Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.10.1954, Az.: III ZR 327/52
Amtspflichtverletzungen bei der Auswahl und Überwachung eines Treuhänders; Folgen eines Formverstosses bei der Verkündung eines Urteils; Fristgemässe Berufungsbegründung; Wirksamwerden einer Verlängerungsverfügung; Vorliegen hinreichender Unterlagen zur pflichtgemässen Prüfung der Eignung zur Treuhänderschaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.10.1954
- Aktenzeichen
- III ZR 327/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 10214
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 16.05.1952
- LG München I - 27.11.1950
Rechtsgrundlagen
- § 839 Abs. 1 BGB
- § 5 Abs. 2 Bayerisches Treuhändergesetz vom 19. Juni 1947
- § 170 ZPO
Fundstellen
- BGHZ 15, 142 - 146
- DB 1954, 1101 (Kurzinformation)
- NJW 1955, 142-144 (Volltext mit amtl. LS) "Amtspflichtverletzung bei Treuhänderbestellung"
Prozessführer
Metallwerk N. M. G.m.b.H. in M.,
gesetzlich vertreten durch den Treuhänder Camillo T.,
Prozessgegner
Freistaat Bayern,
gesetzlich vertreten durch den Präsidenten des Bayerischen Landesamts für Vermögensverwaltung
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ist die Abschrift der Formel eines nach § 128 Abs. 2 ZPO erlassenen landgerichtlichen Urteils entgegen den Vorschriften in §§ 170, 208, 210, 310 Abs. 2 ZPO den Parteien ohne Beglaubigungsvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übergeben worden, stimmt diese Abschrift aber mit der Urschrift der Urteilsformel überein, ist ihre Übergabe ausweislich der Akten auf Veranlassung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgt und besteht kein Anhalt dafür, dass entgegen dem Willend es Gerichts mißbräuchlich ein blosser Entwurf der Urteilsformel den Parteien mitgeteilt worden ist, so kann aus einem solchen Formfehler nicht hergeleitet werden, dass ein Urteil überhaupt noch nicht existent geworden sei und es deshalb an einer Entscheidung fehle, die Grundlage einer Sachentscheidung des Berufungsgerichts sein könnte.
- 2.
Zum Umfang der Sorgfaltspflicht einer Behörde bei der Bestellung eines Treuhänders für ein der Kontrolle nach Militärregierungsgesetz Nr. 52 unterliegendes Vermögen (entschieden für das Bayerische Landesamt für Vermögensverwaltung).
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1954
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie
der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Weber und Dr. Beyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 16. Mai 1952, den Parteien an Verkündungsstatt zugestellt am 24. Mai 1952, aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 27. November 1950, den Parteien an Verkündungsstatt zugestellt am 6. Dezember 1950, wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Rüstungsfirma, deren Produktion mit Kriegsende zum Erliegen gekommen ist, und eine Tochtergesellschaft der Kabel- und Metallwerke N. A.G. in N., die in M. eine Zweigniederlassung: Werk M., unterhielt. Ihr Vermögen wurde im Dezember 1945 durch die Militärregierung auf Grund des MilRegGes Nr. 52 (Art I Nr. 1a) unter Kontrolle genommen und unterlag ausserdem den Bestimmungen des MilRegGes Nr. 75.
Von der Militärregierung war als Treuhänder bis 31. August 1947 Konrad P. eingesetzt. Mit Wirkung vom 1. September 1947 bestellte die Aussenstelle M. Stadt des Bayerischen Landesamtes für Vermögensverwaltung und Wiedergutmachung (BLVW) den am ... in W. geborenen Handelsvertreter Richard R. als Treuhänder für das Vermögen der Klägerin sowie des Werkes M. der N. Aktiengesellschaft.
