Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.12.1975, Az.: V ZR 230/73

Anforderungen an die Zulässigkeit des Rechtswegs; Voraussetzungen für das Vorliegen der Prozessführungsbefugnis; Voraussetzungen für das Vorliegen einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.12.1975
Aktenzeichen
V ZR 230/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 12675
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 31.08.1973

Fundstelle

  • MDR 1976, 652-653 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Genossenschaft der N.-L. an den noch unverteilten G. zur F. der T. e.G.m.b.H., E.,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes Jakob M., Landwirt in E., G. Straße ... und den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes Johann P., Landwirt in E., K.straße

Prozessgegner

Gemeinde E.,
vertreten durch den ersten Bürgermeister Anton H., E.

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob eine Genossenschaft, deren Zweck nach ihrer Satzung "mittels gemeinsam durchzuführender Verwaltung und Nutzung der Gemeinlandanteile" ihrer Genossen (dingliche Rechte bayerischen Rechts auf Grund Forstpurifikationsvergleichs aus dem Jahre 1806) erreicht werden soll, kraft Satzung zur klageweisen Geltendmachung der auf solche Rechte gestützten Unterlassungsansprüche ermächtigt ist.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Hill und
die Richter Offterdinger, Dr. Grell, Dr. Eckstein und Prof. Dr. Hagen
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. August 1973 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wurde 1912 als "Genossenschaft zur V. der Ge. und He. der Ti. eGmbH" von Besitzern gemeindlicher Nutzungsrechte in E. (§ 3 des Statuts) - "Rechtlern" - gegründet. Sie begehrt Unterlassung des Einschlags und der Aufbereitung von Holz, soweit es nicht für den Holzbedarf der beklagten Gemeinde bestimmt ist, sowie des Verkaufs von eingeschlagenem Holz auf bestimmten Waldflächen der Beklagten. Diese ist seit 1909 als Eigentümerin dieser Flächen bei dem Grundstück G. Str. ... (früher bei dem Grundstück Wohnhaus Nr. ...) im Grundbuch eingetragen. Im damaligen Eintragungsantrag sind die Grundstücke als "unverteilte Gemeindegründe" bezeichnet; dort ist weiter vermerkt: "Durch die beantragte Eintragung soll das ausschließliche Nutzungsrecht der Gemeinderechtler in E. an den unverteilten Gemeindegründen nicht angetastet werden." Die Klägerin macht den Klaganspruch als Anspruch ihrer Genossen geltend, denen, wie sie vorträgt, im Zuge der Säkularisierung des Klosters E. (1803) als Rechtsnachfolgern der früheren klösterlichen Unterfallen Nutzungsrechte - wie an Weideflächen und Wiesen so auch - am Wald auf Grund Zivilrechtstitel verblieben oder eingeräumt worden seien, wenn nicht gar ihren Genossen und nicht der Gemeinde das Eigentum am Wald zustünde. Die in Anspruch genommenen "Nutzungsrechte" sind im Bestandsverzeichnis für Grundstücke von verschiedenen Gemeindeangehörigen, auch für ändere Grundstücke der Beklagten, eingetragen als "Gemeinderecht zu einem ganzen Nutzungsanteil an den noch unverteilten unter Hs. Nr. ... in E. vorgetragenen Gemeindebesitzungen".

2

Das Landgericht kam zu dem Ergebnis, daß kein Privatrechtstitel vorliege, es sich vielmehr nur um öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte im Sinn des Art. 68 ff BayGO i.d.F. vom 14. Dezember 1970 handeln könne. Es hat die Klage mangels Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten abgewiesen.

3

Die Berufung der Klägerin wurde vom Berufungsgericht mangels einer Befugnis der Genossenschaft, den Klaganspruch für ihre Genossen im Prozeß geltend zu machen, zurückgewiesen.

4

Die Klägerin beantragt im Revisionsrechtszug mit der Begründung, daß der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten und auch die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin gegeben seien, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des landgerichtlichen Urteils die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

5

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

I.

Die Frage nach der Zulässigkeit des Rechtswegs ist vom Berufungsgericht mit der Begründung offen gelassen worden, daß im vorliegenden Fall eine andere, von Amts wegen zu beachtende Prozeßvoraussetzung fehle, nämlich die Befugnis der Klägerin, den jedenfalls nicht ihr, sondern allenfalls ihren Genossen zustehenden Unterlassungsanspruch für diese im Prozeß geltend zu machen; eine bestimmte Reihenfolge bei der Prüfung, ob die erforderlichen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, sei aber nicht geboten; jedenfalls müßten die das Gericht betreffenden Prozeßvoraussetzungen (Zulässigkeit des Rechtswegs) nicht vor denjenigen geprüft zu werden, die die Partei beträfen (Hinweis auf Stein/Jonas/Pohle, ZPO 19. Aufl. § 274, Anm. II 3).

