Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.05.1967, Az.: Ib ZR 59/65
Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs durch den Deutschen Anwaltsverein; Geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch einen Wirtschaftsprüfer; Beanstandung der Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers im Aufsichtswege durch die Wirtschaftsprüferkammer; Fremdheit einer Rechtsangelegenheit im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes (RBeratG); Handeln im eigenen Namen, aber im Interesse des Treugebers; Der Begriff der Rechtsangelegenheit; Rechtsberatende und rechtsbesorgende Tätigkeiten des Wirtschaftsprüfers; Heranziehung der Gesetzesmaterialien zur Auslegung eines Gesetzes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.05.1967
- Aktenzeichen
- Ib ZR 59/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 12454
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 18.03.1965
- LG Hamburg - 22.07.1964
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 48, 12 - 25
- DB 1967, 1081-1083 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1967, 651-653 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1967, 1558-1562 (Volltext mit amtl. LS) "zur Zulässigkeit von Rechtsberatung durch Wirtschaftsprüfer"
Amtlicher Leitsatz
- a)
Der Deutsche Anwaltverein ist als ermächtigt anzusehen, Unterlassungsansprüche der in ihm zusammengeschlossenen deutschen Rechtsanwälte, die diesen auf Grund von Verstößen Dritter gegen das Rechtsberatungsgesetz zustehen, im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen.
- b)
Wirtschaftsprüfer, die ohne die erforderliche Erlaubnis geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgen, können sich gegenüber dem auf § 1 UWG gestützten Unterlassungsanspruch nicht darauf berufen, die Wirtschaftsprüferkammer habe keinen Anlaß gesehen, diese Tätigkeit im Aufsichtswege zu beanstanden.
- c)
Im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes wird eine fremde Rechtsangelegenheit nicht dadurch zu einer eigenen, daß der sie Besorgende auf Grund eines Treuhandverhältnisses im eigenen Namen, aber im Interesse des Treugebers auftritt.
- d)
Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die im Auftrag preisbindender Unternehmen Verstöße gegen die Preisbindung feststellte besorgt fremde Rechtsangelegenheiten, sobald sie nach Feststellung derartiger Verstöße gegen die Händler durch Rüge vertragswidrigen Verhaltens, Androhung und Verhängung von Vertragsstrafen vorgeht. Ein solches Vorgehen steht im Sinne des § 5 Nr. 2 des Rechtsberatungsgesetzes nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der voraufgehenden Feststellung der Preisbindungsverstöße.
- e)
Der Begriff der Rechtsangelegenheit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Angelegenheit sich rein geschäftsmäßig erledigen läßt.
- f)
Zur Frage, auf welche beruflichen Tätigkeiten der Wirtschaftsprüfer sich eine in unmittelbarem Zusammenhang damit stehende rechtsberatende und -besorgende Tätigkeit erstrecken darf.
- g)
Zur Bedeutung der Gesetzesmaterialien - hier: der Berichte über Ausschußberatungen -, wenn im Text des Gesetzes - hier: der Wirtschaftsprüferordnung - die Auswirkung einer darin getroffenen Unterscheidung auf die Anwendung eines anderen Gesetzes - hier: des Rechtsberatungsgesetzes - nicht in einer für das Plenum der gesetzgebenden Körperschaft ausreichenden Weise erkennbar gemacht wurde.
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 1967
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Jungbluth, Pehle, Dr. Mösl, Alff und Dr. Simon
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 18. März 1965 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Hamburg vom 22. Juli 1964 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die beklagte Treuhandgesellschaft hat sich durch Verträge mit mehreren Unternehmen der Fotoindustrie, die Markenartikel herstellen, dazu verpflichtet, die von den Unternehmen eingeführten Preisbindungen zweiter Hand zu überwachen und gegen Einzelhändler vorzugehen, welche die gebundenen Preise unterbieten. Die Verträge enthalten insoweit folgende Vereinbarungen:
"Zur Durchführung der Überwachungsmaßnahmen haben Sie uns als Treuhänder eingesetzt mit der Aufgabe, die Ihnen hinsichtlich der Überwachung der Preisbindung und Feststellung der einzelnen Preisbindungsverletzungen zustehenden Befugnisse auszuüben. Hierzu gehört insbesondere die Übertragung der Ihnen nach den Reversen zustehenden Rechte, alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, die zu unserer Kenntnis gelangenden Zuwiderhandlungen zum Zwecke der etwa erforderlichen weiteren Aufdeckung und Verfolgung nach Maßgabe der unten in Abschnitt 3 getroffenen näheren Regelung zu prüfen und zu bearbeiten.
...
Wir sind zum Einschreiten verpflichtet, sobald uns eine Zuwiderhandlung gegen die in dem unterzeichneten Revers übernommenen Verpflichtungen angezeigt wird. Zeitpunkt sowie Art und Weise der Durchführung der uns obliegenden Aufgaben bestimmen sich nach unserem pflichtgemäßen Ermessen. Im übrigen führen wir unseren Auftrag auf Grund der für uns als Wirtschaftsprüfungs- und Treuhandgesellschaft maßgebenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, die wir Ihnen überreicht haben, und der sonstigen Grundsätze der Berufsausübung durch.
...
Die Entscheidung, ob eine Zuwiderhandlung vorliegt und damit die Voraussetzungen für ein Vorgehen gegen die betreffenden Händler (Unterhändler) gegeben sind, liegt bei uns. Wir werden uns aber je nach der Bedeutung des Einzelfalles mit Ihnen über die Beurteilung des von uns festgestellten Sachverhalts ins Benehmen setzen.
Steht nach dem Ergebnis unserer Ermittlungen eine Zuwiderhandlung fest, werden wir Ihnen Art und Höhe der zu verhängenden Sühnemaßnahmen unter Darstellung des ermittelten Sachverhalts vorschlagen. Nach Eingang Ihrer uns unverzüglich mitzuteilenden Entscheidung werden wir den betreffenden Händler durch Bescheid in unserem Namen über die verhängten Maßnahmen unterrichten und Ihnen eine Abschrift erteilen.
