Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.10.1983, Az.: III ZR 126/82
„Abwrackfonds“
Anspruch deutscher Binnenschiffer auf Schadensersatz wegen Verletzung der Amtspflicht zur sorgfältigen Verwaltung eines Abwrackfonds; Prozessführungsbefugnis eines Interessenverbandes; Bestimmung des Inhalts und Umfangs der Amtspflichten eines Beamten; Drittbezogenheit der Amtspflicht; Sinn und Zweck eines Abwrackaktion
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.10.1983
- Aktenzeichen
- III ZR 126/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12725
- Entscheidungsname
- Abwrackfonds
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 27.05.1982
- LG Duisburg
Rechtsgrundlagen
- § 839 BGB
- Art. 34 GG
- § 32 a des Gesetzes über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr
Fundstellen
- MDR 1984, 560-561 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 2220-2223 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Bundesverband der deutschen Binnenschiffahrt e. V.,
vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. G. und dessen Stellvertreter Dr. K., D. straße 15-17, D.-R.,
Prozessgegner
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister für Verkehr,
dieser vertreten durch den Präsidenten der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West, C. ring 11, Münster,
Amtlicher Leitsatz
Ein Verband, zu dessen satzungsmäßigen Zwecken es gehört, die gemeinsamen gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu vertreten, ist nicht kraft seiner Satzung als ermächtigt anzusehen, Schadensersatzansprüche seiner Mitglieder im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen (entschieden für den Bundesverband der deutschen Binnenschiffahrt e.V.).
Die bei der Verwaltung des Abwrackfonds (§§ 32 a, 32 b BSchVG) wahrzunehmenden Amtspflichten obliegen den zuständigen Beamten nur im Interesse der Allgemeinheit und des Staates, nicht auch zum Schutz der Schiffahrttreibenden.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1983
durch
die Richter Kröner, Dr. Tidow, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das am 27. Mai 1982 verkündete Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger, ein Interessenverband deutscher Binnenschiffer, nimmt die beklagte Bundesrepublik Deutschland im Wege der Prozeßstandschaft und aus abgetretenem Recht von 16 Mitgliedern auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung in Anspruch. Zur Begründung trägt er vor: Die Bediensteten der zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion hätten in der Zeit von Oktober 1977 bis Januar 1979 in 105 Fällen aufgrund erkennbar falscher Angaben und Unterlagen rund 18 Mio. DM Abwrackprämien zu Unrecht an einen belgischen Unternehmer ausgezahlt. In Höhe dieser ohne Rechtsgrund gewährten Prämien würden die zur Beitragsleistung in den Abwrackfonds verpflichteten Binnenschiffer nunmehr weiterhin zu Beiträgen herangezogen. Ein Ruhen dieser Beitragspflicht, wie es im Falle genügenden Fondsvermögens vorgesehen sei, könne jetzt erst später angeordnet werden. Die Beklagte habe die den Schiffahrttreibenden gegenüber obliegende Amtspflicht zur sorgfältigen Verwaltung des von ihnen finanzierten Abwrackfonds schuldhaft verletzt.
Der Kläger begehrt im vorliegenden Rechtsstreit Schadensersatz für amtspflichtwidrige Prämienauszahlung in sechs Fällen. Er hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 1.414.131 DM nebst Prozeßzinsen in den von der Wasser- und Schiffahrtsdirektion West verwalteten Abwrackfonds zu verurteilen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen (die Urteile sind veröffentlicht in Zeitschrift für Binnenschiffahrt und Wasserstraßen - ZfB - 1981, 456 und 1982, 278). Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten (§ 13 GVG) zutreffend bejaht.
Der Kläger begehrt von der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) Schadensersatz in Geld. Daß die Klage nur dem Zweck dient, im ordentlichen Rechtsweg nicht verfolgbare Ansprüche durchzusetzen, ist nicht ersichtlich.
Eine Binnenschiffahrtssache (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d BinnSchVerfG und dazu BGHZ 45, 237, 243 ff. [BGH 04.05.1966 - II ZR 174/64] = LM BinnSchVerfG § 14 Nr. 3 mit Anm. Liesecke) liegt nicht vor.
II.
Das Berufungsgericht hat eine Prozeßführungsbefugnis des Klägers kraft gewillkürter Prozeßstandschaft ohne Rechtsirrtum verneint.