Für die Zeit vom 25. März bis 7. April 1948 ordnete R. einen Betriebsurlaub und die Schliessung des Büros an. Er benützte diese Betriebspause dazu, um von den Bankkonten der Klägerin 1.239.242,54 RM, von denen der N. Aktiengesellschaft 161.950,- DM durch Scheck für eigene Zwecke abzuheben. Ein weiterer Scheck auf Konto der Klägerin über 286.000 RM, den R. durch einen Mittelsmann am 9. April 1948 bei der B. Vereinsbank vorzeigen liess, wurde nicht mehr eingelöst, weil die Bank Mißtrauen schöpfte.
R. hatte einen Auslandpass und ist ins Ausland geflüchtet. Die hierauf veranlassten Ermittlungen ergaben, dass er bereits 1947 zum Schaden der Klägerin 334.290 RM veruntreut hatte, die er mittels dreier Schecks an eine fingierte Firma C. K.G. Apparatebau und Vertrieb B., Zweigstelle S., hatte überweisen lassen.
R. hat also zum Schaden der Klägerin 1.573.532,54 RM und zum Schaden des Werkes M. 161.950 RM sich rechtswidrig zugeeignet.
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus Amtshaftung auf Zahlung eines Teilbetrages ihres Schadens in Höhe von 10.000 DM nebst 2 v.H. Prozeßzinsen über Landesbankdiskont in Anspruch. Sie behauptet, das Landesamt habe bei der Bestellung R. und bei dessen Überwachung seine Amtspflicht verletzt. Es habe dessen Eignung nicht sorgfältig geprüft und es insbesondere unterlassen, eine Behebungsgrenze hinsichtlich der Bankguthaben und die Überweisung der nicht sofort benötigten flüssigen Mittel auf ein gesperrtes Konto (B-Konto) anzuordnen.
Der Beklagte beantragte Klagabweisung:
Der Nachweis der politischen Sauberkeit und der persönlichen Eignung R. sei der Aussenstelle des Landesamts durch die wärmste Befürwortung seiner Bewerbung von Seiten des Staatskommissars für rassisch, religiös und politisch Verfolgte, A., erbracht worden, der von Anfang an den Standpunkt vertreten habe, dass eine Überprüfung und Empfehlung seiner Dienststelle für die Auswahl der Treuhänder genügen müsse. R. sei auch dem damaligen örtlichen P.-C. Officer sowie dem Kommandeur der Besatzungstruppe genehm gewesen, die auf dem Gelände, das die Büroräume der Klägerin mitumschlossen habe, stationiert gewesen sei. Das damals noch massgebende amerikanische Formblatt, für die Bestellung von Treuhändern für nichtarbeitende Vermöge habe eine Behebungsgrenze nicht vorgesehen. Die Überweisung von Überschussbeträgen auf ein "B-Konto" sei wegen der hohen Rückstände an Steuer-, Pacht-, Lohn- und Lieferantenverpflichtungen sowie wegen der möglichen Demontage der gesamten Anlagen untunlich erschienen. Die Aussenstelle habe im Januar 1948 der Deutschen T.-Gesellschaft Auftrag erteilt, die Jahresabschlüsse 1946 und 1947 nachzuprüfen. Die Prüfer seien seit Februar 1948 ständig mit R. in den Geschäftsräumen der Firma beisammen gewesen und hätten nichts Auffälliges beobachtet, auch die Zahlungen an die Firma C. für angeblich in den Jahren 1944/45 gelieferte Chemikalien und Legierungen nicht beanstandet, da diese Lieferungen durch Schreiben dieser Firma sowie durch eine eidesstattliche Erklärung glaubhaft nachgewiesen erschienen seien.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 10.000 DM nebst 4 % Prozeßzinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klaganspruch weiter. Der Beklagte bittet die Revision in erster Linie als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise sie zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Nach einem Vermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts München I am Ende der Urschrift des gemäss § 128 Abs. 2 ZPO ergangenen landgerichtlichen Urteils ist dessen Urteilsformel den Parteien nach § 310 Abs. 2 ZPO - an Verkündungsstatt - zugestellt worden. Zustellungen werden nach - §§ 170, 208, 210 ZPO ausgeführt entweder durch Übergabe einer Ausfertigung, wenn eine solche zugestellt werden soll, sonst durch Übergabe einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks. Die Parteien haben "die ihnen zugestellten Urteilsformeln vorgelegt. Diese Schriftstücke tragen weder einen Ausfertigungsvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle noch, einen Beglaubigungsvermerk. Die Formvorschrift in § 170 ZPO ist somit nicht beachtet worden.
