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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.12.1955, Az.: I ZR 20/54
„Ratgeber“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.12.1955
Aktenzeichen
I ZR 20/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 13588
Entscheidungsname
Ratgeber
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm/Westf. - 13.11.1953

Fundstellen

  • DB 1956, 181-182 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1959, 158-159 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1957, 301 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • NJW 1956, 591-592 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Rechtsanwaltskammer H., W.str. ..., gesetzlich vertreten durch ihren Präsidenten, Rechtsanwalt Fritz K. in H.,

Prozessgegner

die Verlagsdruckerei J. B. KG., R.-Zeitung, R., B. Str. ..., gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Frau Annemarie K. geborene B.,

Amtlicher Leitsatz

1. Die Rechtsberatung durch Zeitschriften und Zeitungen in Gestalt von Briefkästen und Sprechstunden fällt unter die Erlaubnispflicht des Art. 1 §1 des Rechtsberatungsmißbrauchsgesetzes.

2. Der Begriff der Förderung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne des Rechtsberatungsmißbrauchsgesetzes setzt eine unmittelbare Förderung konkreter fremder Rechtsangelegenheiten voraus. Eine solche kann auch dann gegeben sein, wenn der erteilte Rat schließlich nur dahin geht, sich an einen Anwalt oder an die betreffende zuständige Stelle zu wenden oder eine Einigung anzustreben.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. h. c. Wilde, Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Nastelski und Dr. Christoph

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf. vom 13. November 1953 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Beklagte ist die Herausgeberin der R. Zeitung (RZ). In Nr. 251 ihrer Ausgabe vom 27./28. Oktober 1951 kündigte ihr Chefredakteur K. in einem "offenen Brief" die Einrichtung einer Sprechstunde für die Leser an. Darin heißt es:

"Der heutige Alltagskampf bürdet jedem Menschen soviel Nöte und Sorgen auf, die ohne freundschaftliche Hilfe nicht zu lösen sind. Unser juristisch vorbelasteter Dr. Hans T. hat sich vorgenommen, unsern Lesern Ratgeber zu sein. Von nun an jeden Montag ..., (im Verlagshaus ...) hält er sich in 2 Sprechstunden für Sie bereit. Auch schriftliche Anfragen werden ihn als helfenden Anwalt all jener Probleme finden, die einen Menschen von heute bedrücken können."

2

In der gleichen Ausgabe der Zeitung wies Dr. T. in dem Artikel "Ratgeber der RZ. Leser fragen - Wir antworten" auf die Sprechstunde wie folgt hin:

"Viele Leser der RZ haben sich schon mit ihren Sorgen der Heimatzeitung anvertraut. Sie bekamen bisher brieflich Auskunft und Rat. Jetzt wollen wir den "Einen für alle" helfen: Wir stehen den Auskunftsuchenden jeden Montag von 11-13 Uhr in der RZ-Redaktion ... zur Rücksprache zur Verfügung. Aber bitte beachten: Wir suchen den Rechtsfrieden, wir weisen nur den rechten Weg zur Vermeidung von Streitigkeiten oder zur richtigen Rechtswahrnehmung. Grundsätzliche Fragen werden in unserem "Ratgeber" beantwortet."

3

In dem genannten Artikel heißt es dann weiter:

"Nun zur Sache: Unsere Rechtsfragen:

R.L., L., Frage: "Mein Junge ist am 1. Juli in die kaufm. Lehre eingetreten. Jetzt soll ich den Lehrvertrag unterschreiben, an dem mir das nicht gefällt, daß der Junge eine sechsmonatige Probezeit bei seinem Chef durchmachen soll. Ist das nicht etwas lange? Muß ich das nach so langer Zeit noch unterschreiben?"

Antwort: Eine Vereinbarung, wonach die Probezeit länger als drei Monate dauern soll, ist nichtig (§77 HGB).

Fritz W., R. Frage: "Ich habe mich mit einem 19-jährigen Mädchen, das aus der Ostzone zu meinen Eltern geflüchtet ist, verlobt, und wir möchten bald heiraten. Die Eltern des Mädchens wollen ihre Einwilligung nicht geben. Das Mädchen erwartet ein Kind von mir. Was können wir tun?"

Antwort: "Heiraten! Die Frage ist unlängst entschieden worden: In der Ostzone werden die Menschen schon mit 18 Jahren volljährig, bei uns im Westen erst mit 21. Für Flüchtlinge gilt das ostzonale Volljährigkeitsalter von 18 Jahren weiter, sofern sie tatsächlich ihren Wohnsitz in der Ostzone gehabt haben."

F.E., R. Frage: "In der von mir bewohnten Etage wohnt ein Herr, welcher ein Zimmer als möbliert bewohnt. Inzwischen hat er geheiratet, bewohnt mit seiner Frau das Zimmer und richtet sich nach und nach mit Herd, Betten usw. haushaltungsmäßig ein. Muß sich diese Haushaltung an der Flurreinigung beteiligen?"

