Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.10.1956, Az.: III ZR 65/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.10.1956
- Aktenzeichen
- III ZR 65/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13382
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Freiburg
- OLG Karlsruhe - 09.12.1954
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DÖV 1958, 317 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch die Oberfinanzdirektion, Landesvermögens- und Landesbauabteilung in Freiburg,
Prozessgegner
die Firma Theodor K. KG., Schloßfabrik in F., L.straße, vertreten durch deren persönlich haftenden Gesellschafter, Fabrikant Otto S., F. J.weg ...,
Amtlicher Leitsatz
Das Landesamt für Vermögenskontrolle im französischen Besatzungsgebiet übte bei Wahrnehmung seiner Aufsichtspflichten öffentliche Gewalt aus. Es erfüllte dabei auch Amtspflichten gegenüber dem, dessen Vermögen unter Kontrolle stand. Die Befugnisse des Landesamtes begründeten kein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis, auch kein besonderes Treuhandverhältnis. Die Treuhänder (Zwangsverwalter) waren weder Verrichtungsgehilfen des Landesamts noch Bedienstete des Landes im haftungsrechtlichen Sinn.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 9. Dezember 1954 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt Ersatz des Schadens, der ihr angeblich durch Pflichtwidrigkeiten des dem früheren Badischen Finanzministerium angegliederten Badischen Landesamts für kontrollierte Vermögen (LKV) entstanden ist, während das Vermögen der Klägerin dem Gesetz der Militärregierung Nr. 52 unterstand.
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft im Besitz der Familie S. Das Hauptwerk in F. befaßte sich mit der Herstellung von Sicherheitsschlössern; in einem Zweigwerk Todtnau wurden Beschläge und einfache Schlösser hergestellt. Das Vermögen der Klägerin fiel unter die Beschränkungen des Gesetzes Nr. 52, nachdem ein Kommanditist und ein Prokurist wegen Mißhandlung von Fremdarbeitern im Sommer 1947 von Gerichten der Besatzungsmacht zu Freiheitsstrafen verurteilt worden waren. Das Badische Ministerium für Wirtschaft und Arbeit bestellte am 15. Juli 1947 den Kaufmann W. zum kommissarischen Geschäftsführer. Am 14. November 1947 wurde Wagner durch eine gemeinsame Verfügung des Wirtschaftsministeriums und des LKV rückwirkend auf den 15. Juli 1947 zum Treuhänder (später mit der Bezeichnung Zwangsverwalter) und zum Geschäftsführer bestellt. Mit Wirkung vom 15. Januar 1949 hob das LKV die Vermögenskontrolle wieder auf und berief W. ab. Die Klägerin übernahm ihren Betrieb ab 16. Januar 1949 wieder selbst.
Die Klägerin hat behauptet, W., der frühere Erstbeklagte, habe von Anfang an mit der Zwangsverwaltung, um deren Übertragung er sich selbst beworben hatte, eigene Ziele verfolgt. Es sei sein Plan gewesen, die Familie S. weitgehend auszuschalten sowie unter Verwertung seines Einblicks in das klägerische Unternehmen und Ausnutzung seiner Stellung ein Konkurrenzunternehmen mit seinen Angehörigen aufzuziehen. Er habe daneben mehrfach seine Pflichten als Geschäftsführer und Zwangsverwalter verletzt, insbesondere in folgenden Fällen:
1. Fall Kn.: W. habe für seine eigene Firma am 2. März 1948 bei einer Firma Kn. Stanzwerkzzeuge bestellte. Nach der Lieferung Ende 1948 habe er diese Werkzeuge an den Betrieb der Klägerin gehen lassen und aus deren Mitteln mit 29.000 DM bezahlt, obwohl die Klägerin diese Maschinen nicht benötigt habe und billiger selbst hätte herstellen können.