Mit der Wirkung von Formverstössen bei der Verkündung von Urteilen befasst sich der Beschluss des Grossen Senats für Zivilsachen vom 14. Juni 1954 - GSZ 3/54 - (BGHZ 14, 39; NJW 54, 1281). Dort handelte es sich darum, ob ein Urteil, das nicht in dem zu diesem Zweck anberaumten Verhandlungstermin, sondern in einem anderen, den Parteien nicht bekanntgegebenen Termin verkündet worden war, Grundlage einer Sachentscheidung des Revisionsgerichts sein könne oder ob es ein Scheinurteil sei, das vom Revisionsgericht beseitigt werden müsse. Der Grosse Senat hat diese Frage im ersteren Sinn beantwortet, weil es sich bei der in Rede stehenden Formvorschrift nicht um ein wesentliches Formerfordernis handele, ohne dessen Einhaltung von einem verlautbarten Urteil im Rechtssinn nicht gesprochen werden könne. Auch im vorliegenden Fall kommt der Vorschrift, dass die die Urteilsverkündung ersetzende Zustellung durch Übergabe einer vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beglaubigten Abschrift der Urteilsformel zu bewirken ist, keine wesentliche Bedeutung zu, dass es infolge ihrer Nichtbeachtung an einer Verlautbarung des Urteils überhaupt fehlte. Das ergibt sich aus folgender Erwägung: Formvorschriften sind nicht um ihrer selbst willen da. Die hier in Rede stehende Vorschrift bezweckt zweierlei: Es soll sichergestellt werden, dass die zu übergehende Abschrift mit der Urschrift der Urteilsformel übereinstimmt. Das ist hier der Fall. Es soll weiter erreicht werden, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in den Zustellungsvorgang eingeschaltet wird. Dessen Mitwirkung bei Zustellung ergibt sich hier aus seinem Vermerk am Ende der Urschrift des Urteils. Dass die Übergabe des Schriftstücks durch die Post im Auftrag der nach § 209 ZPO zuständigen Geschäftsstelle erfolgt ist, lässt die Absenderangabe in den Zustellungsurkunden erkennen. Für die Annahme, es sei entgegen dem Willen des Gerichts ein blosser Entwurf der Urteilsformel missbräuchlich den Parteien mitgeteilt worden, fehlt jeder Anhalt.
Freilich ist aus den den Parteivertretern übergebenen Abschriften weder deren Übereinstimmung mit der Urschrift der Urteilsformel noch die Mitwirkung des Urkundsbeamten bei der Zustellung zu ersehen. Dieser Formmangel ist aber nicht so wesentlich, dass daraus herzuleiten wäre, ein Urteil sei überhaupt noch nicht existent geworden und es fehle somit an einer Entscheidung, die Grundlage einer Sachentscheidung des Berufungsgerichts hätte sein können. Rechtssicherheit und Rechtsfrieden wären gefährdet und das Vertrauen der Parteien, die das Urteil als ordnungsmässig verlautbart angesehen haben, würde erschüttert werden, wollte man dem hier unterlaufenen Formfehler so weittragende Wirkung beimessen. Eine solche Auffassung würde nicht im Einklang damit stehen, dass die Zivilprozessordnung auch bei absoluten Verstössen materieller und verfahrensrechtlicher Art Urteile in ihrem Bestand nicht in Frage stellt, sondern sie nur für anfechtbar und aufhebbar erklärt, wie sich aus den Bestimmungen über die absoluten Revisionsgründe und die Wiederaufnahmegründe ergibt. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichts sind somit nicht begründet.
2.