Antwort: "Wenn Ihnen das neugebackene Ehepaar sonst genehm ist, suchen Sie sich mit ihm zu einigen. Denn ich fürchte, daß Sie durch stillschweigende Duldung schon manche Rechte als Vermieterin aufgegeben haben. So liegt nämlich jetzt die Rechtsvermutung nahe, daß ein durch das Mieterschutzgesetz geschütztes Mieterrecht entstanden ist, von dem Sie nur schwer wieder loskommen können. Es besteht auch Gefahr der Mietzinsminderung gegen Rückgabe der Einrichtungsgegenstände. Jedenfalls müssen Sie sich eiligst schriftlich diese eigenmächtige Abänderung des bisherigen Mietverhältnisses verbitten und Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen. Im übrigen empfehle ich Ihnen, sich einem Rechtsanwalt anzuvertrauen. Aber für die Flurreinigung sind Sie vorläufig allein verantwortlich."

M.W., R. Frage: "Ich bitte um Auskunft und zwar betr. der Untermiete. Wohne als Untermieter, habe ein leeres Zimmer, dazu einen kleinen Keller für mich allein. 1. Wie habe ich mich als Untermieter zu verhalten? 2. Darf man Besuch empfangen, und wie lange? 3. Wenn man verlobt ist, wie lange darf der Verlobte bleiben? - Würden Sie so freundlich sein, mir über alles Aufklärung zu geben und was sonst noch vom Untermieter zu beachten ist? ..."

Antwort: "Ich darf voraussetzen, daß Sie durch das Wohnungsamt in Ihre jetzige Wohnung eingewiesen sind. Hierdurch, wie auf Grund eigener Haushaltsführung und eigener Einrichtung nehmen Sie die Stellung eines ordentlichen Mieters im Hause mit allen Pflichten und Rechten ein. Z.B. Waschküche und Trockenboden stehen Ihnen zur Verfügung; an der Treppenreinigung usw. müssen Sie sich beteiligen, Wassergeldumlage zahlen usw.

Besuch können Sie empfangen, so oft so lange Sie wollen, so wie jeder Hauptmieter auch, sofern damit keine Belästigung der anderen durch Lärm oder sonst anstößiges Benehmen verbunden ist. Besuche des Verlobten sind durchaus statthaft, ob auch nachts, darüber sind die Meinungen geteilt ...""

4

Unmittelbar nach Erscheinen der Zeitungsausgabe vom 27./28. Oktober 1951 erstattete der Anwaltsverein R. gegen den Chefredakteur K. und den Redakteur T. Strafanzeige wegen Verstoßes gegen das Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung.

5

In der Folgezeit wurde in mehreren Artikeln der RZ über Gestaltung und Durchführung der Sprechstunde, der die Bezeichnung "Aussprache von Mensch zu Mensch" gegeben wurde, berichtet, und zwar erstmalig in der Ausgabe Nr. 253 vom 30. Oktober 1951 unter der Überschrift "Ratgeber der RZ vielbegehrt" wie folgt:

"Gestern fand die erste Sprechstunde der RZ statt. Sie fiel genau so aus, wie sie geplant war. Sie wurde eine Aussprache von Mensch zu Mensch ... wir hoffen, Ihnen auch das rechte Wort mit auf den Weg gegeben zu haben. Aussprache von Mensch zu Mensch ist der Sinn der Einrichtung der RZ, ist eine soziale Verpflichtung der Heimatzeitung ... Unsere Absicht ist es - und die Praxis des ersten Sprechtages hat es auch bewiesen, daß die Menschen oft jemanden brauchen, der ihnen den richtigen Weg zeigt, gewissermaßen das Rezept gibt, wie man sich zu verhalten hat. Darin wollen wir nicht mißverstanden werden: Wir führen keine Prozesse, setzen keine Schriftsätze auf, treiben keine Winkeladvokatur. Aber wir raten den Menschen zum Rechtsfrieden: Vertragt Euch, selbst wenn es ein kleines Opfer kostet. Wir raten auch den Menschen: Geht nicht allein aufs Gericht, nehmt euch einen Anwalt, der euere Sache besser vertritt, als ihr es jemals könnt. Wir raten den Menschen: Hiermit müßt ihr zum Fürsorgeamt oder Stadtdirektor oder zum Regierungspräsidenten. Vielleicht können nun jene Rechtsanwälte, die hinter unseren Gesprächen von Mensch zu Mensch juristischen Unrat wittern, im Gegenteil einen Geschäftszuwachs verzeichnen.

Einige Beispiele: Es soll einer Kriegerwitwe von ihrer Rentenzahlung die ALU abgezogen werden. Jetzt heißt es erst einmal die nötigen Papiere besorgen. Abwarten, danach die erforderlichen Schritte überlegen.

Oder da hat es bei einer Wohnungsbeschlagnahme Handgreiflichkeiten gegeben; Strafanzeige läuft. Wir können nur raten: Sofort zum Anwalt, keine Dummheiten auf eigene Faust machen.

Ein Vermieter will seinen gewerblichen Mieter loswerden; ihm konnten wir raten, im Guten sich auseinanderzusetzen, allmählich anderweitig Räume zu suchen und im übrigen abzuwarten ...

