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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.01.1956, Az.: I ZR 98/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.01.1956
Aktenzeichen
I ZR 98/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 14116
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 11.05.1954

Fundstellen

  • DVBl 1956, 487 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1959, 159 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1956, 749-750 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Vertreters Heinrich H. in K., W.,

Prozessgegner

den V. eV in K. vertreten durch seinen Vorstand, Rechtsanwalt Dr. H. in K.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Bearbeitung von Lastenausgleichssachen stellt in der Regel eine Rechtsberatung dar. Sie bedarf daher, wenn sie geschäftsmäßig erfolgt, der Erlaubnis nach Art I §1 RBerG.

  2. 2.
    1. a)

      §327 LAG, der bis zum Erlaß der 4. LeistungsDV = 2. FeststellungsDV vom 24. August 1953 allein die Zulassung zur Vertretung vor den Ausgleichsbehörden regelte, befreite den Vertreter nicht von den allgemeinen Vorschriften, die durch das Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz zur Voraussetzung einer rechtsberatenden Tätigkeit gemacht sind.

    2. b)

      Die 4. LeistungsDV/LAG = 2. FeststellungsDV vom 24. August 1953 befaßt sich unter den gleichen Voraussetzungen ebenfalls nur mit der Frage, wer zu einem Handeln im Namen des Antragstellers vor den Ausgleichsbehörden befugt ist. Findet die Tätigkeit ohne eine solche Vertretung statt, so ist die Verordnung nicht anwendbar.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. h. c. Wilde, Dr. Birnbach, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Nastelski und Dr. Weiß

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 11. Mai 1954 wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Unterlassungsgebot, wie folgt, gefaßt wird:

Dem Beklagten wird bei Vermeidung einer Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, fremde Rechtsangelegenheiten durch Rechtsberatung in Lastenausgleichssachen geschäftsmäßig zu besorgen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger, ein im Vereinsregister des Amtsgerichts Krefeld eingetragener Verein der R., hat sich nach §1 seiner Satzung u.a. die Aufgabe gestellt, "die gemeinsamen Interessen zu pflegen ... sowie die Mitglieder nach außen zu vertreten." Der Beklagte, der einer "Vereinigung von Helfern in Lastenausgleichssachen" angehört, befaßte sich mit der Bearbeitung von Lastenausgleichsangelegenheiten gegen Entgelt. Er gab den Geschädigten u.a. Auskunft darüber, welche Schäden sie anmelden dürften, in welcher Höhe dies geschehen könne und welche Unterlagen sie benötigten. Auch übernahm er es, die Beweisunterlagen zu beschaffen. Eine Zulassung nach Art I §1 des Rechtsberatungsmißbrauchsgesetzes (RBerG) vom 13. Dezember 1935 besitzt er nicht. Anfang des Jahres 1953 ließ er in der "Rheinischen Post" Ausgabe K. u.a. in Nr. 44 vom 21. Februar 1953 folgende Anzeige erscheinen:

"Lastenausgleich

Bearbeitung nach neuesten Erfolgsrichtlinien

durch die VHL

Geschäftsstelle K.

H. H., Mitglied der Vereinigung von Helfern in Lastenausgleichssachen, K.,

W. ..., Tel 24 134.

Mitarbeiter gesucht, Bewerbungen an die

Geschäftsstelle."

2

Ende März 1953 ließ er in der gleichen Zeitung noch folgende Anzeige veröffentlichen:

"Lastenausgleich

Sachgemäße Bearbeitung aller Schadensfälle durch H. H., Mitglied der Vereinigung von Helfern in Lastenausgleichssachen (V.H.L.)

K., W. ... Tel 24 134."

3

Der Kläger vertritt den Standpunkt, daß der Beklagte durch seine Tätigkeit gegen das Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz verstoße und den K. Rechtsanwälten gegenüber unlauteren Wettbewerb (§1 UnlWG) betreibe.

