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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.04.1959, Az.: III ZR 24/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.04.1959
Aktenzeichen
III ZR 24/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14249
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 09.01.1958

Fundstellen

  • DB 1959, 735 (Kurzinformation)
  • DVBl 1960, 141 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1959, 897 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1959, 710-711 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1959, 642 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 1429 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Firma S., H., S.-Allee ...,

Prozessgegner

die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft in B.,

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, in welcher Weise bei staatlichen Stützungs- und Hilfsmaßnahmen für die Wirtschaft der Kreis der zu Beteiligenden abzugrenzen ist.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Kreft und Dr. Beyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 9. Januar 1958 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin betreibt eine chemische Fabrik in H., in der Tallöl verarbeitet und veredelt wird. Tallöl fällt bei der Holzvorarbeitung im Wege der Zellstofferzeugung an, und die daraus durch Destillieren gewonnenen Fettsäuren und Harzsäuren können zur Herstellung grober Seifen und, anstelle von Leinöl, zur Herstellung solcher Produkte verwendet werden, die hauptsächlich von der Lackindustrie (hier stets einschließlich der verwandten Industrie verstanden) benötigt werden.

2

Die Klägerin macht die Beklagte für Schäden verantwortlich, die sie angeblich durch Schwierigkeiten beim Absatz ihrer aus im Jahre 1949 eingekauftem Tallöl hergestellten Erzeugnisse erlitten hat. Im einzelnen geht es um folgendes:

3

Nach der Währungsumstellung wurde Tallöl aus der Bewirtschaftung herausgenommen. Dagegen bestanden die Bewirtschaftungsvorschriften für Fettsäuren zur Seifenherstellung zunächst weiter. Während sodann Tallöl über das Lackrohstoffkontor eingeführt wurde, erfolgte die Einführung der Seifenrohstoffe durch das Fettstoffkontor. Die Einfuhr von Tallöl war zunächst durch die Jeia beschränkte. Bei der Abwicklung der Jeia-Einfuhren hatten sich insofern Mißstände ergeben, als die im Lackrohstoffkontor zusamnengeschlossenen Importeure die Lieferung von Tallöl davon abhängig machten, daß die Tallölveredelungsbetriebe ihre veredelten Tallölprodukte wieder an sie verkauften. Auf diese Weise wanderten die Tallölprodukte zum Teil auf den bewirtschafteten Seifenmarkt, während die Lackindustrie, der es an Leinöl fehlte, auch mit dem Ersatzprodukt Tallölester nicht hinreichend beliefert wurde.

4

Im Jahre 1948 entschloß sich die Jeia, für das Jahr 1949 etwa 9.000 to Tallöl einzuführen, eine Menge, die etwa um 3.000 to über der Durchschnittseinfuhr der folgenden Jahre lag. Daneben waren Leinöleinfuhren nennenswerten Umfanges zunächst nicht vorgesehen. Im Hinblick auf die vorgesehene Tallöleinfuhr fand am 24. November 1948 eine Besprechung zwischen Beamten der Verwaltung für Wirtschaft und den interessierten Wirtschaftskreisen statt, an der auch der Inhaber der Klägerin teilnahm, die jedoch bestimmte Maßnahmen der Verwaltung für Wirtschaft noch nicht zur Folge hatte. Mit Schreiben vom 15. Dezember 1948 wiederholte die Klägerin alsdann ihren dem Leiter des Lackrohstoffkontors bereits mündlich vorgetragenen Wunsch, zusammen mit drei weiteren Firmen in Zukunft das Tallölgeschäft allein zu machen, und wies dabei darauf hin, daß die gesamte deutsche Lackindustrie ihren Bedarf an Tallölerzeugnissen ausschließlich bei ihr decken wolle und daß auch die Linoleum-Industrie ihr gegenüber den gleichen Wunsch ausgesprochen habe. Entsprechende Zusagen des Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft der Lackindustrie und der Deutschen Linoleumwerke hatte die Klägerin erhalten. Am 26. Januar 1949 fand sodann bei der Verwaltung für Wirtschaft in Gegenwart des Inhabers der Klägerin eine "Aussprache über die Lenkung von Tallöl" statt. Es wurde bei dieser Besprechung insbesondere vorgesehen, daß eine Zusammenkunft von Vertretern der Tallölverbraucher stattfinden solle, die gegebenenfalls den Erlaß einer Auflage an das Lackrohstoffkontor zugunsten der Klägerin beantragen sollten. Dementsprechend fand dann auch am 17. März 1949 eine "Tallölsitzung" mit Vertretern der Lackindustrie in Abwesenheit eines Vertreters der Klägerin statt. In dieser Sitzung wurde auf Wunsch der Vertreter der Lackindustrie vorgesehen, daß das Referat Chemie der Verwaltung für Wirtschaft eine Auflage an das Lackrohstoffkontor des Inhalts erteile, von dem hereinkommenden Rohtallöl

75%der Klägerin zuzuführen,
10%den Tallölveredlern nach eigener Wahl der Händler zu liefern und nicht mehr als
15%an andere Verarbeiten als Tallölveredler abzugeben.
5

Dementsprechend erließ die Verwaltung für Wirtschaft, Abteilung Chemie, am 24. März 1949 eine Auflage an das Lackrohstoffkontor. Der die Klägerin betreffende Teil dieser Auflage lautet: "Im Durchschnitt sind 75 % der Gesamtmengen der Firma S. pp. anzubieten und bei Auftragserteilung zu liefern."

6

Bis zum 24. März 1949 hatte die Klägerin bereits Kaufabschlüsse über reichlich 3.400 to Tallöl vorgenommen. Vom 25. März bis 30. April 1949 kaufte sie weitere rund 2.500 to und danach noch reichlich 500 to ein. Damit bezog sie etwa 6.500 to Tallöl von den im Lackrohstoffkontor zusammengeschlossenen Importeuren, und außerdem kaufte sie im Jahre 1949 aus Schweden noch weitere rund 1.000 to Tallöl.

7

Die Verwaltung für Wirtschaft hatte bei der Jeia auch auf größere Leinöl-Einfuhren gedrängt. Schließlich erhielt sie die Zusage, daß im Laufe des Jahres 1949 ca 14.000 to Leinöl importiert würden. Tatsächlich betrugen die Einfuhren der Jeia an Leinöl im Jahre 1949 rund 17.000 to. Daneben wurde die private Einfuhr von Leinöl seit dem Inkrafttreten der Jeia-Anweisung Nr. 29 vom 1. März 1949 erleichtert. So konnte Leinöl und Leinsaat auf Grund öffentlicher Ausschreibungen, von denen die erste am 23. März 1949 erfolgte und über 300.000 Dollar ging, importiert werden. Eine weitere Änderung in der Absatzlage für Tallölprodukte trat durch einen Preisumschwung auf den Rohstoffmärkten im Frühjahr 1949 ein. Bei den Fettsäuren, Leinöl und Tallöl erfolgte auf dem Weltmarkt ein erheblicher Preissturz. Die Importeure und Verarbeiter, die diese Rohstoffe auf Grund der teuren Jeia-Importe gekauft hatten, waren benachteiligt. Vor allem der Seifenmarkt wurde betroffen. Angesichts der Unzuträglichkeiten, die sich daraus ergeben konnten, daß die Jeia qualitativ etwa gleichwertige Fettsäuren zu ganz verschiedenen Preisen eingekauft hatte und daß in Zukunft die Einfuhr technischer Öle und Fette zu erheblich verbilligten Preisen einen Absatz der früheren teuren Jeia-Einkäufe unmöglich machen, zumindest erschweren würde, erklärte sich die Verwaltung für Wirtschaft damit einverstanden (Anordnung vom 9. August 1949), daß zwischen Ölen und Fetten pflanzlichen und tierischen Ursprungs sowie Fettsäuren für technische Zwecke aus Einfuhren und aus inländischer Erzeugung, soweit sie vom Fettrohstoffkontor übernommen wurden, Abgabemischpreise gebildet würden, damit die anzudienenden Waren vergleichbarer Qualität zu einheitlichen Preisen berechnet werden könnten. Zur Berücksichtigung der Qualitätsunterschiede und zur Erleichterung des Absatzes war auch die Bildung von gestaffelten Abgabepreisen zulässig.