Schlimm steht es für einen Mann, der arg verschuldet ist und Unterhaltslasten zu tragen hat. Sobald er eine neue Stellung hat, melden sich seine Gläubiger, und die Firma entläßt ihn ... Was soll man ihm raten? Rechtlich ist da nichts zu wollen. Er muß im Guten seine Gläubiger bitten, daß sie ihm eine Atempause gewähren, damit er sich wieder hoch arbeiten kann ..."

6

In der Ausgabe Nr. 256 vom 3./4. November 1951 schrieb der Chefredakteur K. in einem weiteren "offenen Brief" über die Sprechstunde des Dr. T., der sich vorgenommen habe, ein Ratgeber im Alltagskampf zu sein, "daß es sich bei unserer Sprechstunde nicht um eine Rechtsberatung, sondern um ein Gespräch von Mensch zu Mensch handele".

7

Inder Ausgabe Nr. 259 vom 7. November 1951 berichtete Dr. T. über eine weitere Sprechstunde unter der Überschrift "Zwei Stunden von Mensch zu Mensch" folgendermaßen:

"Die zweite RZ-Sprechstunde hat noch mehr als die erste bewiesen, wie sehr viele Menschen eine Aussprache "von Mensch zu Mensch" brauchen ...

Viel wurde über Soforthilfe gesprochen - unsere Zeitung berichtet ja regelmäßig über dieses Thema Nr. 1, das mit Recht die Versammlungen der Ostvertriebenen beherrscht ... Ärgerlich waren verschiedene Vereinsvorsitzende, denen eines schönen Tages Rechnungen von der "GEMA", jener Organisation zur Wahrung musikalischer Autorenrechte, auf den Tisch des Hauses geflattert sind, weil beim Vereinsfest die Musikanten unter Schutz stehende Musik gespielt haben. Hinterher zahlen zu müssen, das ist ärgerlich, aber unabänderlich. Aber eines interessiert doch; Wie kommt die "GEMA" an die Angaben heran, die nur in den Steuerbüchern des Amtes verzeichnet sind? ..."

8

Schließlich wurde am 24./25. November 1951 abermals über die Sprechstunde berichtet:

"Zwei weitere Sprechvormittage der RZ sind mittlerweile vorübergegangen. Sie haben erwiesen, daß da echte Gespräche "Von Mensch zu Mensch" geführt werden und es sind zumeist Fragesteller und Ratsuchende, die nicht mit irdischen Gütern allzu reich gesegnet sind, und die sich im Irrgarten des auch so streng geregelten bürgerlichen und behördlichen Lebens und Formalismus nicht zurecht finden ... wir schneiden wieder einige soziale Probleme, die uns dabei begegnet sind, an: ...

ALu und Alfu und ihre Abzugsfähigkeit bei Rentennachzahlungen sind Bücher mit sieben Siegeln. Daß wir den Ratsuchenden die richtige Tür beim zuständigen Fürsorgeamt aufmachten, war nichts weiter als menschliche Pflichterfüllung. Große Lücken in den Klebekarten der Angestellten- und Invalidenversicherung geben Probleme auf. Jedenfalls werden die vermeintlichen Ansprüche der Ratsuchenden jetzt an zuständiger Stelle geprüft. Man muß aber alles versuchen, selbst wenn wenig Hoffnung besteht ...

Bei vielen Sorgen mit Kindern, mit Ehen ohne Trauschein, mit Alkohol, mit Familienzwist, mit leichtsinnigen Käufen, mit heilbarem Ehestreit, für die alle kein Baum im Paragraphenwald wuchert, erwies sich eine Aussprache von Mensch zu Mensch als wohltuend, vielleicht sogar helfend."

9

Auf Antrag der klagenden Rechtsanwaltskammer wurde der Beklagten durch einstweilige Verfügung des Landgerichts in Bochum vom 11. Dezember 1951 untersagt, fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen, insbesondere in der von ihr eingerichteten Sprechstunde "Von Mensch zu Mensch" Rechtsauskünfte zu erteilen. Die von der Beklagten auf Anregung ihres Chefredakteurs K. eingerichtete Sprechstunde wurde im bisherigen Rahmen fortgesetzt und findet auch heute noch statt. In dem auf die Anzeige gegen die Redakteure K. und Dr. T. eingeleiteten Strafverfahren wurden beide Angeklagte durch rechtskräftiges Urteil des Schöffengerichts in Recklinghausen vom 21. März 1952 - 7 Ms 129/51 - freigesprochen.