Die für erforderlich gehaltenen Sühnemaßnahmen können auf Grund der Ihnen zustehenden Entscheidungsbefugnis auch unmittelbar von Ihnen gegenüber dem betreffenden Händler getroffen werden. Dies wird insbesondere bei Liefersperren und Kürzung oder Streichung des Jahresbonus in Betracht kommen. Sie werden uns alsdann unter Beifügung einer Abschrift des dem Händler erteilten Bescheids unterrichten. Ihre in den Reversen zur Aufdeckung und Feststellung von Zuwiderhandlungen vorgesehenen Rechte aus der Preisbindung gegen die Händler, insbesondere das Recht auf Bucheinsicht, werden wir im eigenen Namen geltend machen, notfalls durch Klage unter Beauftragung eines von uns zu bestimmenden Anwalts. Über die Wahl des Bevollmächtigten werden wir uns allgemein oder von Fall zu Fall mit Ihnen abstimmen."
Auf Grund dieser Verträge hat die Beklagte Hamburger Einzelhändlern Preisbindungsverstöße vorgeworfen und sie zur Stellungnahme aufgefordert; sie hat u.a. Bonuskürzungen festgesetzt und in einem Falle eine Belieferungssperre verhängt. Gegenüber einem Heilbronner Unternehmen hat die Beklagte im Auftrage eines Kfz-Reifenherstellers eine Vertragsstrafe geltend gemacht und eine weitere in Aussicht gestellt.
Der klagende Deutsche Anwaltverein verfolgt nach § 1 seiner Satzung den Zweck, alle beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Rechtsanwaltschaft zu wahren, zu pflegen und zu fördern; der Verein ist ferner berechtigt, im Rahmen des, Vereinszwecks die Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen, soweit die Mitglieder dem nicht widersprechen. Mitglied des Klägers kann jeder am Sitz eines deutschen Gerichts bestehende Anwaltverein und jeder deutsche Rechtsanwalt werden, soweit nicht im Bezirk seiner Niederlassung ein dem Kläger angeschlossener Anwaltverein besteht.
Aus Anlaß eines Vorgehens der Beklagten gegen die vertraglich nicht gebundene Firma P. & K. in W. forderte der Kläger mit Schreiben vom 21. August 1963 die Beklagte auf, es zu unterlassen, preisbindende Unternehmen in Angelegenheiten der Preisüberwachung gegenüber preisunterbietenden Händlern zu vertreten. Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, sie sei im eigenen Namen und in eine eigenen Angelegenheit vorgegangen. Nach weiterem Schriftwechsel erklärte die Beklagte sich bereit, in Zukunft anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, sobald ein Einschreiten gegen vertraglich nicht gebundene Händler (Außenseiter) erforderlich werde; eine entsprechende Zusage bezüglich des Vorgehens gegen vertraglich gebundene Händler lehnte sie dagegen ausdrücklich ab.
Der Kläger hat im vorliegenden Streit zunächst beantragt,
der Beklagten zu untersagen,
Firmen der Fotoindustrie in deren Preisbindungsangelegenheiten gegen vertraglich gebundene Händler
- a)
rechtlich darüber zu beraten, ob und in welcher Weise gegen Preisbindungsverletzungen vorgegangen werden soll,
- b)
selbst zu entscheiden, ob und welche Maßnahmen zu treffen sind,
- c)
selbst gegen Zuwiderhandlungen vorzugehen und dabei selbst zu bestimmen, welche Maßnahmen zu ergreifen sind (z.B. Verhängung von Liefersperren und Festsetzung von Vertragsstrafen),
- d)
Vertragsstrafen einzuziehen.
Hinsichtlich der Klageanträge zu a und b ist der Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt/Main verwiesen worden. Daraufhin hat der Kläger die verbliebenen Anträge zu c und d dahin zusammengefaßt,
der Beklagten unter Androhung einer Geldstrafe in unbeschränkter Höhe zu untersagen, für Firmen der Fotoindustrie in deren Preisbindungsangelegenheiten gegen vertraglich gebundene Händler wegen Vertragsverletzungen durch Rüge vertragswidrigen Verhaltens, Aufforderung zu vertragsgemäßem Verhalten und Androhung von Sanktionen, Verhängung von Liefersperren, Auferlegung oder Einziehung von Vertragsstrafen - auch in der Form der Bonuskürzung - vorzugehen.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, die beanstandeten Maßnahmen nähmen nur einen ganz geringen Raum neben ihrer Überwachungstätigkeit ein; Vertragsstrafen ziehe sie nicht ein. Sie sei zu der beanstandeten Tätigkeit berechtigt; es handle sich nicht um die Besorgung von Rechtsangelegenheiten, sondern um unternehmerische Entscheidungen; erst deren Durchsetzung sei Rechtsbesorgung. Sie nehme auch nicht fremde, sondern treuhänderisch übertragene und deshalb eigene Angelegenheiten wahr. In jedem Falle sei ihre Tätigkeit aber durch § 5 Nr. 2 des Rechtsberatungsgesetzes gedeckt, da die Überwachung preisgebundener Händler als treuhänderische Verwaltung fremder wirtschaftlicher Angelegenheiten im Sinne des § 43 Abs. 4 der Wirtschaftsprüferordnung zu den Aufgaben eines Wirtschaftsprüfers gehöre; außerdem stehe die beanstandete Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Vermögensverwaltung im Sinne des § 5 Nr. 3 des Rechtsberatungsgesetzes. Der Unterlassungsanspruch sei ferner verwirkt, der Kläger auch nicht zur Klage befugt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Auf die hiergegen erhobene Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht verneint zunächst die Sachbefugnis des Klägers, soweit dieser den Unterlassungsanspruch auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes stützt. Der Kläger könne schon deshalb nicht als in seinen Rechten vorletzt angesehen werden, weil ihm als berufsständischer Vereinigung durch das angegriffene Verhalten der Beklagten kein Schaden entstehen könne. Wo aber ein Schaden nicht denkbar sei, könne auch der Unterlassungsanspruch nicht gewährt werden; das ergebe sich insbesondere daraus, daß der Gesetzgeber für den Bereich des Wettbewerbs- und des Rabattrechts die besonderen Vorschriften der §§ 13 UWG, 12 Rabatts für erforderlich gehalten habe, um den Verbänden die Klagebefugnis zu verschaffen.
Hiervon abgesehen könne das Rechtsberatungsgesetz, auch insoweit von der in der Rechtsprechung bisher allgemein vertretenen Auffassung abweichend, nicht mehr als Schutzgesetz zugunsten der Anwälte angesehen werden, nachdem die Zulassung als Rechtsbeistand im Hinblick auf Art. 12 GG nicht mehr von einem Bedürfnis nach Zulassung abhängig gemacht werden dürfe (BVerwG NJW 1955, 1532); der Kläger könne deshalb die Sachbefugnis auch nicht durch Übertragung oder Ermächtigung im Wege einer Satzungsbestimmung erworben haben. Außerdem habe der Kläger nicht dargelegt, daß ein einzelner Rechtsanwalt anstelle der Beklagten das Mandat erhalten hätte, wenn diese nicht rechtsbesorgend tätig geworden wäre. Mitglieder des Klägers seien grundsätzlich nur die örtlichen Anwaltvereine; der Kläger habe auch nicht dargelegt, daß die Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozeßstandschaft vorlägen.