8

Seit September 1949 fanden sodann Verhandlungen zwischen dem Fettstoffkontor und der Seifenindustrie einerseits und der Verwaltung für Wirtschaft andererseits statt. Das Fettstoffkontor wünschte eine Verbilligung der Seifenrohstoffe (des sog. Fettopfes), die überteuert eingekauft Worden waren, durch staatliche Mittel. Schließlich stellte die Verwaltung für Wirtschaft die Gewährung öffentlicher Subventionen in Aussicht. Von diesem Zeitpunkt an veräußerte das Fettstoffkontor die Seifenrohstoffe mit der sog. Baisse-Klausel, d.h. es wurde den Fettkäufern zugesichert, daß sie gleichmäßig an einer späteren Ermäßigung der Misch- und Staffelpreise durch staatliche Subventionen teilhaben sollten. Die Baisse-Klausel betraf unstreitig zunächst nur solche Fettsäuren, die vom Fettstoffkontor nach dem 1. Oktober 1949 abgegeben wurden. Nach der Behauptung der Klägerin wurde später dann auch noch einem im Herbst 1950 gestellten Antrag des Fettstoffkontors stattgegeben, die Baisse-Klausel auch auf diejenigen Käufe aus dem "Fettopf" auszudehnen, die vor dem 1. Oktober 1949 auf der Basis der Misch- und Staffelpreise abgeschlossen worden waren. Schließlich wurden auch noch nach entsprechenden Verhandlungen Seifenrohstoffe inländischer Produktion in die Subventionsmaßnahmen des "Fettopfes" einbezogen.

9

Die Klägerin, die das Tallöl nicht vom Fettstoffkontor bezogen hatte, wurde in die Stützungsmaßnahmen zugunsten des "Fettopfes" nicht einbezogen und erhielt auch keine Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln. Sie hatte nach ihrer Behauptung ab Sommer 1949, nach Darstellung der Beklagten ab Mai 1949 Absatzschwierigkeiten. Die Lackindustrie nahm ihre Erzeugnisse nicht in ausreichendem Maße ab. Deshalb bat die Klägerin in einem unter dem 18. November 1949 an die Verwaltung für Wirtschaft gerichteten Schreiben darum, durch eine Preismanipulation die Preise für die unverkauften Mengen an Tallölprodukten den veränderten Verhältnissen anzupassen, und zwar dadurch, daß diese Erzeugnisse in den "Fettopf" einbezogen und dort durch einen Preisausgleich verbilligt würden. Besprechungen, die daraufhin am 29. November 1949 und 14. Februar 1950 stattfanden und in denen die Klägerin den Antrag stellte, die Differenz zwischen dem gegenwärtigen Preis für Spangolit (Tallölester) und dem sich bei einer Herstellung von Spangolit aus neu einzuführendem Tallöl ergebenden Preis durch behördliche Hilfe zu überbrücken, führten nicht zu den von der Klägerin gewünschten Stützungsmaßnahmen für ihre Tallölerzeugnisse.

10

Die Klägerin hat dazu geltend gemacht: Die Beklagte und sie selbst hätten im Einvernehmen mit der interessierten Industrie, vornehmlich der Lackindustrie, einen "Tallölplan" aufgestellt und auch ins Werk gesetzt. Diesen Plan habe die Beklagte durch die Veranlassung großer Jeia-Importe an Leinöl durchkreuzt und ihr so einen verlustlosen Absatz ihrer Erzeugnisse bei der Lackindustrie unmöglich gemacht. Die Möglichkeit, ihre Erzeugnisse bei der Seifenindustrie abzusetzen aber habe die Beklagte ihr dadurch verbaut, daß sie alle Seifenrohstoffe außer Tallölfettsäure subventioniert und dadurch Tallöl auf dem Seifenmarkt konkurrenzunfähig gemacht habe. Die Klägerin hat die Meinung vertreten, daß sowohl das im Zusammenhang mit der Leinöleinfuhr durch die Jeia von den Beamten der Beklagten gezeigte Verhalten als auch die ausschließliche Subventionierung aller Seifenrohstoffe außer Tallöl eine schuldhafte Amtspflichtverletzung ihr gegenüber darstelle. Auf jeden Fall sei ihr die Beklagte aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs oder der Aufopferung ersatzpflichtig, da die Beklagte mit der Durchkreuzung des Tallölplans und der ausschließlichen Subventionierung der anderen Seifenrohstoffe zu ihrem Nachteil in ihren Gewerbebetrieb eingegriffen habe. Schließlich hat die Klägerin geltend gemacht, daß ihr Anspruch äußerstenfalls aus dem Gesichtspunkt eines öffentlichen Gefahrenauftrages oder einer privatrechtlichen Vertragsverletzung begründet sei. Sie hat den ihr entstandenen Schaden mit über 2 Millionen DM angegeben und verlangt mit der vorliegenden Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines (Teil-)Betrages von 6.500 DM.

11

Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens die Klage dem Antrag der Beklagten entsprechend abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

12

Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

13

I.

Zum Vorbringen der Klägerin, die Beklagte habe den von ihr selbst zusammen mit ihr, Klägerin, im Einvernehmen mit der interessierten Industrie aufgestellten und ins Werk gesetzten "Tallölplan" durch die Veranlassung großer Jeia-Importe an Leinöl durchkreuzt und dadurch ihr, Klägerin, einen verlustlosen Absatz ihrer Erzeugnisse unmöglich gemacht, hat das Berufungsgericht im wesentlichen folgendes ausgeführt:

14

Die Auffassung der Klägerin, es sei zwischen der Verwaltung für Wirtschaft, ihr und anderen interessierten Wirtschaftskreisen ein Tallölplan zustande gekommen, der die Lenkung des Tallöls, insbesondere dessen Verteilung und Absatz zum Ziel gehabt habe, finde in keinem der über die verschiedenen Besprechungen (24. November 1948, 26. Januar 1949, 17. März 1949) aufgenommenen Protokolle eine Stütze.