10

Mit der unter dem 16. November 1951 erhobenen Klage verlangt die Klägerin, der Beklagten unter Androhung von Geld- und Haftstrafen zu untersagen, fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen oder zu fördern, insbesondere in der von ihr eingerichteten Sprechstunde "Von Mensch zu Mensch", und zwar auch in der Form, daß der konkrete Rechtsfall mit dem Rechtsuchenden besprochen und der Rechtsuchende dann an die zuständige Stelle verwiesen oder ihm zur Einigung im Guten geraten wird. Außerdem hat die Klägerin Veröffentlichungsbefugnis hinsichtlich dieser Verurteilung erbeten. Zur Begründung hat die Klägerin geltend gemacht, die Beklagte habe durch ihre Handlungsweise sowohl gegen das Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung (RBeratG) wie auch gegen §§1, 13 UnlWG verstossen. Ein solcher Verstoß sei auch die nur mittelbare Förderung konkreter fremder Rechtsangelegenheiten und liege auch vor, wenn nach Anhörung eines konkreten Falles Verweisung an die zuständige Stelle erfolge oder zur Einigung im Guten geraten werde. Durch diese kostenlose Rechtsberatung entstehe den im Erscheinungsgebiet der RZ wohnenden Rechtsanwälten erheblicher Schaden, da ihnen Klienten entzogen würden.

11

Die Beklagte, die unstreitig nicht im Besitze einer behördlichen Genehmigung im Sinne des Art. 1 §1 des Gesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung ist, hat Klagabweisung beantragt. Sie hat in erster Linie ihre Sachverpflichtung in Abrede gestellt, da Dr. T. als Redakteur für seine Handlungen allein verantwortlich sei. Weiter hat sie bestritten, daß in den Sprechstunden in unzulässiger Weise Rechtsberatung ausgeübt worden sei. Mit der Einrichtung der Sprechstunde habe sie nicht die Absicht verbunden, Rechtsauskünfte zu erteilen, sondern es seien allein menschliche und soziale Erwägungen maßgeblich gewesen mit dem Ziele, ihren Lesern als Staatsbürgern Rechtsbelehrung über die Ordnung ihres demokratischen Staates zu geben. Es handle sich dabei um eine Ergänzung ihres Dienstes an der Öffentlichkeit, der ihr als Zeitung obliege. Aus der ersten Ankündigung habe allerdings der Eindruck entstehen können, daß in den Sprechstunden Rechtsberatung durchgeführt werden solle. Das habe sie aber bereits in ihrer Veröffentlichung vom 30. Oktober 1951 richtiggestellt. Dr. T. habe eine entsprechende Anweisung erhalten und im Sprechzimmer an sichtbarer Stelle ein Schild mit der Aufschrift "Rechtsauskünfte werden nicht erteilt" anbringen lassen. Diese Anweisung habe er auch befolgt. Unter diesen Umständen bestehe für den Klageanspruch auf Unterlassung keinesfalls die erforderliche Wiederholungsgefahr, auch sei die Anwaltschaft nicht geschädigt worden.

12

Die Beklagte hat ferner die Ansicht vertreten, die Ratgeberspalte in der RZ sei ein Redaktionsgut. Es sei ein seit etwa hundert Jahren unangefochten geübtes Gewohnheitsrecht der Zeitung, auch juristische Anfragen und Beiträge zu behandeln. Schließlich hat die Beklagte eine Wettbewerbsabsicht bestritten.

13

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Beklagte nach dem Klageantrage verurteilt.

14

Das Oberlandesgericht hat nach weiterer Beweisaufnahme die Klage abgewiesen.

15

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageansprüche weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.

Entscheidungsgründe:

16

Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß die Sachverpflichtung der Beklagten mit der Begründung bejaht, die in Rede stehenden Sprechstunden seien von ihr auf Anregung ihres Chefredakteurs eingerichtet, nach ihrer Weisung in ihren eigenen Geschäftsräumen durchgeführt und von ihr auch nach Erstattung der Strafanzeige gegen die Redakteure bewußt aufrechterhalten worden. Damit ist ausreichend die Haftbarkeit der Beklagten als Störerin im Sinne des §1004 BGB für den Abwehranspruch dargetan (BGHZ 3, 270 [278]).