Im weiteren führt das Berufungsgericht aus, daß dem nach § 13 UWG an sich klageberechtigten Ahwaltverein der Unterlassungsanspruch auch nicht nach § 1 UWG zustehe. Es verneint einen Wettbewerbsverstoß zunächst schon deshalb, weil ein solcher entgegen der vom Bundesgerichtshof bislang vertretenen Meinung selbst dann nicht gegeben sei, wenn die Tätigkeit der Beklagten gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoße; denn ihre Tätigkeit sei dann nicht an sich unerlaubt, sondern lediglich erlaubnisbedürftig; allenfalls liege eine Ordnungswidrigkeit vor. Sittenwidrig wäre die Tätigkeit nur, wenn feststände, daß die Erlaubnis versagt werden würde und der Beklagten die hierfür maßgebenden Umstände bekannt wären. Der Beklagten müsse hier die Erlaubnis erteilt werden; das Gegenteil habe der Kläger nicht dargetan und ein Rechtsirrtum der Beklagten über die Anwendbarkeit des Rechtsberatungsgesetzes wäre jedenfalls entschuldbar.
Die Beklagte besorge schließlich aber auch keine fremden Rechtsangelegenheiten. Bei der beanstandeten Tätigkeit handle es sich um Fragen der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit. Der Begriff der Rechtsangelegenheit sei vom Standpunkt des Rechtsuchenden her zu bilden, da das Gesetz ihn schützen wolle. Für den Rechtsuchenden werde eine Angelegenheit erst dann zu einer rechtlichen, wenn sie sich nicht rein geschäftsmäßig erledigen lasse, ihre Erledigung vielmehr die Anführung rechtlicher Argumente erforderlich mache und sich aus diesem Grunde die Hinzuziehung rechtskundiger Personen als sachdienlich erweise. Verwarnungen und Sanktionen würden aber von den preisbindenden Unternehmen stets ohne Hinzuziehung rechtskundiger Personen ausgesprochen. Die Beklagte mache auch nicht den Rechtsanwälten Konkurrenz; die durch Testkäufe und Buchprüfungen auszuführende Tätigkeit der Überwachung von Preisbindungssystemen gehöre nicht zum Beruf des Rechtsanwalts; wenn der Preisbinder diese Überwachung selbst durchführe, bediene er sich eines Rechtsanwalts erst dann, wenn der Vertragsbrüchige Händler erfolglos verwarnt worden sei und die gegen ihn verhängten Sanktionen bekämpfe.
Diese Ausführungen werden von der Revision mit Recht 1 angegriffen.
I.
Die Prozeßführungsbefugnis des klagenden Anwaltvereins ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch für den Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 1004 BGB zu bejahen, wenn die Vorschrift des Art. 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes verletzt ist.
1.
Wie der erkennende Senat ausgesprochen hat (BGHZ 41, 314 = GRUR 1964, 567, 568 - Lavamat), steht einem Verband zur Förderung gewerblicher Interessen zwar kein in seiner Person entstandener materiellrechtlicher Unterlassungsranspruch aus § 823 Abs. 2 BGB zu, sofern der Anspruch ausschließlich auf die Verletzung von Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gestützt werden kann; denn diese Vorschriften bezwecken nicht den Schutz der fraglichen Verbände. Dasselbe gilt grundsätzlich auch bei Verletzung anderer Gesetze, die nicht den Schutz von Verbanden, sondern den ihrer Mitglieder bezwecken. Der Verband oder Verein kann jedoch die Prozeßführungsbefugnis auf Grund abgeleiteten Rechts nach den auch sonst für die Wirksamkeit der sog. gewillkürten Prozeßstandschaft geltenden Grundsätzen erwerben (dazu vgl. BGHZ 25, 250, 259 [BGH 26.09.1957 - II ZR 267/56]; 31, 279, 281) [BGH 14.12.1959 - V ZR 197/58]. Hierzu bedarf es einer dahingehenden Ermächtigung durch den Rechtsinhaber und eines eigenen schutzwürdigen Interesses des Vereins an der Geltendmachung des Rechts. Nun kann zwar weder in der bloßen Tatsache der Mitgliedschaft des Verletzten (RGZ 79, 321), noch in einer Satzungsbestimmung, wonach der Verein die wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder vertritt, ohne weiteres eine Ermächtigung zur Prozeßführung im eigenen Namen erblickt werden, und ebensowenig ist mit einer solchen Satzungsbestimmung allein ein schutswürdiges Interesse an der gerichtlichen Geltendmachung der aus wirtschaftlicher Betätigung hervorgehenden Rechte der Mitglieder zu begründen. Der Beitritt zu einem Verein, der eine bestimmte Berufsgruppe zusammenschließt, kann aber eine derartige Ermächtigung enthalten und ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Geltendmachung rechtfertigen, soweit es sich um die Klärung von Fragen handelt, die mit der Verletzung eines Gesetzes zusammenhängen, das sich mit der Abgrenzung der dem betreffenden Beruf gesetzlich vorbehaltenen Aufgaben befaßt, und wenn das einzelne Mitglied im Rechtsstreit nur schwer den Nachweis einer Verletzung seines eigenen Interesses erbringen könnte. Insoweit kann auch die ständige Rechtspraxis Aufschluß darüber geben, inwieweit die Satzungsbestimmung als eine derartige Ermächtigung durch die Mitglieder angesehen werden kann. Das Revisionsgericht ist hierbei, weil es sich um die Prüfung einer Prozeßvoraussetzung handelt, an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gebunden (BGHZ 31, 279, 281) [BGH 14.12.1959 - V ZR 197/58]. Für Verstöße gegen das Rechtsberatungsgesetz treffen die dargelegten Gesichtspunkte zugunsten des Deutschen Anwaltvereins zu, soweit der hier allein erhobene Unterlassungsanspruch in Betracht kommt. Der Umstand, daß schon bisher der klagende Anwaltverein Unterlassungsansprüche der hier gegebenen Art gerichtlich geltend gemacht hat, läßt darauf schließen, daß die in ihm, wenn auch grundsätzlich mittelbar über örtliche Anwaltvereine, zusammengeschlossenen Rechtsanwälte einer solchen Prozeßführung allgemein zugestimmt haben. In der Rechtsprechung sind deshalb auch bisher keine Bedenken dagegen erhoben worden, die Prozeßführungsbefugnis des Klägers in diesem Rahmen zu bejahen (vgl. BGHZ 15, 315 = HJW 1955, 422; NJW 1956, 591 - Klage einer Anwaltskammer -; NJW 1956, 749, 750 [BGH 17.01.1956 - I ZR 98/54]; GRUR 1961, 418; BGHZ 38, 71). Auch gegen eine Weitergabe der Ermächtigung durch örtliche Anwaltvereine an den Deutschen Anwaltverein bestehen in diesem Umfang keine Bedenken, soweit es sich um die Klärung von Rechtsfragen überörtlichen Charakters handelt.