15

In der Besprechung vom 24. November 1948 sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß die Wirtschaftszweige sich untereinander über die Bedarfsmenge und die Art der Belieferung verständigen müßten, insbesondere die Verarbeiter von Tallölerzeugnissen mit den Rohtallölveredlern. Bei dieser Sachlage könne keine Rede davon sein, daß zwischen der Verwaltung für Wirtschaft, der Klägerin und den anderen am Tallöl interessierten Wirtschaftskreisen am 24. November 1948 ein sei es wie immer gearteter Plan hinsichtlich der Abnahme, der Verarbeitung und des Absatzes des Tallöls oder dessen Erzeugnisse zusammen zustande gekommen sei. Einer solchen, die Klägerin begünstigenden Vereinbarung würde auch der in der Sitzung anwesende Vertreter der Ölmühlenindustrie, der schärfsten Konkurrentin der Klägerin, widersprochen haben, wie er sich auch später dem Versuch der Klägerin, zu einer die Ölmühlenindustrie ausschaltenden Vereinbarung mit dem Lackrohstoffkontor zu kommen, widersetzt habe. Es sei sonach am Ende der Besprechung vom 24. November 1948 noch völlig offen gewesen, wie die Verteilung des erwarteten Rohtallöls an die Tallölveredler vor sich gehen werde. Insbesondere habe noch nicht festgestanden, mit welchen Mengen die Klägerin und mit welchen Mengen die anderen Interessenten, insbesondere die Ölmühlenindustrie beteiligt werden würden. Rechte und Pflichten seien mithin auf Grund dieser Besprechung weder der Klägerin noch der Verwaltung für Wirtschaft noch einem anderen Sitzungsteilnehmer erwachsen.

16

Die Klägerin habe daher in der Folgezeit, wozu sie beim Zustandekommen einer Vereinbarung, eines "Tallölplans", keine Veranlassung gehabt hätte, von sich aus alles versucht, die Ölmühlenindustrie auszuschalten und sich den Hauptanteil an dem erwarteten Rohtallöl zu sichern. Mit diesen Bemühungen habe sie bei der Lackindustrie Erfolg gehabt und schließlich auch erreicht, daß die Verwaltung für Wirtschaft bei der Besprechung am 26. Januar 1949 eine Zusammenkunft von Vertretern der Tallölverbraucher vorgesehen habe, bei der diese gegebenenfalls den Erlaß einer Auflage zugunsten der Klägerin verlangen sollten. Aber auch bei dieser Besprechung sei kein "Tallölplan" in dem von der Klägerin behaupteten Sinne aufgestellt, vielmehr lediglich eine hoheitliche Lenkungsmaßnahme der Verwaltung für Wirtschaft, nämlich eine Auflage an das Lackrohstoffkontor zugunsten der Klägerin in Erwägung gezogen worden, falls die Tallölverbraucher eine solche Auflage wünschen sollten.

17

Es sei dann auch zu der Tallölsitzung vom 17. März 1949 gekommen, zu der die Verwaltung für Wirtschaft lediglich die Vertreter der Lackindustrie eingeladen gehabt habe. Diese hätten den Wunsch geäußert, daß u.a. 75 % des Tallöls der Klägerin zuzuführen seien und daß die Fachstelle Chemie der Verwaltung für Wirtschaft eine entsprechende Auflage an das Lackrohstoffkontor erlassen solle. Der Erlaß einer solchen Auflage sei von den anwesenden Beamten der Verwaltung für Wirtschaft zugesagt worden. Die Klägerin sei, ebenso wie die anderen Tallöldestillateure und die Importeure, bewußt von der Verwaltung für Wirtschaft nicht zu dieser Sitzung eingeladen worden, weil die Fachstelle Chemie die unbeeinflußte Meinung der Verbraucherkreise habe kennenlernen wollen. Schon wegen der Nicht-Teilnahme der Klägerin könne keine Rede davon sein, daß es im Verlauf dieser Besprechung zu einem Tallölplan zwischen der Verwaltung für Wirtschaft, der Klägerin und der Lackindustrie gekommen sein könne. Maßgebend für den Erlaß der Auflage vom 24. März 1949 seien nicht etwaige Zusagen oder Absprachen mit der Klägerin, sondern die Wünsche der Lackindustrie gewesen, die darauf zurückzuführen seien, daß die Klägerin sie auf ihre Seite zu bringen vermocht habe. Ziel und Ergebnis der Besprechung sei nicht die an sich mögliche Aufstellung eines für alle Beteiligten Rechte und Pflichten begründenden Tallölplanes gewesen, sondern der Erlaß eines Verwaltungsaktes, nämlich der Auflage vom 24. März 1949 durch die Verwaltung für Wirtschaft. Diese Auflage habe zwar die Klägerin begünstigt, doch seien für die Klägerin aus dem sie begünstigenden Verwaltungsakt weder Rechte noch Pflichten erwachsen. Die Klägerin habe daher keinen Anspruch auf Lieferung durch die Tallölimporteure und auf der anderen Seite aber keine Abnahmeverpflichtungen gehabt, wie sich eindeutig aus dem Wortlaut der Auflage ergebe, der besage, daß die Importeure nur "bei Auftragserteilung", also nur dann, wenn die Klägerin dies wünschte, an diese zu liefern hatten.

18

Ihre in erster Instanz aufgestellte Behauptung, die Beamten der Verwaltung für Wirtschaft hätten ihr mündlich den Befehl erteilt, ihre Tallölerzeugnisse nur bei der Lackindustrie abzusetzen und sich nicht auf den Seifenmarkt zu begeben, habe die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht mehr aufrecht erhalten, sondern sich nur mehr darauf berufen, daß sich ein solcher Befehl als selbstverständlich und zwingend aus den ganzen Umständen des Falles, insbesondere aus der Auflage vom 24. März 1949 ergeben habe. Daran sei soviel richtig, daß die Beamten der Verwaltung für Wirtschaft bei Erlaß der Auflage vom 24. März 1949 davon ausgegangen seien, daß die Klägerin die Lackindustrie beliefern werde. Das besage aber nicht, daß die Beamten der Verwaltung für Wirtschaft der Klägerin einen Befehl erteilt, eine Auflage gemacht hätten, nur diese Industrie zu beliefern. Eines solchen Befehls habe es bei der Klägerin auch gar nicht bedurft, da sie, wie den Beamten der Verwaltung für Wirtschaft bekannt gewesen sei, von sich aus das größte Interesse an der ausschließlichen Belieferung dieses Industriezweiges gehabt habe und deshalb schon vor der Besprechung vom 24. November 1948 eine Zusage dieser Industrie erstrebt gehabt habe, daß diese ihren Bedarf an Tallölerzeugnissen nur bei ihr decken werde. Nicht ein Befehl der Verwaltung für Wirtschaft, sondern ein eigenes wirtschaftliches Interesse habe demnach die Klägerin veranlaßt, das Tallöl zu kaufen und daraus Erzeugnisse für die Lackindustrie herzustellen. Deshalb habe sie auch nicht etwa - was nahe gelegen hätte, wenn sie tatsächlich von einem Befehl der Verwaltung für Wirtschaft ausgegangen wäre - bei der Verwaltung für Wirtschaft um eine Rückgängigmachung des angeblichen Befehls oder doch wenigstens um eine Klarstellung sich bemüht. Ob die Verwaltung für Wirtschaft gegen die Klägerin, wenn sie Tallölfettsäure hergestellt und auf dem Seifenmarkt angeboten hätte, Maßnahmen ergriffen hätte, lasse sich heute mit Sicherheit nicht sagen. Doch komme es hierauf auch nicht an. Entscheidend sei allein, ob die Verwaltung für Wirtschaft tatsächlich Maßnahmen gegen die Klägerin ergriffen habe und die Klägerin dadurch zu einem bestimmten Handeln veranlaßt worden sei. Das sei aber nicht der Fall.