2. Schleifmaschinen: Am 16. Juni 1948 habe sich W. von der Klägerin zwei Schleifmaschinen im Werte von je 1.286,30 RM liefern, aber die Rechnungen auf fremde Namen ausstellen lassen. Nach der Währungsreform habe er die Maschinen an die Klägerin für je 898,80 BM zurückverkauft.
3. Lastwagenverkauf: Am 24. September 1948 habe W. an die Firma Sc. (Inhaber G.) einen gebrauchten Lastwagen (Mercedes-Benz) für 4.000 DM verkauft. Der Sachverständige Burckhardt hatte am 24. Juni 1948 den Wagen auf 6.475 DM geschätzt, aber gleichzeitig den Zeitwert für August 1947 mit 2.350 RM errechnet. W. C. habe den Kaufvertrag durch die Kreisstelle des LKV genehmigen lassen, aber dieser dabei nur die Zeitwertberechnung für 1947 vorgelegt.
4. Zweigwerk-Verpachtung: W. legte am 5. Mai 1948 dem LKV einen Vertrag über die Verpachtung des Zweigwerks T. an einen Kaufmann E. vor. E. ... hatte mit den Söhnen von W. eine Gesellschaft gegründet, die sich u.a. mit der Herstellung von Schlössern befassen wollte, aber ihre Tätigkeit später nach der Währungsreform nicht mehr aufgenommen hat. W. begründete die Notwendigkeit der Verpachtung damit, daß das Zweigwerk mit Verlust arbeitet. Nach dem Vertrage hatte der Pächter 450 RM monatlich Pacht zu zahlen; gleichzeitig wurden ihm Werkzeuge und Rohstoffe zum Preise von 51.123,20 RM sowie ohne Gegenleistung eine Bezugsberechtigung über den Bezug von 35 Tonnen Bleche überlassen. Das Landesamt genehmigte den Vertrag am 14. Juni 1948. In Wahrheit habe das Zweigwerk nicht mit Verlust gearbeitet; zur Verpachtung habe keine Notwendigkeit bestanden, auch seien die Pachtbedingungen unangemessen gewesen. W. habe damit nur der Firma seiner Söhne Vermögensvorteile verschaffen wollen.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß das Land für alle diese. Schäden neben ... hafte. Das Landesamt sei eine deutsche Behörde gewesen. W. sei ihr Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe, mindestens von ihr mit Ausübung öffentlicher Gewalt betraut gewesen. Das Land hafte weiter aus dem Gesichtspunkt der öffentlich-rechtlichen Verwahrung und Verletzung seiner Amtspflichten; W. sei zahlungsunfähig. Das Landesamt habe außerdem eigene Pflichtverletzungen begangen. Schon die Bestellung von W. zum Geschäftsführer sei pflichtwidrig gewesen, weil das Ministerium keine ausreichenden Auskünfte eingeholt sowie die Industrie- und Handelskammer nicht angehört habe. Unzulässig sei die Vereinigung der Aufgaben eines Geschäftsführers mit denen eines Zwangsverwalters gewesen. Das Landesamt habe W. und seine einzelnen Geschäfte nicht genügend überwacht und hätte ihn, nachdem Beschwerden eingegangen waren, früher entlassen müssen. Den Verkauf des Lastwagens hätte das Landesamt auf Grund einer Schätzung von 1947 nicht genehmigen dürfen. Die Genehmigung des Pachtvertrages habe das Landesamt ohne sachliche Prüfung ausgesprochen; die Genehmigung sei pflichtwidrig gewesen, weil zur Verpachtung kein Anlaß bestanden habe und die Vertragsbedingungen eine unangemessene Bevorzugung des Pächters enthielten.