4

Er hat daher beantragt, dem Beklagten zu untersagen, fremde Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung im Zusammenhang mit dem Lastenausgleichsgesetz zu besorgen, sowie dem Kläger die Veröffentlichungsbefugnis des Urteils zuzusprechen.

5

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat die Ansicht vertreten, daß das Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz gemäß Art II des Gesetzes Nr. 1 der Alliierten Militärregierung außer Kraft getreten sei, und weiterhin in Abrede gestellt, daß selbst bei Annahme der Fortgeltung dieses Gesetzes ihm ein Verstoß gegen seine Bestimmungen zur Last falle. Im übrigen hat der Beklagte sich auf §327 LAG berufen, der nach seiner Meinung eine Vertretung in Lastenausgleichsangelegenheiten unbeschränkt zuläßt. Schließlich hat er eine Wiederholungsgefahr mit der Begründung verneint, daß er sich schon seit Juli 1953 nicht mehr mit Lastenausgleichssachen befasse. Er werde eine solche Tätigkeit auch nicht wieder aufnehmen, solange ihm nicht eine Zulassung nach §2 der zweiten Feststellungs-Durchführungs-Verordnung vom 24. August 1953 erteilt sei.

6

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision, die vom Berufungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen ist, verfolgt der Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

7

Die Sachbefugnis des Klägers hat das Berufungsgericht mit der Begründung bejaht, daß der Kläger sich als eingetragener und damit parteifähiger Verein nach §1 seiner Satzung die Pflege der gemeinsamen Interessen, also auch der wirtschaftlichen Belange seiner Mitglieder, zur Aufgabe gesetzt habe. Er sei daher als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des §13 Abs. 1 UnlWG zur Erhebung der Klageansprüche nach §1 UnlWG legitimiert. Bedenken gegen diese rechtlich zutreffenden Ausführungen sind von der Revision nicht erhoben worden. Es mag indessen zur Klarstellung darauf hingewiesen werden, daß das Berufungsgericht den Unterlassungsanspruch auch unabhängig von den Wettbewerbsvorschriften unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des §823 Abs. 2 BGB hätte prüfen können. Denn dem Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz, dessen Verletzung das Berufungsgericht angenommen hat, kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Charakter eines Schutzgesetzes zu (BGHZ 15, 315 [317]). Da aber bei der vorliegenden Fallgestaltung, wie sich ergeben wird, auch die Voraussetzungen des §1 UnlWG zu bejahen sind, ist der Ausgangspunkt der rechtlichen Erörterungen des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden.

8

Das angefochtene Urteil vertritt den Standpunkt, daß der Beklagte durch die gewerbsmäßige Bearbeitung von Schadensfällen und die Werbung für diese Tätigkeit Handlungen im geschäftlichen Verkehr vorgenommen habe. Diese Handlungen seien auch, so führt das Berufungsgericht aus, zu Zwecken des Wettbewerbs erfolgt, da der Beklagte durch seine Tätigkeit in Wettbewerb zu den in Krefeld zugelassenen Rechtsanwälten getreten sei.

9

Demgegenüber ist die Revision der Ansicht, daß sich die Inserate erkennbar nur an einen Kreis von Personen gerichtet hätten, denen schon die Ausfüllung eines umfangreichen Vordruckes Schwierigkeiten bereiteten und die niemals auf den Gedanken kämen, sich dabei der Hilfe eines Anwalts zu bedienen. Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden.