17

Bei Prüfung der Schlüssigkeit des Klageanspruchs aus dem Gesichtspunkte der unerlaubten Handlung, auf den die Klage in erster Linie gestützt ist, ist das Berufungsgericht weiter zutreffend davon ausgegangen, daß das Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz als Schutzgesetz im Sinne des §823 Abs. 2 BGB anzusehen ist (BGH 15, 315 [317]). Ferner steht die Annahme des Berufungsgerichts, daß auch die Rechtsberatung durch Zeitschriften und Zeitungen in Gestalt von Briefkästen und Sprechstunden unter die Erlaubnispflicht des Art. 1 §1 des genannten Gesetzes fällt, im Einklang mit der zu billigenden Rechtsprechung und Rechtslehre (Urteil des OLG Hamburg v 8. Februar 1951 - Hamburg AnwBl. 1951, 100; Jonas, RBeratG §1 Anm. 2 d, und Erbs, Strafrechtliche Nebengesetze 1953/1954, Anm. 1 a.a.O.). Dabei hat das Berufungsgericht mit Recht den Einwand der Beklagten abgelehnt, es habe sich ein Gewohnheitsrecht des Inhalts entwickelt, daß Zeitungen Rechtsauskünfte erteilen dürfen. Zutreffend führt das Berufungsgericht insoweit aus, bis zum Jahre 1945 seien die in Zeitungsbriefkästen und Sprechstunden der Zeitungen erteilten Rechtsauskünfte deswegen nicht unter das Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz gefallen, weil auf Grund eines besonderen Abkommens vom 30. September 1936 (vgl. JW 1936, 3223) das Rechtsberatungswesen der Zeitungen und Zeitschriften besonders organisiert und im Rahmen der NS - Rechtsbetreuung ausgeübt worden sei. Daher sei das Rechtsberatungswesen der Zeitungen gemäß Art. 1 §3 Ziff 1 RBeratG dem Erlaubniszwange nicht unterworfen gewesen. Nach dem Zusammenbruch sei jedoch dieses Abkommen durch Wegfall sowohl der NS - Rechtsbetreuung als solcher als auch der diese Vereinbarung tragenden Verbände gegenstandslos geworden, so daß im Bereiche des genannten Gesetzes wieder der Erlaubniszwang gelte. Aus dem Umstande, daß in den ersten Jahren nach 1945 dieses Gesetz praktisch nicht angewendet worden sei, indem die zuständigen Behörden die Fortführung der auf der Vereinbarung vom 30. September 1936 fußenden Einrichtung der Rechtsberatung ohne Genehmigung stillschweigend zugelassen hätten, habe sich kein dahingehendes Gewohnheitsrecht gebildet. Der von Löffler, Presserecht, C 4, vertretenen Auffassung, daß in diesem Abkommen von 1936 eine offizielle Anerkennung des gewohnheitsrechtlichen Anspruchs der Presse auf Rechtsberatung zu erblicken sei, kann nicht gefolgt werden, da sie der Bedeutung dieses Abkommens nicht gerecht wird. Dieses Abkommen ist, wie sein Inhalt ergibt, lediglich im Rahmen der US - Rechtsbetreuung getroffen worden. Diese Rechtsberatung unterstand auch der Aufsicht des örtlichen NS-Rechtsbetreuungsleiters und erfolgte durch von diesem im Vernehmen mit den Verlegern bestimmte Rechtsanwälte. Mit dem Wegfall dieser NS-Rechtsbetreuung entfällt auch die Zulässigkeit der Rechtsberatung durch die Presse.

18

Das Berufungsgericht sieht aber im Gegensatz zum Landgericht nicht als erwiesen an, daß die Beklagte geschäftsmässig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt hat. Mit der auch insoweit zu billigenden vorbezeichneten Rechtsprechung und Rechtslehre versteht das Berufungsgericht unter Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne des RBeratG nur die unmittelbare Förderung konkreter fremder Rechtsangelegenheiten dergestalt, daß diese Rechtsangelegenheiten durch Rechtsberatung einem gewissen Abschluß, sei es zwecks Rechtsgestaltung, sei es zwecks Rechtsverwirklichung zugeführt werden, und es sieht konkrete Rechtsangelegenheiten nur dann als vorliegend an, wenn es sich um die Behandlung wirklicher sachverhaltsbezogener, nicht lediglich fingierter, Rechtsfragen handelt. Auf die Frage, ob in der Ermittlung des rechtlich zutreffenden Weges für die Ordnung einer solchen Angelegenheit eine unmittelbare oder mittelbare Förderung zu erblicken ist - letzteren Standpunkt vertritt das Berufungsgericht - wird an späterer Stelle noch eingegangen werden. Außerdem nimmt das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem genannten Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 8. Februar 1951 und Jonas a.a.O. an, daß juristische Briefkästen der Presse vom Standpunkt des Rechtsberatungsmißbrauchsgesetzes dann nicht zu beanstanden seien, wenn nach ihrer tatsächlichen Gestaltung das wesentliche die an die gesamte Leserschaft gerichtete allgemeine Rechtsbelehrung über juristische Fragen, z.B. des täglichen Lebens, sei und die Form der Antwort auf eine Anfrage sachlich eine Art Einkleidung darstelle. Die gegenteilige Auffassung von Erbs a.a.O., und Brangsch (NJW 1954, 516/17), die grundsätzlich eine in Zeitungsbriefkästen erfolgte Darlegung des Rechtsverhältnisses an einem konkreten Fall auch dann zur verbotenen Rechtsberatung rechnen wollen, wenn sie von allgemeinem Interesse und der Fall typisch ist, ist in Übereinstimmung mit Jonas a.a.O. als zu weitgehend abzulehnen. Es ist insoweit darauf abzustellen, ob die Rechtsberatung im konkreten Fall im Vordergrunde steht. Nur in solchen Fällen ist eine mißbräuchliche Rechtsberatung anzunehmen.