19

Nach alledem erweise sich die Auffassung der Klägerin, es sei ein alle Beteiligten verpflichtender und berechtigender Tallölplan zustande gekommen, als unhaltbar. Die Klägerin könne daher auch einen Schadensersatzanspruch nicht darauf gründen, daß die Beamten der Verwaltung für Wirtschaft die Pflichten, die ihnen aus einem solchen Plan erwachsen seien, ihr gegenüber verletzt hätten.

20

Diese Auffassung des Berufungsgerichts greift die Revision mit verschiedenen Rügen an. Sie macht in diesem Zusammenhang zunächst geltend:

21

Der ganze Sinn der in der Auflage vom 24. März 1949 konkretisierten Abmachung sei dahin gegangen, der Klägerin eine Stellung zu verschaffen, die es ihr ermöglichte, die Lackindustrie möglichst weitgehend zu beliefern. Es sei deshalb auch keine bestimmte Gesamtmenge genannt, sondern ein Prozentsatz der einzuführenden Gesamtmenge. Daß der Klägerin daran gelegen gewesen sei, einen möglichst großen Prozentsatz und möglichst sogar alles Tallöl angeboten zu erhalten, habe aber notwendigerweise vorausgesetzt, daß sie insoweit auch die vollen Absatzmöglichkeiten gehabt habe, und gerade diese Absatzmöglichkeiten seien ihr durch die weiteren Maßnahmen genommen worden. Wenn die Verwaltung für Wirtschaft von einem freien Spiel der Kräfte ausgegangen sei, so hätte sie überhaupt nicht eingreifen dürfen. Vielmehr hätte dann die Tallöleinfuhr schlechthin freigegeben werden müssen. Durch den Eingriff des Amtes in die Einfuhr und durch diese Regelung der Einfuhr sei aber zugleich eine Verpflichtung ausgelöst worden, die Einfuhren insgesamt nicht so zu gestalten, daß durch bestimmte Maßnahmen ein bestimmtes Produkt die Einfuhr eines anderen Produktes ökonomisch unmöglich mache, weil die Einfuhr des ersten Produktes die Verwertung des anderen Produktes stark einschränke. Das Berufungsgericht übersehe hier die noch vorhanden gewesenen Beste der Zwangswirtschaft, die sich im vorliegenden Fall ausgewirkt hätten, in der nämlich unter der Gestaltung von Auflagen der Markt geregelt worden sei und praktisch eine solche Auflage dazu geführt habe, daß derjenige, der bestimmte Mengen von Produkten übernehmen durfte, sie selbstverständlicherweise auch übernahm, wovon man bei der Verwaltung für Wirtschaft als selbstverständlich ausgegangen sei, gerade weil der Markt nicht gesättigt gewesen sei. Unter diesem Gesichtswinkel hätte dann aber nicht eine Marktübersättigung durch die Einfuhrmaßnahmen der Verwaltung für Wirtschaft eintreten dürfen.

22

Diese Ausführungen vermögen nicht, im Gegensatz zur Annahme des Berufungsgerichts das Bestehen eines "Tallölplans", wie ihn die Klägerin verstanden wissen will, und daraus sich unmittelbar ergebender Verpflichtungen der Verwaltung für Wirtschaft zu begründen: Durch die hier in Rede stehende Auflage wurde die Klägerin zu bestimmten geschäftlichen Maßnahmen nicht genötigt. Die Auflage richtete sich allein an die Importeure und gab der Klägerin diesen gegenüber die von ihr gewünschte starke Position. Sie selbst blieb aber im vollen Umfang Herr ihrer Entschlüsse und sollte es bleiben. War aber die Klägerin durch Maßnahmen der Verwaltung für Wirtschaft in keiner Weise in ihrer geschäftlicher Dispositionsfreiheit eingeengt und wurde sie auch nicht zu bestimmten Maßnahmen hinsichtlich des Einkaufs, der Art der Verwertung und des Absatzes des Tallöls und der Tallölprodukte unmittelbar oder mittelbar genötigt, wurde ihr die Entschließungsfreiheit insoweit voll belassen. Die Klägerin könnte daher aus Maßnahmen der Beklagten im Rahmen der Einfuhrregelung für Tallöl allenfalls dann etwas zu ihren Gunsten herleiten, wenn ihr die Art der Einfuhrregelung durch Abnahmeauflagen oder dergl. ihre eigene Entschließungsfreiheit genommen oder doch entscheidend eingeengt hätte. Das war aber nicht der Fall. Verfehlt ist insbesondere auch die Auffassung der Revision, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß im Rahmen der Zwangswirtschaft, die sich hier noch ausgewirkt habe, derjenige, der bestimmte Mengen von Produkten habe übernehmen dürfen, sie auch tatsächlich übernommen habe. Daß das weithin der Fall war, mag durchaus zutreffen. Das ändert aber nichts daran, daß derjenige, der diese Mengen übernahm, dies grundsätzlich auf sein eigenes Risiko tat. An diesem Ergebnis kann auch nicht schon dadurch etwas geändert werden, daß die Absatzschwierigkeiten für Tallölerzeugnisse möglicherweise erst durch entsprechende - staatliche - Einfuhrmaßnahmen entstanden sind. Die Gedankengänge der Klägerin und der Revision gehen insoweit darauf hinaus, daß der Verwaltung für Wirtschaft aus ihren die Tallöleinfuhr und -verteilung betreffenden Maßnahmen eine Pflicht in der Weise erwachsen sei, daß sie habe alles unterlassen müssen, was die Klägerin in der Abwicklung ihres beabsichtigten Tallölgeschäftes in dem vollen, überhaupt nur möglichen Umfang hätte stören können. Eine solche Pflicht aber bestand für die Beklagte nach der Art der von ihr im Blick auf die Tallöleinfuhren getroffenen Maßnahmen, die der Klägerin die eigene Entschließungsfreiheit hinsichtlich ihrer geschäftlichen Dispositionen beließen, nicht.

23

Im einzelnen macht die Revision im Zusammenhang mit dem "Tallölplan" noch folgendes geltend: Nach den Ausführungen des Berufungsurteils (S. 24) sei zu unterstellen, daß die Verwaltung für Wirtschaft eingegriffen hätte, wenn die Klägerin versucht haben würde, Tallölfettsäure herzustellen, um sie den Seifenfirmen anzubieten. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß es darauf nicht ankomme, weil in der Tat eine solche Maßnahme nicht getroffen worden sei, sei dafür nicht entscheidend; denn die Klägerin habe doch mit einer solchen Auflage rechnen müssen, habe jedenfalls mit ihr gerechnet und habe sich entsprechend verhalten.