10

Die Bearbeitung von Lastenausgleichssachen beschränkt sich nicht, wie das Berufungsgericht im einzelnen zutreffend ausgeführt hat, auf die Erledigung reiner Schreibarbeiten, sondern erfordert eine genaue Kenntnis des Gesemtaufbaues des Lastenausgleichs- und des Feststellungsgesetzes. Erst eine solche, dem Laienpublikum nicht ohne weiteres zugängliche Kenntnis und Erfahrung machen es möglich, eine Bearbeitung von Lastenausgleichsangelegenheiten in einer Form vorzunehmen, die den Anforderungen des Gesetzes mit seinen vielseitigen, insbesondere auch rechtlichen Schwierigkeiten gerecht wird. Zu Recht hat das Berufungsgericht insbesondere darauf hingewiesen, daß bereits bei der Prüfung der Antragsberechtigung (§§9 bis 11 FestG) teilweise schwierige Rechtsfragen gelöst werden müssen. Ebenso muß rechtlich geklärt werden, welche Schäden überhaupt der Feststellung unterliegen, da das Feststellungsgesetz, wie das Berufungsgericht zutreffend betont, Vermögensverluste kennt, die nicht feststellbar sind, und solche, die von der Feststellung ausgeschlossen sind (§§7 und 9 FestG). Rechtliche Erwägungen sind beispielsweise auch für die Berechnung des Schadens (§12 FestG) und für die Prüfung notwendig, welche Unterlagen nach dem Gesetz erforderlich sind, um einen Antrag sachgemäß zu begründen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß sich die Tätigkeit des Beklagten darauf bezogen hat, die Geschädigten über die Anmeldungsmöglichkeiten, insbesondere auch über die Höhe der geltend zu machenden Forderungen aufzuklären und ihnen Ratschlage für die Beschaffung der notwendigen Unterlagen zu erteilen. Alle diese Arbeiten setzen aber nach dem Gesagten gerade die rechtlichen Kenntnisse voraus, die den Gegenstand einer Rechtsberatung darstellen. Durch seine Tätigkeit ist der Beklagte mithin auch in Wettbewerb mit Rechtsanwälten und anderen zur Rechtsberatung zugelassenen Personen getreten. Entgegen der Rüge der Revision ist daher die Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß die Tätigkeit des Beklagten sachlich die Eignung zur Förderung des Wettbewerbs umfaßt, gleichgültig, wie groß der Kreis derjenigen gewesen wäre, die in keinem Falle einen Anwalt oder einen Rechtsberater mit den notwendigen Vorbereitungsarbeiten betraut haben würden.

11

Auch die Absicht des Beklagten, den Wettbewerb zu fördern (vgl. BGHZ 3, 270 [277]), hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt. Das Berufungsgericht hat diese Feststellung insbesondere auf den Wortlaut der ersten Anzeige gegründet, in der sich der Satz "Bearbeitung nach neuesten Erfolgsrichtlinien durch die VHL" befindet, sowie auf den besonderen Hinweis des Beklagten auf seine Mitgliedschaft zu dieser Vereinigung, der auch in der zweiten Anzeige vorhanden ist. Bedenken gegen die so begründete Annahme einer Wettbewerbsabsicht des Beklagten bestehen um so weniger, als es, wie der Senat a.a.O. ausgesprochen hat, schon im Regelfall nach der Lebenserfahrung der inneren Wahrscheinlichkeit entspricht, daß eine Wettbewerbsabsicht vorliegt, wenn Mitbewerber im geschäftlichen Verkehr Äußerungen tun, die objektiv geeignet sind, eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern.

12

Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe durch sein Verhalten gegen die guten Sitten des Wettbewerbs verstoßen. Der Beklagte sei, so führt das Berufungsgericht aus, ohne Erlaubnis nach Art I §1 Abs. 1 RBerG zur Ausübung seiner Tätigkeit nicht berechtigt, weil diese sich, auch ohne daß der Beklagte vor den Lastenausgleichsbehörden aufgetreten sei, als eine unmittelbare Förderung fremder konkreter Rechtsangelegenheiten dargestellt habe. Eine solche Tätigkeit habe jedoch geschäftsmäßig nur von Personen betrieben werden dürfen, denen hierzu eine besondere Erlaubnis erteilt worden sei (Art I §1 a.a.O.).