19

Von diesen Rechtsgrundsätzen aus gesehen, hat das Berufungsgericht die in der Ausgabe der RZ Nr. 251 vom 27./28. Oktober 1951 behandelten Fragen nicht als konkrete Rechtsfragen, sondern als fingierte Fälle gewertet. Dazu hat es ausgeführt, das ergebe sich aus der Gegenüberstellung mit dem Inhalt des - seitens der Beklagten bezogenen - Briefkastendienstes "Wissen und Recht", dem die Darstellungen fast wörtlich entsprachen. Hinsichtlich der letzten Frage bemerkt das Berufungsgericht, daß zwar die Herkunft aus dem gleichen Briefkastendienst nicht in gleicher Weise offensichtlich sei, daß aber keine Bedenken beständen, insoweit der vom Schöffengericht Recklinghausen in seinem Urteil vom 21. März 1952 getroffenen Feststellung zu folgen, daß der Zeuge Dr. T. diesen Fall aus seiner Erfahrung als Geschäftsführer des Mieterschutzverbandes heraus konstruiert und damit ebenfalls fingiert habe.

20

Bei den in den Berichten über die Sprechstunden in den Ausgaben der RZ vom 30. Oktober, 7. und 24./25. November 1951 wiedergegebenen Fällen habe es sich, so führt das Berufungsgericht weiter aus, um die Behandlung wirklicher, sachbezogener Rechtsfragen bestimmter Personen gehandelt. Aus der Form der gewählten Wiedergabe unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Umstände könne jedoch nicht geschlossen werden, daß die Beklagte durch ihre Antwort die Angelegenheit unmittelbar gefördert habe. Eine solche Förderung erfordere, soweit es sich um Rechtsberatung handle, einen bestimmten detaillierten, auf spezifisch rechtlichen Erwägungen fußenden Vorschlag, der dem Fragesteller klarmache, wie seine Sache zweckmässig in einer bestimmten Weise rechtlich zu behandeln sei, um die Angelegenheit durch Raterteilung einer Lösung zuzuführen. Dazu reiche es nicht aus, wenn lediglich geraten werde, man solle sich an einen Anwalt oder an diese oder jene zuständige Stelle wenden. Das stelle nur eine rein menschliche Auskunft besonderer Art dar, durch die derjenige, der solche Lehren erteile, gewissermaßen nur als Vorinstanz zur Verweisung an die zuständige Stelle oder sonst zu empfehlende Stelle tätig werde. Seitens der Beklagten sei in diesen Fällen nur das getan worden, was erst die eigentliche Rechtsberatung durch zuständige Stellen ermögliche. Das gelte auch für die übrigen veröffentlichten Fälle. Dazu komme, daß Dr. T. nach dem unstreitigen Sachverhalt die Berichte über die Sprechstunden ungenau wiedergegeben und gewissermassen aus pressetaktischen Erwägungen aufgebauscht und übertrieben habe, so daß auch hier die Annahme einer Fiktion naheliege. Das treffe sowohl für den Rentenfall (Ausgabe vom 30. Oktober 1951) als auch für den Rat nach erfolgter Wohnungsbeschlagnahme (in der gleichen Ausgabe) zu. Daß innerhalb der Sprechstunden selbst Rechtsauskünfte erteilt worden seien, sei nicht erwiesen. Aus der von dem Zeugen Dr. T. angefertigten Zusammenstellung über seine Beratungstätigkeit lasse sich auch kein Fall entnehmen, der auf eine rechtsberatende Tätigkeit schliessen lasse. Daraus ergebe sich lediglich, daß der Zeuge nur als sogenannte Vorinstanz im oben angeführten Sinne tätig geworden sei.

21

Zu den von der Klägerin besonders hervorgehobenen Verletzungsfällen führt das Berufungsgericht aus, die Empfehlung der Einreichung eines Gnadengesuchs im Falle H. sei so dürftig und unbestimmt, daß hierin allein eine Rechtsberatung nicht erblickt werden könne. Daß Dr. T. dann etwa in der gleichzeitig angebotenen Rücksprache rechtsberatend tätig geworden sei, insbesondere bei der Abfassung des Gesuchs geholfen habe, sei nicht erwiesen. Im Falle S.-B. habe die Fragestellerin den eine Auseinandersetzung unter gesetzlichen Erben betreffenden Sachverhalt zwar eingehend geschilderte. Es sei ihr und ihrem damaligen Begleiter jedoch lediglich geantwortet worden, die Sache sei mangels eines Testamentes nicht ganz einfach, man solle sich einigen oder zu einem Anwalt gehen. Ebenso liege es im Falle E.. Dieser habe die Sprechstunde am 19. November 1951 aufgesucht, um von der Beklagten zu erfahren, wie er eine im Hause seiner Schwiegermutter wohnende Witwe, deren Zimmer er habe beziehen wollen, zur Räumung veranlassen könne. In der nicht mehr genau festzustellenden Antwort sei von Kündigungsschreiben, vom Haus- und Grundbesitzerverein sowie von einem Anwalt gesprochen worden. Später habe E. auf Veranlassung von Rechtsanwalt R., dem er den ersten Vorfall erzählt habe, die Beklagte erneut aufgesucht, wegen eines auf das Grundstück seiner Schwiegermutter herübergebauten Schuppens, den er habe entfernen wollen. Auch hier sei der Sachverhalt zwar eingehend in der Sprechstunde vorgetragen worden, T. habe jedoch lediglich auf die Zuständigkeit der Baupolizei hingewiesen und im übrigen zur Einigung oder zur Inanspruchnahme des Grundbesitzervereins geraten.

