Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.12.1951, Az.: IV ZB 94/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.12.1951
- Aktenzeichen
- IV ZB 94/51
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1951, 11395
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 03.10.1951
Rechtsgrundlage
Prozessführer
der Ehefrau Marianne Nissine H. geb. M. in K. bei M.,
Prozessgegner
ihren Ehemann, den Landwirt Wilhelm Georg H. in J., M.,
Amtlicher Leitsatz
Die arme Partei ist verpflichtet, jede von ihr zu verlangende Sorgfalt aufzuwenden, um das Armenrechtsgesuch rechtzeitig und ausreichend begründet anzubringen. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn sie erwarten konnte auf Grund dieses Gesuchs das Armenrecht so zeitig bewilligt zu erhalten, dass sie in der Lage ist, die Berufungsfrist einzuhalten. War die Erwartung nicht gerechtfertigt, weil die Partei oder ihr Vertreter erkennen konnten, dass die Armut in dem Gesuch nicht ausreichend dargetan war, so kann ihr die Wiedereinsetzung nicht erteilt werden.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1951 unter Mitwirkung, der Bundesrichter Dr. Lersch, Raske, Dr. Hartz, Johannsen und Dr. Kregel
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 3. Oktober 1951 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe:
Die Ehe der Parteien ist durch Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Flensburg vom 13. April 1951 auf die Klage und Widerklage bei überwiegender Schuld der Klägerin geschieden worden. Gegen dieses ihr am 23. April 1951 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21. Juli 1951 Berufung eingelegt und gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass sie am 16. Mai 1951 um die Bewilligung des Armenrechts für die Durchführung der Berufung nachgesucht habe.
Sie und ihr Prozessbevollmächtigter hätten der Auffassung sein können, dass sie arm im Sinne des Gesetzes sei. Der Beklagte habe erst am 13. Juli 1951 einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von 200,- DM überwiesen. Hierdurch sei sie erst darüber aufgeklärt worden, dass er in der Lage sei, die Prozesskosten zu tragen. Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin könne die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gewährt werden, wenn sie glaubhaft mache, dass sie unter Anwendung der äussersten angemessenen und von ihr zu erwartenden Sorgfalt annehmen konnte, der vorschusspflichtige Beklagte sei arm im Sinne des Gesetzes. Diesen Nachweis habe die Klägerin jedoch nicht erbracht. Sie habe daher nicht annehmen können, dass ihr das Armenrecht bewilligt werden würde. Gegen diesen ihr am 31. Oktober 1951 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 13. November 1951 sofortige Beschwerde eingelegt.
Die an sich zulässige, frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Nach §233 ZPO ist einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nur dann zu gewähren, wenn sie durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert worden ist, die Frist einzuhalten. Danach ist erforderlich, dass die Partei das nach Lage des Falles vernünftigerweise zuzumutende Maß von Vorsicht und Sorgfalt hat walten lassen. Fehlt es hieran, dann liegt ein die Wiedereinsetzung rechtfertigender unabwendbarer Zufall im Sinne des §233 ZPO nicht vor. Gemäss §232 Abs. 2 ZPO hat die Partei sich das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen zu lassen. Ein unabwendbarer Zufall liegt daher auch dann nicht vor, wenn der Prozessbevollmächtigte der Partei das nach Lage des Falles ihm vernünftigerweise zuzumutende Maß von Vorsicht und Sorgfalt ausser acht gelassen hat. Nach §236 ZPO muss die Klägerin die Tatsachen, aus denen folgt, dass sie durch einen unabwendbaren Zufall verhindert worden ist, die Berufungsfrist einzuhalten, glaubhaft machen.