Die Revision macht in erster Linie geltend, die Berufung des Beklagten sei nicht fristgemäss begründet worden. Der Vorsitzende des Berufungsgerichts habe die Frist zur Begründung der am 19. Februar 1951 eingelegten Berufung mit Verfügung vom 17. März 1951 bis 19. April 1951 verlängert. Nach einem Aktenvermerk habe die Geschäftsstelle diese Verfügung am 19. März zur Post gegeben. Erst am 20. März 1951 sei sie beiden Parteivertretern zugestellt worden, also nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, die am 19. März 1951 endete. Da eine Verlängerungsverfügung erst mit ihrem Zugang bei den Parteien wirksam werde und eine bereits abgelaufene Frist nicht verlängert werden könne, sei die am 18. April 1951 eingegangene Berufungsbegründung verspätet gewesen. Die Berufung hätte deshalb als unzulässig verworfen werden müssen (§ 519 b ZPO).
Dem kann nicht zugestimmt werden. Wie der IV. Zivilsenat in der Entscheidung BGHZ 4, 399[BGH 31.01.1952 - IV ZR 104/51] ausgeführt hat, wird eine Verlängerungsverfügung, jedenfalls soweit sie von dem ursprünglichen Schlusstermin entbindet, in dem Augenblick rechtlich existent, in dem sie aus dem Bereich der Behörde heraus in die Aussenwelt tritt, was mit der Übergabe der Verfügung an die Post zwecks Zustellung an die Parteien der fall ist. Von dieser Ansicht abzuweichen besteht kein Anlass. Die Fristverlängerung war somit noch rechtzeitig erfolgt und die Berufungsbegründung ist rechtzeitig eingegangen.
II.
1.
a)
Der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch setzt zunächst voraus, dass Amtspflichten schuldhaft verletzt worden sind, die der Klägerin gegenüber bestanden. Diese Voraussetzung ist gegeben, Ziel der Vermögenskontrolle ist nach 17-100 der Military Government Regulations Titel 17, das unter Treuhänderschaft genommene Vermögen bis zur endgültigen Verfügung sicherzustellen und zu erhalten und wesentliche Wertminderungen der Vermögensteile zu vermeiden. Die Pflicht zur sorgfältigen Erfüllung der demgemäss dem Landesamt hinsichtlich der Vermögenskontrolle obliegenden Aufgaben liegt in aller Regel dessen Beamten als Amtspflicht auch den Vermögensträgern selbst gegenüber ob, weil auch deren Interessen durch die Ausübung der Vermögenskontrolle berührt werden. Die Wahrung der berechtigt Belange der Beteiligten ist dementsprechend in § 5 Abs. 2 Bayerisches Treuhändergesetz vom 19. Juni 1947 (BayGVBl S 143) den Treuhändern auch ausdrücklich vorgeschrieben.
Ob die Berücksichtigung der Interessen des Vermögensträgers etwa dort ausserhalb des Aufgabenkreises des Landesamts lag, wo von vornherein feststand, dass das mit der Anordnung der Vermögenskontrolle verfolgte Ziel der Besatzungsmacht, wie es in Titel 17-100.2 umschrieben ist, nämlich" die Entnazifizierung, Entmilitarisierung, Entindustrialisierung, Wiedererstattung, Wiedergutmachung und Hilfeleistung, zur völligen Enteignung des bisherigen Vermögensträgers führen würde, kann dahingestellt bleiben. Denn hier lag keinerlei Anhalt dafür vor, dass dieser Fall eintreten würde. Selbst mit einer Demontage, wie sie nach Darstellung des Beklagten vorgesehen war, war keineswegs der Gesamtverlust des Vermögens der Klägerin verbunden. Auf dessen Erhaltung durch sachgemässe Ausübung der Vermögenskontrolle hinzuwirken, lag hier jedenfalls auch im Interesse der Klägerin als der Trägerin des kontrollierten Vermögens.
b)
Ob die Klägerin berechtigt ist, Schadensersatzansprüche auch insoweit geltend zu machen, als R. Beträge von den Bankkonten des M. Werkes der N. Aktiengesellschaft abgehoben hat, kann dahingestellt bleiben. Es bedarf, um die Begründetheit der Teilforderung von 10.000 DM darzutun, nicht des Zurückgreifens auf diese Beträge.