13

Die Revision hat in erster Linie Bedenken gegen die Weitergeltung des Gesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I, 1478) geltend gemacht. Diese Bedenken sind nicht gerechtfertigt. Die Fortgeltung des Gesetzes mit Ausnahme einiger typisch nationalsozialistischer Vorschriften ist in Rechtslehre und Rechtsprechung fast einhellig bejaht worden (BGH Urteil vom 28. April 1953 - 1 StR 755/52 - L-M §1 RBerG Nr. 1 und die dort zitierten Entscheidungen; Erbs, Strafrechtliche Nebengesetze, Vorbemerkung, Anm. 3 zu §1 RBerG; vgl. auch Stein-Jonas 18. Aufl. §157 ZPO Anm. I 1 und Urteil des Senats vom 6. Juli 1954 = BGHZ 15, 315 ff). Für den Streitfall bedarf es keiner Stellungnahme, ob das Gesetz in allen Bestimmungen mit dem Grundgesetz in Übereinstimmung steht und ob insbesondere die Bedürfnisprüfung des Art I §1 Abs. 2 RBerG durch Art. 12 GG ausgeschlossen ist. Denn für die Entscheidung kommt es nur auf die Frage an, ob Art I §1 Abs. 1 RBerG, durch den der Erlaubniszwang für die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten eingeführt ist, noch Gültigkeit hat. Dies ist jedoch unbedenklich zu bejahen. Der mit dem Erlaß des Gesetzes verfolgte Zweck ging einmal dahin, den einzelnen Staatsbürger vor den Gefahren zu schützen, welche sich für ihn aus der Inanspruchnahme fachlich oder persönlich ungeeigneter Rechtsberater ergeben; zum anderen sollte ein auf. Grund langjähriger Ausbildung geschaffener und besonderen berufs- und standesrechtlichen Regeln unterstellter Berufsstand Schutz gegen den Wettbewerb von seiten solcher Kreise erfahren, die nicht den gleichen Beschränkungen unterworfen sind (Jonas, Kommentar zum RBerG, 1936, S. 4). Dieser Schutzgedanke hat heute dieselbe Berechtigung wie zur Zeit des Erlasses des Gesetzes; mit nationalsozialistischem Gedankengut hat er nichts zu tun. Die Fortgeltung dieser Vorschrift und ihre Übereinstimmung mit dem Grundgesetz hat der Bundesgerichtshof bereits in der Entscheidung vom 28. April 1953 a.a.O. anerkannt. Das Urteil betrifft die französische Besatzungszone, jedoch gilt für die hier in Betracht kommende britische Zone nichts anderes. Der Senat sieht daher keine Veranlassung, von der Begründung dieser Entscheidung, der in vollem Umfange beizupflichten ist, abzuweichen.

14

Auch soweit die Revision meint, das angefochtene Urteil habe übersehen, daß nicht jede Art von Rechtsberatung unter Art I §1 a.a.O. falle, kann sie keinen Erfolg haben. Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe eine Prüfung unterlassen, ob die von dem Beklagten vorgenommene Rechtsberatung nicht im Grunde nur eine anderen Zwecken untergeordnete Bedeutung habe und deshalb ebensowenig wie die Tätigkeit eines Versicherungsmaklers oder eines Wohnungsvermittlers unter das Gesetz falle. Die Revision will ersichtlich damit sagen, daß wirtschaftliche Vorgänge noch nicht deswegen Rechtsangelegenheiten seien, weil sie auch eine rechtliche Seite haben, und daß insbesondere die Ermittlung tatsächlicher Vorgänge keine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten darstelle (vgl. Erbs a.a.O. Art I §1 Anm. 4). Diese Ansicht trifft zwar grundsätzlich zu, jedoch sind ihre Voraussetzungen im Streitfalle nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat, wie erwähnt, im einzelnen die rechtlichen Schwierigkeiten betont, die sich bei der Stellung eines Antrages auf Lastenausgleich sowie bei der Bearbeitung eines solchen Verfahrens ergeben. Es hat damit zum Ausdruck gebracht, daß die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund stehe, es sich also nicht etwa um eine reine Wirtschaftsberatung handele. Daß diese Ansicht keinen rechtlichen Bedenken begegnet, ist bereits ausgeführt worden. Zielt die Tätigkeit des Beklagten hiernach auf die unmittelbare Förderung einer Angelegenheit ab, bei der das Schwergewicht auf der rechtlichen Erörterung liegt (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1955 - I ZR 20/54 -), so folgt daraus, daß der Beklagte einer Erlaubnis für seine rechtsberatende Tätigkeit bedurfte.