24

Dazu ist jedoch darauf hinzuweisen, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Beteiligten zwar davon ausgegangen sind, daß die Klägerin die Lackindustrie beliefern werde, daß ihr aber keine dahingehende Auflage gemacht worden ist, und die Beamten der Beklagten auch sonst der Klägerin keine Veranlassung zu der Auffassung gegeben haben, sie dürfe lediglich die Lackindustrie, aber nicht die Seifenindustrie mit ihren Erzeugnissen beliefern. Demgegenüber sind die Erwägungen des Berufungsgerichts darüber, ob die Beklagte etwas gegen die Klägerin unternommen haben würde, wenn sie tatsächlich ihre Erzeugnisse auf dem Seifenmarkt angeboten hätte, rein hypothetisch und für die Entscheidung des Berufungsgerichts ohne ausschlaggebende Bedeutung. Aber selbst wenn man zugunsten der Klägerin annehmen wollte, daß sie hinsichtlich der Frage, ob sie ihre Erzeugnisse auch auf dem Seifenmarkt anbieten dürfe, im unklaren hätte sein können, dann wäre es ihre sich aus § 254 BGB ergebende Pflicht gewesen, eine Klärung dieser Frage herbeizuführen, wenn sie sich von einem Anbieten ihrer Produkte auf dem Seifenmarkt etwas versprochen hätte. Insofern müßte ein Ersatzanspruch bereits an dem eigenen überwiegenden Verschulden der Klägerin scheitern.

25

Nach alledem muß der Auffassung des Berufungsgerichts beigepflichtet werden, daß für die Klägerin aus der Verletzung von Pflichten, die auf einem angeblichen "Tallölplan" beruhten, Schadensersatzansprüche nicht in Betracht kommen können.

26

Hat aber ein "Tallölplan" im Sinne des Vortrages der Klägerin nicht bestanden, dann fehlt auch jegliche Grundlage für die Annahme einer Verpflichtung der Beklagten, die sich bietenden Möglichkeiten der Einfuhr von Leinöl im Interesse der Klägerin und zur Vermeidung irgendwelcher Schwierigkeiten für diese bei der Abwicklung ihres beabsichtigten Tallölgeschäftes nicht wahrzunehmen. Irgendwelche Zusagen in dieser Richtung sind der Klägerin, wie das Berufungsgericht feststellt, nicht gemacht worden, und es ergaben sich derartige Verpflichtungen auch nicht aus den mit der Klägerin über die Tallöleinfuhren gepflogenen Verhandlungen und den in diesem Zusammenhang getroffenen Maßnahmen. Es kann sich sonach nur fragen, ob der Beklagten auf Grund dieser Verhandlungen und Maßnahmen eine Amtspflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Klägerin in der Richtung oblag, die Klägerin rechtzeitig von den zu erwartenden Leinöleinfuhren zu unterrichten unter dem Gesichtspunkt, daß diese Einfuhren für die geschäftlichen Dispositionen der Klägerin im Rahmen des Tallölgeschäftes von Bedeutung sein könnten.

27

Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt:

28

Bereits am 23. September 1948 habe bei der Verwaltung für Wirtschaft eine "Ölsitzung" stattgefunden, bei der die anwesenden Industrievertreter ihren Gesamtbedarf an Leinöl mit rund 61.000 to, an Heizöl mit rund 10.500 to und an Tallöl mit rund 6.100 to angegeben hätten. Da damals für diese drei Rohstoffe nur insgesamt 10.000 to im Einfuhrplan vorgesehen gewesen seien, hätten die Industrievertreter dringend um die Zurverfügungstellung von mehr Importdevisen für trocknende Öle und Fette ersucht. Dabei sei auch zur Sprache gekommen, daß Leinöl, Heizöl und Tallöl dringend für Zwecke gebraucht werden, bei denen ein in vielen Jahren aufgestauter Bedarf vorliege. Am 13. Januar 1949 habe alsdann eine "Leinölsitzung" bei der Fachstelle Chemie der Verwaltung für Wirtschaft stattgefunden. In dieser Sitzung sei darauf hingewiesen worden, daß die Bemühungen um eine Erhöhung der damaligen Verfügbarkeit für Leinölimporte insofern von Erfolg gewesen seien, als für das erste Marshallplanjahr Devisen für die Einfuhr von annähernd 14.000 to Leinöl vorgesehen worden seien, von denen im ersten Kalenderhalbjahr 1949 voraussichtlich 7.000 to tatsächlich verfügbar sein würden. Im Verlaufe dieser Sitzung sei von den Industrievertretern der vordringliche jährliche Bedarf an Leinöl mit insgesamt 48.000 to angegeben worden, darunter 29.000 to für die Lackindustrie und 4.800 to für die Lackharzindustrie. An diesen Sitzungen - 23. September 1948 und 13. Januar 1949 - hätten auch die maßgeblichen Vertreter der Lackindustrie teilgenommen, die später - in der Besprechung vom 19. März 1949 - den Erlaß der Auflage vom 24. März 1949 gefordert hätten. Damit sei die Behauptung der Klägerin, die Vertreter der Lackindustrie seien, wie sie selbst, davon ausgegangen, daß eine nennenswerte Leinöleinfuhr den Absatz von Tallölerzeugnissen bei dieser Industrie unmöglich mache, widerlegt. Die Vertreter der Lackindustrie hätten vielmehr, obwohl ihnen bekannt gewesen sei, daß im Jahre 1949 rund 14.000 to Leinöl eingeführt werden würden und sich die Fachstelle Chemie der Verwaltung für Wirtschaft um weitere Leinöleinfuhren bemühen werde, in der Tallölsitzung vom 17. März 1949 an ihren Bestrebungen, sich die Produkte aus der Einfuhr der 9.000 to Tallöl zu sichern, festgehalten. Wenn die Beamten der Fachstelle Chemie der Verwaltung für Wirtschaft bei dieser Sachlage, insbesondere auch unter Berücksichtigung des von der Wirtschaft angemeldeten Bedarfs an Leinöl (61.000 to, vordringlicher Bedarf 48.000 to) ebenfalls der Auffassung gewesen seien, daß die vorgesehene Leinöleinfuhr der Jeia den Absatz der von der Klägerin hergestellten Tallölprodukte bei der Lackindustrie nicht beeinträchtigen werde, so könne ihnen hieraus ein Vorwurf nicht gemacht werden. Ein Verschulden entfalle insbesondere deshalb, weil die Beamten der Beklagten gewußt hätten, daß die Klägerin wegen der erwarteten Tallöleinfuhr mit der Lackindustrie in Verbindung gestanden habe, und sie deshalb hätten davon ausgehen können, daß die Lackindustrie die Klägerin von der bevorstehenden Leinöleinfuhr unterrichtet habe. Die Klägerin könne auch nicht damit gehört werden, daß die Beamten der Verwaltung für Wirtschaft bei der damals herrschenden "Ersatzstoffpsychose" damit hätten rechnen müssen, daß jedes nicht unbeträchtliche Hereinkommen des echten Rohstoffes Leinöl den Absatz der aus Tallöl gewonnenen Ersatzprodukte unmöglich machen werde. Es möge zwar durchaus sein, daß tatsächlich psychologische Gründe dafür verantwortlich seien, daß die Klägerin ihre Produkte nicht, wie erhofft, habe absetzen können. Die Frage sei jedoch, ob die Beamten der Verwaltung für Wirtschaft dieses psychologische Moment bei ihren Besprechungen mit der Klägerin in ihre Überlegungen hätten einbeziehen müssen und ob ihnen ein Vorwurf daraus gemacht werden könne, daß sie es nicht oder nicht ausreichend getan hätten. Wenn aber die hier interessierenden Wirtschaftskreise, nämlich die Lackindustrie, bei den Beamten der Verwaltung für Wirtschaft den Eindruck erweckt hätten, daß sie an einer Belieferung mit den Tallölprodukten der Klägerin trotz der bevorstehenden Jeia-Einfuhren an Leinöl dringend interessiert seien, so hätten die Beamten der Verwaltung für Wirtschaft unter diesen Umständen nicht damit rechnen können, daß gerade die Lackindustrie später eine Abnahme der Produkte der Klägerin ablehnen werde. Angesichts dieses Verhaltens der Vertreter dieser Industrie habe sich den Beamten der Verwaltung für Wirtschaft das psychologische Moment überhaupt nicht gestellt. Abgesehen davon habe auch die Klägerin selbst dieses Moment bei ihren eigenen Maßnahmen nicht berücksichtigt. Denn sie habe - obwohl sie insbesondere seit der ersten öffentlichen Ausschreibung vom 23. März 1949 über die Einfuhr von Leinöl in Höhe von rund 300.000 Dollar gewußt habe, daß nicht unbeträchtliche Mengen Leinöl hereinkommen würden - noch nach dem 24. März 1949 rund 3.000 to Tallöl aus den Jeia-Einfuhren und weitere geringere aus Schweden kommende Mengen gekauft. Man könne daher den Beamten der Verwaltung für Wirtschaft nicht eine falsche Einschätzung der voraussichtlichen Entwicklung der Wirtschaftslage für Tallölprodukte zum Vorwurf machen, wenn alle interessierten Wirtschaftskreise einschließlich der Klägerin selbst diese Entwicklung, wie sie sich nachträglich herausgestellt habe, nicht richtig eingeschätzt hätten.