In dieser Ermächtigung liegt auch kein prozessualer Mißbrauch; die verfahrensrechtliche Stellung der Beklagten wird durch die Anerkennung der Prozeßführungsbefugnis des Klägers nicht gefährdet; insbesondere wird die Gefahr der Häufung von Klagen dadurch vermindert, daß die Rechtskraft eines abweisenden Urteile sich auf die Ermächtigenden erstrecken würde. Die von der Revisionsbeklagten für die Unzulässigkeit der Prozeßführungsermächtigung angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (LM Nr. 4 zu § 325 ZPO) betrifft einen völlig anders liegenden Sachverhalt.
2.
Unrichtig ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, das Rechtsschutzbedürfnis für die Unterlassungsklage sei zu verneinen, weil die Einhaltung der Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes durch eine Strafvorschrift (§ 8 des Gesetzes) sanktioniert ist. Die Möglichkeit einer Strafanzeige schließt den zivilprozessualen Unterlassungsanspruch nicht aus (RGZ 116, 151); gerade in schwierigen, einer grundsätzlichen gerichtlichen Klärung bedürftigen Fällen würde die strafrechtliche Sanktion häufig am Erfordernis des Verschuldens scheitern.
3.
Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, das Rechtsberatungsgesetz sei nicht als Schutzgesetz; zugunsten der Rechtsanwälte im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen. Hierbei kann zugunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, daß das in Art. 1 § 1 des Gesetzes aufgestellte Zulassungserfordernis eines örtlichen Bedürfnisses nicht mit der durch Art. 12 des Grundgesetzes gewährleisteten Freiheit der Berufswahl vereinbar ist (so BVerwG NJW 1955, 1532; ablehnend Heuss a.a.O. und Stein-Jonas-Schönke-Pohle, ZPO, 19. Aufl., § 157 Fußnote 4). Es kann auch unerörtert bleiben, inwieweit die Frage des Bedürfnisses hier anders zu beurteilen wäre als im Falle der Gestattung des Auftretens in der mündlichen Verhandlung gemäß § 157 Abs. 3 ZPO, für die entschieden ist, daß es sich nur um eine mit Art. 12 GG vereinbare Regelung der Berufsausübung handelt (BVerfGE 10, 185). Denn jedenfalls bleibt es bei der in Art. 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes enthaltenen, mit Art. 12 GG in Einklang stehenden (BGH 1 StR 755/52 - LM Nr. 1 zu § 1 RBeratG) Regelung, wonach die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten von einer Erlaubnis abhängig ist, deren Erteilung Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde des Bewerbers voraussetzt. Schon dieser Erlaubniszwang schützt diejenigen, die mit Erlaubnis fremde Rechtsangelegenheiten besorgen, wie die Rechtsanwälte und die zugelassenen Rechtsbeistände.
Das Gesetz, das allerdings in erster Linie die aus der Rechtsbesorgung durch ungeeignete und unzuverlässige Personen hervorgehenden Gefahren für das Publikum abwenden will, bezweckt auch den Schutz der Angehörigen dieses Berufskreises; sie würden sich auf diesem in bestimmter Weise abgegrenzten Arbeitsfeld dann, wenn jedermann geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgen dürfte, schon deshalb im Nachteil befinden, weil sie in bezug auf die Ausübung ihres Berufes Bindungen unterworfen sind, die für Dritte nicht gelten. Vor diesem Nachteil sollen sie bewahrt bleiben. Hinsichtlich der Rechtsanwälte ist insoweit insbesondere auf die Pflicht zu verweisen, bestimmte Gebühren zu fordern und in Armensachen mitzuwirken. Der Schutzgesetzcharakter des Rechtsberatungsgesetzes zeigt sich auch in den besonderen Beschränkungen für die Erteilung der Erlaubnis an juristische Personen (§§ 3 und 10 der 1. AusfVO vom 13. Dezember 1935, RGBl I 1481), die erkennen lassen, daß die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nach der Vorstellung des Gesetzgebers auf dem Vertrauen in die tätig werdenden natürlichen Personen beruht, und daß deshalb diese Personen auch nach außen hin erkennbar gemacht werden sollen. Das Gesetz will hiernach auch verhindern, daß Rechtsanwälte und Rechtsbeistände einem uneingeschränkten Wettbewerb juristischer Personen ausgesetzt werden (BGHZ 15, 315, 317) [BGH 30.11.1954 - I ZR 147/53]. Der gekennzeichnete Schutzzweck des Gesetzes kann schließlich nicht deshalb verneint werden, weil im Grunde auch die verfassungsrechtliche Rechtfertigung für den Erlaubnisvorbehalt nur in einem dahinterstehenden Allgemeininteresse an einem gut funktionierenden Berufsstand zu erblicken ist; denn gerade weil die freie Rechtsanwaltschaft eine der Voraussetzungen für eine zuverlässige Rechtsbesorgung ist, müssen die sich objektiv zu ihrem Vorteil auswirkenden Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes zugleich als Gesetze zum Schutz der Angehörigen dieses Berufsstandes angesehen werden. Die Ausführungen des Berufungsgerichts geben keinen Anlaß, in dieser Frage von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen.
4.
Die Klagebefugnis ergibt sich ferner aus § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 UWG.
