nicht zuzurechnender Anwaltslosigkeit erst dann als beseitigt angesehen, wenn der Partei eine angemessene Frist geblieben war, um die nötigen Geldmittel beschaffen und einen Anwalt aufsuchen zu können (vgl. RG in JW 34, 96 mit weiteren Nachweisen). Diese Frist hat das Reichsgericht im Interesse der Rechtssicherheit jedoch stets auf einen kurzen, etwa 2 Tage umfassenden Zeitraum, beschränkt. Insoweit als die Frist noch nicht sofort mit der Bekanntgabe der das Armenrecht versagenden Entscheidung beginnt, ist auch der Bundesgerichtshof der Rechtsprechung des Reichsgerichts gefolgt (vgl. NJW 52, 183). Der Bundesgerichtshof hat der Partei jedoch diese Frist entgegen der Ansicht des Reichsgerichts nicht zugebilligt, und die nötigen Geldmittel zu beschaffen, sondern um ihr die Überlegung zu ermöglichen, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will, und um einem Anwalt den Auftrag zu erteilen das Rechtsmittel einzulegen. Hieran hält der Senat fest. Die Mittellosigkeit als solche ist, nachdem der Partei die das Armenrecht versagende Entscheidung mitgeteilt ist, aus den oben dargelegten Gründen kein der Fristwahrung entgegenstehendes Hindernis mehr. Abgesehen davon würde es auch im Interesse der Rechtssicherheit unmöglich sein, die Frist des §234 ZPO erst dann anlaufen zu lassen, wenn die Partei tatsächlich in der Lage war, sich die erforderlichen Geldmittel zu beschaffen. In Rechtsstreitigkeiten, in denen eine arme Partei zu Recht unterlegen ist, würde dann in zahlreichen Fällen, solange als die Wiedereinsetzung überhaupt noch dem Gesetz noch möglich ist, die obsiegende Partei immer damit rechnen müssen, dass das Urteil noch angefochten wird. Daß es einer armen Partei in 1 oder 2 Tagen möglich ist, Mittel zu beschaffen, um das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchzuführen, ist eine Annahme, die in aller Regel durch die Lebenserfahrung widerlegt wird.

5

Dagegen ist es angemessen, der armen Partei aus den vom Bundesgerichtshof dargelegten Gründen eine Überlegungsfrist vor dem Anlauf der Frist des §234 ZPO zu geben. Die arme Partei, die regelmässig selbst von ihrem Recht überzeugt ist, hat sich innerlich darauf eingestellt, das Armenrecht bewilligt und einen Anwalt beigeordnet zu bekommen. Sieht sie sich in dieser Erwartung getäuscht, dann wird sie vor eine neue Lage gestellt. Sie muss jetzt prüfen, ob sie das Armenrecht bewilligt und einen Anwalt beigeordnet zu bekommen. Sieht sie sich in dieser Erwartung getäuscht, dann wird sie vor eine neue Lage gestellt. Sie muss jetzt prüfen, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will. Gegebenenfalls muss sie nun einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Anwalt den Auftrag, das Rechtsmittel auf ihre Kosten durchzuführen, erteilen. Diese neue Lage, vor die die arme Partei so gestellt wird, ist gleichfalls noch eine Folge ihrer Armut. Das in der Armut liegende, der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis kann daher erst dann als behoben angesehen werden, wenn auch diese Überlegungs- und Handlungsfrist verstrichen ist. Sie wird, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, nicht mehr als 2 bis 3 Tage betragen.

6

Gründe, aus denen diese Frist länger zu erstrecken war, hat der Kläger nicht vorgetragen. Die Frist des §234 ZPO war daher verstrichen, als er Berufung einlegte und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellte. Seine Beschwerde gegen den seine Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss mußte daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückgewiesen werden.

Dr. Lersch Ascher Raske Johannsen Kregel