Die Klägerin schätzt ihren Schaden aus den erwähnten Vorgängen auf 100.000 DM. Sie hat einen Teilbetrag von 100.000 DM nebst 6 % Zinsen seit Klageerhebung eingeklagt und zwar mit der 1950 erhobenen Klage zunächst 5.000 DM und mit Schriftsatz vom 25. April 1952 in Höhe weiterer 5.000 DM. Sie hat im Berufungsrechtszug die einzelnen Schadensposten aufgegliedert und macht in erster Linie die Ansprüche aus dem Fall Kn., nur hilfsweise die Ansprüche aus den Fällen "Schleifmaschinen", "T" und "Lastwagen" in dieser Reihenfolge geltend.
Das beklagte Land hat vorgetragen: Es habe W. mit der erforderlichen Sorgfalt ausgewählt und laufend überwacht, soweit das bei den damaligen schwierigen Verhältnissen und den umfangreichen ähnlichen Aufgaben des Landes möglich gewesen sei. Die Vereinigung beider Aufgaben in einer Person sei zulässig gewesen. Das Landesamt hätte alle Beschwerden über W. geprüft, aber zur vorzeitigen Entlassung keinen ausreichenden Anlaß gefunden. Der Pachtvertrag sei eingehend geprüft, nach den unterlagen als angemessen betrachtet und auch von der Militärregierung genehmigt worden. Beim Verkauf des Lastwagens hätte sich das Landesamt mit der vorgelegten Zeitwertberechnung begnügen dürfen, da es mit betrügerischen Machenschaften des W. nicht habe zu rechnen brauchen. Im übrigen habe das Land bei seiner Tätigkeit keine Amtspflichten gegenüber der Klägerin, sondern nur gegenüber der Militärregierung gehabt. Das Land hafte keinesfalls für Verschulden des Zwangsverwalters. Eigenes Verschulden seiner Bediensteten entfalle schon deshalb, weil alle Maßnahmen Ermessensentscheidungen seien; W. sei auch zahlungsfähig. Die erst im April 1952 erhobenen Ansprüche seien verjährt.
Die Klägerin meint, Verjährung sei nicht eingetreten; die Berufung auf eine Verjährung sei auch nach den vorausgegangenen Vereinbarungen arglistig.
Das Landgericht hat nach eingehender Beweisaufnahme den Anspruch auf Schadensersatz gegen beide Beklagte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des W. als unzulässig verworfen und durch das jetzt angefochtene Urteil die Berufung des Landes als unbegründet zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt das Land den Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Oberlandesgericht begründet seine Entscheidung wie folgt:
Das Landesamt sei eine deutsche Behörde und kein Organ der Besatzungsmacht. Das Land hafte nach den Grundsätzen über das öffentlichrechtliche Verwahrungsverhältnis. Ein solches Verhältnis sei auf Grund der Beschlagnahme nach dem Gesetz Nr. 52 entstanden. Denn die Übernahme der Geschäftsführung durch Wagner enthalte gleichzeitig eine Inbesitznahme des klägerischen Betriebes durch das Landesamt und damit durch das Land: W. sei nur Besitzdiener oder Besitzmittler des Landes gewesen. Das Landesamt sei verpflichtet gewesen, das Vermögen der Klägerin sorgfältig zu verwalten. Dabei sei W. sein Erfüllungsgehilfe gewesen, so daß das Land für sein Verschulden einzustehen habe. W. habe in allen vier Fällen pflichtwidrig gehandelt, sich teilweise sogar strafbar gemacht.
Unabhängig davon hafte das Land bei einem solchen öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis für eigenes Verschulden auch bei Einsetzung und Überwachung des Treuhänders. Ein solches eigenes Verschulden des Landes liege in folgender Hinsicht vor:
a) Die Bestellung von W. zum Treuhänder sei pflichtwidrig, weil nicht dargetan sei, daß er die erforderlichen Fähigkeiten für seine Aufgaben gehabt habe. Das vorgesehene Vorschlagsrecht der Industrie- und Handelskammer sei nicht beachtet worden. Den Anordnungen der Militärregierung zuwider habe das Landesamt W. zum Geschäftsführer und Treuhänder ernannt, obwohl dafür verschiedene Personen nötig gewesen seien.