7

Diese Frage kann im vorliegenden Fall auf sich beruhen. Der Senat sieht sich zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs jedenfalls schon deshalb gezwungen, weil die Rügen, die die Revision gegen die Verneinung der Prozeßführungsbefugnis der Klägerin vorbringt, begründet sind und zu dieser Frage nur noch offen bleibt, ob das den Klagansprüchen zugrunde liegende dingliche Recht oder die erhobenen Abwehransprüche selbst abtretbar sind (dazu unten III). Eine Zurückverweisung der Sache wäre nämlich trotz einer Gesetzesverletzung ausgeschlossen und die Revision gleichwohl zurückzuweisen, wenn sich die angefochtene Entscheidung selbst mangels Zulässigkeit des Rechtswegs als im Ergebnis richtig darstellte (§ 563 ZPO). Die Prüfung dieser letzteren Frage ergibt, daß der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig ist.

8

II.

Für die Frage, ob eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 13 GVG vorliegt, ist die rechtliche Natur des Klagbegehrens, wie sie sich aus dem dem Klagantrag zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, entscheidend. Stellt sich der Klaganspruch nach der ihm vom Kläger gegebenen tatsächlichen Begründung als Folge eines Sachverhalts dar, der nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist, so ist für ihn der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Dieser Rechtsweg ist - abgesehen von den Fällen der Zuweisung an die ordentlichen Gerichte - jedoch verschlossen, wenn der streitige Anspruch nach dem vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt als öffentlich-rechtlicher Anspruch zu beurteilen ist. Auszugehen ist also vom Sachvortrag der Klage, nicht von der rechtlichen Würdigung, die der Kläger dem Klagbegehren zuteil werden läßt (BGHZ 29, 187; BGH LM Nr. 66 zu § 13 GVG; BayObLGZ 1961, 373, 375).

9

Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit dann anzunehmen ist, wenn nach dem Sachvortrag der Klägerin die von ihren Genossen in Anspruch genommenen Gemeindenutzungsrechte privatrechtlicher Natur sind, d.h. auf Privatrechtstitel beruhen und von dem Verhältnis, in dem die Rechtler zur Gemeinde stehen, unabhängig sind, nicht dagegen dann, wenn den Rechten nach dem Klagvortrag öffentlich-rechtlicher Charakter zukommt, sie nämlich im Gemeindeverband wurzeln und ihre Grundlage in den öffentlich-rechtlichen Beziehungen der Nutzungsberechtigten zur Gemeinde haben (BayObLGZ a.a.O. S. 376; BayVGH BayVBl. 1958, 278).

10

Die Klägerin bringt vor, die Nutzungsrechte ihrer Mitglieder gingen auf einen Privatrechtstitel (Forstpurifikationsvergleich vom 23. Oktober 1806) zurück, durch welchen den Rechtlern gegen Ablösung ihrer überkommenen Nutzungsrechte Miteigentum an den streitigen Waldungen übertragen worden sei. Die hierdurch begründeten privaten Rechte seien ständig ausgeübt und auch durch die Eintragung der Gemeinde als Eigentümerin im Grundbuch im Jahre 1909 - wie damals ausdrücklich bestätigt - nicht beseitigt, sondern zumindest in Form von Nutzungsrechten aufrecht erhalten worden und den Rechtlern bis heute verblieben.