Durch ihre Tätigkeit ist die Beklagte in Wettbewerb mit Rechtsanwälten und anderen zur Rechtsberatung zugelassenen Personen getreten. Ihre Tätigkeit ist geeignet, ihr im geschäftlichen Verkehr auf Kosten dieses Personenkreises einen Vorteil zu verschaffen, gleichgültig, wie groß der Kreis derjenigen gewesen wäre, die in keinem Falle einen Anwalt oder einen Rechtsberater mit den notwendigen Maßnahmen betraut haben würden (BGH NJW 1956, 749, 750) [BGH 17.01.1956 - I ZR 98/54]. Es kann nicht anerkannt werden, daß die angegriffenen Maßnahmen gegen vertraglich gebundene Händler, die gebundene Preise unterbieten, niemals durch Rechtsanwälte namens der preisbindenden Unternehmen ergriffen würden; im Rahmen des Unterlassungsanspruchs genügt es überdies, daß eine solche Tätigkeit, ihrer Art nach in den Kreis der von Rechtsanwälten wahrgenommenen, ihnen beruflich obliegenden Aufgaben fällt. Das ist hier zu bejahen.
Daß § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zum Schütze der Rechtsanwälte anwendbar ist, wenn diesen von Dritten, die nicht Rechtsanwälte sind, unlauterer Wettbewerb bereitet wird, hat schon das Reichsgericht anerkannt (JW 1920, 778 mit zustimmenden Anmerkungen von Stein, Mittelstein und Hachenburg). Wie dort anhand der Entstehungsgeschichte des Gesetzes dargelegt worden ist, wurde die auf den "geschäftlichen" Verkehr abstellende Fassung des § 1 UWG gerade im Hinblick auf die Ärzte und Rechtsanwälte gewählt. Seitdem ist anerkannt, daß Anwaltvereine, die satzungsgemäß die wirtschaftlichen und beruflichen Interessen ihrer Mitglieder fördern, auch dann zu den in § 13 Abs. 1 UWG genannten Verbänden gehören, wenn sie vorwiegend ideelle Interessen vertreten.
II.
Die angegriffene Tätigkeit der Beklagten stellt auch einen Verstoß gegen § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes sowie gegen § 1 UWG dar.
1.
Wie unter I 3 ausgeführt, sind die Rechtsanwälte gegenüber denjenigen, die ohne Erlaubnis geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgen, besonderen Beschränkungen unterworfen, die sich aus ihrer beruflichen Stellung ergeben. Sie befinden sich diesen Personen gegenüber daher in einer wettbewerblich ungünstigeren Stellung. Der Erlaubniszwang für die rechtsbesorgende Tätigkeit beruht auch nicht etwa nur auf wertneutralen bloßen Ordnungsvorstellungen, deren Verletzung nicht zugleich einen Wettbewerbsverstoß bedeuten würde; es handelt sich vielmehr um die Einhaltung einer Gesetzesvorschrift, die nicht, wie in dem von der Beklagten zu Unrecht für ihren gegenteiligen Standpunkt angeführten Fall des Verstoßes gegen innerberufsständische Vorschriften (BGH GRUR 1965, 690 - Fachärzte), lediglich der berufaständischen Ordnung dient, sondern im allgemeinen Interesse an einer zuverlässigen Rechtspflege erlassen ist. In einem derartigen Falle handelt gegen die guten wettbewerblichen Sitten, wer die erlaubnispflichtige Tätigkeit ohne die erforderliche Erlaubnis ausübt (BGH NJW 1956, 749, 750 [BGH 17.01.1956 - I ZR 98/54]; GRUR 1961, 418; vgl. auch BGHZ 22, 167, 181 [BGH 16.11.1956 - I ZR 150/54] - Arzneimittel).
Im Rahmen des hier allein erhobenen Unterlassungsanepruchs kommt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts für die Anwendung des § 1 UWG nicht darauf an, ob der Rechtsverstoß schuldhaft begangen ist. Es genügt, daß der Zuwiderhandelnde die Umstände kennt, die sein Verhalten zu einem unlauteren machen; ein rechtlicher Irrtum über die Geltung und Tragweite des Rechtsberatungsgesetzes würde dem Unterlassungsanapruch nicht entgegenstehen (BGH NJW 1956, 749, 750 [BGH 17.01.1956 - I ZR 98/54]; RG MuW XXXIII, 113, 114). Entgegen der Auffassung der Revisionsbeklagten steht es der Annahme eines Wettbewerbsverstoßes im Falle der Verletzung eines nicht lediglich berufsständische Interessen berührenden Gesetzes auch nicht entgegen, wenn eine zur Aufsicht über die berufliche Tätigkeit ihrer Mitglieder errichtete Körperschaft des öffentlichen Rechts, hier die Wirtschaftsprüferkammer, nicht gegen das angegriffene Verhalten einschreitet.
Ob die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs im Einzelfall rechtsmißbräuchlich sein kann, etwa wenn mit der Erteilung der Erlaubnis sicher gerechnet werden kann, braucht im vorliegenden Rechtsstreit nicht entschieden zu werden. Die Beklagte muß sich insoweit entgegenhalten lassen, daß für juristische Personen das besondere Zulassungserfordernis des § 10 der 1. AusfVO besteht und daß Wirtschaftsprüfer neben ihrem Beruf eine gewerbliche Tätigkeit nicht ausüben dürfen (§ 43 Abs. 3 Nr. 1 der Wirtschaftsprüferordnung vom 24. Juli 1961 - BGBl I, 1049), die geschäftsmäßige entgeltliche Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, soweit sie über die in der Wirtschaftsprüferordnung aufgeführten Tätigkeitsbereiche hinausgeht, aber ihrer Art nach als gewerbliche Tätigkeit anzusehen sein könnte (vgl. BVerfGE 10, 185). Die behördliche Erlaubnis kann deshalb im vorliegenden Fall nicht von vornherein als bloße Formalität angesehen werden.
2.
Die Beklagte hat vorab geltend gemacht, die von ihr besorgten Angelegenheiten seien nicht fremde, sondern eigene, weil ihr die den preiebindenden Unternehmen vertraglich zustehenden Befugnisse gegenüber den gebundenen Händlern treuhänderisch übertragen worden seien. Das ist nicht richtig. Dabei kann dahingestellt bleiben, inwieweit die Unternehmen, ohne die ihnen aus den Verträgen insgesamt zustehende Rechtsstellung auf die Beklagte zu übertragen, rechtlich überhaupt in der Lage sind, einzelne Rechte wie den Unterlassungsanspruch und die Befugnis zur Verhängung von Vertragsstrafen, Liefersperren, Bonuskürzungen und dergl. auf die Beklagte übergehen zu lassen (verneinend OLG Hamburg NJW 1963, 2128 [OLG Hamburg 15.08.1963 - 3 U 88/63]). Im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes wird eine Rechtsangelegenheit jedenfalls nicht dadurch zu einer eigenen, daß der sie Besorgende auf Grund eines Treuhandverhältnisses im Interesse des Auftraggebers, wenn auch im eigenen Namen auftritt.