2.
Dahingestellt bleiben kann ferner, ob Reder selbst, wie die Revision meint, Beamter des Beklagten im haftungsrechtlichen Sinne war und ob die Beklagte aus diesem Grunde nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 97 der Bayerischen Verfassung für dessen Pflichtverletzungen einzustehen hat. Denn die Haftung des Beklagten für den Schaden der Klägerin ist deshalb begründet, weil Beamte des Landesamtes selbst die ihnen der Klägerin gegenüber obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt haben, wie sich aus Nachstehendem ergibt.
3.
a)
Die Revision sieht eine solche Amtspflichtverletzung zunächst darin, dass die Aussenstelle M. Stadt, die R. zum Treuhänder bestellte, dafür nicht zuständig gewesen sei; denn die Bestellung von Treuhändern für Vermögen mit einem Einheitswert von über 1 Million Mark habe der Zweigstelle des Landesamts obgelegen. Aus solcher etwaiger Unzuständigkeit kann indessen ein Verschulden der Aussenstelle nicht hergeleitet werden. Nach der Darstellung des Zeugen F. hatte der zuständige P. C. Officer in der Aussenstelle die sofortige Bestellung eines neuen Treuhänders als Ersatz für P. gefordert. Auch wenn damals schon eine Bestimmung bestanden haben sollte, wonach die Zweigstelle zuständig gewesen wäre, so würde kein Verschulden darin liegen, dass die Aussenstelle, dem Drängen des P. C. Officers nachgebend, selbst einen Treuhänder bestellte und die Bestätigung durch die Zweig stelle - wie geschehen - nachholte. Auf die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe es unter Verstoss gegen § 139 ZPO unterlassen aufzuklären, wie damals die Zuständigkeit geregelt war, kommt es also nicht an.
b)
Die Revision sieht eine Pflichtverletzung der Aussenstelle auch darin, dass sie nicht geprüft habe, ob überhaupt ein Treuhänder zu bestellen gewesen sei. Nur für den Regelfall sei die Ausübung der Vermögenskontrolle durch Treuhänder vorgeschrieben. Bei einem nicht arbeitenden Betriebe, wie dem der Klägerin, hätte die Aufgabe das Vermögen sicherzustellen, einfacher durch eine bloße Sperre der Vermögenswerte erreicht wer den können.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Ausübung der Vermögenskontrolle durch einen Treuhänder dem Willen der Militärregierung entsprach, die P. und vordem schon einen anderen Treuhänder bestellt gehabt hatte und auf Bestellung eines neuen Treuhänders drängte. Überdies war noch Büropersonal vorhanden, dessen Überwachung durch einen Treuhänder geboten erscheinen konnte. Jedenfalls liegt in dieser Beziehung kein Verschulden der Aussenstelle vor. Auch insoweit ist die Rüge der Revision unbegründet.
4.
Begründet ist hingegen der Angriff der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass in der Auswahl Reders zum Treuhänder keine Amtspflichtverletzung von Beamten des Landesamts gelegen habe.
a)
Das Berufungsgericht geht davon aus, dass das Bayerische Treuhändergesetz, nach dessen § 3 Abs. 1 zum Treuhänder nur bestellt werden darf, wer die Gewähr bietet, dass er die ihm anvertrauten Interessen uneigennützig wahrnimmt und die im Einzelfall erforderliche Eignung nachweist, der Bestellung R. noch nicht habe zugrundegelegt werden können. Dieses Gesetz habe zwar nach seinem § 20 mit dem 1. Juni 1947 in Kraft treten sollen und die Nr. 12 des Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblattes, in dem es abgedruckt ist, sei zwar vom 4. August 1947 datiert, aber sie sei erst am 2. September, also nach der Bestellung R. zur Auslieferung gelangt. Die Durchführungsverordnung dazu sei erst 1 Jahr später unter dem 12. Juli 1948 veröffentlich worden (BayGVBl 1948 S. 132). Darauf kommt es indessen nicht an. Die vor dem Inkrafttreten des Treuhändergesetzes geltenden Regulations Titel 17 in der revidierten Ausgabe vom 1. September 1946 (Dienstanweisung des Landesamts Heft 1) sahen in Ziffer 17-231.3 vor, dass "geeignete" Treuhänder die Verwaltung führen sollten und Ziffer 17-504 machte die Länder-P.-C.-Chiefs dafür verantwortlich, dass sobald als möglich eine eingehende Nachforschung und Überprüfung der Treuhänder im Hinblick auf Fähigkeit und Zuverlässigkeit erfolge.