11

Hiernach macht die Klägerin ausschließlich einen privatrechtlichen Anspruch geltend. Sie verweist zutreffend darauf, daß durch den zwischen dem bayerischen Staat und den früheren Grundholden des Klosters Et. (Rechtlern) am 23. Oktober 1806 abgeschlossenen privatrechtlichen Purifikationsvergleich den früheren Grundholden Miteigentum an den Waldungen eingeräumt wurde (vgl. Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 5. Dezember 1903 - BayObLG n.F. Band 4, 881 ff; Vorbeck, Wesen und Inhalt gemeindlicher Nutzungsrechte 1965 S. 7; Schrötter, Die rechtliche Natur der sogenannten Gemeindenutzungen in Bayern, Erlangen 1933, S. 8 und 56; Meisner/Ring, Nachbarrecht in Bayern, 6. Auflage S. 549 Fußn. 4; Tremel, Die säkularisierten Klosterwaldungen in Bayern, Dießen 1924 S. 16/17). Wenn sich die Klägerin weiter darauf beruft, die hierdurch begründeten privaten Rechte seien den Rechtlern ungeachtet der weiteren Entwicklung zumindest in der Form von Nutzungsrechten verblieben, kommt auf Grund des Klagvorbringens ausschließlich ein privatrechtlicher, durch den Purifikationsvergleich erworbener und aus ihm abgeleiteter Anspruch in Betracht. Allein über solche, nach ihrer Auffassung aus dem Titel vom 23. Oktober 1806 verbliebene und nicht aus dem Gemeindeverband abgeleitete Rechte begehrt die Klägerin eine Entscheidung. Dieses Begehren ist bürgerlich-rechtlicher Natur und eröffnet den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten.

12

Ob das Vorbringen geeignet ist, den Anspruch materiellrechtlich zu begründen, ist eine Frage, die für den Erfolg, nicht aber für die Zulässigkeit der Klage Bedeutung hat.

13

III.

1.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat kein Genosse der Klägerin den (möglicherweise in seiner Person entstandenen) Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten; auch sind keine Rechte in der Person der Klägerin begründet worden. Dies stellt auch die Revision nicht in Frage.

14

Die Klägerin kann den Klaganspruch gegen die Beklagte sonach klageweise allenfalls im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft geltend machen. Sie setzt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ein rechtliches Interesse des Ermächtigten an der Prozeßführung im eigenen Namen und eine wirksame Ermächtigung seitens des Berechtigten voraus (vgl. Stein/Jonas/Pohle a.a.O., vor § 50 II, 7; zurückhaltend Baumbach/Lauterbach, ZPO 33. Aufl., erstes Buch zweiter Abschnitt Grundzüge 4 C). Ob ein eigenes schutzwürdiges Interesse der Klägerin in diesem Sinn vorliegt und ob weiter bei "alten radizierten Gemeinderechten", etwa wie bei Grunddienstbarkeiten, eine Ermächtigung schon mangels Abtretbarkeit solcher Rechte oder mangels der Möglichkeit, sie zur Ausübung zu überlassen, ausschiede, hat das Berufungsgericht dahingestellt gelassen. Es kommt zu dem Ergebnis, die Genossen hätten die Klägerin jedenfalls nicht zur Führung des vorliegenden Rechtsstreits ermächtigt. Eine solche Ermächtigung ergebe sich nicht aus dem Genossenschaftsstatut und auch nicht aus den Beschlüssen, die nach dem Vortrag der Beklagten in der Generalversammlung gefaßt worden seien. Nicht einmal ein konkreter Anhaltspunkt dafür liege vor, daß "überhaupt ein Genosse" die Klägerin zur Prozeßführung ermächtigt hätte.

15

2.

Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

16

Das Revisionsgericht hat zur Beantwortung der Frage nach der Prozeßführungsbefugnis der Klagpartei den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ohne Bindung an die Feststellungen des Berufungsgerichts zu prüfen und zu würdigen (BGHZ 31, 279, 282 f), im vorliegenden Fall daher das Genossenschaftsstatut frei auszulegen und erforderlichenfalls in Verbindung damit das Verhalten der Genossen bei der Beschlußfassung in den Generalversammlungen zu würdigen.

17

a)

Die Revision meint (unter Hinweis auf Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO 19. Aufl. vor § 128 VII, 3 a), einer Überprüfung von Amts wegen bedürfe die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin jedenfalls insoweit nicht, als diese Befugnis von der materiell-rechtlichen Lage abhänge und die dafür wichtigen Tatsachen in Rede stünden. Richtig ist, daß, was die Feststellung der die Prozeßführungsbefugnis begründenden Tatsachen anbelangt, es im allgemeinen dabei bewendet, daß die Einführung von Tatsachen den Parteien überlassen bleibt (Stein/Jonas a.a.O. unter b). Das entbindet das Gericht jedoch nicht von der Prüfung, ob sich aus den vorgetragenen Tatsachen eine Ermächtigung der Klagpartei ergibt. Dies gilt auch für den Fall, daß beide Parteien aus ihrem Sachvortrag, wie hier, übereinstimmend eine Ermächtigung der Klagpartei ableiten. Diese rechtliche Prüfung ist insbesondere im Hinblick auf die Erstreckung der Rechtskraft auf den ermächtigenden Träger des geltend gemachten Rechts (BGH LM ZPO § 325 Nr. 2, 9, vgl. auch Nr. 4; Zöller, ZPO 11. Aufl. § 50 Vorbem. V, 5 a (4)) geboten.