Die Voraussetzungen der Prozeßstandschaft, zu der es einer Ermächtigung durch den Rechtsinhaber und eines eigenen schutzwürdigen Interesses an der Prozeßführung bedarf (stRspr, vgl. BGH Urteil vom 19. Dezember 1975 - V ZR 230/73 = LM ZPO § 50 Nr. 28 = MDR 1976, 652 m.w.Nachw.), liegen nicht vor. Der Kläger ist nicht von seinen Mitgliedern ermächtigt, den streitgegenständlichen Amtshaftungsanspruch im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen.
1.
Eine (ausdrückliche oder stillschweigende) Ermächtigung zur Prozeßführung durch alle Mitglieder wird vom Kläger nicht behauptet. Soweit der Kläger, wie er vorträgt, durch seinen Vorstand beauftragt worden ist, den vorliegenden Rechtsstreit gegen die Beklagte zu führen, wird dadurch eine Ermächtigung seitens der Mitglieder, ihnen zustehende Amtshaftungsansprüche gerichtlich zu verfolgen, nicht ersetzt.
2.
Eine Ermächtigung zur Prozeßführung im vorliegenden Rechtsstreit läßt sich auch aus der Satzungsbestimmung des Klägers über den Verbandszweck nicht herleiten.
Nach § 2 Abs. 1 seiner Satzung verfolgt der Kläger "unter Ausschluß eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes den Zweck, die gemeinsamen gewerblichen Interessen aller Unternehmer der deutschen Binnenschiffahrt zu wahren, insbesondere die Mitglieder des Verbandes zu betreuen, sie in jeder das Gewerbe berührenden Frage zu beraten und bei allen in Betracht kommenden Behörden, Organisationen und politischen Institutionen zu vertreten."
Erscheint angesichts des Wortlauts der Bestimmung schon zweifelhaft, ob darin eine Ermächtigung des Klägers zur Vertretung der Mitglieder auch vor Gericht erblickt werden kann, so ist andererseits weder in der bloßen Tatsache der Mitgliedschaft in einem Berufsverband noch in einer Satzungsbestimmung, wonach der Verband die wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder vertritt, ohne weiteres eine Ermächtigung zur Prozeßführung zu sehen (vgl. BGHZ 48, 12, 15) [BGH 09.05.1967 - Ib ZR 59/65].
Der Kläger war zwar, worauf die Revision hinweist, bei allen mit der Einrichtung und Durchführung des Abwrackfonds verbundenen Fragen für seine Mitglieder und mit deren Einverständnis der berufene Gesprächspartner der Beklagten (vgl. auch Prot. über die 51. Sitzung des Verkehrsausschusses des 5. Deutschen Bundestages vom 26. März 1968 S. 54 ff. und Hornung, RPfleger 1970, 117 Fn. 3). Die Parteien stehen insoweit in regelmäßigem Kontakt. Dieser Umstand spricht aber nicht für eine Ermächtigung des Klägers auch zur gerichtlichen Geltendmachung der hier in Frage stehenden Amtshaftungsansprüche gegen die Beklagte. Den von der Revision angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs lagen andere Fallgestaltungen zugrunde.
Soweit in dem Urteil vom 5. Oktober 1955 (IV ZR 302/54 = LM ZPO § 50 Nr. 6 = ZZP 69, 30 = JZ 1956, 62 = MDR 1956, 154 [BGH 05.10.1955 - IV ZR 302/54] mit Anm. Pohle) eine Befugnis des klagenden Brauereiverbandes bejaht worden ist, Unterlassungsansprüche der Mitglieder gerichtlich geltend zu machen, lagen Ermächtigungserklärungen vor. In der Entscheidung vom 9. Mai 1967 (I b ZR 59/65 = BGHZ 48, 12[BGH 09.05.1967 - Ib ZR 59/65]) ging es um vorbeugende Unterlassungsansprüche deutscher Rechtsanwälte aufgrund von Verstößen gegen das Rechtsberatungsgesetz, die der Deutsche Anwaltverein entsprechend ständiger Rechtspraxis geltend machte. In dem Urteil vom 19. Dezember 1975 (V ZR 230/73 = LM ZPO § 50 Nr. 28 = MDR 1976, 652) ist der Satzung der klagenden Genossenschaft eine Ermächtigung zur klageweisen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen aufgrund des besonderen Umstandes entnommen worden, daß bei der Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben der Genossenschaft von vornherein auch mit gerichtlichen Auseinandersetzungen zu rechnen war.