Was dort bestimmt war, galt - davon geht auch das Berufungsgericht aus - auch für das mit Verordnung Nr. 109 vom 24. Oktober 1946 (BayGVBl 1947 S. 4.3) errichtete B. Landesamt für Vermögensverwaltung und Wiedergutmachung, dem die Vermögenskontrolle von der Militärregierung übertragen worden war. Es hätte besonderer Vorschriften überdies gar nicht bedurft, denn die Pflicht, Treuhänder sorgsam auszuwählen, obliegt den sie bestellenden Behörden als eine Selbstverständlichkeit. Sie bedurfte keiner besonderen gesetzlichen Begründung.
b)
Bei seiner Prüfung, ob R. mit der erforderlichen Sorgfalt ausgewählt worden sei, räumt das Berufungsgericht zunächst ein, dass einige "Daten und Unterlassungen auffallen". Die vom 1. September 1947 datierte Ernennungsurkunde sei bereits am 28. August ausgehändigt worden. Der von R. eingereichte, Lebenslauf sei dürftig. Der vorgeschriebene Fragebogen befinde sich nicht bei den Akten. Den Vordruck über Vorstrafen habe R. mit dem Datum vom 17. September 1947 und lediglich mit zwei Querstrichen versehen. Ein Strafregisterauszug vom Auslandsstrafregister in B. sei vorschriftswidrig nicht eingeholt worden. Aus diesen Mängeln leitet das Berufungsgericht indessen nichts Entscheidendes gegen den Beklagten her. Es führt vielmehr folgendes aus:
Ein Strafregisterauszug des Auslandsstrafregisters würde - wie sich im Rechtsstreit herausgestellt habe - keinen Strafeintrag enthalten haben. Beim Strafregister in W. nachzufragen - wo Vorstrafen R. wegen Unterschlagung und Diebstahl verzeichnet waren - sei nicht vorgeschrieben gewesen. Nachforschungen über R. Tätigkeit in Österreich und Belgien, von wo er nach seinem Lebenslauf erst ein paar Monate zuvor nach Deutschland gekommen sei, seien damals kaum durchführbar gewesen. Deutschen Wirtschaftsstellen, wie der Industrie- und Handelskammer, sei R. unbekannt gewesen. Als auf Grund einer Anordnung des Landesamts vom 1. Dezember 1947 zum Zwecke der Überprüfung durch deutsche Wirtschaftsstellen R. in einer Sammelliste dem Bayerischen Wirtschaftsministeriums gemeldet worden sei, sei bezeichnenderweise eine Antwort erst nach wiederholten Rückfragen eingegangen, nachdem R. schon entlassen gewesen sei. Besondere Sachkunde hätte auch eine geringere Rollegespielt, da es sich um einen stillgelegten Liquidationsbetrieb gehandelt habe und für die Buchhaltung ein Buchhalter und ein Bücherrevisor zur Verfügung gestanden hätten. R. habe fliessend englisch gesprochen und sei dem P.-C.-Officer und dem Kommandanten der auf dem Betriebsgelände liegenden Truppe genehm gewesen. Die Sachbearbeiter des Landesamts hätten sich aber insbesondere durch die Empfehlung R. seitens des Staatskommissars A. für hinreichend gedeckt halten können.