22

Die rechtliche Würdigung dieser Sachverhalte durch das Berufungsgericht läßt einen entscheidungserheblichen Rechtsirrtum nicht erkennen. Die Revision rügt in erster Linie Verkennung des Begriffs der Rechtsberatung durch das Berufungsgericht. Sie meint, die vom Berufungsgericht vorgenommene Grenzziehung zwischen allgemeiner Rechtsbelehrung der Leserschaft über juristische Fragen und unmittelbarer Förderung konkreter fremder Rechtsangelegenheiten sei unrichtig und mache in den Fällen vorliegender Art jede Kontrolle unmöglich. Für die Frage, ob eine mißbräuchliche Rechtsberatung vorliege, sei nicht der Inhalt der Antwort, sondern die Befassung mit den konkreten Rechtsfällen entscheidend, auch wenn eine endgültige Auskunft abgelehnt werde. Liege der Schwerpunkt der Beratung im Rechtlichen, so sei das Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz berührt. Die Ermittlung des rechtlich zutreffenden Weges für die Ordnung einer rechtlichen Angelegenheit gehöre daher in den Bereich der Rechtsberatung. Dieser, auch von Brangsch a.a.O. vertretenen Auffassung kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Die Frage, ob die Ermittlung des rechtlichen Weges für die Ordnung einer Rechtsangelegenheit eine unmittelbare Förderung oder eine nur mittelbare Förderung der betreffenden Angelegenheit darstellt - nur erstere ist nach den obigen Ausführungen mißbräuchlich -, läßt sich allgemein nicht beantworten. Ihre Entscheidung hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalles ab. Es kommt insoweit darauf an, ob dabei die rechtliche Erörterung der betreffenden Angelegenheit im Vordergrunde steht. Eine Beratung, deren Schwerpunkt im Rechtlichen liegt, ist auch dann als Verstoß gegen das Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz anzusehen, wenn dem Anfragenden schließlich geraten wird, sich an einen Anwalt oder die oder jene als zuständig bezeichnete Stelle zu wenden oder nach einer Einigung zu streben. Denn auch in solchen Fällen kann jeweils eine rechtliche Vorprüfung stattgefunden haben zur Klärung der Frage, ob die Weiterverfolgung der Angelegenheit überhaupt Aussicht auf Erfolg bietet. Auch das wäre eine unzulässige Rechtsberatung. So betrachtet, liegen die Fälle H. (Gnadengesuch), S.-B. (Erbauseinandersetzung) und Ebert (Grundstücksangelegenheiten) hart an der Grenze des Zulässigen. Das Berufungsgericht hat jedoch in diesen Fällen aus rein tatsächlichen Gründen den Beweis nicht als geführt angesehen, daß T. Rechtsrat erteilt habe. Daß das Berufungsgericht dabei den Begriff der Erteilung von Rechtsrat verkannt haben konnte, ist nicht ersichtlich.

23

An diese rechtsirrtumsfrei zustande gekommene Feststellung des Berufungsgerichts ist daher das Revisionsgericht gebunden. Soweit das Berufungsgericht weiter auch im GEMA-Falle eine Rechtsberatung verneint hat, kann dem ebenfalls aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Nach dem gegebenen Sachverhalt war die Zahlungspflicht nicht in Frage gestellt, sondern das Hauptgewicht der Anfragenden darauf gelegt, zu erfahren, wie die GEMA für ihre Feststellungen Zugang zu den Angaben habe, die nur "in den Steuerbüchern" verzeichnet seien.

24

Auch die weitere Revisionsrüge, die dahin geht, das Berufungsgericht habe bei seinen Feststellungen die Beweislastfrage verkannt, kann nicht durchdringen. Für die Frage, ob seitens der Beklagten Rechtsberatung erteilt worden ist, kann, was das Berufungsgericht nicht verkannt hat, der Inhalt des die Sprechstunde ankündigenden Artikels ein Beweisanzeichen sein. Durch diesen Ankündigungsartikel der Beklagten konnte, was auch die Beklagte einräumt, der Eindruck entstehen, es solle in den Sprechstunden Rechtsberatung vorgenommen werden. Wenn das Berufungsgericht aus diesem Indiz mit Rücksicht darauf, daß die Beklagte diese Ankündigung in den folgenden Artikeln auch mit Rücksicht auf die gegen ihre Redakteure sogleich erhobene Strafanzeige als reine "Aussprache von Mensch zu Mensch" klargestellt hat, nicht die Folgerung gezogen hat, daß die Beklagte tatsächlich in den Sprechstunden Rechtsberatung vorgenommen hat, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Zu Unrecht sucht die Revision aus dem Inhalt des die Sprechstunde ankündigenden Zeitungsartikels herzuleiten, daß die Beklagte, was das Berufungsgericht unter Verstoß gegen §286 ZPO nicht berücksichtigt habe, die Beweislast dafür treffe, daß seitens der Beklagten keine Rechtsberatung ausgeübt worden sei. Für eine solche Umkehrung der Beweislast fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Der Klägerin steht auch für die zur Klagebegründung gehörende Behauptung, es sei Rechtsrat erteilt worden, der Grundsatz des Anscheinsbeweises nicht zur Seite. Die Beklagte ist daher dafür, daß Rechtsberatung tatsächlich stattgefunden hat, voll beweispflichtig. Zur Begründung des Unterlassungsanspruchs genügt entgegen der Auffassung der Revision auch nicht, daß etwa in der Öffentlichkeit der - unrichtige - Eindruck der Ausübung von Rechtsberatung aufrechterhalten geblieben sei.