b) Das Land hätte W. früher abberufen müssen, weil gegen seine Zuverlässigkeit wiederholt Bedenken erhoben worden seien.
c) Bei dem Verkauf des Lastwagens hätte sich das Landesamt nicht mit einer Zeitwertberechnung für 1947 begnügen und den Vertrag nicht genehmigen dürfen.
d) Bei der Genehmigung des Pachtvertrages über das Zweigwerk sei das Landesamt nicht sorgfältig verfahren, weil es keine Rentabilitätsberechnung eingeholt oder vorgenommen habe.
Das Land hafte somit für den vollen Schaden der Klägerin aus diesem Gesichtspunkt, so daß dahingestellt bleiben könne, ob auch eine Haftung aus Amtspflichtverletzung gegeben sei.
II.
Die von der Revision dagegen vorgetragenen Bedenken greifen durch; denn die Annahme eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses im vorliegenden Falle ist unrichtig.
Ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis entsteht nach der Rechtsprechung nur dann, wenn eine Behörde in Ausübung öffentlicher Gewalt Gegenstände von Privatpersonen in Besitz nimmt und damit den Berechtigten an eigenen Obhuts- und Sicherungsmaßnahmen hindert. Der privatrechtliche Verwahrungsvertrag ist ein "Realvertrag", der neben der Einigung über die Verwahrung die tatsächliche Übergabe der Sache voraussetzt, denn § 688 BGB spricht von einer "übergebenen" Sache. Ebenso entsteht ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis nur, wenn die Behörde den Besitz an der Sache erlangt Bloße Beschlagnahmungen oder Verfügungsbeschränkungen, die nicht zu einer Veränderung der Besitz- oder Gewahrsamsverhältnisse führen, begründen für sich allein keine Obhutspflichten für die beschlagnahmende Stelle (BGHZ 3.163; 4, 192; 5, 299; III ZR 238/52 vom 25. Januar 1954; III ZR 212/54 vom 2. Februar 1956 = LM Nr. 2 zu Verwaltungsrecht, Allgemeines - öffentlich-rechtliche Verpflichtungen; III ZR 75/55 vom 2. Juli 1956; BGHZ 21, 214 [219]). So lange die Behörde nicht den Besitz an der streitigen Sache erlangt, können ihr keine Verwahrungspflichten obliegen. Ein öffentlichrechtliches Verwahrungsverhältnis kann auch entsprechend dem privatrechtlichen Verwahrungsvertrag nur an einzelnen bestimmten beweglichen Sachen bestehen, nicht aber, wie das Berufungsgericht annimmt, an dem gesamten Geschäftsvermögen eines kaufmännischen Unternehmens.
Nach dem unstreitigen Sachverhalt hat das Landesamt hier niemals den Besitz an irgendwelchen Vermögenswerten der Klägerin erlangt. Das Berufungsgericht meint. Wagner sei Besitzdiener oder Besitzmittler des Landes gewesen. Auch das ist unrichtig; denn der Geschäftsführer und Treuhänder nach dem Gesetz Nr. 52 übt selbständig, nur unter der Aufsicht und Kontrolle des Landesamts und der Militärregierung, seine gesetzlich begründeten und umrissenen Verwaltungspflichten aus. Die bloße Überwachungstätigkeit einer Behörde oder eines Gerichts begründet kein Besitzverhältnis, weil die Aufsichtsbehörde keine tatsächliche Gewalt ausübt. Keinesfalls lag ein Besitzdienerverhältnis nach § 855 BGB vor, weil W. die tatsächliche Gewalt nicht für das Land ausübte. Ein Besitzmittlungsverhältnis könnte höchstens im Verhältnis zum Firmeninhaber, nicht aber zum Land bestanden haben, weil W. nicht für das Land, sondern höchstens für den Vermögensinhaber als Treuhänder tätig wurde. Das alles ist in der Rechtsprechung mehrfach ausgesprochen (vgl. BGH III ZR 142/51 vom 31. Januar 1952, teilweise abgedruckt in NJW 1952, 877; V ZR 95/53 vom 21. Dezember 1954 = NJW 1955, 541; BGHZ 21, 285 [291]). Davon abgesehen sieht das Berufungsgericht teilweise die Haftungsgrundlage überhaupt nicht in Verletzungen von Pflichten, die aus einer Verwahrung folgen.