Mit allen diesen Ausführungen - das ist der Revision zuzugeben - kann die Bestellung R. zum Treuhänder der Klägerin nicht gerechtfertigt und ein Verschulden der dafür Verantwortlichen nicht ausgeräumt werden. Es galt, einen Treuhänder für ein 10 Millionen Objekt mit Bankguthaben von 2,8 Millionen RM zu finden, R., der sich um eine Beschäftigung als Treuhänder bewarb, war ein dem Landesamt gänzlich unbekannter 29jähriger Mann, der aus dem Ausland kam. Seine Angaben im Lebenslauf waren lückenhaft. Eine Überprüfung seiner bisherigen Tätigkeit war, wie der Beklagte vorträgt, praktisch nicht möglich. Deutschen Stellen war er unbekannt. Im Ausland konnte man sich nicht erkundigen. Der auf das Einstellungsgesuch R. gesetzte Vermerk des Staatskommissars "Obiger Antrag wird meinerseits wärmstens befürwortet. Herr R. zählt zu dem von mir betreuten Personenkreis der rassisch, religiös und politisch Verfolgten. Der Staatskommissar i.A. A. stellvertretender Abteilungsleiter" besagte hinsichtlich der Eignung R. noch gar nichts.
Das war offenbar auch die Ansicht der Aussenstelle, wie sich daraus ergibt, dass deren Angestellter Sc. beim Staatskommissar A. selbst fernmündlich Rückfrage hielt. ... hat nach Sc. Zeugenaussage bei diesem Gespräch bestätigt, dass R. bei ihm im Konzentrationslager war, dass er ihn als Treuhänder auch für einen grossen Betrieb wie die Firma N. empfehlen könne, R. sei moralisch einwandfrei und vertrauenswürdig. Inwieweit er den fachlichen Ansprüchen genüge, könne er nicht sagen, R. sei aber äusserst wendig und könne sich bestimmt auch in diesem Betrieb einarbeiten. Aus dieser Aussage ging hervor, dass A. den R. nur aus dem Konzentrationslager kannte und über dessen Bestätigung im Wirtschaftsleben nichts aussagen konnte. Gerade dieser Hinsicht fehlten aber alle Unterlagen.
Es kommt hier nicht so sehr darauf an, dass das Landesamt Nachforschungen unterlassen hat, die die Vorstrafen ans Licht bringen konnten, als darauf, dass R. zum Treuhänder bestellt wurde, obwohl man keine hinreichenden Unterlagen hatte, die es bei pflichtmässiger Prüfung gerechtfertigt hätten, seine Eignung zur Treuhänderschaft für einen so grossen Betrieb mit so erheblichen Bankguthaben zu bejahen. Keinem Bewerber um eine Anstellung im Staatsdienst, im Dienst einer Bank oder eines sonstigen Wirtschaftsunternehmens wäre von einem sorgfältigen Dienstherrn und Arbeitgeber auf so dürftig Unterlagen und so unsubstantiierte und summarische Empfehlungen hin ein so erhebliches Vermögen anvertraut worden. Für die Beamten des BLVW war R. ein völlig unbeschriebenes Blatt. Konnten sie ihn unter den damaligen Verhältnissen nicht "auf Herz und Nieren prüfen", insbesondere nichts Tatsächliches und Konkretes über seine berufliche Tätigkeit, seine Leistungen, seine Zuverlässigkeit und seine Vertrauenswürdigkeit erheben, dann mussten sie von seiner Bestellung als Treuhänder absehen.
Sie konnten und durften sich in einem solchen Fall - mangels zuverlässiger Tatsachen, die ein wohlbegründetes eigenes Urteil über die persönliche und fachliche Eignung des Vorgeschlagenen gestatten, - keinesfalls mit einer nicht näher begründeten Empfehlung und vagen Persönlichkeitswertung einer - politisch noch so mächtigen Persönlichkeit begnügen.