25

Soweit die Revision ferner bemängelt, der Zeitungsbericht vom 27./28. Oktober behandele eine Reihe von Antworten rechtlichen Inhalts auf Leseranfragen, die sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts als konkrete Förderung der Beteiligten des Einzelfalles darstellt, so steht dem entgegen, daß es sich bei diesen Fällen nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts um fingierte Fälle gehandelt hat.

26

Auch aus wettbewerblichen Gesichtspunkten hat das Berufungsgericht den Klageanspruch verneint. Es ist insoweit der Auffassung, die Beklagte sei nicht zu den Rechtsanwälten, sondern nur zu anderen Zeitungen und Zeitschriften in Wettbewerb getreten. Ob die Klägerin hier, wo lediglich eine Wettbewerbshandlung gegenüber anderen Zeitungen und Zeitschriften in Betracht kommt, noch nach §13 UnlWG zur Klage befugt sei, hat das Berufungsgericht dahingestellt gelassen. Denn nach seiner Auffassung fehlt es in jedem Falle an einem gegen die guten Sitten verstossenden Verhalten der Beklagten. Mangels Feststellung, daß die Beklagte rechtsberatend tätig gewesen sei, entfalle der für das Landgericht maßgeblich gewesene Gesichtspunkt des Verstosses gegen dieses Gesetz. Auch im übrigen, so führt das Berufungsgericht aus, seien Umstände nicht ersichtlich, aus denen sich ergeben könnte, daß die Beklagte durch die Einrichtung und Unterhaltung von Sprechstunden und Ratgeberspalten das Anstandsgefühl der verständigen und anständigen Durchschnittsberufsgenossen verletzt und damit unlauter gehandelt habe.

27

Diese Darlegungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden.

28

Die Revision bemängelt, das Berufungsgericht habe den Klageanspruch nicht aus dem Gesichtspunkte des §3 UnlWG geprüft. Sie macht geltend: die Beklagte habe Rechtsberatung angekündigt und ihre Veröffentlichungen von Leseranfragen und der darauf erteilten Antworten erweckten den Eindruck daß entsprechend der Ankündigung tatsächlich Rechtsberatung erteilt werde. Sei dieser Eindruck aber falsch, dann seien die Veröffentlichungen der Beklagten geeignet, einen unrichtigen Eindruck über die Art ihrer gewerblichen Leistungen im Sinne des §3 UnlWG zu erwecken. Die Beklagte werbe also mit einem Mittel, dessen tatsächliche Anwendung nach dem Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz unzulässig sei, und greife schon durch die unrichtige Ankündigung dieses Mittels in den Interessenkreis der Klägerin ein. Auch diese Rüge kann der Revision nicht zum Erfolge verhelfen. Es kann dahinstehen, ob bei den Lesern der RZ der Eindruck entstehen konnte, es werde eine regelrechte juristische Sprechstunde durchgeführt werden, nachdem die erste Zeitungsankündigung vom 27./28. Oktober 1951 durch ihre Veröffentlichung vom 30. Oktober 1951 und durch die folgenden Berichte über die Durchführung der Sprechstunde dahin klargestellt worden war, daß die Sprechstunden lediglich der "Aussprache von Mensch zu Mensch" dienen sollten und Rechtsauskünfte nicht erteilt würden. Denn in jedem Fall wird eine etwaige unrichtige Ankündigung der Beklagten über die Durchführung der Sprechstunden vom Klageantrag nicht umfaßt. Dieser geht von einer tatsächlich erfolgten Rechtsberatung seitens der Beklagten aus und erstrebt lediglich deren Verurteilung zur Unterlassung einer solchen Rechtsberatung. Wenn die Revision von diesem Gesichtspunkt aus geltend macht, das Berufungsgericht hätte gemäß §139 ZPO die Stellung eines Hilfsantrages auf Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der unrichtigen Ankündigung über Erteilung von Rechtsberatung herbeiführen sollen, so kann auch diese Rüge keinen Erfolg haben. Denn das Gericht ist nicht verpflichtet, die Parteien zu veranlassen, einen seinem Wesen nach anderen, insbesondere auf anderer Anspruchsgrundlage beruhenden Antrag zu stellen (BGHZ 7, 208 [211]).

29

Nach alledem war die Revision als unbegründet mit der Kostenfolge des §97 ZPO zurückzuweisen.

Wilde Bock Krüger-Nieland Nastelski Christoph