Diese Gesichtspunkte treffen im vorliegenden Fall nicht zu. In der Satzung des Klägers ist die Wahrung der gemeinsamen gewerblichen Interessen der Unternehmer der deutschen Binnenschiffahrt nur allgemein als Verbandszweck bestimmt. Auch wenn sich die Aufgaben des Klägers auf jede das Gewerbe berührende Frage erstrecken und dem Kläger Vertretungsbefugnisse zukommen, so kann der Satzung doch eine Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Mitglieder, wie sie der Klage zugrunde liegen, nicht entnommen werden.
III.
Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob dem Kläger Amtshaftungsansprüche von 16 Mitgliedern wirksam abgetreten worden sind. Hiervon ist im Revisionsrechtszug zugunsten des Klägers auszugehen.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß den Mitgliedern abtretbare Amtshaftungsansprüche gegen die Beklagte nicht zustehen.
Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob die Bediensteten der Beklagten schuldhaft Amtspflichten bei der Bearbeitung der Anträge auf Zahlung von Abwrackprämien verletzt haben. Derartige Amtspflichten hätten ihnen jedenfalls nicht gegenüber den Mitgliedern des Klägers als Dritten obgelegen. Die in dem klagenden Verband zusammengeschlossenen Binnenschiffer seien an dem Abwrackfonds weder dinglich noch sonstwie vermögensmäßig beteiligt, sie seien nur ein sachlich umgrenzter Kreis von Abgabepflichtigen, die aus einer rechtswidrigen Verwendung dieser Abgaben keine Schadensersatzansprüche herleiten könnten.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1.
Der Schadensersatzanspruch nach § 839 Abs. 1 BGB in Verb. mit Art. 34 GG setzt voraus, daß der Beamte (hier: die handelnden Bediensteten der zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion) schuldhaft die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt hat.
Inhalt und Umfang der Amtspflichten eines Beamten bestimmen sich nach den seinen Aufgaben- und Pflichtenkreis regelnden Vorschriften, seien sie Gesetz oder Verordnung, Verwaltungsvorschrift oder dienstliche Einzelweisung, auch aus der Art der wahrzunehmenden Aufgaben selbst (vgl. Senatsurteil BGHZ 69, 128, 135 f.).
Die Drittbezogenheit der Amtspflicht, d.h. die Frage, ob der Geschädigte "Dritter" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB ist, richtet sich danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch - den Zweck hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts ergibt, daß der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht. Hingegen ist anderen Personen gegenüber, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für sie mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat, eine Ersatzpflicht nicht begründet. Es muß mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten "Dritten" bestehen (stRspr; Senat a.a.O. sowie Urteil vom 21. Mai 1981 - III ZR 167/79 = VersR 1981, 931, 932 m.w.Nachw.).
Dabei muß eine Person, der gegenüber eine Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen ihren Belangen immer als "Dritte" anzusehen sein. Vielmehr ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll. Es kommt demnach auf den Schutzzweck der Amtspflicht an (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 1981 - III ZR 51/80 = LM BGB § 839 Fl Nr. 37 und in BGHZ 84, 292, 299 ff.; BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rn. 211 ff. m. w. Nachw.).
Von diesen in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Sie werden von der Revision auch nicht in Frage gestellt.
2.
Die sog. Abwrackaktion in der Binnenschiffahrt (vgl. dazu insbesondere Meyer-Osterkamp, Kraftfahrt + Verkehrsrecht 1968, 81; Hornung, Rpfleger 1970, 117; Wulf, ZtVerkWiss 1979, 139, 161 ff.) ist als Teil des auch als Leber-Plan bezeichneten "Verkehrspolitischen Programms für die Jahre 1968 bis 1972" aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr vom 28. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1466) durchgeführt worden.