Es mag schwierig gewesen sein, geeignete Treuhänder zu finden und die Einflussnahme A. auf die Bestellung und Entlassung von Treuhändern mag dem Landesamt Schwierigkeiten bereitet haben; dass R. aber der einzige gewesen wäre, den man als Treuhänder zur Verfügung gehabt hätte, dass es nicht möglich gewesen wäre, bis zur Ausfindigmachung und Überprüfung eines geeigneten Treuhänders notfalls einen zuverlässigen Angehörigen des Landesamts oder einer sonstigen staatlichen Dienststelle aushilfsweise mit der Führung der Treuhänderschaft zu beauftragen, hat der Beklagte selbst nicht behauptet. Dass die Aussenstelle Reder trotz so unzulänglicher Unterlagen zum Treuhänder bestellt und die Zweigstelle des Landesamts die Bestellung bestätigt hat, gereicht den dafür Verantwortlichen zum Verschulden, weil sie bei der Auswahl des Treuhänders ihre Pflicht, die verkehrsübliche Sorgfalt walten zu lassen, fahrlässig verletzt haben.
Darauf, ob die zuständigen Beamten des Landesamts ihre Amtspflicht auch insofern verletzt haben, als sie die Verfügungsmacht R. nicht durch Abhebungsgrenzen beschränkten und die Überweisung nicht sofort benötigter Gelder auf ein gesperrtes B-Konto nicht veranlassten und ob sie bei der Überwachung der Geschäftsführung insbesondere hinsichtlich des Falles C. Pflichtverletzungen begangen haben, wie die Klägerin behauptet, kommt es nicht mehr an. Auch darüber braucht nicht entschieden zu werden, ob der Beklagte, soweit die Klage auch auf Pflichtverletzungen Auerbachs gestutzt wird, im Rechtsstreit ordnungsmässig vertreten ist.
c)
Die Bestellung R. zum Treuhänder ermöglichte diesem den Zugriff auf die Bankguthaben der Klägerin, Adäquat ursächlicher Zusammenhang zwischen der amtspflichtwidrigen Bestellung R. zum Treuhänder und dem Schaden der Klägerin ist gegeben.
d)
Da die Tätigkeit des Landesamts bei Ausübung der Vermögenskontrolle, insbesondere bei der Bestellung des Treuhänders, Ausübung öffentlicher Gewalt ist, haftet der Beklagte für die Folgen schuldhafter Amtspflichtverletzung der verantwortlichen Bediensteten seines Landesamts nach § 839 Abs. 1 BGB, 97 BayVerf.
e)
Die Bestimmung in § 839 Abs. 2 BGB steht der Klagforderung nicht entgegen. R. wurde flüchtig. Er befindet sich im Ausland. Von ihm konnte und kann die Klägerin, wenn überhaupt, nur durch Vollstreckung im Ausland Ersatz erlangen. Das zunächst zu versuchen, ist sie nicht gehalten (RG in SeuffArch 81, 73; Palandt BGB § 839 Anm. 7 a). Der Beklagte kann die Klägerin auch nicht darauf verweisen, sie solle sich an die Banken halten, die R. die Gelder ausgezahlt hatten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese der Klägerin schadensersatzpflichtig sein sollten, wenn sie an einen Treuhänder zahlten, der durch eine Bestallungsurkunde ausgewiesen war, die keinerlei Beschränkung seiner Befugnis enthielt, über die Guthaben der Klägerin zu verfügen.
f)
Der Schaden der Klägerin beläuft sich auf den mit der Klage geltend gemachten Teilbetrag von 10.000 DM, auch dann wenn man berücksichtigt, dass die zum Nachteil der Klägerin von R. veruntreuten rund 1,5 Millionen DM bei ordnungsmässiger Verwaltung zur Schuldentilgung verwendet und, soweit sie zur Zeit der Währungsreform noch auf den Bankkonten standen, umgestellt worden wären. Soweit infolge der Abziehung dieser Gelder Schulden nicht getilgt werden konnten, stellt deren Fortbestand den Schaden der Klägerin dar. Bei einer Umstellung auch nur im Verhältnis 100 zu 6,5 wären rund 100.000 DM als Guthaben der Klägerin verblieben.
Dr. Pagendarm ist erkrankt und dadurch verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
Dr. Geiger
Rietschel
Dr. Weber
Dr. Beyer