29

Diese Ausführungen werden der damaligen Sachlage und den besonderen Verhältnissen nicht gerecht und berücksichtigen nicht in ausreichender Weise den Umfang der beiderseitigen Verpflichtungen zu gegenseitiger Rücksichtnahme, wie sie sich im Rahmen wirtschaftlicher Lenkungsmaßnahmen für die beteiligten Wirtschaftskreise einerseits und die lenkenden staatlichen Stellen andererseits ergaben. Soweit die Wareneinfuhr vom Staat - im einzelnen mehr oder weniger - gelenkt wird, ergibt sich für die staatlichen Stellen eine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die von den Lenkungsmaßnahmen betroffenen Wirtschaftskreise, die sich nach Art und Maß im einzelnen nach der Art und der Intensität der staatlichen Lenkungsmaßnahmen richtet. Wenn auch hier - wie oben ausgeführt - angesichts der Art der von der Verwaltung für Wirtschaft im Zusammenhang mit den Tallölimporten getroffenen Maßnahmen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Klägerin nicht dahin ging, daß die Beklagte die sich ihr bietenden Möglichkeiten zur Einfuhr von Leinöl nicht hätte ausnutzen dürfen, so waren die zuständigen staatlichen Stellen doch gehalten, der Klägerin über solche Maßnahmen, die für ihre mit der Tallöleinfuhr zusammenhängenden Dispositionen von Bedeutung sein mußten, zumindest werden konnten, Aufklärung zu geben. Da das Tallöl vor allem als Rohstoff für die Lackindustrie im Vergleich zum Leinöl ein weniger geeigneter Ersatzrohstoff war, konnte selbstverständlich jedes nicht unerhebliche Hereinkommen von Leinöl sich auf die Absatzmöglichkeiten von Tellöl hemmend auswirken und das Risiko des Tallölgeschäftes erhöhen. Deshalb waren die zuständigen Stellen auf Grund der mit der Klägerin gepflogenen Verhandlungen - die dazu führten, daß diese, wenn auch ohne ausgesprochene Abnahmeverpflichtungen, in die Unterbringung der Tallölimporte maßgeblich eingeschaltet war - auch gehalten, die Klägerin über etwa zu erwartende nennenswerte Lainölimporte nicht im unklaren zu lassen, sondern entsprechend zu unterrichten. Diese Pflicht würde umso mehr bestanden haben, wenn die Behauptung der Klägerin zutreffen sollte, daß bei den mit ihr geführten Verhandlungen alle Beteiligten davon ausgegangen seien, daß mit nennenswerten Leinölimporten nicht gerechnet werden könne. Von einer besonderen Unterrichtung der Klägerin hätten die beteiligten Stellen der Verwaltung für Wirtschaft deshalb nur dann absehen dürfen, wenn sie davon ausgehen konnten, daß die Klägerin darüber selbst rechtzeitig unterrichtet sein werde. Die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen vermögen die staatlichen Stellen jedoch noch nicht ausreichend zu entschuldigen. Insbesondere kann dem vom Berufungsgericht hervorgehobenen Gesichtspunkt, die Vertreter der Lackindustrie seien rechtzeitig über die zu erwartenden Leinöleinfuhren unterrichtet gewesen, und die Beamten der Beklagten hätten davon ausgehen dürfen, daß diese die Klägerin unterrichten würden, nicht die Bedeutung beigemessen werden, die das Berufungsgericht ihm gegeben hat. Zwar ist es richtig, daß die Klägerin mit der Lackindustrie wegen der Abnahme der Tallölprodukte in Verbindung stand; daraus konnte aber nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, daß die Klägerin aus diesen Kreisen über die bevorstehenden Leinölimporte informiert werden würde. Die Lackindustrie war möglicherweise an einer solchen Unterrichtung überhaupt nicht interessiert, sie konnte im Gegenteil Interesse daran haben, daß die Klägerin ununterrichtet blieb und bei der Hereinnahme von Tallöl keine Zurückhaltung übte, damit die Lackindustrie gewissermaßen "zwei Eisen im Feuer" hatte und bei einem etwaigen Ausbleiben des Leinöls immer noch auf die - bei hinreichenden Leinölimporten zwar nicht mehr besonders interessierenden - Tallölprodukte der Klägerin zurückgreifen konnte. Auch dem Umstand, daß am 23. März 1949 die Einfuhr von Leinöl öffentlich ausgeschrieben wurde, kann ein sehr erhebliches Gewicht nicht beigemessen werden, weil diese Ausschreibung lediglich eine Einfuhr von rund 300.000 Dollar, mithin eine verhältnismäßig nur geringfügige Menge betraf. Ein etwaiges eigenes Interesse der Beklagten an der Abnahme des hereinkommenden Tallöls durch die Klägerin durfte für die staatlichen Stellen kein Anlaß sein, von einer Unterrichtung der Klägerin abzusehen.