Durch dieses Gesetz ist der Vierte Abschnitt des Gesetzes über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr vom 1. Oktober 1953 (BGBl. I S. 1453) - BSchVG - unter der neuen Überschrift "... und Abwrackung unwirtschaftlichen Schiffsraums" um die §§ 32 a und 32 b erweitert worden (Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes vom 8. Januar 1969 in BGBl. I S. 65, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 1979, BGBl. I S. 822). Nach § 32 a Abs. 1 BSchVG wird "zur Behebung Verkehrs- und volkswirtschaftlicher Schäden in der Binnenschiffahrt, insbesondere infolge eines Überhangs an Schiffsraum," bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Duisburg (jetzt: WSD-West) ein Abwrackfonds gebildet, aus dem unter näher bezeichneten Voraussetzungen Prämien an Schiffahrttreibende gezahlt werden, die unwirtschaftliche Schiffe abwracken. Nach § 32 a Abs. 2 BSchVG sind alle Schiffahrttreibenden, die gewerblich Beförderungsleistungen zwischen deutschen Lade- und Löschplätzen erbringen, verpflichtet, einen bestimmten, vom Bundesminister für Verkehr festgesetzten Prozentsatz der Frachterlöse als Beitrag in den Abwrackfonds zu leisten.
Nach § 32 a Abs. 6 BSchVG kann der Bundesminister für Verkehr durch Rechtsverordnung bestimmen, daß und wie lange die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrags ruht, wenn die Summe der geleisteten Beiträge den Bedarf an Abwrackprämien wesentlich übersteigt; eine solche Verordnung ist bisher nicht erlassen worden. Nach § 32 a Abs. 7 BSchVG werden die Beiträge nach der Abgabenordnung beigetrieben. Nach § 32 a Abs. 8 BSchVG sind die Kosten für die Verwaltung des Abwrackfonds aus den Beiträgen zu bestreiten. Nach § 32 b BSchVG müssen Prämienempfänger, die innerhalb von drei Jahren nach Auszahlung der Prämie ein neues Binnenschiff erwerben, einen Betrag höchstens bis zur Höhe der empfangenen Prämie wieder in den Abwrackfonds einzahlen.
Ausführungsvorschriften zu bestimmten Voraussetzungen und zum Verfahren der Prämiengewährung sowie Höhe und Grundsätze für die Bemessung der Prämie (§ 32 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 2, 5 und 6 BSchVG) sind in der Verordnung über die Gewährung von Abwrackprämien in der Binnenschifffahrt vom 8. Januar 1969 (BGBl. I S. 17) - AbwrackVO - enthalten, die unter dem 13. Juli 1979 (BGBl. I S. 1117), 28. Mai 1980 (BGBl. I S. 658) und 3. März 1983 (BGBl. I S. 226) neu bekanntgemacht worden ist. Die Berechnung der in den Abwrackfonds zu zahlenden Beiträge und deren Höhe (§ 32 a Abs. 4 Nr. 3 und 6 BSchVG) regelt eine Verordnung vom 8. Januar 1969 (BGBl. I S. 19 mit Änderung zuletzt vom 3. März 1983, BGBl. I S. 225). Die Rückerstattung der in den Abwrackfonds geleisteten Beiträge in Fällen unbilliger Härte (§ 32 a Abs. 4 Nr. 4 BSchVG) ist durch Verordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3424) geregelt.
Der bei der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Duisburg (jetzt: West) gebildete Abwrackfonds, aus dem die Prämien gezahlt werden, wird hiernach aus Beiträgen der Binnenschiffahrt selbst finanziert. Lediglich in den Jahren 1969 bis 1974 hat der Bund Mittel zur Verfügung gestellt, aus denen an Partikuliere und andere Kleinbetriebe, die das Gewerbe aufgaben oder in nachweislich schwieriger wirtschaftlicher Lage waren, eine Zusatzprämie in Höhe von 50 % der aus dem Abwrackfonds zu zahlenden Prämie gewährt wurde (vgl. dazu die Richtlinien des Bundesministers für Verkehr vom 3. März 1969, BAnz. Nr. 48 S. 1). Übersichten über die Abwrackaktion sind in den jährlichen Geschäftsberichten "Binnenschiffahrt" des Klägers und in den vom Bundesminister für Verkehr herausgegebenen Jahresberichten "Deutsche Binnenschiffahrt" enthalten (vgl. auch BT-Drucks. 9/382 und 9/1580).
3.