3.
Es handelt sich auch um die Besorgung von Rechts angelegenheiten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vollzieht die Beklagte die angegriffene Tätigkeit auf drei Stufen. Wenn durch die Überwachungstätigkeit der Beklagten Unterpreisverkäufe festgestellt werden (1. Stufe), und wenn die Überwachungstätigkeit damit nicht beendet werden kann, werden Entschließungen darüber notwendig, in welcher Weise gegen den Vertragsbrüchigen Händler vorzugehen ist (2. Stufe); der Vollzug dieser Entschließung ist entweder die Verwarnung des Händlers oder die Verhängung einer Sanktion (3. Stufe). Die Tätigkeit der ersten Stufe ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Hinsichtlich der zweiten Stufe hatte das Berufungsgericht zunächst angenommen, auch diese Tätigkeit werde vom Kläger nicht beanstandet. Die Tätigkeit der dritten Stufe sei aber nur der Vollzug dieser nicht angegriffenen Tätigkeit, der nicht zu beanstanden sei, weil eine Verwaltung nicht in unausgeführten Entschließungen stecken bleiben könne.
Hierbei hat das Berufungsgericht übersehen, daß auch die Tätigkeit der zweiten Stufe vom Kläger in einem zweiten, von dem vorliegenden abgetrennten Rechtsstreit angegriffen wird. Insoweit hat das Berufungsgericht den festgestellten Tatbestand nachträglich berichtigt. Bei dem im gegenwärtigen Rechtsstreit angegriffenen Verhalten, dem Vorgehen gegen vertraglich gebundene Händler durch Rüge vertragswidrigen Verhaltens, Aufforderung zu vertragsgemäßem Verhalten, Androhung von Sanktionen, Verhängung von Liefersperren, Auferlegung und Einziehung von Vertragsstrafen, auch in der Form von Bonuskürzungen, handelt es sich aber um die Besorgung von Rechtsangelegenheiten. Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ist gegeben, wenn die betreffende Maßnahme das Ziel verfolgt, konkrete fremde Rechte zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten (BGH NJW 1956, 591; BGHZ 38, 71, 75 [BGH 28.06.1962 - I ZR 32/61]; KG DJ 1939, 1668). Darunter fallen beispielsweise auch Verhandlungen eines Wirtschaftsbieraters mit Gläubigern seines Auftraggebers über einen Schuldnachlaß und eine vergleichsweise Erledigung der Schulden (BGH NJW 1962, 2010). Diese Voraussetzungen sind zunächst bei der Auferlegung von Sanktionen des bezeichneten Inhalts und bei ihrer Durchführung zweifellos erfüllt. Dergleichen Maßnahmen setzen eine Prüfung der Rechtswirksamkeit des Preisbindungsvertrages, der Voraussetzungen für den Eintritt der Vertragsstrafe und der Angemessenheit ihrer Höhe voraus, und sie verwirklichen den behaupteten konkreten vertraglichen Anspruch des Preisbinders. Aber auch die bloße Geltendmachung des Vertragsverstoßes gegenüber dem Vertragsgegner und die Aufforderung zu vertragsgemäßem Verhalten sind als Rechtsangelegenheiten anzusehen. Diese Maßnahmen sind dazu bestimmt, die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtung für die Zukunft zu sichern und damit den Erfüllungsanspruch durchzusetzen. Daran ändert nichts, daß im Geschäftsleben der Rechtsinhaber sie häufig selbst vornimmt. Hierauf kann für den Begriff der Rechtsangelegenheit schon deshalb nicht abgestellt werden, weil insoweit keine einheitliche Übung besteht. Das Rechtsberatungsgesetz verlangt, wie die Revision mit Recht geltend macht, einen objektiven Maßstab für die Abgrenzung des Begriffs der Rechtsangelegenheit; andernfalls würde gerade der rechtsunkundige Laie, den dieses Gesetz in erster Linie schützen will, schutzlos bleiben, da er oft der irrigen Meinung ist, eine Rechtsangelegenheit sei einfach. Andererseits sind Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung meist in der läge, ihre Rechtsangelegenheiten in weitem Umfang selbst wahrzunehmen. Auch sind die Gründe, aus denen Unternehmen die Besorgung von Rechtsangelegenheiten Dritten überlassen, durchaus verschiedener Art.
Wie die im Gesetz ausdrücklich zu den Rechtsangelegenheiten gezählte Einziehung von Forderungen zeigt, kann auch nicht, wie das Berufungsgericht meint, darauf abgestellt werden, ob die Angelegenheit sich rein geschäftsmäßig erledigen ließe oder aber ihre Erledigung die Anführung rechtlicher Argumente erforderlich macht. Auch die Einziehung von Forderungen ist für viele Unternehmen eine rein geschäftsmäßige Angelegenheit, die eine Anführung rechtlicher Argumente keinesfalls in stärkerem Maße erfordert als die Geltendmachung eines Verstoßes gegen einen Preisbindungsvertrag der zweiten Hand. Gerade bei der Prüfung der Wirksamkeit solcher Verträge und der dem gebundenen Händler etwa zustehenden Einwendungen treten vielmehr häufig schwierige Rechtsfragen kartellrechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Art auf, Fragen, die vor allem auch im Interesse des auftraggebenden Preisbinders sorgfältig geprüft werden müssen, um die Aufrechterhaltung eines wirksamen Preisbindungssystems nicht zu gefährden. Daraus ergibt sich die besondere Bedeutung der der Beklagten überlassenen Entschließungsfreiheit hinsichtlich des Vorgehens gegen preisunterbietende Händler.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann für den Begriff der Rechtsangelegenheit auch nicht auf die eigene Auffassung des Rechtsträgers abgestellt werden, unternehmen mit eigener Rechtsabteilung werden diese Fragen vielfach als rein geschäftsmäßige ansehen und die Zuziehung eines Rechtskundigen nicht als sachdienlich erachten; würde man die Begriffsbestimmung des Berufungsgerichts zugrunde legen, so dürften derartige Unternehmen ihre gesamten Rechtsangelegenheiten von Dritten erledigen lassen, soweit nicht im Rechtsstreit der Anwaltszwang oder die Vorschrift des § 157 ZPO entgegenstehen. Die angegriffene Tätigkeit der Beklagten fällt daher unter die Vorschrift des Art. 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes.
4.