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Das die Klage abweisende Berufungsurteil kann daher mit der ihm vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht gehalten werden. Angesichts der bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen kann jedoch die Frage einer schuldhaften Verletzung der Pflicht zur Unterrichtung der Klägerin über die bevorstehenden Leinölimporte auch noch nicht bejaht werden. Es bedarf dazu vielmehr noch einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts, die ein abschließendes Urteil darüber erlaubt, ob die beteiligt gewesenen staatlichen Stellen, ohne schuldhaft zu handeln, der Annahme sein durften, daß die Klägerin bereits anderweit über die bevorstehenden Leinölimporte unterrichtet sei oder unterrichtet werden würde. Auch aus sonstigen Rechtsgründen kann dem Klageantrag auf Grund des bisher festgestellten Sachverhalts nicht entsprochen werden, wie sich aus den weiteren Ausführungen ergibt.

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II.

Von allen sonstigen Bedenken abgesehen muß ein Anspruch aus dem Gesichtspunkt eines öffentlichen Gefahrenauftrages, wie ihn die Klägerin geltend machen zu können glaubt, schon allein daran scheitern, daß der Klägerin überhaupt kein "Auftrag" seitens der Verwaltung für Wirtschaft erteilt worden ist, der sie mit einem Risiko belastete, für das die Beklagte stillschweigend die Gewährleistungspflicht übernommen haben könnte. Von Ansprüchen aus einer "privatrechtlichen Vertragsverletzung" kann schon um deswillen keine Rede sein, weil sich aus dem vorgetragenen Sachverhalt ergibt, daß privatrechtliche Vertragsbeziehungen zwischen den jetzigen Prozeßparteien nicht bestanden und privatrechtliche Verpflichtungen der Beklagten der Klägerin gegenüber nicht obgelegen haben. Ebenso kann ein Schadensersatzanspruch wegen rechtswidrigen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB schon deswegen nicht begründet sein, weil die beteiligten staatlichen Stellen bei den hier interessierenden Maßnahmen nicht privatrechtlich, sonden hoheitsrechtlich gehandelt haben.

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III.

Das die Nichtgewährung einer Subvention für die Klägerin betreffende Vorbringen kann nicht dahin aufgefaßt werden, daß die Klägerin damit einen - der Entscheidung der Zivilgerichte nicht unterliegenden - unmittelbaren Anspruch auf Gewährung einer Subvention geltend machen wolle. Vielmehr will die Klägerin insoweit offensichtlich einen Schadensersatzanspruch erheben mit der Begründung, daß sie bei einem pflichtmäßigen Verhalten der staatlichen Stellen von der Subventionierung nicht ausgeschlossen geblieben wäre und daß die - pflichtwidrige - Handlungsweise dieser Stellen zu dem Ausbleiben der Subvention, die ihr anderenfalls zugeflossen wäre, geführt habe.

33

Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen derartigen Anspruch versagt und dazu ausgeführt:

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Die am 30. August 1949 getroffene Vereinbarung über die Liquidierung der im Rahmen des früheren Jeia-Zentral-Einkaufs beschafften industriellen Öle, Fette usw. habe sich nur auf die Rohstoffe bezogen, die sich noch im Stockpile befunden hätten oder noch unterwegs gewesen seien. Bereits abgesetzte Rohstoffe seien von ihr nicht betroffen worden, so daß schon aus diesem Grunde eine Einbeziehung des von der Klägerin abgenommenen Tallöls nicht in Betracht gekommen sei. Auch hätte sich die Klägerin selbst um eine Beteiligung bekümmern müssen. Ebenso sei das Tallöl nicht unter die Anordnung vom 9. August 1949 gefallen, durch die die Bildung von Misch- und Staffelpreisen bei vom Fettstoffkontor übernommenen Ölen, Fetten usw. genehmigt worden sei, da das Tallöl vom Lackrohstoffkontor bezogen und auch zu einem einheitlichen Preis erworben worden sei. Auch der allgemeine, den Schwerpunkt ihres Vortrages bildende Vorwurf der Klägerin, die Beklagte habe für alle anderen Fettstoffe einschließlich der inländischen Erzeugnisse öffentliche Mittel in erheblichem Umfang zugesagt und gezahlt mit dem Erfolg, daß alle Fettstoffe außer Tallölfettsäure wesentlich verbilligt worden seien, könne den Anspruch nicht begründen. Selbst wenn Tallölfettsäure damals ein den anderen Fettstoffen gleichwertiger Seifenrohstoff gewesen sei, so könne die Klägerin aus der Nichtsubventionierung doch nur dann einen Anspruch aus Amtspflichtverletzung herleiten, wenn sie einen Antrag auf Subventionierung von Tallölfettsäure gestellt und der zuständige Beamte der Beklagten diesen Antrag aus sachfremden Erwägungen abgelehnt hätte. Diese Voraussetzungen seien aber nicht gegeben. Die Zusage auf spätere Gewährung der Subventionierung für die übrigen Seifenrohstoffe sei unstreitig auf Antrag des Fettstoffkontors erfolgt. Diese Anträge hätten daher das Tallöl und die aus diesem gewonnene Fettsäure nicht erfaßt, weil Tallöl nicht durch das Fettstoffkontor eingeführt worden sei. Ohne Antrag hätte nicht subventioniert werden dürfen, und einen Antrag, Tallölfettsäure zu subventionieren, habe die Klägerin nicht gestellt. Die Beamten der Verwaltung für Wirtschaft hätten annehmen müssen, daß die Klägerin lediglich Wert auf Subventionierung ihrer für die Fettindustrie hergestellten Erzeugnisse lege, nicht aber auf die Subventionierung von Tallölfettsäure. Dazu komme folgender wichtiger Gesichtspunkt: Auch hinsichtlich der Fettsäuren, die vor dem 1. Oktober 1949 vom Fettstoffkontor bezogen worden seien, sei unstreitig bis Ende 1950 eine Subventionierung nicht erfolgt. Die Klägerin wäre mithin, auch wenn ein bis dahin gestellter Antrag ihrerseits auf Gewährung einer Subvention abgelehnt worden wäre, gegenüber den anderen Beziehern von Seifenrohstoffen nicht benachteiligt worden. Nach der - von der Beklagten bestrittenen - Behauptung der Klägerin sei die Einbeziehung der vor dem 1. Oktober 1949 bezogenen Fettsäuren erst Ende 1950 auf Antrag des Fettstoffkontors erfolgt. Selbst wenn dies richtig sei, habe für die Beamten der Beklagten kein Anlaß bestanden, ohne Antrag zugunsten der Klägerin tätig zu werden. Es sei auch davon auszugehen, daß sie jedenfalls zu dieser Zeit - Ende 1950 - das vom Lackrohstoffkontor übernommene Rohtallöl bereits restlos verestert gehabt habe, so daß ihr eine Subventionierung von Tallölfettsäure als Seifenrohstoff nichts mehr genützt haben würde. Die Klägerin könne sich deshalb auch nicht mehr darauf berufen, daß die inländischen Fettsäuren, die nicht vom Lackrohstoffkontor eingeführt gewesen seien und bei denen nach ihrer Auffassung die gleichen Voraussetzungen wie bei ihr bestanden hätten, subventioniert worden seien, Tallölfettsäure dagegen nicht.

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Auch mit diesen Ausführungen wird den besonderen Umständen des Falles und dem, was die Klägerin von den staatlichen Stellen erwarten durfte, nicht ausreichend Rechnung getragen.