Das Urteil, das die Verurteilung lediglich auf die Vorschriften über das öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis stützt, kann daher nicht bestehen bleiben.
III.
Die Entscheidung kann auch nach den bisherigen Feststellungen nicht mit anderer Begründung gehalten werden.
Alleinige Grundlage für einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen das Land sind die Vorschriften über Amtspflichtverletzungen (§ 839 BGB i.V. mit Art. 131 WeimVerf, Art. 34 GrundG). Die Landesämter für Vermögenskontrolle übten die ihnen durch die Militärregierung übertragenen Aufsichtsbefugnisse als öffentlich-rechtliche Pflichten aus, ohne daß durch die Erfüllung dieser Amtspflichten etwa ein besonderes öffentlich-rechtliches "Treueverhältnis" gegenüber dem Vermögensinhaber entstand. Die vom Landesamt eingesetzten Treuhänder oder Zwangsverwalter waren dabei, nicht Verrichtungsgehilfen des Landes nach § 831 BGB, weil sie die Vermögensverwaltung eigenverantwortlich und selbständig führten (III ZR 142/51 vom 31. Januar 1952, teilweise abgedruckt NJW 1952, 877). Der Treuhänder stand auch nicht im Dienst des Landes, so daß er nicht Beamter des Landes im haftungsrechtlichen Sinne ist.
Die Landesämter für kontrollierte Vermögen hatten darauf zu achten, daß die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 52 eingehalten wurden; dazu gehörte auch die pflegliche Behandlung des verwalteten Vermögens (Art III Gesetz Nr. 52). Diese Amtspflicht lag ihnen allerdings nicht nur gegenüber der Militärregierung ob, sondern bestand auch im Interesse der betroffenen Vermögensinhaber. Die Rechtsprechung hat deshalb anerkannt, daß die Landesämter für kontrollierte Vermögen bei Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten Amtspflichten auch gegenüber den Vermögensinhabern selbst haben (III ZE 327/52 vom 28. Oktober 1954 = NJW 1955, 142 = teilweise in BGHZ 15, 142; III ZR 203/53 vom 21. April 1955 = BGHZ 17.140; vgl. auch Leiss NJW 1955, 121 [BGH 28.10.1954 - III ZR 327/52] und 1956, 405).
Das Berufungsgericht bejaht zwar auch ein eigenes Verschulden der Bediensteten des Landesamts bei Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben, doch genügt das allein zur Verurteilung aus § 839 BGB nicht. Das Berufungsgericht nimmt nur eine fahrlässige Pflichtverletzung an. Bei fahrlässiger Amtspflichtverletzung haften der Amtsträger und seine Anstellungskörperschaft nur hilfsweise, falls der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz verlangen kann (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es fehlt hier die Feststellung, ob die Klägerin - wie sie behauptet hatte - keinen Ersatz von W. erlangen kann, obwohl dessen Schadensersatzpflicht dem Grunde nach rechtskräftig festgestellt ist. Zwar hat W. inzwischen Armutszeugnisse vorgelegt, doch ergibt sich daraus nicht, daß eine sachgemäß durchgeführte Zwangsvollstreckung gegen ihn aussichtslos ist. U. U. wird das Berufungsgericht zu erwägen haben, ob der Fall Anlaß bietet, daß zunächst der Rechtsstreit gegen ... durch geführt wird, damit die Klägerin gegen ihn die Vollstreckung versucht.