18

b)

Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß beide Parteien übereinstimmend die Ermächtigung der Klagpartei zur Führung des vorliegenden Rechtsstreits aus dem Genossenschaftsstatut, insbesondere § 2 Abs. 1 und 2, entnehmen. Mit Recht hat es aber gleichwohl geprüft, ob diese gemeinsame rechtliche Würdigung der Parteien richtig ist. Das Ergebnis seiner Prüfung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Ermächtigung der Klägerin, die Klagansprüche im eigenen Namen gerichtlich zu verfolgen, ergibt sich schon aus der Genossenschaftssatzung.

19

Der Zweck der Klägerin ist danach nicht nur ganz allgemein auf die "Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft ihrer Mitglieder" gerichtet, woraus allein keine Ermächtigung zur Prozeßführung im eigenen Namen entnommen werden könnte (BGHZ 48, 12, 15). Dieser Zweck soll vielmehr im besonderen "mittels gemeinsam durchzuführender Verwaltung und Nutzung der ihren Herdstätten angehörigen Gemeinlandanteile" (§ 1 Abs. 1 der Satzung) erreicht werden. Dazu bezeichnet § 2 Abs. 1 der Satzung als Gegenstand des Unternehmens die "Erhaltung und Verwaltung der Gemeinlandanteile der Genossen und deren beste land- und nutzwirtschaftliche Ausnützung". Die Mitgliedschaft kann (nur) der Besitzer eines Nutzungsrechts (in E.) erwerben (§ 3). Die damit festgelegte Beschränkung der Mitglieder auf "Rechtler" von Eschenlohe und die Beschränkung des Genossenschaftszwecks auf die Erhaltung und Verwaltung der in ihrer rechtlichen Ausformung ungeklärten Gemeinlandanteile spricht dafür, daß die Genossenschaft auch zur Prozeßführung befugt sein sollte, soweit die Erhaltung der Rechte die klageweise Durchsetzung eines daraus abgeleiteten Anspruchs gebietet. Weiter muß berücksichtigt werden, daß die gemeinsame Verwaltung zum Zweck der Erhaltung der Gemeinlandanteile infolge der durch die historische Entwicklung bedingten Streitigkeiten über die Rechtsverhältnisse besonders veranlaßt war. So hat die Klägerin auch 1932 die Verhandlungen für ihre Genossen gegenüber der Gemeinde über den Umfang der der Gemeinde zustehenden Rechte geführt. Unter diesen Umständen war bei der Erfüllung der ins Auge gefaßten Aufgaben der Genossenschaft von vornherein auch mit gerichtlichen Auseinandersetzungen über den Charakter und das Ausmaß dieser Rechte zu rechnen. Danach bestehen keine Bedenken, in der Satzung eine Ermächtigung der Genossenschaft zur Geltendmachung der vorliegenden Klagansprüche zu sehen.

20

3.

Ob die Klägerin kraft gewillkürter Prozeßstandschaft den eingeklagten Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte geltend machen kann, hängt sonach davon ab, ob das Recht, aus dem er abgeleitet wird, übertragbar ist oder wenigstens zur Ausübung der Klägerin überlassen werden kann und ob die Klägerin ein rechtlich schutzwürdiges eigenes Interesse an der Geltendmachung des fremden Rechts hat.

21

Angesichts des erwähnten in der Satzung niedergelegten Zwecks (§ 1) und des Gegenstands des Unternehmens (§ 2 Abs. 1) kann davon ausgegangen werden, daß ein solches Interesse besteht.

22

Ob dagegen die erstgenannte Voraussetzung hinsichtlich des dem Klaganspruch zugrundeliegenden Nutzungsrechts gegeben ist, kann nur auf Grund der rechtlichen Natur dieses Nutzungsrechts und damit nach sachlicher Klärung dieses im Bayerischen Landesgesetzen wurzelnden Rechts entschieden werden. Das prozeßabweisende Urteil hat sonach keinen Bestand. Es ist aufzuheben; die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Vorsitzender Richter Hill
Richter Offterdinger
Richter Dr. Grell
Richter Dr. Eckstein
Richter Hagen