15

Die Revision kann sich auch nicht darauf berufen, es sei jedenfalls vor Erlaß der Verordnung über die Vertretung vor den Ausgleichsbehörden und Feststellungsbehörden (Vierte LeistungsDV/LAG = Zweite FeststellungsDV vom 24. August 1953 [BGBl. I, 1026]) für jeden nicht nach §327 Abs. 1 Satz 2 LAG ausgeschlossenen Deutschen zulässig gewesen, die Vertretung vor den Ausgleichsbehörden zu übernehmen. Diese Ansicht hat das Berufungsgericht zu Recht abgelehnt. Durch §327 Abs. 1 LAG ist nur ausgesprochen, daß der Antragsteller sich im Verfahren vor den Ausgleichsbehörden oder den bei diesen gebildeten Ausschüssen überhaupt vertreten lassen darf. Der zweite Halbsatz von §327 Abs. 1 Satz 1, der den Behörden die Befugnis verleiht, das persönliche Erscheinen des Antragstellers anzuordnen, stellt dies ganz klar. Für die Frage, welcher Personen der Antragsteller sich als Vertreter bedienen darf, ist damit aber noch nicht gesagt, insbesondere besteht keinerlei Anhaltspunkt für die Annahme, daß in Lastenausgleichssachen der jeweilige Vertreter von den Vorschriften befreit sein sollte, die durch das Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz zur Voraussetzung jeder rechtsberatenden Tätigkeit gemacht sind. Auch aus §327 Abs. 1 Satz 2 LAG kann ein solcher Schluß nicht gezogen werden. Die dort genannten Personen (Angehörige der Ausgleichsbehörden usw) sollen aus naheliegenden Gründen von der Vertretung eines Antragstellers schlechthin ausgeschlossen sein, auch wenn sonstige Gründe zur Beschränkung seiner Vertretungsbefugnis, also insbesondere ein geschäftsmäßiges Handeln, nicht vorliegen. Handelt daher ein Vertreter geschäftsmäßig im Sinne des Art I §1 RBerG, so unterliegt seine Tätigkeit, wie auch sonst, dem Erlaubnis zwang. §327 LAG begründet für den Geltungsbereich des Rechtsberatungsmißbrauchsgesetzes keine Ausnahmevorschrift, sondern geht im Gegenteil von dem Bestehen dieses Gesetzes aus (Kühne-Wolff, Gesetzgebung für den Lastenausgleich, Ausgabe B zu §327 Anm. 1). Für den Streitfall kommt es hierauf im übrigen nicht einmal an, denn der Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht als Vertrter vor den Behörden gehandelt, ist also letzteren gegenüber nicht im Namen seiner Mandanten aufgetreten, sondern er hat, ohne diese zu "vertreten", die geschäftsmäßige Bearbeitung von Schadensfällen übernommen.

16

Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz stellt gleichzeitig einen Verstoß gegen die guten Sitten des Wettbewerbs dar. Zwar ist nicht jede gegen ein gesetzliches Verbot verstoßende Handlung stets auch unlauter im Sinne des §1 UnlWG. Denn es gibt gesetzliche Vorschriften, deren Einhaltung oder Nichteinhaltung auf die Beurteilung einer wettbewerblichen Handlungsweise ohne Einfluß sind. So liegt der Fall aber hier nicht. Des Rechtsberatungsmißbrauchgesetz verfolgt, wie ausgeführt, mehrfache Ziele. Es soll insbesondere auch dazu dienen, die Rechtsanwaltschaft und die zugelassenen Rechtsberater durch den Erlaubniszwang vor dem Wettbewerb unberufener Personen zu schützen. Ein Verstoß gegen ein solches Gesetz, das durch den Erlaubniszwang gerade die Grenzen der Zulässigkeit des Wettbewerbs überhaupt auf einem bestimmten einschlägigen Gebiet festlegt, stellt aber stets ein wettbewerbswidriges Verhalten dar und erfüllt damit die Voraussetzungen des §1 UnlWG.