Das Land hat zwar die Einrede der Verjährung gegen den erst 1952 erhobenen weiteren Anspruch geltend gemacht, doch dürfte diese Einrede unbegründet sein; denn bei einer Amtspflichtverletzung beginnt die Verjährung erst zu laufen, wenn feststeht, in welcher Höhe der Geschädigte bei anderweitiger Ersatzmöglichkeit einen Ausfall erleiden wird (RGZ 137, 20; 145, 56).
IV.
Das Urteil muß daher aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Für die weitere Verhandlung wird schon jetzt bemerkt:
Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, daß es sich bei den von ihm beanstandeten Maßnahmen des Landesamtes teilweise um Ermessensentscheidungen gehandelt hat. Dem Beamten, der nach seinem Ermessen zu entscheiden hat, steht ein so weiter Spielraum zu, daß auch bei fehlerfreier Ausübung des Ermessens widersprechende Entscheidungen durch verschiedene Beurteiler möglich sind. Das ordentliche Gericht darf sich deshalb nicht mit einer eigenen Ermessensausübung begnügen und eine Amtspflichtverletzung nicht schon deshalb annehmen, weil es bei Ausübung seines Ermessens zu einer anderen Würdigung gelangt. Eine dem entscheidenden Beamten vorwerfbare Verletzung des Ermessens, also eine schuldhafte Amtspflichtverletzung bei Ausübung des Ermessens liegt jedoch nach ständiger Rechtsprechung dann vor, wenn der Beamte in so hohem Maße fehlsam gehandelt hat, daß seine Entscheidung mit den an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings - d.h. jedem sachlichen Beurteiler ohne weiteres einleuchtend - unvereinbar ist (BGHZ 4, 302 [311]; 12, 206 [208]; LM Nr. 3 zu § 839 - Fg - BGB; LM Nr. 5 zu § 14 Pr PVG).
a)
In Anwendung dieser Grundsätze ist es bedenklich, die Bestellung des W. zum Geschäftsführer und Treuhänder nach den bisherigen Feststellungen schon als schuldhafte Amtspflichtverletzung zu werten. Das Berufungsgericht meint, es sei nicht dargetan, daß W. die erforderliche Fähigkeit zur Leitung eines größeren Industrieunternehmens besaß. Darin liegt zunächst eine Verkennung der Beweislast, weil die Klägerin zu beweisen hat, daß W. ungeeignet war und daß das Landesamt ihn unter Verletzung seiner Sorgfaltspflichten dennoch zum Treuhänder bestellt hat. Außerdem handelte es sich bei dieser Auswahl unter mehreren Bewerbern um eine Ermessensentscheidung. Das Landesamt hatte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme Ermittlungen und Erwägungen vor der Ernennung Wagners angestellt. Auch das Landgericht hat die Auswahl von W. noch als (objektiv) vertretbar angesehen. Billigt aber ein Kollegialgericht nach mündlicher Verhandlung eine Ermessensentscheidung, dann muß in der Regel eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Beamten verneint werden (RGZ 164, 32 [41]; BGH III ZR 137/54 vom 28. November 1955).
Das Berufungsgericht hält die Bestellung von W. schon deshalb für pflichtwidrig, weil er nicht gleichzeitig Geschäftsführer und Treuhänder hätte sein dürfen. Richtig ist, daß nach I 2 der Dienstanweisung der Militärregierung vom 22. April 1947 (Bl 343, 348) beide Funktionen in Zukunft getrennt werden sollten. Aber die Militärregierung erließ diese Anordnung nur aus Zweckmäßigkeitsgründen, während eine Verwaltung beider Ämter nach dem zusammenfassenden Handbuch für Vermögenskontrolle aus Dezember 1947 (III 31) nicht mehr verboten war. Auch die Anweisung des Landesamts vom 16. Juli 1947 sah schon eine Verbindung beider Ämter vor. Im vorliegenden Fall wurden beide Ämter aus Ersparnisgründen verbunden, und zwar nach dem unstreitigen Sachverhalt in Kenntnis und mit Billigung der Militärregierung. Auch das Landgericht hat diese Verbindung nicht beanstandet.