Eine arme Partei ist solange durch einen unabwendbaren Zufall gehindert, die Rechtsmittelfrist zu wahren, als sie infolge ihrer Armut ohne ihr Verschulden ausserstande ist, einen Anwalt zu beauftragen, das Rechtsmittel einzulegen. Die arme Partei muss jedoch, damit ihr nicht der Vorwurf gemacht werden kann, die Berufungsfrist schuldhaft versäumt zu haben, alles in ihren Kräften stehende tun, um dieses Hindernis zu beheben. Das Gesetz gibt ihr die Möglichkeit, um die Bewilligung des Armenrechts für die Durchführung des Rechtsmittels nachzusuchen. Von dieser Möglichkeit muss sie so zeitig und in solcher Weise Gebrauch machen, dass sie erwarten kann, das Armenrecht so rechtzeitig bewilligt zu erhalten, dass sie das Rechtsmittel noch fristgerecht einlegen kann. Hat sie den Antrag durch einen Vertreter stellen lassen, so kommt es auch auf die Vorstellung an, die der Vertreter sich von dem Erfolg des Gesuchs machen konnte, und auf die Folgerungen, die er aus dieser Erkenntnis gezogen hat. Trifft den Vertreter ein Verschulden, so muss die Partei sich dieses nach §232 ZPO anrechnen lassen. Wird über das Armenrechtsgesuch erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist entschieden und wäre eine rechtzeitige Bewilligung des Armenrechts auf Grund eines Verschuldens der Partei oder ihres Vertreters garnicht möglich gewesen, dann kann der Partei die Wiedereinsetzung nur gewährt werden, wenn sie glaubhaft macht, dass sie selbst kein Verschulden trifft und dass sie ohne eigenes Verschulden auch bei ordnungsgemäßen Verhalten ihres Vertreters den Antrag nicht in solcher Form und zu solcher Zeit hätte stellen können, dass die Bewilligung des Armenrechts rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist möglich gewesen wäre. Dasselbe gilt, wenn die Partei nicht arm ist, sich aber infolge eines entschuldbaren Irrtums für arm halten durfte. Hat sie in diesem Falle um die Bewilligung des Armenrechts in solcher Form nachgesucht, dass eine Entscheidung darüber nicht zeitgerecht ergehen konnte, dann muss ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt werden, selbst wenn sie erst nach Ablauf der Berufungsfrist erfährt, dass sie nicht arm im Sinne des Gesetzes ist, weil ihr vorschusspflichtiger Ehemann die Prozesskosten tragen kann. Allein dadurch, dass die Partei sich irrtümlich für arm hielt, kann sie insoweit nicht besser gestellt sein, als die wirklich arme Partei. Zu den Sorgfaltspflichten, die der Partei obliegen, wenn sie um das Armenrecht nachsucht, gehört, sofern ihr nicht bereits im ersten Rechtszug das Armenrecht bewilligt war, dass sie dem Gericht ihre Armut hinreichend darlegt. Fehlt es daran, so kann ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Falle einer verspäteten Entscheidung über das Armenrechtsgesuch nur gewährt werden, wenn weder sie noch ihren Vertreter ein Verschulden an dem mangelhaften Nachweis der Armut trifft.
Nach diesen Rechtsgrundsätzen ist der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend versagt worden. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin sich entschuldbar für arm halten durfte. Der Klägerin kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Rücksicht auf ihr eigenes oder das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten des zweiten Rechtszuges bei dem Bemühen, das Armenrecht zu erlangen, nicht gewährt werden. Der Rechtsstreit war im ersten Rechtszug nicht im Armenrecht geführt worden. Rechtsanwalt Becker hat mit einem am 16. Mai 1951 bei dem Berufungsgericht eingegangenen Antrag um die Bewilligung des Armenrechts zur Durchführung der Berufung nachgesucht. Die Berufungsfrist lief am 23. Mai 1951 ab. In dem Antrag war die vermeintliche Armut der Klägerin nicht ausreichend dargetan. Zum Nachweis ihrer vermeintlichen Armut hatte die Klägerin sich nur auf die bei den Gerichtsakten befindlichen Armutsunterlagen bezogen. Diese bestanden in einem Zeugnis zur Erlangung des Armenrechts und einer Bescheinigung des Finanzamts. In dem Zeugnis hatte die Klägerin am 17. Mai 1949 erklärt, dass ihr Ehemann Eigentümer einer etwa 30 ha grossen Hofstelle mit. Gebäuden und Beschlag sei. Das Amt Ha. hatte unter dem gleichen Datum bescheinigt, dass der Ehemann der Klägerin in der Lage sei, die Prozesskosten zu tragen. Aus der Bescheinigung des Finanzamts vom 5. Juli 1949 ergab sich, dass das Jahreseinkommen der Klägerin und ihres Ehemannes 3.357,- DM und der Einheitswert des landwirtschaftlichen Vermögens 15.000,- DM betrug. Weitere Nachweise für ihre vermeintliche Armut hat die Klägerin vor Ablauf der Berufungsfrist nicht erbracht.