17

Auf die in dem Kommentar Kühne-Wolff (Gesetzgebung über den Lastenausgleich) in einer früheren Auflage vertretene Ansicht, daß die Vertretung nach §327 LAG unbeschränkt zulässig sei, kann sich der Beklagte schon deswegen nicht berufen, weil es für den auf §1 UnlWG gestützten Unterlassungsanspruch auf ein etwaiges Verschulden nicht ankommt. Auch ist nicht erforderlich, daß der Beklagte das Bewußtsein hatte, daß seine Handlung gegen die guten Sitten des Wettbewerbs verstieß, vielmehr genügt die Kenntnis aller derjenigen Umstände, die das Verhalten zu einem unlauteren machen. Ein etwaiger "rechtlicher" Irrtum des Beklagten über die Geltung des Rechtsberatungsmißbrauchsgesetzes würde dem Unterlassungsanspruch jedenfalls nicht entgegenstehen (vgl. RG Muw XXXIII, 113/14).

18

Soweit das Berufungsgericht den Standpunkt vertritt, der Beklagte habe sich auch durch die Fassung der von ihm aufgegebenen Anzeigen eines sittenwidrigen Vorhaltens schuldig gemacht, vermögen seine Ausführungen allerdings eine Verurteilung nicht zu rechtfertigen, durch die dem Beklagten schlechthin verboten wird, fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen. Würde das Anstößige in dem Verhalten des Beklagten nur darin liegen, daß er sich nach außen zu Unrecht den Anschein gegeben hat, zu dem zur Behandlung fremder Rechtsangelegenheiten zugelassenen Personenkreis zu gehören oder eine besondere Eignung zur Bearbeitung von Lastenausgleichssachen zu besitzen, so würde dieses Verhalten nur eine Verurteilung unter Beschränkung auf die Anwendung bestimmter unlauterer Mittel rechtfertigen. Einer Würdigung dieser nur hilfsweise angestellten Erwägungen des Berufungsgerichts bedarf es daher nicht.

19

Schließlich greift die Revision auch vergeblich die Begründung des Berufungsgerichts an, mit der die Wiederholungsgefahr bejaht wird. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht die Behauptungs- und Beweislast verkannt und daher gegen §286 ZPO verstoßen habe. Der Beklagte habe ausdrücklich behauptet, er habe seine Tätigkeit bereits eingestellt. Außerdem sei inzwischen die Rechtsverordnung vom 24. August 1953 zu §327 Abs. 2 LAG ergangen, durch die die Vertretungsbefugnis im Verfahren vor den Ausgleichsbehörden erst endgültig geregelt worden sei. Auch habe der Beklagte einen Antrag auf Parteivernehmung gestellt, um darzutun, daß er inzwischen Angestellter eines Büros für Lastenausgleichssachen im Zusammenwirken mit einem behördlich zugelassenen Steuerberater und anschließend Vertreter für chemisch-technische Erzeugnisse geworden sei. Eine Wiederholungsgefahr bestehe daher in Wahrheit nicht.