Die Richtlinien vom 22. April 1947 sahen ferner in III vor, daß die Ernennung auf "Vorschlag" der Industrie- und Handelskammern oder interessierter Berufsverbände erfolgten sollte. Das Berufungsgericht legt diesen Erlaß zutreffend dahin aus, daß diese Stellen vorher "anzuhören" waren. Das ist unstreitig nicht geschehen. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob das Landesamt bei einer Anhörung eine andere Entscheidung getroffen hätte. Nach den bisherigen Feststellungen hatte die Industrie- und Handelskammer damals noch keine ungünstigen Berichte über W.
b)
Das Berufungsgericht sieht weiter eine Pflichtverletzung darin, daß das Landesamt den Erstbeklagten W. trotz der gegen ihn erhobenen Bedenken nicht abberufen habe. Auch hier übersieht das Berufungsgericht, daß es sich dabei um eine Ermessensentscheidung handelt. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß nach der Beweisaufnahme das Landesamt alle Beschwerden sachlich geprüft habe, soweit sie tatsächliche Behauptungen enthielten. W. hat dem Landesamt laufend Berichte erstattet. Der Leiter des Landesamtes hat persönlich den Betrieb besichtigt und mehrere Prüfungen durch die Betriebsprüfungsabteilung des Wirtschaftsministeriums veranlaßt. Nach der Beweisaufnahme ergaben diese Prüfungen keine ernsteren Beanstandungen. Andererseits waren gegen Wagner wiederholt Vorwürfe erhoben, wie das Berufungsgericht näher dargelegt hat. Es hat sich später herausgestellt, daß W. sich in mehreren Fällen grober Pflichtwidrigkeiten schuldig gemacht und es unternommen hat, sich und seinen Angehörigen auf Kosten des zu betreuenden Unternehmens ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen. Selbst wenn die Vorstellungen gegen W. zunächst noch keine bestimmten Tatsachen enthielten, mußten sie doch das Landesamt veranlassen, sich genauestens mit der Persönlichkeit und der Geschäftsführung von W. zu befassen, weil die von Gesetzes wegen auferlegte treuhänderische Verwaltung fremden Vermögens - und hier handelte es sich um erhebliche Vermögenswerte - in jedem Falle für den Eigentümer besonders risikoreich und gefährlich sein kann und deshalb eine ganz besonders sorgsame Überwachung des Treuhänders erfördert. Es durfte dabei nicht übersehen, daß W. sich selbst um die Übertragung dieses Amtes bemüht und schon in seinem Bewerbungsgesuch eine Einstellung gegen die Betriebsinhaber zu erkennen gegeben hatte, die Bedenken gegen seine Unparteilichkeit erwecken konnte. Er hatte ferner alsbald, ohne daß dafür bisher hinreichende Gründe erwiesen sind, die als Prokuristen tätigen Mitglieder der Familie S. aus dem Betrieb zu entfernen versucht und zwei seiner Söhne an wichtiger Stelle sowie einen Bruder als Vorarbeiter eingestellt. Möglicherweise wäre es nun notwendig gewesen, die Tätigkeiten des Geschäftsführers und Treuhänders wieder zu trennen. Das Berufungsgericht wird erneut zu prüfen haben, ob unter Beachtung dieser und aller weiteren Umstände die Entscheidung des Landesamtes so fehlsam war, daß sie jedem sachlichen Beurteilen ohne weiteres als schuldhafte Amtspflichtverletzung erscheint.
c)
Beim Lastwagenverkauf nimmt das Berufungsgericht - entgegen dem Vortrag der Revision - ein eigenes Verschulden der Beamten des Landesamts deshalb an, weil sie sich bei der Genehmigung des Kaufvertrages im September 1948 nicht mit einer auf August 1947 zurückbesogenen Zeitwertschätzung hätten begnügen dürfen.