Mit diesen Bescheinigungen konnte sie ihre vermeintliche Armut nicht darlegen. Dieser Mangel beruht auf ihren oder dem Verschulden des Rechtsanwalts B.. Da Rechtsanwalt B. die Unterlagen nicht selbst einsehen konnte, wäre die Klägerin verpflichtet gewesen, ihm Angaben über deren Inhalt zu machen. Sie hätte ihm mindestens mitteilen müssen, dass der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht im Armenrecht geführt war und dass ihr Ehemann die Prozesskosten getragen habe. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin diese Mitteilung gemacht oder ob sie sie schuldhaft unterlassen hat. Selbst wenn sie ohne ihr Verschulden nicht in der Lage gewesen war, die Mitteilung zu machen, hat Rechtsanwalt B. auf jeden Fall schuldhaft gehandelt. Er hätte selbst prüfen und auf Grund dieser Prüfung zu dem Schluss gelangen müssen, dass die Armut der Klägerin mit den in Bezug genommenen Unterlagen nicht ausreichend dargetan werden konnte. Rechtsanwalt B. war im Besitz der Handakten des Prozessbevollmächtigten der ersten Instanz. Mangels einer entgegenstehenden Behauptung muss angenommen werden, dass bei diesen Handakten auch eine Abschrift des Schriftsatzes der Klägerin vom 9. November 1949 war. Mit diesem Schriftsatz hatte sie ihren im ersten Rechtszug gestellten Armenrechtsantrag zurückgenommen, so dass Rechtsanwalt B. daraus ersehen konnte, dass der Rechtsstreit bisher nicht im Armenrecht geführt war. Die gleiche Kenntnis konnte er aus dem Schriftsatz des Beklagten vom 3. April 1950 gewinnen. Rechtsanwalt B. hat zudem selbst angegeben, dass ihm die eidesstattliche Versicherung des Beklagten vom 3. Juni 1950 bekannt war. Auch daraus konnte er ernennen, dass der Beklagte einen Prozesskostenvorschuss gezahlt hatte. Diese eidesstattliche Versicherung ergab ferner, dass der Beklagte Eigentümer eines Hofes von etwa 29 ha war. Unter diesen Umständen durfte Rechtsanwalt B. sich nicht mit dem Hinweis auf die bei den Gerichtsakten befindlichen fast 2 Jahre alten Unterlagen zum Nachweis der vermeintlichen Armut der Klägerin begnügen. Er konnte nicht damit rechnen, dass darauf allein das Armenrecht rechtzeitig bewilligt würde. Rechtsanwalt B. hätte daher veranlassen müssen, dass die Klägerin alsbald weitere Unterlagen für den Nachweis der Armut beibrachte. Auch hätte er, wenn er mit der von ihm zu verlangenden Sorgfalt gehandelt hätte, bei der für ihn durchaus erkennbaren Zweifelhaftigkeit der Armut der Klägerin im Hinblick auf den drohenden Fristablauf versuchen müssen, den Beklagten zur Zahlung des Prozesskostenvorschusses abzuhalten. Die Klägerin hat nicht dargetan oder glaubhaft gemacht, dass ein solcher Schritt nicht zum Erfolg geführt hätte.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin musste, da ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann, mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückgewiesen werden.