20

Wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat (vgl. BGH GRUR 1955, 390 [397]), ist die Frage der Wiederholungsgefahr eine Tatfrage und unterliegt in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter. Daß das Berufungsgericht hierbei von unrichtigen rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen sein könnte, ist nicht ersichtlich. Die Behauptung des Beklagten, er habe seine Tätigkeit eingestellt, ist von dem Berufungsgericht nicht übersehen worden. Das Berufungsgericht hat vielmehr trotz dieses Vortrages die Gefahr von weiteren Wiederholungen als gegeben angesehen, weil unstreitig jedenfalls zwei Rechtsverletzungen durch die beiden Anzeigen in der "R." begangen worden seien. Wenn das Berufungsgericht aus diesem Verhalten des Beklagten in der Vergangenheit die Besorgnis für begründet erachtet, der Beklagte könne seine Handlungsweise wiederholen, so ist dies eine tatrichterliche Erwägung, die rechtlich nicht zu beanstanden ist. Das Berufungsgericht war zu einer solchen Folgerung um so mehr berechtigt, als der Beklagte seine Unterlassungspflicht im Verlaufe des Rechtsstreits niemals anerkannt, sondern auf seinem auch auf das sachliche Recht gestützten Abweisungsantrag bestanden hat (Urteil vom 11. Juli 1952 - I ZR 155/51 - L-M zu §3 UnlWG Nr. 8). Die rein tatsächliche Einstellung einer Verletzungshandlung reicht in der Regel zur Beseitung der Wiederholungsgefahr nicht aus. Insbesondere konnte der Beklagte den Beweis dafür, daß er in Zukunft sein Verhalten nicht wiederholen werde, auch nicht durch den Antrag auf Parteivernehmung erbringen. Mit Recht verweist bereits das angefochtene Urteil darauf, daß die Übernahme einer Vertretung die spätere Wiederaufnahme und Fortsetzung der unzulässigen Tätigkeit keineswegs ausschließe. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht schließlich auch den Umstand, daß inzwischen durch die Verordnung vom 24. August 1953 a.a.O. die Vertretungsbefugnis vor den Ausgleichsbehörden geregelt worden ist, nicht als entscheidendes Hindernis für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr angesehen. Auch diese Verordnung regelt nur die Zulassung zur Vertretung vor den Ausgleichsbehörden, d.h. die Frage, wer zu einem Handeln im Namen des Antragstellers vor diesen Behörden berechtigt ist, wobei es gleichgültig ist, ob die ausgeübte Tätigkeit im persönlichen oder schriftlichen Verkehr stattfindet. Die Verordnung befaßt sich jedoch nicht mit der Beratung von Geschädigten, die ohne deren "Vertretung" stattfindet und auch nicht zu einer solchen "Vertretung" führt (Kühne-Wolff, a.a.O. Ausgabe B, Ausgleichsleistungen II S. 66). Gerade letztere Tätigkeit hat der Beklagte aber, wie bereits hervorgehoben, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ausgeübt. Die Wiederholungsgefahr ist daher nach der nicht zu beanstandenden Annahme des Berufungsgerichts auch durch die Verordnung vom 24. August 1953 nicht ausgeschaltet.

21

Soweit das Berufungsgericht die Befugnis zur Veröffentlichung des Urteilstenors gemäß §23 Abs. 4 und 5 UnlWG gewährt hat, ist allerdings aus der Begründung nicht ersichtlich, ob das Berufungsgericht die nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 1954, 332 [342]) erforderliche Abwägung der durch die Veröffentlichung für die Parteien entstehenden Vorteile und Nachteile vorgenommen hat. Der unstreitige Sachverhalt gestattet dem Revisionsgericht jedoch, diese Abwägung nachzuholen. Die Anzeigen des Beklagten sind in der Tagespresse erschienen und haben daher eine Breitenwirkung gehabt, durch die die berechtigten Belange des Klägers empfindlich geschädigt sind. Auch kann unbedenklich davon ausgegangen werden, daß diese Schädigung zur Zeit der Urteilsfällung noch angedauert hat. Andererseits sind keine Gründe ersichtlich, die den Beklagten in Anbetracht seiner Wettbewerbswidrigen Handlungsweise in der Vergangenheit durch eine solche Veröffentlichung in unbilliger Weise belasten würden. Nach alledem bestehen im Ergebnis keine Bedenken, daß das Berufungsgericht ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Veröffentlichung anerkannt hat.

22

Da die beanstandete Tätigkeit des Beklagten sich nur auf eine Rechtsberatung in Lastenausgleichssachen bezogen hat, bedurfte der Urteilstenor insoweit einer Klarstellung.

23

Nach alledem war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.

Wilde Birnbach BR. Dr. Krüger-Nieland ist durch Krankheit an der Unterschriftsleistung verhindert Wilde Nastelski Weiß