Die Genehmigung des Landesamts war nach Art II des Gesetzes Nr. 52 notwendig (vgl. dazu Handbuch für Vermögenskontrolle III 28, 10). Das Landesamt mußte also darauf achten, daß bei dem Verkauf ein angemessener Erlös erzielt wurde, wie sich aus Art III des Gesetzes Nr. 52 ergibt. Jeder gewissenhafte Beamte müßte erkennen, daß bei einem Verkauf nach der Währungsreform im September 1948 eine Schätzung für August 1947 keinen Anhaltspunkt für eine angemessene Preisberechnung ergab. Er mußte deshalb weitere Ermittlungen anstellen. Gegen die Annahme einer schuldhaften Amtspflichtverletzung bei diesem Sachverhalt bestehen deshalb keine rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht wird nur klarzustellen haben, ob der Kaufpreis - wie das Berufungsgericht feststellt - 4.000 DM oder 4.545 DM betrug, wie Gloge angegeben hat.
d)
Bei der Verpachtung des Zweigwerkes T. nimmt das Berufungsgericht ebenfalls (entgegen dem Vortrag der Revision) ein eigenes Verschulden der Bediensteten des Landes an, weil das Landesamt keine Ertragsberechnung vorgenommen habe und einzelne Bedingungen des Vertrages so ungünstig seien, daß jedenfalls weitere Ermittlungen nötig und eine Genehmigung zu diesem Zeitpunkt kurz vor der Währungsreform nicht mehr vertretbar gewesen sei. Das landgerichtliche Urteil, auf das das Berufungsgericht an dieser Stelle verweist, hat ferner auf folgendes hingewiesen. Der Vertrag habe bezüglich der Überlassung der erheblichen Sachwerte und der Bezugsberechtigung eine auffallend einseitige Begünstigung des Pächters enthalten. Der Vertrag habe zwar eine Währungsklausel vorgesehen, die aber anscheinend nicht mehr praktisch geworden sei; statt dieser Klausel und statt der Veräußerung so erheblicher Sachwerte zu Reichsmarkpreisen hätte es genügt, die Klägerin zu verpflichten, dem Betrieb nach Bedarf Materialien zu liefern; der Vertrag enthalte auch keine Sicherung über die Verwendung des übernommenen Materials und keine Regelung über die Rückgabe von Material bei Ablauf der Pachtzeit.
Die Genehmigung dieses Vertrages verstieß objektiv gegen die Pflicht des Landesamtes, das beaufsichtigte Vermögen pfleglich zu behandeln und möglichst unversehrt zu erhalten (Art III Ges Nr. 52). Gerade in damaliger Zeit, kurz vor der erwarteten Währungsreform, mußte es das Bestreben eines jeden wirtschaftlichen Unternehmens sein, vorhandene Sachwerte zu erhalten oder nur gegen sichere Gegenleistungen abzugeben. Darauf mußte auch das Landesamt achten. Es hätte deshalb vor der Genehmigung eines so einschneidenden Vertrages sorgfältige Erwägungen und eingehende Ermittlungen anstellen und sich eine einwandfreie Ertragsberechnung vorlegen lassen müssen. Bei Einhaltung dieser Pflichten hätte es jedenfalls die Genehmigung nicht mehr vor der Währungsreform erteilt, so daß die nachteiligen Folgen wesentlich geringer gewesen wären. Möglicherweise hätte es auch bei sorgfältiger Prüfung festgestellt, daß W. den Vertrag nur schloß, um seinen Söhnen diesen Betrieb billig zu verschaffen. Danach bestehen - jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen - keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme, daß die Genehmigung des Vertrages so fehlsam war, daß sie mit den an eine ordnungsmäßige Vermögenskontrolle zu stellenden Anforderungen unvereinbar war.