Die der Beklagten bei der Verwaltung des Abwrackfonds obliegenden Pflichten dienen ihrer eigentlichen Zielrichtung nach entgegen der Meinung der Revision ausschließlich dem Interesse der Allgemeinheit und des Staates. Ihr Zweck und ihre rechtliche Bestimmung ist es nicht, die Belange gerade auch der Mitglieder des Klägers wahrzunehmen. Daß eine pflichtgemäße Aufgabenerfüllung den Binnenschiffahrttreibenden zugute kommt und Pflichtverletzungen ihre Interessen nachteilig berühren, ist lediglich eine Reflexwirkung des eigentlichen Zwecks der Tätigkeit, die sich als deren Folge darstellt, aber nicht dazu führt, daß die Mitglieder des Klägers Dritte im Sinne des § 839 BGB sind.
a)
Die Abwrackaktion in der Binnenschiffahrt, d.h. die Gewährung der Abwrackprämien aus dem Abwrackfonds und die Aufbringung der notwendigen Mittel durch Beiträge der gewerblichen Binnenschiffahrt, wie sie in §§ 32 a, 32 b BSchVG und den sie ergänzenden Verordnungen geregelt ist, gehört zu den wirtschaftslenkenden Maßnahmen des Staates. Sie darf nicht isoliert betrachtet werden, sondern muß, auch wenn sie gerade von der privaten Schiffahrt seit langem gefordert worden war (vgl. Hornung, Rpfleger 1970, 117; Wulf, ZtVerkWiss 1979, 139), als Teil eines übergreifenden Programms verstanden werden, das alle Bereiche der deutschen Verkehrswirtschaft erfaßte und das Verkehrssystem insgesamt im Interesse einer ungestörten Entwicklung der deutschen Volkswirtschaft verbessern sollte. Das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr ist nicht als einzelnes Gesetz beraten und verabschiedet worden, sondern zusammen mit einer Reihe weiterer Verkehrsgesetze Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens gewesen (sog. Leber-Plan; BT-Drucks. V/2494, V/2524 und V/3414; Prot. der 51. sowie der folgenden Sitzungen des Verkehrsausschusses des 5. Deutschen Bundestages).
b)
Der mit der Schaffung des Abwrackfonds verfolgte Zweck ergibt sich aus dem Gesetz selbst. Nach § 32 a Abs. 1 Satz 1 BSchVG wird der Fonds gebildet "zur Behebung Verkehrs- und volkswirtschaftlicher Schäden in der Binnenschiffahrt, insbesondere infolge eines Überhangs an Schiffsraum." Darin kommt zum Ausdruck, daß die Abwrackaktion im allgemeinen Öffentlichen Interesse an der Erhaltung einer funktionsfähigen Binnenschiffahrt durchgeführt wird, nicht um den einzelnen Binnenschifffahrttreibenden zu subventionieren oder ihm sonst Ansprüche zu verschaffen.
c)
Das Ziel des Gesetzes, im Allgemeininteresse durch Schaffung einer Kapazitätsregelung die wirtschaftliche Struktur der Binnenschiffahrt insgesamt zu verbessern, ergibt sich auch aus der Art der Durchführung der Aktion.
aa)
Der Abwrackfonds ist weder rechtlich noch wirtschaftlich selbständig. Er stellt kein Sondervermögen des Bundes dar (vgl. dazu Piduch, Bundeshaushaltsrecht, § 113 BHO Rn. 1, 9). Die eingehenden Beiträge (§ 32 a Abs. 2 BSchVG) sind für den Haushalt des Bundes auch nicht nur durchlaufende Posten (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BHO). Für das Aufkommen aus den Beiträgen wird auch kassenmäßig kein besonderer "Fonds" gebildet. Die Zweckbindung der Beiträge zum Abwrackfonds (§ 8 Satz 2 BHO) hat allein rechnerisch-haushaltsmäßige Bedeutung (vgl. Piduch a.a.O. § 8 BHO Rn. 5). Die Einnahmen fließen dem Bundeshaushalt zu und werden im Bundeshaushaltsplan erfaßt, der auch die Bewilligung der Ausgaben enthält (vgl. - für das Haushaltsjahr 1980 - Einzelplan 12 Kapitel 12 02 Titel 297 01 und 697 01). Eine Bestimmung für den Fall eines Auslaufens des Fonds ist in der gesetzlichen Regelung nicht enthalten.