Die Tätigkeit der Beklagten ist auch nicht, wie die Beklagte geltend macht, durch die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes gedeckt, nach der öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer in Angelegenheiten, mit denen sie beruflich befaßt sind, auch die rechtliche Bearbeitung übernehmen dürfen, soweit diese mit den Aufgaben des Wirtschaftsprüfers in unmittelbarem Zusammenhang steht.
a)
Die Tragweite dieser Vorschrift ist umstritten. Nach der amtlichen Begründung stellt sie eine sachlich begrenzte Ausnahme vom Verbot der Rechtsbesorgung für gewisse Personengruppen dar, die im Rahmen der Ausübung ihres auf wirtschaftlichem Gebiet liegenden Berufs mehr oder weniger häufig in die Lage kommen, sich auch mit rechtlichen Angelegenheiten anderer zu befassen. Sie sollen vom Erlaubniszwang jedoch nur insoweit befreit sein, als die Rechtsbesorgung in unmittelbarem Zusammenhang mit Geschäften ihrer "eigentlichen" Berufstätigkeit stehen. Die in dieser Ausnahmeregelung enthaltene Verweisung bezieht sich nicht nur auf diejenigen beruflichen Tätigkeiten, die im Augenblick des Erlasses des Gesetzes von den Wirtschaftsprüfern wahrgenommen wurden, sondern auch auf solche, die in später erlassenen Gesetzen als zu ihrem Beruf rechnend anerkannt worden sind. Insoweit hat also das Rechtsberatungsgesetz keinen unabänderlich festliegenden Aufgabenkreis für die in Betracht kommenden Berufe gezogen. Das ergibt sich aus dem Zweck der Ausnahmevorschrift, die zulässige Berufsausübung der aufgeführten Personengruppe nicht unangemessen zu erschweren.
Im Schrifttum und in der Rechtsprechung wird vielfach angenommen, § 5 Nr. 2 des Rechtsberatungsgesetzes setze voraus, daß die rechtsbesorgende Tätigkeit mit den "Aufgaben" des Wirtschaftsprüfers in unmittelbarem Zusammenhang stehen müsse, wobei unter diesen Aufgaben nur die durch Gesetz dem Wirtschaftsprüfer als "eigentliche" Tätigkeit zugewiesenen oder vorbehaltenen Tätigkeiten zu verstehen seien (Brangsch, Anw.Bl. 1964, 42; Feyock, DNotZ 1964, 526, 530; Dumoulin NJW 1966, 811, 813 m.w.Nachw,); das Gesetz mache insoweit bewußt einen Unterschied zwischen den Angelegenheiten, mit denen der Wirtschaftsprüfer beruflich befaßt sei und dem enger aufzufassenden Bereich seiner Aufgaben. Dieser Streit ist entgegen der Ansicht des Klägers durch die Wirtschaftsprüferordnung nicht entschieden worden. Diese umschreibt den Inhalt der Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer zunächst in § 2 dahin, daß sie die "berufliche Aufgabe" haben, betriebswirtschaftliche Prüfungen durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen, ferner, daß sie befugt sind, ihre Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten zu beraten und zu vertreten. In § 43 Abs. 4 werden sodann weitere Tätigkeiten, darunter die Beratung und Wahrung fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten (Nr. 1) und die treuhänderische Verwaltung (Nr. 4) für mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers "vereinbar" erklärt. Hierzu ergibt sich allerdings aus dem Protokoll der Unterkommission "Berufsordnungsgesetze" des Wirtschaftsausschusses des Bundestages vom 25. Januar 1961 (vgl. Anwaltsblatt 1964, 42), daß ein Anwaltverein gerade im Hinblick auf § 5 Nr. 2 des Rechtsberatungsgesetzes Bedenken gegen § 2 des Regierungsentwurfs erhoben hatte, der für die Wirtschaftsprüfer die Befugnis zur Beratung und Vertretung auch in "wirtschaftlichen" Angelegenheiten vorsah; die Bedenken gingen dahin, bei der vorgeschlagenen weiten Fassung der beruflichen "Aufgaben" bestehe die Befürchtung, daß die Wirtschaftsprüfer künftig unter Berufung auf § 5 des Rechtsberatungsgesetzes auch die Rechtsberatung in wirtschaftlichen Angelegenheiten schlechthin übernehmen könnten; es sei nicht die Absicht des Anwaltvereins, den Wirtschaftsprüfern diese beratende und vertretende Tätigkeit im Einzelfall zu nehmen; die Bedenken richteten sich nur dagegen, daß diese Tätigkeit als Berufsaufgabe normiert werde. Daraufhin ist diese Tätigkeit aus § 2 des Entwurfs gestrichen und in § 55 (§ 43 des Gesetzes) übernommen worden.
Bei dieser Sachlage muß die streitige Frage nach wie vor als offen angesehen werden. Die Entstehungsgeschichte ergibt nicht, daß das Plenum des Bundestages sich der Bedeutung der fraglichen Teilung der beruflichen Tätigkeitsbereiche gerade im Hinblick auf die Befugnis zur Rechtsbesorgung bewußt geworden ist. Bei der Tragweite der seit langem bestehenden Streitfrage kann auch nicht davon ausgegangen werden, das Plenum habe sie zu den Einzelheiten von untergeordneter Bedeutung gerechnet und sich insoweit der Auffassung seines Unterausschusses ohne weiteres anschließen wollen.
Die Frage, ob in § 5 Nr. 2 des Rechtsberatungsgesetzes der Bereich der beruflichen "Aufgabe" in dem gekennzeichneten Sinne enger als der Kreis der beruflichen Angelegenheiten aufzufassen ist (vgl. dazu auch BVerfG, Vorbescheid vom 7. Februar 1963, BB 1963, 625 und die Ergänzung in Anwaltsblatt 1964, 43), bedarf auch hier keiner abschließenden Entscheidung. Es kann vielmehr zugunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, daß § 5 Nr. 2 auch die in § 43 Abs. 4 der Wirtschaftsprüferordnung bezeichneten Tätigkeiten als berufliche Aufgabe umfaßt.
Die Beklagte meint aber zu Unrecht, die der Feststellung von Preisbindungsverstößen dienende Tätigkeit bilde eine "treuhänderische Verwaltung" im Sinne des § 43 Abs. 4 Nr. 4 der Wirtschaftsprüferordnung. Die Beklagte übt hierbei lediglich einen Teil der sich aus einzelnen Preisbindungsverträgen verschiedener Unternehmen ergebenden rechtlichen Befugnisse treuhänderisch aus. Das kann nicht als treuhänderische Verwaltung bezeichnet werden; es fehlt an einem dafür erforderlichen hinreichend abgrenzbaren Vermögensteil als Gegenstand der Verwaltung. Man kann nicht gut davon sprechen, daß die Beklagte das "Preisbindungssystem" der Unternehmen verwalte, wenn das überhaupt ein Vermögensteil wäre, der einer getrennten treuhänderischen Verwaltung zugänglich sein könnte.