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Bei Stützungs- und Hilfsmaßnahmen für die Wirtschaft seitens des Staates ist der Kreis der zu Beteiligenden sorgfältig abzugrenzen, und es müssen alle diejenigen, bei denen in den wesentlichen Richtungen gleichartige Verhältnisse vorliegen, auch gleich behandelt werden. Wenn insoweit die Abgrenzung auch häufig schwierig sein mag und sich angesichts der bei dem Einzelnen möglicherweise jeweils besonders gelagerten Verhältnisse durch eine - notwendigerweise generalisierende - Abgrenzung in manchen (Grenz-)Fällen gewisse Unbilligkeiten und Ungleichheiten nicht werden vermeiden lassen, so muß doch dafür Sorge getragen werden, daß nicht jemand von den Hilfsmaßnahmen völlig ausgeschlossen bleibt, bei dem die wirtschaftlichen Voraussetzungen, die für die Hilfsmaßnahmen entscheidend waren, ebenfalls in einem entscheidenden Umfang vorliegen und der bei dem Ausschluß aus dem Kreis der Unterstützten nicht nur auf die unmittelbare Hilfe verzichten müßte, sondern der darüber hinaus noch dadurch besonderen Schaden erleiden würde, daß seine wirtschaftliche Situation durch die Unterstützungsmaßnahmen zugunsten anderer noch weiter verschlechtert und seine Konkurrenzfähigkeit noch weiter beeinträchtigt werden würde. So gesehen hätten sich die staatlichen Stellen, die für die hier interessierenden wirtschaftlichen Hilfsmaßnahmen verantwortlich waren, die Frage stellen müssen, ob es gerechtfertigt werden konnte, die Klägerin von den Hilfsmaßnahmen völlig ausgeschlossen zu lassen, oder ob sich nicht - bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise - bei den subventionierten Wirtschaftskreisen einerseits und der Klägerin andererseits im wesentlichen gleichgelagerte Verhältnisse ergaben, die es geboten erscheinen lassen mußten, auch die Klägerin in angemessener Weise in die Hilfsmaßnahmen mit einzubeziehen.

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Jedenfalls reichen auch hier die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen nicht aus, um einen Ersatzanspruch der Klägerin bereits jetzt auf Grund des bisher festgestellten Sachverhalts zu verneinen:

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Darauf, ob ein förmlicher Antrag auf Zahlung einer Subvention für bestimmte Erzeugnisse gestellt worden war, kann es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend ankommen. Wenn aus den Eingaben der Klägerin und ihren Vorstellungen in mündlichen Verhandlungen sich hinreichend deutlich ergab, daß sie angesichts ihrer im Zusammenhang mit den Tallölimporten eingetretenen schwierigen wirtschaftlichen Situation eine Einbeziehung in getroffene oder zu erwartende Stützungsmaßnahmen erstrebte, dann kann dem Fehlen eines förmlichen Antrages entscheidendes Gewicht nicht beigemessen werden. Auch der Umstand, daß die Klägerin ihre Rohstoffe nicht über das Fettstoffkontor, sondern über das Lackrohstoffkontor bezogen hatte, durfte nicht entgegenstehen. Soweit die sachlichen Voraussetzungen für die wirtschaftlichen Stützungsmaßnahmen gleich lagen, konnte der äußere und formale Umstand, daß es sich einerseits um Bezüge über das Fettstoffkontor und bei der Klägerin um solche über das Lackrohstoffkontor handelte, allein einen die unterschiedliche Behandlung rechtfertigenden Gesichtspunkt nicht abgeben. Dies gilt insbesondere angesichts des Umstandes, daß später sogar Seifenrohstoffe inländischer Produktion in die Subventionsmaßnahmen des Fettopfes einbezogen wurden. Wenn schließlich das Berufungsgericht noch zur Begründung seiner Entscheidung darauf hingewiesen hat, daß nach der eigenen Behauptung der Klägerin die vor dem 1. Oktober 1949 bezogenen Fettsäuren erst Ende 1950 mit von den Subventionsmaßnahmen erfaßt worden seien, zu diesem Zeitpunkt aber das von der Klägerin bezogene Tallöl schon restlos verestert gewesen sei und mithin keinen Seifenrohstoff mehr gebildet habe, so bekommt in diesem Zusammenhang doch die - unter Beweisantritt für ihre Richtigkeit aufgestellte - Behauptung der Klägerin Bedeutung, daß die Veresterung insbesondere aus Gründen der Schadensminderung erfolgt sei (S. 22 ff des Schriftsatzes vom 18. März 1957). Es wird sonach der Sachverhalt weiter aufgeklärt werden müssen dahin, daß eine Beurteilung der Frage möglich wird, ob einmal die Verhältnisse bei der Klägerin der Lage der in die Hilfsmaßnahmen eingezogenen Wirtschaftskreise so gleichgeartet waren, daß die staatlichen Lenkungsmaßnahmen zu einer mit dem Gleichheitssatz nicht mehr zu vereinbarenden Ungleichheit in der Lastenverteilung führen mußten und ob zum anderen den verantwortlichen Beamten diese Verhältnisse in einem solchen Umfang bekannt waren (oder sein mußten), daß ihnen aus ihrem Verhalten gegenüber der Klägerin ein Vorwurf gemacht werden muß.

39

IV.

Unter dem Gesichtspunkt der Entschädigung für einen enteignungsgleichen Eingriff ist der Klageanspruch nicht zu rechtfertigen. Es ist nicht ersichtlich, welches vermögenswerte und einer Enteignung fähige Recht der Klägerin überhaupt als Objekt eines enteignungsgleichen Eingriffs in Betracht kommen sollte. Aus den im Zusammenhang mit den Tallöleinfuhren gepflogenen Verhandlungen und der (Auflagen-)Anordnung vom 24. März 1949 ergaben sich möglicherweise bestimmte Ansprüche der Klägerin gegen die Tallölimporteure auf Anbietung und Lieferung von Tallöl, und allenfalls ergaben sich daraus auch für die Beklagte Pflichten zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Klägerin, wie sie oben unter I behandelt worden sind. Keinesfalls aber ergab sich daraus eine dem Eigentum ähnliche und von dem allgemeinen Eigentumsschutz mitumfaßte Rechtsposition der Klägerin, in die die Beklagte in einer einer Enteignung gleichzusetzenden Weise hätte eingreifen können. Wenn man in dem Gewerbebetrieb der Klägerin als solchen den Gegenstand des enteignungsgleichen Eingriffs sehen will, dann fehlt es insoweit an einem unmittelbaren Eingriff (im Sinne des Enteignungsrechts) in die Privatrechtssphäre der Klägerin (vgl. u.a. BGH 17, 96, 101/102). Hier geht es ausschließlich um nachteilige Folgen einer überhaupt nicht gegen die Klägerin gerichteten und in ihren Rechtskreis nicht unmittelbar eingreifenden, sich auch nicht unmittelbar gegen ihren Betrieb auswirkenden behördlichen Maßnahme.

40

V.

Nach alledem muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu überlassen war.

Dr. Geiger Dr. Pagendarm Dr. Weber Dr. Kreft Dr. Beyer