bb)
Die Mitglieder des Klägers stehen in keiner besonderen Beziehung zum Abwrackfonds. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Binnenschiffer an dem Fonds weder dinglich noch sonstwie vermögensmäßig beteiligt sind. Pläne einer Ausgleichskasse, in die von allen Schiffahrttreibenden im Wege eines Abgabeverfahrens Einzahlungen zu leisten waren und die vom Gewerbe unter öffentlicher Aufsicht verwaltet werden sollte (vgl. BT-Drucks. V/2494 S. XIII f.), sind nicht Gesetz geworden. Eine im Regierungsentwurf enthaltene Vorschrift, nach der der Abwrackfonds aufgelöst werden konnte und im Falle der Auflösung der nicht benötigte Teil des Fonds an die Einzahlungspflichtigen nach Maßgabe ihrer geleisteten Beiträge zurückzuzahlen war (§ 32 a Abs. 6 des Entwurfs, BT-Drucks. V/2494 S. 32, 36), hat der Gesetzgeber nicht verabschiedet. Ob in diesem Zusammenhang, worauf der Kläger hinweist, auch andere Bedenken eine Rolle gespielt haben (Konkretisierung der Ermächtigung gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BT-Drucks. V/2494 S. 54, 58; V/3414 S. 3/4, 15), kann auf sich beruhen.
cc)
Insbesondere liegt es nicht so, daß der Abwrackfonds ein Treuhandvermögen darstellt. Die Grundsätze, die der erkennende Senat für die Amtshaftung im Zusammenhang mit der treuhänderischen Verwaltung fremden Vermögens aufgestellt hat (vgl. BGHZ 15, 142, 145 f.; 17, 140, 142 ff.; Urt. vom 29. Oktober 1956 - III ZR 65/55 = LM GrundG Art. 34 Nr. 36; BGHZ 27, 73, 77 f.), sind deshalb auf den vorliegenden Fall nicht entsprechend anwendbar.
Die Bediensteten der Beklagten sind nicht treuhänderisch für die Mitglieder des Klägers tätig. Sie verwalten nicht ihnen von diesen anvertrautes Vermögen. Die Schiffahrttreibenden, die Beiträge in den Abwrackfonds einzahlen, sind andererseits auch nicht Treugeber der beklagten Bundesrepublik, die durch ihre zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion den Abwrackfonds verwaltet. Wer Verkehrsleistungen der in § 32 a Abs. 2 BSchVG bezeichneten Art erbringt, zählt vielmehr nur zu einem sachlich umgrenzten Kreis von Abgabepflichtigen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Die Beiträge der Binnenschiffahrt zum Abwrackfonds sind außersteuerliche Sonderabgaben, wie sie als Instrument der Wirtschafts- und Finanzpolitik auch in anderen Bereichen erhoben werden (vgl. BVerwGE Buchholz 442.20 § 21 BSchVG Nr. 3 = ZfB 1981, 203; BT-Drucks. 9/382 und 9/1580; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit derartiger Abgaben BVerfGE 55, 274 [BVerfG 10.12.1980 - 2 BvF 3/77]; 57, 139). Sie stellen sich nicht als Einzahlungen in ein Treuhandvermögen dar.
dd)
Die Revision verweist darauf, daß der Bundesminister für Verkehr nach § 32 a Abs. 6 BSchVG durch Rechtsverordnung das Ruhen der Beitragsleistungen anordnen könne, wenn die in den Abwrackfonds eingezahlten Mittel den Prämienbestand wesentlich überstiegen. Sie folgert daraus eine vom Gesetzgeber gewollte unmittelbare Wechselbeziehung zwischen den von den Schifffahrttreibenden zu leistenden Beiträgen und den im Abwrackfonds verfügbaren Mitteln. Dem kann nicht gefolgt werden.
Es trifft zwar zu, daß die Höhe des Gesamtbeitragsaufkommens sich am Gesamtbedarf an Abwrackprämien ausrichten soll. Durch diese Regelung wird aber, wie auch bei der Ermächtigung zur Bestimmung der Beitragshöhe nach § 32 a Abs. 4 Nr. 3 BSchVG, nur dem Grundsatz Rechnung getragen, daß wirtschaftslenkende Maßnahmen nach Umfang, Dauer und Stärke auf das nach dem Zweck der Aktion erforderliche Maß zu beschränken sind. Eine besondere Beziehung der Mitglieder des Klägers zum Abwrackfonds wird durch diese Regelung nicht hergestellt. Denn der Kreis der Schiffahrttreibenden, die nach § 32 a Abs. 2 BSchVG Beiträge in den Abwrackfonds einzuzahlen haben, stimmt mit dem Kreis derjenigen, die möglicherweise einmal in den Genuß einer Regelung nach § 32 a Abs. 6 BSchVG kommen, nicht überein. Die Beitragspflicht ist allein an ein objektives Merkmal, nämlich die Erbringung einer näher bestimmten Verkehrsleistung, geknüpft. Ob die Mitglieder des Klägers diese Voraussetzung in Zukunft erfüllen und dann gegebenenfalls unter eine Regelung nach § 32 a Abs. 6 BSchVG fallen, ist ungewiß.
