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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.06.1957, Az.: IV ZR 133/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.06.1957
Aktenzeichen
IV ZR 133/57
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 14534
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz

Fundstellen

  • NJW 1957, 1236 (amtl. Leitsatz)
  • ZZP 1958, 130-132

Prozessführer

des Matthias M. in T., S.straße ...,

Prozessgegner

1. den Johann M. in T., H.str. ...,

2. die Elisabeth M., daselbst,

Amtlicher Leitsatz

Einer Partei, die infolge Armut gehindert war, rechtzeitig Revision einzulegen, kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist nur erteilt werden, wenn sie spätestens am letzten Tage der Frist ein ausreichend begründetes Armenrechtsgesuch eingereicht hat. Die Wiedereinsetzung ist ihr zu versagen, wenn das Gesuch von dem Prozeßbevollmächtigten des zweiten Rechtszuges gestellt worden ist und dieser sich zum Nachweis der Armut nur auf ein Zeugnis berufen hat, das vor mehr als anderthalb Jahren ausgestellt ist und im ersten Rechtszug eingereicht war, die Partei selbst erwerbstätig ist, über etwas eigenes Vermögen verfügt und den Rechtsstreit in den vorangegangenen Rechtszügen auf eigene Kosten geführt hat, nachdem ihr das im ersten Rechtszug zunächst bewilligte Armenrecht bereits im ersten Rechtszuge mit der Begründung wieder entzogen worden war, daß die weitere Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg mehr biete.

Tenor:

wird dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist versagt.

Gründe:

1

Der Kläger hat gegen das ihm am 31. Januar 1957 zugestellte Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 4. Januar 1957 am 24. April 1957 Revision eingelegt und gebeten, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist zu erteilen. Er hat sich darauf berufen, daß er infolge Armut gehindert gewesen sei, rechtzeitig Revision einzulegen, und geltend gemacht, daß er durch seinen Prozeßbevollmächtigten des zweiten Rechtszugs bereits am 25. Februar 1957 um die Bewilligung des Armenrechts nachgesucht habe. Der Beschluß, durch den das Armenrecht versagt worden sei, sei ihm erst am 11. April 1957 zugestellt worden.

2

Nach einem neuen Zeugnis zur Erlangung des Armenrechts beträgt das Einkommen des Klägers im Monat 350 DM und gehört ihm ein Grundstücksanteil, den er mit 7.500 DM bewertet.

3

Selbst wenn der Kläger infolge Armut gehindert gewesen sein sollte, rechtzeitig Revision einzulegen, kann ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden. Eine Partei, die infolge Armut gehindert ist, rechtzeitig ein Rechtsmittel einzulegen, muß die ihr zuzumutenden Maßnahmen ergreifen, um dieses Hindernis zu beseitigen. Sie muß spätestens am letzten Tage der Rechtsmittelfrist in solcher Weise um die Bewilligung des Armenrechts nachsuchen, daß sie von ihrem Standpunkt aus damit rechnen kann, ihrem Antrag werde entsprochen. Soweit die Partei einen Vertreter beauftragt, für sie um die Gewährung des Armenrechts nachzusuchen, muß sie sich nach dem in §232 Abs. 2 ZPO zum Ausdruck gelangten Rechtsgedanken dessen Verschulden zurechnen lassen. Der Kläger hatte seinen Prozeßbevollmächtigten des zweiten Rechtszugs beauftragt, um die Gewährung des Armenrechts nachzusuchen. Dieser hat auch fristgerecht ein Armenrechtsgesuch eingereicht. Das Gesuch entsprach aber nicht den zu stellenden Anforderungen; denn es war darin nicht genügend dargetan, daß der Kläger arm im Sinne des Gesetzes war. Es hieß dort nur: "Das erforderliche Armutszeugnis befindet sich bei den Gerichtsakten." Bei den vom Bundesgerichtshof herangezogenen Akten, die erst am 19. März 1957 eingingen, befindet sich ein Zeugnis zur Erlangung des Armenrechts für den Beklagten vom 24. Juni 1955. Dem Beklagten ist, nachdem ihm das Armenrecht für den ersten Rechtszug zunächst bewilligt worden war, durch einen späteren Beschluß des Landgerichts vom 24. Februar 1956 das Armenrecht wieder entzogen worden, da das Landgericht seine Rechtsverteidigung nicht mehr für hinreichend aussichtsreich hielt. Der Beklagte hat dann den Rechtsstreit im ersten und zweiten Rechtszug auf eigene Kosten durchgeführt. Ein Rechtsanwalt kann in aller Regel schon nicht erwarten, daß die Armut seiner Partei hinreichend dargetan ist, wenn er auf ein Zeugnis zur Erlangung des Armenrechts verweist, das vor mehr als anderthalb Jahren ausgestellt worden ist. Keinesfalls kann er diese Erwartung haben, wenn die Partei, wie der Beklagte, ein gewisses Vermögen besitzt, erwerbstätig ist und den betreffenden Rechtsstreit in zwei Rechtszügen auf eigene Kosten durchgeführt hat. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat sonach unter Außerachtlassung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt, also schuldhaft, versäumt, ein ausreichend begründetes Armenrechtsgesuch für den Beklagten zu stellen. Dieses Verschulden muß der Beklagte sich anrechnen lassen, so daß ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt werden muß.

Schmidt Raske Johannsen v. Werner Wilden