Dagegen kann zugunsten der Beklagten angenommen werden, daß ihre Tätigkeit, soweit sie auf die Feststellung von Preisbindungsveratößen gerichtet ist, unter die in § 43 Abs. 4 Nr. 1 genannte "Wahrung fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten" zu rechnen ist. Dafür spricht, daß ein wesentlicher Teil dieser Tätigkeit in der in den Preisbindungsverträgen vereinbarten Prüfung der Bücher der Händler besteht.
b)
Die mit der vorliegenden Klage angegriffene Tätigkeit der Beklagten, die über die Feststellung von Preisbindungsverstoßen hinausgeht, steht jedoch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Tätigkeit und ist aus diesem Grunde nicht durch § 5 Nr. 2 des Rechtsberatungsgesetzes gedeckt. Der Begriff des unmittelbaren Zusammenhangs kann nur aus dem Zweck der gesetzlichen Regelung erschlossen werden. Dieser geht dahin, die Ausübung der eigentlichen Berufstätigkeit der Wirtschaftsprüfer nicht unangemessen zu erschweren. Das geschieht nicht, wenn der Beklagten die angegriffene Tätigkeit untersagt wird, denn die Beklagte führt selbst aus, das Schwergewicht ihrer Tätigkeit liege in diesem Bereich auf der Ermittlung der für die Feststellung von Preisunterbietungen maßgebenden Tatsachen. Diese Tätigkeit entspricht auch, soweit es sich um Buchprüfungen handelt, den spezifischen Kenntnissen eines Wirtschaftsprüfers.
Andererseits genügt zur Bejahung eines unmittelbaren Zusammenhangs nicht, daß die rechtsbesorgende Tätigkeit im Verhältnis zur eigentlichen beruflichen Tätigkeit nebengeschäftlichen Charakter trägt. Auch, wenn dies zutrifft, fehlt es an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen Rechtsbesorgung und Erledigung der beruflichen Angelegenheit, wenn diese auch ohne Rechtabesorgung sinnvoll wahrgenommen werden kann (Erbs-Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze Bd. III R 55, Anm. 2 b zu § 5). Die angegriffene Tätigkeit läßt sich von der Feststellung des Sachverhalts jedoch ohne weiteres trennen, ohne daß diese Tätigkeit unangemessen erschwert wird; das ergibt sich überdies auch aus dem von der Beklagten vorgelegten Mustervertrag. Die eine Tätigkeit betrifft die tatsächlichen Voraussetzungen, die andere die daraus zu ziehenden rechtlichen Schlüsse für ein Vorgehen gegen die Vertragspartner. Daß auch hierbei unternehmerische Überlegungen mitspielen und beispielsweise dazu führen können, von der Durchsetzung der Rechte abzusehen, ist für die vorliegende Frage unerheblich, macht diesen Teil der Tätigkeit auch nicht zu einer Wahrung wirtschaftlicher Angelegenheiten. Wegen der hierbei zu beurteilenden Rechtsfragen und der Tragweite unrichtiger Rechtsanwendung besonders für das preisbindende Unternehmen ist eine solche Trennung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ferner sachgemäß. In entsprechender Weise ist auch die Einziehung von Außenständen, die ein Buchprüfer aus Anlaß einer Buchprüfung im Auftrage eines Unternehmens festgestellt hat, nicht als in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berufstätigkeit des Buchprüfers stehend angesehen worden (BGH St 6, 136, 138). Fehl geht deshalb der Hinweis der Beklagten, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft müsse die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten mindestens in demselben Umfang gestattet sein, wie einem Hausverwalter nach § 5 Nr. 3 des Rechtsberatungsgesetzes.
Soweit die mündliche Revisionserwiderung eine weite Auslegung des Begriffs des unmittelbaren Zusammenhangs mit dem Hinweis auf den "Ausnahmecharakter" des Rechtsberatungsgesetzes und auf eine unsinnige Verteuerung der Preisbindung sowie damit zu begründen sucht, den preisbindenden Unternehmen sei daran gelegen, nicht im eigenen Namen gegen größere Abnehmer mit Vertragsstrafen vorgehen zu müssen, kann ihr ebenfalls nicht beigetreten werden. Der Begriff ist in dem bereits dargelegten Sinne auszulegen (Altenhoff-Busch, Kommentar zum Rechtsberatungsgesetz, 1957, Rdz. 97). Aus dem von der Revisionserwiderung angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Mai 1959 (BB 1959, 935) ergibt sich nichts Gegenteiliges; bei dem dort zu beurteilenden Sachverhalt war der unmittelbare Zusammenhang gegeben. An der bisherigen engen Auslegung muß im Rahmen des § 5 Nr. 2 des Rechtsberatungsgesetzes auch deshalb festgehalten werden, weil in § 43 Abs. 4 Nr. 1 der Wirtschaftsprüferordnung die berufliche Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers sehr umfassend und überdies dehnbar umschrieben worden ist, so daß bei weiter Auslegung des Begriffs des unmittelbaren Zusammenhanges der Anwendungsbereich des § 5 Nr. 2 in einer mit dem Zweck des Rechtsberatungsgesetzes nicht zu vereinbarenden Weise ausgedehnt werden würde.
5.
Die Tätigkeit der Beklagten fällt schließlich nicht unter die in Art. 1 § 5 Nr. 3 des Rechtsberatungsgesetzes aufgeführte Ausnahme. Dafür fehlt es an dem Erfordernis der Verwaltung eines selbständigen Vermögensteils (vgl. Altenhoff-Busch, a.a.O., Rdz. 98, 100).
6.
Daß der Unterlassungsanspruch nicht verwirkt ist, hat schon das Landgericht ausreichend begründet. Die Klage ist am 6. Januar 1964 eingereicht worden, nachdem die Beklagte am 21. August 1963 vergeblich abgemahnt worden war. Die Beklagte konnte auch vorher schon feststellen, daß die Vereinbarkeit ihrer Tätigkeit mit dem Rechtsberatungsgesetz umstritten war.
III.
Da hiernach das Landgericht dem Unterlagsungsbegehren mit Becht entsprochen hat, war dessen Urteil auf die Revision des Klägers wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Pehle
Mösl
Alff
Simon