d)
Die Annahme, daß die Abwrackaktion ihrem eigentlichen Zweck und ihrer Zielrichtung nach ausschließlich im Allgemeininteresse erfolgt, wird durch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes gestützt.
In den Gesetzesmaterialien ist immer wieder auf die Notwendigkeit einer Kapazitätsregelung und Strukturverbesserung mit dem Ziel einer Einwirkung auf den Markt insgesamt hingewiesen worden (BT-Drucks. V/2494 S. VIII, XIII f., XXII, S. 36; zu BT-Drucks. V/2494 S. 5; BT-Drucks. V/2524 S. 32 f., 50; V/3414 S. 3). Soweit in den Gesetzesmaterialien, wie der Kläger vorbringt, ausgeführt ist, es solle zugleich aus sozialen Gründen den Inhabern von Kleinbetrieben mit unwirtschaftlichem Schiffsraum das Ausscheiden aus dem Beruf erleichtert werden (vgl. BT-Drucks. V/2494 S. XIV; V/3414 S. 2), hat diese Überlegung jedenfalls im Gesetzestext, in dessen Wortlaut der Zweck der Abwrackaktion aufgenommen worden ist (§ 32 a Abs. 1 Satz 1 BSchVG), keinen Ausdruck gefunden. Der Gedanke fügt sich im übrigen, wie der Zusammenhang der zitierten Stellen zeigt, in den Rahmen der mit der Abwrackaktion bezweckten Marktbereinigung durch Kapazitätsverkleinerung ein.
e)
Aus dem Gesetz über abschließende Maßnahmen zur Schaffung einer leistungsfähigen Struktur des Mühlengewerbes (Mühlenstrukturgesetz) vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2098) kann die Revision nichts für sich herleiten.
Die dort getroffene Regelung einer Förderung der freiwilligen Stillegung von Mühlen (§§ 4 ff. des Gesetzes) besagt nichts für die Frage der Drittbezogenheit von Amtspflichten im Rahmen der Abwrackaktion nach dem Binnenschiffsverkehrsgesetz. Soweit die aufgrund des Mühlenstrukturgesetzes durchgeführte Mühlenstillegungsaktion durch Gewährung von Abfindungen aus öffentlichen Mitteln gefördert wurde, während die Kosten der Abwrackaktion in der Binnenschiffahrt durch Beiträge des Gewerbes selbst aufgebracht werden, handelt es sich dabei nur um zwei verschiedene Formen der Finanzierung wirtschaftslenkender Maßnahmen. Auch nach dem Mühlenstrukturgesetz ist aber eine Abgabe von den Mühlen erhoben worden (§§ 11 ff. des Gesetzes). Im übrigen sind auch im Rahmen der Abwrackaktion durch die Gewährung von Zuschüssen an Kleinbetriebe der Binnenschifffahrt (vgl. die Richtlinien des Bundesministers für Verkehr vom 3. März 1969, BAnz. Nr. 48 S. 1) jedenfalls teilweise und für einen begrenzten Zeitraum auch Mittel des Bundes zur Verfügung gestellt worden (vgl. Wulf, ZtVerkWiss 1979, 139, 161; Geschäftsberichte "Binnenschiffahrt" des Klägers 1976/77, 12 f. und 1977/78, 11 f.; Jahresberichte "Deutsche Binnenschiffahrt" der Beklagten 1973, 108 und 1974, 92 f.), wie es von Anfang an vorgesehen war (vgl. BT-Drucks. V/2494 S. XIV).
f)
Der Umstand, daß die Abwrackaktion dem einzelnen Binnenschiffahrttreibenden und damit auch den Mitgliedern des Klägers möglicherweise Vorteile bringt, die bei pflichtwidriger Verwaltung des Fonds durch die Bediensteten der Beklagten in Nachteile umschlagen, ist nicht mehr als ein Reflex, der sich als Folge der ihrer eigentlichen Zielrichtung nach im Interesse der Allgemeinheit durchgeführten Aktion darstellt.
Ein Schiffahrttreibender, der Leistungen im Binnenschiffsverkehr erbringt, begibt sich in den Kreis der nach § 32 a Abs. 2 BSchVG Abgabepflichtigen, die durch gemeinsame Geschäftsinteressen verbunden sind und denen das Abgabeaufkommen für den Zweck zufließt, den Abbau des Tonnageüberhangs in der Binnenschiffahrt zu fördern und dadurch ruinösen Wettbewerb zu verhindern. Der Schiffahrttreibende kann entweder unmittelbar die Prämien in Anspruch nehmen, wenn er die Voraussetzungen dafür erfüllt, oder seine Wirtschaftslage wird durch die Aufgabe des Fonds allgemein verbessert, indem unwirtschaftlicher, aber zu ruinösen Preisen angebotener Schiffsraum ausgesondert und die dadurch begründete Beeinträchtigung der Ertragslage des Schiffahrtgeschäfts beseitigt wird (vgl. BVerwG Buchholz 442.20 § 21 BSchVG Nr. 3 S. 13 = ZfB 1981, 203, 204). Aus dieser Stellung der Schiffahrttreibenden kann nicht gefolgert werden, daß die den Bediensteten der Beklagten bei der Verwaltung des Abwrackfonds obliegenden Pflichten jedenfalls auch ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind. Ihre Belange werden durch die Verwaltung des Beitragsaufkommens zwar mittelbar berührt. Die Pflichten der bei der Abwrackaktion eingesetzten Bediensteten der Beklagten obliegen diesen aber der eigentlichen Zweckbestimmung nach ausschließlich im öffentlichen Interesse an einer funktionsfähigen Binnenschiffahrt.
4.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Revision zur Unterstützung ihrer Ansicht angeführten Entscheidungen des erkennenden Senats.
a)
Das Urteil vom 30. April 1959 (III ZR 24/58 = LM BGB § 839 Fm Nr. 10) befaßt sich mit der Frage, in welcher Weise bei staatlichen Hilfsmaßnahmen für die Wirtschaft der Kreis der zu Beteiligenden abzugrenzen ist. Die damalige Klägerin machte geltend, in die Stützungsmaßnahmen unter Verletzung des Gleichheitssatzes nicht einbezogen und dadurch in ihrem Gewerbebetrieb beeinträchtigt worden zu sein. Diese Fallgestaltung ist mit der des vorliegenden Rechtsstreits nicht vergleichbar. Fragen der Gleichbehandlung stehen hier nicht zur Entscheidung.
b)
Das Urteil vom 10. Januar 1963 (III ZR 124/61 = LM BGB § 839 B Nr. 26) betrifft die Amtspflichten der Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide- und Futtermittel bei der Abänderung ihrer Marktordnungsmaßnahmen. Wenn der Senat in diesem Fall die klagende Importeurin in den Kreis der Dritten einbezogen hat, so ist das auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Fragen des Vertrauensschutzes wie in jener Entscheidung werden hier nicht berührt.
c)
Die von der Revision weiter angeführte Entscheidung vom 12. Dezember 1974 (III ZR 76/70 = BGHZ 63, 319) betrifft die Marktordnung für Getreide. Die klagende Importeurin ist als Dritte im Sinne des § 839 BGB angesehen worden, weil sie einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung hatte und die zu beurteilende ministerielle Weisung zur Versagung dieser Genehmigung sich nach Lage der Dinge nur auf einen eng begrenzten Kreis von Importeuren auswirken konnte. Der Streitfall liegt jedoch anders.
d)
Die Entscheidung vom 15. Februar 1979 (III ZR 108/76 = BGHZ 74, 144[BGH 15.02.1979 - III ZR 108/76]) betrifft die Amtspflichten des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen gegenüber den Einlagegläubigern eines Kreditinstituts. Die dort geltenden Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Die Bankenaufsicht dient nach der Zielsetzung des Gesetzes über das Kreditwesen dem Schutze auch von Individualinteressen.
IV.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich mithin als zutreffend und frei von Rechtsirrtum. Die gegen das klageabweisende Urteil des Oberlandesgerichts gerichtete Revision des Klägers ist deshalb, mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO, zurückzuweisen.
Tidow
Engelhardt
Halstenberg
Werp